Abtei lung IV
D-398/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid, Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-398/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 1990 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung
vom 1. Dezember 1992 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 1993 mit Urteil
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom
15. März 1993 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 1993 unkontrolliert aus der
Schweiz ausreiste,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Elbistan – am
9. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sum-
marisch befragt und am 8. Januar 2009 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinem er-
neuten Asylgesuch angehört wurde und dieser zur Begründung seines
Gesuchs im Wesentlichen angab, er sei nach dem Asylverfahren in der
Schweiz in die Türkei zurückgekehrt,
dass er im Sommer 2006 die Türkei verlassen habe und nach (...)
gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass dieses negativ entschieden worden sei, weshalb er nach (...)
gereist sei, wo er erneut um Asyl ersucht habe,
dass er in (...) aufgefordert worden sei, zurück nach (...) zu gehen, er
jedoch direkt in die Türkei heimgekehrt sei (Winter 2007), wo er sich
etwa ein Jahr in (...) aufgehalten habe,
dass er als Kurde mehrere Male im Jahr 2007 beziehungsweise 2008
für einige Tage festgenommen worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am
16. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
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das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass zudem seine Angaben zu den Ereignissen in der Türkei wider-
sprüchlich und wenig gehaltvoll seien,
dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angege-
ben habe, er sei in den letzten Jahren immer wieder für zwei bis drei
Tage festgenommen worden, letztmals im Jahr 2007 im Zusammen-
hang mit einem Sprengstoffanschlag,
dass er im weiteren Verlauf der Befragung jedoch geltend gemacht
habe, er sei letztmals im Jahr 2008 festgehalten worden,
dass der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung angegeben habe,
er sei sowohl im Jahr 2007 zwei Mal je drei Tage als auch im
Jahr 2008 ein Mal für eine Woche festgenommen worden und er habe
dies nie in den Zusammenhang mit Sprengstoffanschlägen gebracht,
dass weiter seine Angaben auf die Fragen nach den Gründen der gel-
tend gemachten Festnahmen unsubstanziiert seien,
dass sich der Beschwerdeführer überdies nicht politisch betätigt habe,
weshalb kein Motiv für eine Verfolgung bestehe,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, dass nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
beziehungsweise das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventuell die Sache - zur neuen Befragung des Beschwerdefüh-
rers und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neu-
en Verfügung - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz auf anderer gesetzlicher
Grundlage zu regeln sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Kosten dieses Verfahrens
der Eidgenossenschaft zu überbinden seien und dem Beschwerdefüh-
rer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei,
dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
gangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass das BFM es demnach der Form nach abgelehnt hat, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung mithin nicht Gegenstand des Verfahrens
bildeten,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können,
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dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf die Beschwerde demnach infolge unzulässiger Erweiterung
des Streitgegenstandes nicht einzutreten ist, soweit die Gutheissung
des Asylgesuchs vom 5. Dezember 2008 beantragt wird,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher - soweit die weiteren Anträge betreffend - zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 VwVG) und insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufge-
zeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, au-
sser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereig-
nisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
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gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.),
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zu-
kommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten hat - sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen angeblichen Festnahmen im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 als
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auch die diesbezüglichen Gründe unsubstanziiert und widersprüchlich
sind,
dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch engagiert
hat,
dass praxisgemäss die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht
erfüllt sind, wenn lediglich die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie gel-
tend gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer keine Hinweise darzulegen vermag, wo-
nach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen zu verweisen ist,
dass bei dieser klaren Sachlage der Antrag abzuweisen ist, wonach
die Sache zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers und zur
Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere keine individuellen, in der Person des Beschwerde-
führers liegende Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung spre-
chen,
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dass der ledige Beschwerdeführer während mehreren Jahren als (...)
in der Türkei gearbeitet hat (Akte B1 S. 2),
dass er zudem auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seinem
Heimatland zurückgreifen kann, welches ihm seine Reintegration er-
leichtern wird (Akte A [recte: B] 1 S. 3),
dass er überdies in der Schweiz über Verwandte verfügt, welche ihn
bei einer Rückkehr zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen kön-
nen (Akte A [recte: B] 1 S. 3 B10 S. 9 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass vorliegend auch kein Grund besteht, die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der An-
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trag, diese Kosten seien der Eidgenossenschaft zu überbinden, abzu-
weisen ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario dem Beschwerdeführer
keine Parteikosten zugesprochen werden, da er in der Sache vollstän-
dig unterlegen ist; der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Verfahrenskostenerlass und Zusprechung einer Par-
teientschädigung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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