B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-398/2013
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung:
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 27. Oktober 2012 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess
und von dort über C._______, D._______ und andere, ihm unbekannte
Länder am 13. Dezember 2012 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte und dort am 7. Januar 2013 summarisch
befragt wurde (…),
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten (…),
dass er am 14. Januar 2013, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (…),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
habe zusammen mit (…) in F._______ gewohnt,
dass er arbeitslos gewesen sei, jedoch Gelegenheitsarbeiten ausgeführt
habe und seit (…) von G._______ (…) unterstützt worden sei,
dass er Sympathisant, jedoch nicht Mitglied der Partei H._______ gewe-
sen sei, regelmässig deren (…) begleitet und auch (…) organisiert habe,
dass am (…) I._______, eine Führungspersönlichkeit der J._______, ge-
tötet worden sei, und er am (…) von (…) erfahren habe, dass die Polizei
im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an I._______ zu Hause nach
ihm suche und eine Anzeige gegen ihn vorliege,
dass er daraufhin anstatt nach Hause zu K._______ gegangen sei und
sich in der Folge bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat an verschiedenen
Orten aufgehalten habe,
dass die Polizei damals zu Hause mehrmals nach ihm gesucht habe,
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dass er im Besitz seiner Identitätskarte nach B._______ gereist sei, wo
ihm diese von den Schleppern abgenommen worden sei, damit er von
den (…) Behörden nicht zurückgeschafft werden könne,
dass er nie einen Reisepass beantragt oder besessen habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 17. Januar
2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2013 zunächst bestritten
habe, bei der Meldung des Asylgesuchs aufgefordert worden zu sein, in-
nert Frist Reise- beziehungsweise Identitätspapiere einzureichen,
dass der Umstand, dass er die damals an ihn ergangene Aufforderung
zur Papierbeschaffung erst dann zugegeben habe, als ihm das entspre-
chende Formular nochmals vorgewiesen worden sei, darauf schliessen
lasse, dass er keine Ausweispapiere habe einreichen wollen, obwohl ihm
die diesbezügliche Pflicht bewusst gewesen sei,
dass er anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2013 auch erklärt habe,
seine abgelaufene Identitätskarte sei im Jahr (…) von den Behörden ein-
gezogen und noch nicht durch ein neues Dokument ersetzt worden,
dass er auf Vorhalt des Widerspruchs zu seiner Aussage im Rahmen der
Erstbefragung, wonach ihm die Identitätskarte in B._______ vom Schlep-
per abgenommen worden sei, erklärt habe, die Behörden hätten im Jahr
(…) nur eine Kopie seiner Identitätskarte eingezogen,
dass diese Erklärung als nachgeschoben zu werten sei, zumal sie erst
gemacht worden sei, nachdem er gemerkt habe, dass er sich in Unge-
reimtheiten verstrickt habe,
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dass daraus zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche seine tat-
sächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass die Schilderung der Umstände durch den Beschwerdeführer, unter
denen er von der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm erfah-
ren habe, und der Gründe für diese knapp, oberflächlich und wider-
sprüchlich ausgefallen sei, wobei er auch wiederholt versucht habe, die
ihm in diesem Zusammenhang gestellten Fragen ausweichend zu beant-
worten,
dass er zudem seine Aufenthaltsorte nach der angeblichen behördlichen
Suche nach ihm bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat sehr widersprüch-
lich geschildert habe,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
übrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie – mittels in (…) Sprache gehaltener Vor-
lage – der Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte, wobei eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde,
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dass er sodann – wiederum mittels der Vorlage auf (…) – beantragte, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er gleichzeitig (…) in Kopie samt Übersetzung, sowie zum Nachweis
seiner Identität einen fremdsprachigen Geburtsschein mit Foto, ebenfalls
in Kopie, einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass schliesslich am 28. Januar 2013 (…) beim Bundesverwaltungsge-
richt eintraf,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen
für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S. 1) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
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(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass in der Beschwerde bezüglich Nachweises der Identität lediglich auf
den gleichzeitig in Kopie eingereichten Geburtsschein verwiesen wird
(vgl. Beschwerde S. 2),
dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen,
welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden sind und grundsätzlich nur
Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und
Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass mithin die eingereichte Dokumentskopie den vorgenannten An-
forderungen an ein Identitätspapier nicht entspricht, weshalb der Be-
schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
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klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den
Behörden seines Heimatstaats im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt
an I._______ in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, nach Prüfung der
Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft er-
scheint,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen aufgrund der
knappen, oberflächlichen, ausweichenden und widersprüchlichen Aussa-
gen unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 7 AsylG of-
fenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auf die eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht weiter einzugehen
ist, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort ausführt, wie er in de-
ren Besitz gelangt ist und ihnen als Kopien ohnehin kein Beweiswert zu-
kommen kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton
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L._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie
vor in Bangladesch wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungs-
netz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er weiterhin auf die (…) Unterstützung durch G._______ zählen
kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die
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Datenweitergabe) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos
werden,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: