Urteil vom 16. November 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, geboren (...), Türkei, Gesuchsteller 1
B._______, geboren (...), Türkei, Gesuchstellerin 2
C._______, geboren (...), Türkei, Gesuchstellerin 3
D._______, geboren (...), Türkei, Gesuchsteller 4
vertreten durch Ali Tüm, Höhenring 25, 8052 Zürich,
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), neu: Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner
betreffend
Urteil vom 7. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung IV
D-3981/2006
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller 1 ersuchte erstmals am 12. Oktober 1998 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 17. März 2000 wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ab. Der Gesuchsteller 1 galt in der Folge seit dem
8. Mai 2000 als verschwunden. Am 10. Oktober 2001 ersuchte der Gesuchsteller 1
zusammen mit den Gesuchstellerinnen 2 und 3 erneut um Asyl in der Schweiz.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Mig-
ration [BFM]) stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2003 fest, die Gesuchsteller 1
bis 3 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte das BFF die Wegweisung der Gesuchsteller 1 bis 3 aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung liessen
die Gesuchsteller 1 bis 3 mit Eingabe vom 27. März 2003 bei der dafür zuständi-
gen ARK Beschwerde einreichen. Das am 9. September 2003 in der Schweiz ge-
borene Kind D._______ wurde in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. Mit
Urteil vom 7. Juli 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen der Gesuchsteller 1 bis 4 die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. In der
Folge setzte das BFM den Gesuchstellern 1 bis 4 Frist bis 8. September 2005 zum
Verlassen der Schweiz an.
B. Mit Telefaxeingabe vom 21. Juli 2005 an das BFM stellten die Gesuchsteller 1 bis
4 durch ihren Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren:
"Auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch sei aufzutreten.
Den Gesuchstellern sei Art. 3 und 7 AsylG Asyl zu gewähren.
Den Gesuchstellern sei in der Schweiz Aufenthalt zu gewähren, bis das BFM zu ei-
nem definitiven Entscheid kommt.
Weil E._______ (Sektionchefin bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterin F._______)
die (...), s Dossiers bereits kennen, sei das vorliegende Gesuch von ihnen zu
behandeln.
Dem vorliegenden Gesuch sei die Aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.
Die Dossiers unter N , N , N , N seien vom BFM in das vorliegende Verfahren
beizuziehen und zusätzliche Dokumente seien zu berücksichtigen.
Von einem Vollzug der hängigen Wegweisung sei jedenfalls abzusehen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen sei zu Lasten der Vorinstanz.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren."
3Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 überwies das BFM in Anwendung von Art. 8 Abs.
1 VwVG die vorerwähnte Eingabe zuständigkeitshalber der ARK zur Behandlung
als Revisionsgesuch.
D. Mit Eingabe vom 2. August 2005 wurden unter anderem die Kopie eines Berichts
des Schulpsychiatrischen Dienstes (...) vom 5. Mai 2004, die Gesuchstellerin 3
betreffend, sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 26. Juli
2005, den Gesuchsteller 1 betreffend, sowie weitere ärztliche Schreiben, nach-
gereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2005 setzte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK den Gesuchstellern Frist zur Übersetzung der mit der als Re-
visionsgesuch entgegengenommenen Eingabe eingereichten fremdsprachigen Be-
weismittel und stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses würde nach Eingang der Übersetzungen befunden.
F. Mit Eingabe vom 12. August 2005 wurde die deutsche Übersetzung eines in türki-
scher Sprache abgefassten Schreibens eines in der Schweiz lebenden Verwand-
ten des Gesuchstellers 1 nachgereicht. Mit Eingabe vom 14. August 2005 (Post-
stempel) wurden weitere deutsche Übersetzungen sowie Arztberichte zu den Ak-
ten gereicht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2005 setzte der zuständige Instruktions-
richter der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme gemäss Art. 56 VwVG aus und verwies die Behandlung der Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeit-
punkt.
H. Am 26. August 2005 liessen die Gesuchsteller einen Schulbericht vom 23. August
2005 sowie einen ärztlichen Bericht vom 18. August 2005 die Gesuchstellerin 3
betreffend nachreichen. Mit Eingabe vom 1. September 2005 wurde ein Arztbericht
vom 30. August 2005 eingereicht. Am 23. September 2005 wurde ein Austrittsbe-
richt der Psychiatrischen Klinik (...) vom 24. August 2005 zu den Akten gereicht.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 wurde ein Schreiben eines in (...) beauftragten
Anwalts an das Regierungspräsidium von (...) mit deutscher Übersetzung
eingereicht. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 wurden ein Schreiben des
Regierungspräsidiums an den türkischen Anwalt vom 10. Oktober 2005 samt deut-
scher Übersetzung sowie ein Schreiben des psychiatrischen Zentrums (...) vom
17. Oktober 2005 eingereicht. Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 liessen die
Gesuchsteller drei türkische Dokumente nachreichen, wobei es sich um Dokumen-
te im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung handle. Am 17. März 2006 wur-
de eine Vorladung mit deutscher Übersetzung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig zur Behand-
4lung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche wie vorliegend -
von der ARK gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11). Dabei entscheidet es in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsge-
suches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.3 Da in casu das BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 VGG e contrario),
gelten für den vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG (vgl.
BVGE 2007/11).
1.4 Die Gesuchsteller 1 bis 4 rufen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens auf. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art.
52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen
zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich
sein. Es muss dargelegt werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um ge-
rade diesen Rechtsmittelgrund anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzuge-
ben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung
des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern
es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend be-
gründet (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). Mit einem Revisionsgesuch kön-
nen nur ganz bestimmte Rügen angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2
VwVG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737).
2.2 In der Revisionseingabe vom 21. Juli 2005 wird sinngemäss das Vorliegen des Re-
visionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel) behauptet. In diesem Zusammenhang machen die Gesuchsteller 1
bis 4 im Wesentlichen geltend, dass sie aus dem Dorf (...) (kurdisch: (...))
stammten. Dieses Dorf liege etwa 5 Kilometer westlich vom Dorf ihres
Rechtsvertreters. Dieser habe fast alles von den "Familien (...) mitgehört". Fünf
Familien von der (...)-Sippe hätten in (...) gelebt: G._______, H._______,
I._______ und J._______, mit den jeweiligen Kindern. Mitglieder der Familie (...)
hätten sich am kurdischen Nationalkampf beteiligt. Einer von diesen sei K._______
gewesen, der in den Bergen während einer Auseinandersetzung mit den
türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei. Fast alle Mitglieder der Familie
5(...) seien wegen K._______ und L._______, die sich auch am Befreiungskampf
beteiligt habe, brutal gefoltert und unterdrückt worden. Der Gesuchsteller 1 habe
sich am kurdischen Nationalkampf in den Bergen beteiligt, indem er der PKK
logistische Hilfe geleistet habe. Die Familie (...) habe seitens der örtlichen
Sicherheitskräfte Hausdurchsuchungen, Misshandlungen und Folterungen erleiden
müssen. Der Rechtsvertreter habe den Gesuchsteller 1 öfter getroffen. Nach all
diesem Druck im Dorf (...) hätten viele Mitglieder der Familie (...) in die grösseren
Städte umziehen müssen. Nach einer kurzen Zeit seien die Mitglieder der Familie
(...) auch in (...) behelligt worden. Von den anderen Mitgliedern der Familie (...)
hätten fünf in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Diese Personen hätten "bis
heute" noch keine Referenzschreiben betreffend den Gesuchsteller 1 an das BFM
gesandt, weil sie gedacht hätten, als Mitglied der Familie (...) erhalte auch er
Asyl. Die eingereichten Schreiben der in Deutschland sowie in der Schweiz
anerkannten Flüchtlinge bestätigten denn auch, dass diese Leute nicht einzeln
verfolgt worden seien, sondern, dass die Familien fichiert seien. M._______ und
N._______ würden bestätigen, dass für die Familie (...) eine Gruppenverfolgung
bestehe. Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte gleichnamige O._______
beschreibe im eingereichten Dokument ausführlich, wie sein Cousin, der
Gesuchsteller", im kurdischen Kampf mitgewirkt habe. Die Beilagen 7 und 8
würden kommentarlos beigelegt: Es handle sich dabei um Cousins des
Gesuchstellers 1, die in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge seien. Die Schwester
des Gesuchstellers 1 sei in Deutschland auch als Flüchtling anerkannt worden.
Aus den Beilagen 10 bis 16 seien die als Flüchtlinge anerkannten Cousins des
Gesuchstellers 1 ersichtlich. Der Gesuchsteller besitze auch einen in Italien als
Flüchtling anerkannten Cousin.
2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel
neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gel-
ten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie
zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nach-
träglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nach-
träglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die
erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtferti-
gen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S.
262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind
neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi-
gung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen
(BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen
Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grund-
züge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273,
Rn. 1431).
2.4 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als
neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen
erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
6früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfah-
ren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-
PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend
gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus
der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist indes ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die
Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Be-
schwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr ge-
gen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tat-
sachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur
dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer
Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht hat.
3.
3.1
3.1.1 An die Begründung von ausserordentlichen Rechtsmitteln werden strenge Anfor-
derungen gestellt (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198). Die Gesuchsteller 1 bis 4 haben des-
halb grundsätzlich zu beweisen, dass sie bei Erfüllung ihrer prozessualen Mitwir-
kungspflichten (Geltendmachen von Tatsachen und Einreichen von Beweismitteln)
im Beschwerdeverfahren (subjektive Zumutbarkeit) damals aufgrund der tatsächli-
chen Verhältnisse nicht in der Lage waren (objektive Unmöglichkeit), die nunmehr
"neu entdeckten" Tatsachen und Beweismittel zu kennen beziehungsweise zu be-
weisen. Die Gesuchsteller 1 bis 4 erbringen indes nicht den Nachweis, dass sie
bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren die Bestätigungsschreiben und weitere Dokumente (Kopien
von Ausweisen) anerkannter Flüchtlinge weder kannten noch beibringen konnten
oder diese aus entschuldbaren Gründen nicht eingereicht hatten (vgl. EMARK
2002 Nr. 13 E. 5a und 5b S. 113 f.), zumal sie sich diesbezüglich mit keinem Wort
äussern. Die in der Faxeingabe vom 21. Juli 2005 (fünftes Blatt) angeführte Erklä-
rung, wonach die anderen Mitglieder der Familie (...) es nicht für nötig gehalten
hätten, bisher "Referenzschreiben" einzureichen, weil sie davon ausgegangen sei-
en, der Gesuchsteller 1 erhalte wegen seiner Familienangehörigkeit ohnehin Asyl,
betrifft von vornherein nicht das prozessuale Verhalten der Gesuchsteller 1 bis 4
und ist folglich unbeachtlich. Deshalb ist den vorerwähnten Dokumenten von vorn-
herein jede revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Somit erweisen sich auch
die in diesem Zusammenhang genannten Vorbringen nicht als neu im revisions-
rechtlichen Sinn (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
3.1.2 Des Weiteren wird im Revisionsverfahren ein Bericht der Kinder- und Jugendpsy-
chiatrischen Dienste (...) vom 18. August 2005 eingereicht. Darin wird ausgeführt,
die Gesuchstellerin 3 befinde sich seit dem 21. April 2005 in kinderpsychiatrischer
Untersuchung. Bereits am 1. März 2005 sei sie auf Anraten des
Schulpsychologischen Dienstes wegen Verschlechterung des allgemeinen Be-
7findens angemeldet worden. Sie sei traumatisiert durch frühere Erlebnisse (Angst
vor der türkischen Polizei und den Soldaten, da sie ihre Tiere geschlachtet hätten).
Es wird auf Revisionsebene jedoch nicht dargetan, weshalb es weder möglich
noch zumutbar gewesen sein sollte, die offenbar bereits im ordentlichen Verfahren
bestehenden Probleme der Gesuchstellerin 3 damals mindestens zu thematisie-
ren, weshalb dieser Umstand nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinne zu be-
zeichnen ist.
3.1.3 Zudem wird auf Revisionsebene auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters
ein Antwortschreiben von Dr. med. P._______, medizinische Beratung und
Behandlung, (...), vom 30. August 2005 die Gesuchstellerin 2 betreffend
eingereicht. Die Gesuchstellerin 2 befinde sich seit dem 29. September 2004 in
psychosozialer Beratung und Behandlung, leide unter Depression mit
Schlafstörungen, Müdigkeit, Rücken- und Kopfschmerzen, Schwindel,
Gastroinstestinale, gedrückter Stimmung, vermindertem Konzentrationsvermögen,
Interessenlosigkeit und Unruhe. Sie benötige Medikamente und Psychotherapie.
Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit Eintrittsdatum verschlechtert.
Hiezu ist festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin 2
bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurden. Im Urteil vom 7. Juli
2005 wurde festgehalten, die Gesuchstellerin 2 habe während ihrer
Schwangerschaft in der Schweiz unter Komplikationen gelitten, was zu einer
Fehlgeburt geführt habe. Im September 2003 habe sie einen Sohn geboren.
Weitere gesundheitliche Beschwerden und Probleme seien aufgrund der Akten
nicht ersichtlich. Es wird auf Revisionsebene nicht dargetan, weshalb es der
Gesuchstellerin 2 nicht möglich gewesen sein sollte, ihre bereits im ordentlichen
Verfahren bestehenden, psychischen Probleme darzulegen, weshalb auch dieses
Vorbringen als verspätet bezeichnet werden muss.
3.2 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch
gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet
geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich
wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insb. 7g S. 83 ff.). Dabei genügt es nicht, dass ein Ge-
suchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK] respektive Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen,
wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit
anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismit-
teln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegan-
genen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tat-
sachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 7g S. 89 f.). Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, in casu nicht erfüllt.
83.2.1 Die ARK ging in ihren Urteilen vom 17. März 2000 und 7. Juli 2005 von der Un-
glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Verfolgung aus. Zwar
lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Angehörige mut-
masslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisatio-
nen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen; die Wahrscheinlichkeit einer solchen
Reflexverfolgung erhöhnt sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt
beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr.
21 E. 10.1. S. 195). Einige Angehörige der Familie (...) sind ohne Zweifel ins Visier
der türkischen Sicherbehörden geraten. Die Gefahr von Reflexverfolgung für den
Gesuchsteller 1 wäre vorliegend aber nur dann revisionsrechtlich relevant, wenn er
im zuletzt vorausgegangenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hätte,
wegen seiner Familienangehörigen verfolgt worden zu sein und dieses Vorbringen
unbewiesen geblieben wäre. Dem Urteil der ARK vom 7. Juli 2005 sind jedoch
solche Vorbringen auch nicht auf Beschwerdeebene zu entnehmen, was die
revisionsweise geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft erscheinen
lässt. Was die angeblich selbst erlittene Verfolgung betrifft, so sind die eingereich-
ten Schreiben anerkannter Flüchtlinge ihrem Inhalt nach nicht geeignet, eine sol-
che glaubhaft zu machen, da diese lediglich summarisch auf eine angebliche Ver-
folgung des Gesuchstellers 1 hinweisen, ohne aber auf die im ordentlichen Verfah-
ren festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten im Einzelnen einzugehen
und diese überzeugend zu widerlegen. In diesem Zusammenhang genügt es glei-
chermassen nicht zu behaupten, der Rechtsvertreter habe den Gesuchsteller 1 ge-
kannt, um eine Verfolgung glaubhaft zu belegen, wollte doch der Gesuchsteller 1
im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren wegen der HADEP asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein, was er in Widerspruch dazu im
Revisionsverfahren mit Aktivitäten für die PKK begründet. Auch den beigezogenen
Dossiers kann nichts entnommen werden, was für die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung sprechen könnte. Es liegt somit nichts vor, was mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liesse, der Gesuchsteller 1 würde
in der Türkei behördlich gesucht oder sei in der Vergangenheit verfolgt worden,
was ihn zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung berechtigen würde.
Auch die bestehenden und mit dem Bericht der Schulpsychologischen Dienste (...).
vom 18. August 2005 thematisierten Probleme der Gesuchstellerin 3 sind unter
diesem Aspekt revisionsrechtlich nicht von Belang, zumal sie auch nicht zu einer
Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geführt hätten. Weder wird damit eine asylrelevante Verfolgung der
Gesuchsteller 1 bis 4 noch eine unmenschliche Behandlung offensichtlich. Dassel-
be ist auch in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Ge-
suchstellerin 2 festzuhalten, zumal diese Probleme auch bei Bekanntsein im or-
dentlichen Verfahren offensichtlich nicht zu einer Gutheissung mindestens be-
züglich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geführt hätten.
3.3 Im Verlaufe des Revisionsverfahrens wurden zudem türkische Dokumente zu den
Akten gereicht, welche ein türkischer Anwalt besorgt habe und die sich auf ein "ge-
heimes Strafverfahren" beziehen sollten. Dabei handelt es sich gemäss deutschen
9Übersetzungen einerseits um ein Schreiben des Anwalts der Mutter des Gesuch-
stellers 1 an das Regierungspräsidium (...) mit der Bitte um Abklärung, ob
bezüglich des Gesuchstellers 1 und dessen Bruders Q._______ Haftbefehle
existierten oder Verurteilungen in Abwesenheit stattgefunden hätten. Des Weiteren
wurde ein Antwortschreiben des Regierungspräsidiums vom 10. Oktober 2005 an
den besagten Anwalt eingereicht, wonach gegen den Gesuchsteller 1 und dessen
Bruder Q._______ eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, welche streng
geheim geführt werde und deren Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft in (...)
verlangt werden könnten. Drei türkische Dokumente wurden zudem ohne
Übersetzung eingereicht, welchen gemäss Eingabe vom 10. Februar 2006
entnommen werden könne, dass dem Gesuchsteller 1 und dessen Bruder in einem
Dokument vorgeworfen werde, an verschiedenen Orten unter verschiedenen
Decknamen an Angriffen der PKK teilgenommen zu haben. Im zweiten Dokument
gehe es um eine Antwort der Sicherheitsdirektion von (...) an die
Sicherheitsdirektion der Provinz (...), wonach die gesuchten Personen in der
Provinz (...) mit den Terrorattentaten nicht konfrontiert seien. Im dritten Dokument
teile die Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion von (...) mit, dass es
"entsprechende Eintragungen" gebe. Schliesslich wurde eine Vorladung auf den
Polizeiposten (...) für den 10. Februar 2006 nachgereicht.
Hiezu ist festzustellen, dass nicht konkret dargetan wird und sich auch nicht aus
den Dokumenten selbst ergibt, inwieweit diese nach Ergehen des Beschwerdeur-
teils der ARK vom 7. Juli 2005 datierenden Dokumente, welche im Übrigen teilwei-
se nur auszugsweise vom Rechtsvertreter "übersetzt" wurden, die im ordentlichen
Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen der Gesuchsteller belegen,
mithin neue erhebliche Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne darstellen sol-
len. Abgesehen davon wurden die Dokumente - mit Ausnahme der Vorladung - le-
diglich in Kopie eingereicht, weshalb deren Beweiswert für eine geltend gemachte
Verfolgung aufgrund der leichten Manipulierbarkeit von Kopien grundsätzlich als
gering zu bezeichnen ist. Sollten die eingereichten türkischen Dokumente allenfalls
nach dem 7. Juli 2005 vorgefallene Ereignisse belegen, wäre dies unter dem Ge-
sichtspunkt einer Wiedererwägung im Sinne einer wesentlich veränderten Sachla-
ge von der Vorinstanz zu überprüfen. Die genannten Dokumente sind somit revi-
sionsrechtlich nicht von Belang.
3.4 Der Gesuchsteller 1 hatte am 13. Juli 2005 in suizidaler Absicht Tabletten einge-
nommen. Aus diesem Grund wurde er notfallmässig ins Kantonsspital (...)
eingeliefert, anschliessend trat er in die Psychiatrische Klinik (...) über. Dort war er
vom 14. Juli 2005 bis zum 26. Juli 2005 und vom 16. August 2005 bis zum 24.
August 2005 hospitalisiert. Nach dem Austrittsbericht vom 24. August 2005 wurden
dem Gesuchsteller "Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt
(ICD-10 F.43.32)" und "Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung
(ICD-10 Z60.0)" attestiert. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums (...) vom
17. Oktober 2005 sei der Gesuchsteller 1 depressiv und im Zusammenhang mit
dem hängigen Verfahren suizidal.
Der geltend gemachte Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 aufgrund seiner
angeblich erlittenen Folterungen bildete bereits Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens. Am 11. April 2003 wurde dem Gesuchsteller 1 Frist
10
gesetzt zur Einreichung von Arztberichten, ohne dass jedoch ein entsprechender
Bericht mit Hinweisen auf psychische Probleme aufgrund erlittener Folter
eingegangen wäre. Die damals in der Folge eingereichten Arztberichte bezogen
sich auf somatische Leiden. Im Urteil der ARK vom 7. Juli 2005 wurde daraufhin
festgehalten, der Gesuchsteller 1 habe zwar gesundheitliche Probleme im
Zusammenhang mit den im Heimatland erlittenen Nachteilen geltend gemacht. Er
habe aber auch seinem Arzt gegenüber nie von einer Traumatisierung
gesprochen, sondern ihn wegen physischer Probleme aufgesucht. Weiter wurde im
besagten Urteil ausgeführt, die Protokolle würden in keiner Weise den Eindruck
erwecken, der Gesuchsteller 1 sei aufgrund psychischer Barrieren nicht in der
Lage gewesen, offen über das Erlebte zu sprechen (vgl. Urteil der ARK, S. 11 f.).
Mit den nun auf Revisionsebene eingereichten, alle nach dem Beschwerdeurteil
vom 7. Juli 2005 datierenden ärztlichen Berichten wird die angeblich erlittene
Folterung in der Türkei auch nicht belegt, zumal umso mehr nach dem oben
Gesagten - einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller nicht
möglich gewesen sein sollte, allfällige Arztberichte seinen psychischen
Gesundheitszustand betreffend, welcher das Ergebnis von Folter im Heimatland
darstellen solle, im ordentlichen Verfahren einzureichen. Andererseits ist
festzuhalten, dass die festgestellten psychischen Probleme im Arztbericht vom 17.
Oktober 2005 zwar auf frühere Erlebnisse (angebliche Folterungen) zurückgeführt
werden, wo von Albträumen aus der Zeit im türkischen Gefängnis die Rede ist,
psychische Probleme jedoch auch völlig andere Ursachen als die geltend
gemachten haben können. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte auf
eine nicht im Revisionsverfahren, sondern vom BFM in einem Wiedererwägungs-
verfahren unter dem Aspekt des Vorliegens einer wesentlich veränderten Sachlage
zu würdigende psychische Reaktion des Gesuchstellers 1 auf den endgültigen ne-
gativen Entscheid zu schliessen, zumal sich dessen psychischer Zustand offenbar
erst nach Erhalt des negativen Entscheids massiv und hin zur Suizidalität ver-
schlechterte.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Gesuchstellern nicht gelingt, ei-
nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun; andere
Revisionsgründe werden nicht angerufen. Das Revisionsgesuch ist somit abzuwei-
sen.
Hingegen sind die Akten zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne
der Erwägungen 3.3 und 3.4 an das BFM zu überweisen.
5. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos, da
auf die Erhebung eines solchen verzichtet wurde. Der Antrag auf Erlass der Ver-
fahrenskosten ist gutzuheissen, weil das Revisionsgesuch - wie sich aus den Er-
wägungen ergibt nicht von vornherein aussichtslos erschien und aufgrund der
Akten von der Bedürftigkeit der Gesuchsteller 1 bis 4 auszugehen ist (Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2VwVG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Akten werden zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Er-
wägungen 3.3 und 3.4 an das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung
bleibt bis zur Erlass einer entsprechenden Verfügung des BFM ausgesetzt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller 1 bis 4 (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer