B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-398/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).
D-398/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2012 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach.
Er brachte vor, er habe in B._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Er habe
mehrmals an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenom-
men; begonnen habe er damit vier bis fünf Monate bevor er am (…) 2010
respektive (…) 2010 bei einer Kundgebung festgenommen worden sei.
Nach zwei Jahren sei er aus der Haft entlassen worden, nachdem seine
(Verwandte) eine Garantieleistung bezahlt habe. Beziehungsweise er habe
die letzten Monate der Haft in einem Spital verbracht und ein (…), der beim
iranischen Nachrichtendienst gearbeitet habe, habe ihm zur Flucht aus der
Klinik verholfen. Es sei ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen. Am (…)
2012 hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen. Aus Angst vor ei-
ner erneuten Inhaftierung habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Am
9. April 2012 habe er sich zur türkischen Grenze begeben und am 14. Mai
2012 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Er leide unter (…) und (…)
Beschwerden.
A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 stellte das vormalige BFM fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
bringen, die ihn zur Flucht aus dem Iran bewogen hätten, als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht ge-
nügend. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlich
und auch im Iran behandelbar.
A.c Auf die vom Beschwerdeführer dagegen verspätet erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht – unter gleichzeitiger Abwei-
sung des Fristwiederherstellungsgesuchs – mit Urteil D-78/2015 vom
22. Januar 2015 nicht ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
beim SEM um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
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nahme. Er brachte vor, nach einem Erdbeben im Süden des Irans im Ja-
nuar 2015 sei die Versorgung der lokalen Bevölkerung mit Medikamenten
erschwert. Angesichts seiner (…) und (…) Beschwerden ersuche er daher
um eine vorläufige Aufnahme.
B.b Mit Verfügung vom 20. März 2015 lehnte das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien
bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und in
B._______ sei die Versorgung mit Medikamenten durch das besagte Erd-
beben nicht merklich beeinträchtigt worden.
B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde erachtete
das Bundesverwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich, weshalb es auf
diese mit Urteil D-2442/2015 vom 28. April 2015 nicht eintrat.
C.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 9. November
2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung
des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
Er verwies auf die im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und
machte geltend, es lägen hierzu neue Fakten und Beweismittel vor. Er be-
finde sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung. In deren Verlauf sei es
ihm gelungen, sich mit erlittenen Traumatisierungen auseinanderzusetzen
und darüber zu berichten. Im beiliegenden Arztbericht vom 18. Oktober
2016 sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert
worden. Diese Diagnose sei bisher nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Fluchtvorbringen eingeflossen. Die PTBS sei sehr wahrscheinlich auf
die erlittene Inhaftierung zurückzuführen. Dadurch werde klar, dass er bei
den Befragungen im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen sei, seine
Erlebnisse so darzulegen, dass der Eindruck von persönlich Erlebtem ent-
standen wäre. Heute könne er sich besser erinnern und verbalisieren. Auch
die physischen Beschwerden ([…]) würden sich mit den im Iran erlittenen
Nachteilen vereinbaren lassen. Gemäss seiner heutigen Erinnerung hätten
sich die fluchtauslösenden Ereignisse wie folgt zugetragen: Er habe sich
während seiner Studienzeit, etwa im Jahr 2004, einer Personengruppe an-
geschlossen, die das Ziel verfolgt habe, mit friedlichen Mitteln für Demo-
kratie und Arbeitnehmerrechte zu kämpfen. Am (…) 2010 sei er bei einer
Kundgebung festgenommen worden. Bereits in den ersten Monaten der
Inhaftierung habe er derart schwere Misshandlungen erlebt, dass er bis
heute täglich mit Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Erst nach sechs
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Monaten habe er Besuch von seiner Mutter und seinem (…) empfangen
dürfen und dabei erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei.
Nach mehrmonatiger Einzelhaft sei er in eine grössere Zelle verlegt wor-
den, nach gewalttätigen Auseinandersetzungen aber wieder in Einzelhaft
gekommen. Eines Tages sei er zur ärztlichen Versorgung in ein Kranken-
haus gebracht worden, wo Wachleute vor seinem Bett gestanden hätten.
Als er bemerkt habe, dass die Wachleute weg gewesen seien, habe er die
Chance zur Flucht ergriffen. Vor dem Spital habe er einen Mann angetrof-
fen, der ihm Grüsse von seinem (…), der eine hohe Position beim irani-
schen Nachrichtendienst gehabt habe, ausgerichtet und ein Mobiltelefon
überreicht habe. Er habe seinen (...) angerufen und dieser habe ihm ge-
sagt, wohin er gehen solle. Viel später habe er erfahren, dass sein (...)
wegen des Verdachts der Fluchthilfe inhaftiert worden sei; nach einigen
Monaten sei er zwar wieder freigekommen, habe aber seine Arbeit verlo-
ren. Die im Asylverfahren festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen
seien darauf zurückzuführen, dass er bei den Befragungen sehr nervös
gewesen sei, damals kein Vertrauen gehabt und auch noch gar nicht ge-
wusst habe, wie die Flucht genau organisiert worden sei. Die fotografi-
schen Aufnahmen von Schreiben seiner (Verwandte) und seines (Ver-
wandter) würden seine heutige Darlegung bestätigen und aufzeigen, dass
er weiterhin gesucht werde.
Darüber hinaus sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe
bereits im Iran begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinander-
zusetzen. Eine (…) Christin habe ihn 2009 zu einer Bibelgruppe eingela-
den und er habe diese fortan einmal pro Monat besucht. Hierzulande habe
er vor etwa eineinhalb Jahren Anschluss an die (Kirche) gefunden. Regel-
mässige Treffen deren internationaler Gruppe seien integraler Bestandteil
seines Soziallebens geworden. Am (…) 2016 habe er sich taufen lassen.
Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es ihm nicht möglich, seinen Glauben
auszuüben. Wegen der Konversion würde ihm dort die Todesstrafe drohen.
Der Eingabe lagen ärztliche Berichte vom 23. September 2014, 19. De-
zember 2014 und 18. Oktober 2016, eine Taufbestätigung vom (…) 2016,
Schreiben von Familienangehörigen und Bekannten sowie eine CD mit Vi-
deos über religiöse Verfolgung im Iran bei.
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D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am 21. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob
es eine Gebühr von Fr. 600.–.
Es führte an, die Eingabe vom 9. November 2016 sei in Bezug auf die Kon-
version des Beschwerdeführers zum Christentum als Mehrfachgesuch ge-
mäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu prüfen. Hinsichtlich der Vorbringen zu der
am 18. Oktober 2016 diagnostizierten PTBS sei sie als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Diesbezüglich sei festzustel-
len, dass laut den ärztlichen Schreiben aus dem Jahr 2014 bereits vor Er-
lass des Asylentscheids vom 3. Dezember 2014 der Verdacht auf eine
PTBS bestanden habe. Das jetzige Vorbringen, an einer PTBS zu leiden,
sei somit nicht neu, sondern hätte schon im ersten Asylverfahren oder im
Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden müs-
sen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer die dama-
lige Geltendmachung nicht möglich gewesen sein sollte. Der pauschale
Verweis auf eine ungenügende Leistung des vormaligen Rechtsvertreters
vermöge diese Unterlassung nicht zu erklären. Es falle auf, dass sich der
Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die
Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe. Die genaue Ursache ei-
nes psychischen Leidens könne zudem kaum je durch ein ärztliches Zeug-
nis nachgewiesen werden. An der sachlichen Richtigkeit des Arztberichts
vom 18. Oktober 2016 sei nicht zu zweifeln, hingegen vermöge die Diag-
nose (PTBS) für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Miss-
handlung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die Diagnose vermöge
keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der Traumatisierung, die der
PTBS zugrundliege, zu geben. Ebenso wenig vermöge die PTBS die Un-
gereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers,
die sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf
verschiedene Aspekte der Vorbringen beziehen würden, zu erklären. Der
Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Traumatisierung nicht in
der Lage gewesen zu sein, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu
berichten, müsse somit als Schutzbehauptung erachtet werden, zumal sich
nun weitere gravierende Widersprüche ergeben würden, die nicht allein mit
traumatischen Erlebnissen begründet werden könnten. So habe der Be-
schwerdeführer im Asylverfahren angegeben, vier bis fünf Monate vor der
Festnahme im Jahr 2010 begonnen zu haben, an Kundgebungen teilzu-
nehmen, wohingegen er nun vorbringe, seine politischen Aktivitäten hätten
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sich über fünf bis sechs Jahre erstreckt. Weiter sei dem Arztbericht vom
23. September 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran
lediglich einmal an (…) gelitten habe und seine jetzigen gesundheitlichen
Probleme sechs Monate nach der Einreise in die Schweiz schleichend und
ohne auslösendes Ereignis begonnen hätten. Demgegenüber mache er
nun geltend, bereits in den ersten Monaten der im Jahr 2010 erfolgten In-
haftierung im Iran so schwere Misshandlungen erlitten zu haben, dass er
seither täglich mit Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Unter dem Blick-
winkel der Glaubhaftigkeit könne weder aus den Arztberichten noch aus
den Briefen von Verwandten und Bekannten etwas zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden. Letztere seien als Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweischarakter einzustufen. Es lägen somit keine Wiedererwä-
gungsgründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember
2014 zu beseitigen vermöchten.
Hinsichtlich der neu vorgebrachten Konversion sei festzuhalten, dass eine
christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen ver-
möge, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar praktiziert werde und davon
ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld davon erfahre,
da dann die Gefahr einer Denunzierung bei den iranischen Sicherheits-
diensten bestehen könne. Neben der Glaubhaftigkeit der im Ausland er-
folgten Konversion müsse daher auch das Ausmass der öffentlichen Be-
kanntheit in Betracht gezogen werden. Vorliegend werde nicht in Frage ge-
stellt, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in einem christlichen
Umfeld bewege. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, dass er diesbe-
züglich in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise ex-
poniert hätte. In Ermangelung anderweitiger Hinweise sei daher zu schlies-
sen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Ver-
einigung handle. Von einer konkreten Gefahr, den iranischen Behörden
aufgrund der Konversion aufgefallen zu sein, sei damit nicht auszugehen.
Im Rahmen des Mehrfachgesuchs seien somit keine Sachverhaltsele-
mente hinzugefügt worden, die Anlass zur Revidierung der ursprünglichen
Beurteilung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) bieten würden. Der
Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten. Den ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer eine medizinische Behandlung benötige, die im Iran nicht
gewährleistet wäre. Zudem stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe zu beantragen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch den
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
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worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember
2016 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung
des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei bedingt durch sein
Krankheitsbild erst im November 2016 in der Lage gewesen, den Sachver-
halt richtig darzustellen; er verweise auf die entsprechenden Ausführungen
in seiner Eingabe vom 9. November 2016. Als er 2010 in B._______ an
einer Demonstration gegen die staatliche Unterdrückung teilgenommen
habe, sei er bereits seit längerem politisch aktiv gewesen. An der besagten
Kundgebung sei er festgenommen und in das (…)-Gefängnis gebracht
worden. Dort sei er über zwei Jahre lang misshandelt und bedroht worden.
Die Gefängniswärter hätten mittels Stockschlägen, Tritten gegen Rücken
und Kopf sowie Fesseln an einen Stuhl und Schlagen bis zur Bewusstlo-
sigkeit versucht, ihm die Personalien anderer Demonstranten zu entlocken.
Schliesslich habe er im Spital behandelt werden müssen. Mit Hilfe seines
(...) sei ihm von dort die Flucht gelungen. Als Folge der Misshandlungen
und der Flucht leide er an einer PTBS und starken Rückenschmerzen. Laut
den ärztlichen Berichten sei es sehr wahrscheinlich, dass seine physischen
und psychischen Leiden auf die Inhaftierung im Iran zurückzuführen seien.
Am (…) sei er zwecks Sicherstellung seiner Anwesenheit beim anstehen-
den Ausreisegespräch festgenommen worden. Beim Gespräch am (…)
seien nebst einem Mitarbeiter des SEM auch ein Vertreter der iranischen
Botschaft und ein Mitarbeiter des (…), hingegen kein Dolmetscher anwe-
send gewesen. Der Botschaftsmitarbeiter habe das Gesprochene ins Eng-
lische übersetzt, jedoch ungenau und unvollständig. Auch habe dieser mit
ihm in Farsi gesprochen, ohne das Gesagte zu übersetzen, und ihm dabei
gesagt, dass die Botschaft Kenntnis von seiner Situation habe und es für
ihn aufgrund seiner Probleme besser wäre, in der Schweiz zu bleiben. Die-
ser Hinweis lasse nur den Schluss zu, dass er im Iran nicht in Ruhe gelas-
sen würde. Es sei bekannt, dass der iranische Geheimdienst seine Leute
auch in Botschaften im Ausland verteilt habe, um Landsleute zu überwa-
chen. Nach diesem Gespräch sei für ihn klar gewesen, dass ihm bei einer
Rückkehr in den Iran eine erneute Inhaftierung oder gar der Tod drohen
würden. Um dies zu belegen, habe er versucht, von seinen Verwandten
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Fotos der durch die Geheimpolizei angerichteten Zerstörung bei der Hoch-
zeit seines (Verwandter), die seine (Verwandte) in ihrem Brief erwähnt
habe, zu erhalten. Die Angst der Familie vor weiteren Problemen sei jedoch
so gross, dass sie nicht bereit sei, ihm die besagten Bilder zu schicken. Es
treffe zu, dass er bereits 2014 Symptome der PTBS gezeigt habe. Er habe
aber erst im Zuge der länger dauernden Behandlung und dank des allmäh-
lich aufgebauten Vertrauensverhältnisses zum behandelnden Arzt den Mut
gefunden, über Details des Erlebten zu sprechen. Die Vermeidung von Si-
tuationen und Aktivitäten, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen
könnten, sei ein typisches Merkmal einer PTBS, und Selbstschutz- und
Verdrängungsmechanismen sei gemäss Rechtsprechung bei der Beurtei-
lung von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tra-
gen. Es sei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich ge-
wesen, zu einem früheren Zeitpunkt detailliert über die Verfolgung zu be-
richten. Laut aktuellem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Ja-
nuar 2017 sei die PTBS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auf die Haft und damit verbundene traumatische Erlebnisse zurückzufüh-
ren. Das Gericht könne sich mittels Anhörung ein Bild von ihm und der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen machen, oder die Vorinstanz könnte den
dargelegten Sachverhalt im Rahmen einer erneuten Anhörung verifizieren.
Hinsichtlich der Gefährdung von Konvertiten verweise er auf Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2005 ("Christen
und Christinnen im Iran") und des UNHCR vom 6. Dezember 2001 ("Situ-
ation von Konvertiten im Iran") sowie Entscheide des deutschen Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2006, des bayerischen Verwaltungs-
gerichts Augsburg vom 19. September 2016 und des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. März 2016. Er habe sich
bereits im Iran mit der christlichen Lehre befasst und sei in der Schweiz
zum Christentum übergetreten. Er besuche regelmässig den Gottesdienst
der (Kirche) und beschäftige sich intensiv mit der Glaubensrichtung. Dies
werde vom Kirchenleiter, der ihn getauft habe, bestätigt. Bei einer Rück-
kehr in den Iran würde er den Glauben weiter praktizieren. Er wäre deshalb
einer ernsthaften, aufgrund seiner politischen Aktivitäten vor der Ausreise
noch erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Behörden aus-
gesetzt, zumal Konvertiten aus (…) Kreisen per se unterstellt werde, aus-
ländische Agenten zu sein.
Der Wegweisungsvollzug wäre unzulässig und unzumutbar. Er sei auf ärzt-
liche Behandlung angewiesen. Der behandelnde Arzt habe über die Jahre
hinweg ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und die sichtbaren Fortschritte
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würden bei einem Behandlungsunterbruch zunichtegemacht. Zudem sei es
fraglich, ob er angesichts seiner Panikattacken bei einem Aufenthalt in en-
gen geschlossenen Räumen überhaupt transportfähig wäre.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Do-
kumente ein: Verzeichnis der Effekten bei der Festnahme am (…), Ge-
sprächsprotokoll des Mitarbeiters des (…) vom (…), Arztbericht vom
16. Januar 2017, SFH-Bericht vom 18. Oktober 2005, UNHCR-Bericht vom
6. Dezember 2001, Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
vom 19. September 2016, Schreiben der (…) vom 17. Januar 2017, Fotos
(Verwandtenhochzeit), WhatsApp-Chat-Verlauf vom 15. Januar 2017.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung hiess sie unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung bis zum 10. Februar 2017 gut. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom
31. Januar 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Feb-
ruar 2017 eine Kopie zugestellt.
I.
Am 16. Mai 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang eines
Bürgerbriefs vom 13. Mai 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 10
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 11
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls bezweckt, Schutz
vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelten Eingabe vom 9. November 2016 geltend machte, es lägen neue
Fakten und Beweismittel vor, die geeignet seien, zu einer anderen Beurtei-
lung seiner Fluchtvorbringen und damit zur Asylgewährung zu führen,
nahm das SEM diese zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
entgegen (vgl. zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer vermochte im (ersten) Asylverfahren die Vor-
bringen, die ihn zur Flucht aus dem Iran bewogen hätten, nicht glaubhaft
zu machen. Die entsprechende Verfügung des BFM vom 3. Dezember
2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Mit den Vorbringen und Beweismitteln
in seinem (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2016
und der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2017 vermag der Beschwer-
deführer die besagten Fluchtvorbringen nicht zu belegen, respektive keine
andere Einschätzung derselben zu bewirken.
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Seite 12
Laut dem (Nachfolge-)Bericht des behandelnden Arztes vom 16. Januar
2017 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS, einer leichten depressi-
ven Episode sowie Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebens-
umstände. Hierzu ist festzustellen, dass die ärztliche Diagnose nicht in
Frage gestellt wird. Jedoch vermag sie die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Die Diagnose lässt per se
keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens
der PTBS zu. Ein schlüssiger Nachweis über die spezifische Ursache der
Traumatisierung, die der PTBS zugrunde liegt, vermag die Diagnose nicht
zu liefern. Es ist zwar durchaus denkbar, dass das festgestellte psychische
Leiden des Beschwerdeführers auf ein im Iran erlebtes Ereignis wie eine
Haftsituation zurückzuführen ist, jedoch kann dieses und dessen Hinter-
grund allein durch die Diagnose PTBS nicht als erstellt erachtet werden.
Die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer im Asylverfah-
ren geschilderte und als unglaubhaft qualifizierte Verfolgungssituation (Ver-
haftung wegen Demonstrationsteilnahme am […] 2010 respektive […]
2010 und Flucht nach zweijähriger Inhaftierung) nicht zu belegen. Weiter
vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Asylverfahren wohl
aufgrund der nun festgestellten PTBS nicht in der Lage gewesen, seine
Asylvorbringen schlüssig darzulegen, nicht zu greifen. Der Beschwerde-
führer konnte im Asylverfahren die Umstände, die ihn zur Flucht bewogen
hätten, schildern, und die erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüche
in den Angaben zu seiner Verfolgungssituation lassen sich nicht allein mit
allenfalls zeitweise verdrängten Sachverhaltsumständen (wie Misshand-
lungen) erklären, zumal sich, wie vom SEM zutreffend festgestellt (vgl. S. 4
der Verfügung vom 19. Dezember 2016), weitere gravierende Widersprü-
che in den Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungs-
situation ergeben. Seine Vorbringen im (qualifizierten) Wiedererwägungs-
verfahren sind damit nicht geeignet, die im Asylverfahren als unglaubhaft
erachteten Fluchtgründe zu belegen. An dieser Einschätzung vermögen
auch die Bestätigungsschreiben von Familienangehörigen und Fotos einer
Verwandtenhochzeit nichts zu ändern. Auch diese vermögen keine verän-
derte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung ab-
weichende Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zulas-
sen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Heimatland ein trauma-
tisches Ereignis wie eine Haftsituation erlebt haben sollte, ist daran zu er-
innern, dass das Asyl nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, son-
dern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4). Eine in diesem Zusammenhang begründete Furcht vor
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Seite 13
künftigen Nachteilen asylrechtlich relevanten Ausmasses seitens der hei-
matlichen Behörden gemäss Art. 3 AsylG vermag der Beschwerdeführer
vorliegend nicht darzulegen.
5.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz zum
Christentum konvertiert und fürchte sich deshalb bei einer Rückkehr in den
Iran vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-
wegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe hierzulande im Jahr 2015
Anschluss an die (Kirche) gefunden. Er besuche regelmässig Treffen deren
internationaler Gruppe und Gottesdienste. Er setze sich intensiv mit der
christlichen Glaubensrichtung auseinander und habe sich im (…) 2016 tau-
fen lassen.
5.2.1 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran
grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag
gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö-
sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert
wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat-
liche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge anneh-
menden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denun-
ziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten
des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange-
sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung
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Seite 14
im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass
der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen
werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018
vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).
5.2.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer sich hier-
zulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt. Auch für das Bun-
desverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Zuwendung des Beschwer-
deführers zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens im
Rahmen der weltweit aktiven (…), die teilweise auch missionarische Züge
aufweist (vgl. Urteil des BVGer […]), als erstellt erachtet werden.
5.2.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Frage nach dem Bekanntwerden
des Glaubenswechsels massgeblich für die Beurteilung der Gefährdungs-
lage bei einer Konversion (vgl. E. 5.2.1). Aufgrund der Aktenlage kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt diesbe-
züglich nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann.
5.2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der
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Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt,
wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes
Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit-
lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah-
rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches
gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen
zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. AUER, a.a.O., Rz. 14 zu
Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige
Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entschei-
dung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Unter-
suchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachver-
halts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste-
hende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 92 f. Rz. 2.206). Die angefochtene Ver-
fügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.2.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Frage, ob die Konversion des Beschwerdeführers im Iran bekannt gewor-
den sei, an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den iranischen Behörden diesbezüglich aufgefallen sei. Auf Beschwerde-
ebene brachte der Beschwerdeführer indes vor, er habe bei dem am (…)
beim SEM erfolgten Ausreisegespräch einem Vertreter der iranischen Bot-
schaft gegenüber offenbart, dass er Christ geworden sei; der bei dem be-
sagten Gespräch anwesende Mitarbeiter des (…) habe dies schriftlich fest-
gehalten (vgl. auch Beschwerdebeilage 5). Das Bundesverwaltungsgericht
hat dem SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Kenntnis der iranischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
währt. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 setzte sich das
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SEM damit indes nicht auseinander. Aus den vorinstanzlichen Akten ist we-
der der Inhalt des besagten Ausreisegesprächs noch der Teilnehmerkreis
ersichtlich. Indem das SEM sich trotz entsprechender Rügen in der Rechts-
mitteleingabe vom 19. Januar 2017 und der Vorlage eines Belegs, aus wel-
chem sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche Kenntniser-
langung der iranischen Behörden ergeben, nicht zu den Fragen der Rich-
tigkeit des eingereichten Protokollauszugs und der Gefährdungslage äus-
serte, ist eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts bezüglich der
Frage, ob die Konversion des Beschwerdeführers bereits bekannt ist, zu
erkennen. In der Folge kann erst geprüft werden, ob der Beschwerdeführer
wegen der Konversion zum Christentum allenfalls einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Bedrohung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre.
Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks vollständiger Sach-
verhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines
subjektiven Nachfluchtgrunds an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung teilweise aufzuhe-
ben. Die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung Flüchtlingseigenschaft) und 4-5
(Wegweisungsvollzug) der Verfügung vom 19. Dezember 2016 sind aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neu-
beurteilung der Frage des Vorliegens eines allfälligen subjektiven Nach-
fluchtgrunds an das SEM zurückzuweisen.
Im Übrigen (Dispositivziffer 2: Ablehnung Asylgesuch; Dispositivziffer 3:
Anordnung Wegweisung; Dispositivziffer 6: Gebührenerhebung) ist die Be-
schwerde abzuweisen. Ein allenfalls bestehender subjektiver Nachflucht-
grund vermag nicht zur Asylgewährung zu führen (vgl. E. 5.1) und die Ab-
lehnung des Asylgesuchs zieht die Wegweisung aus der Schweiz nach sich
(Art. 44 AsylG), zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen verfügt, womit die Wegweisung vom SEM zu Recht angeord-
net wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem (Haupt-)Anliegen, ihm
sei Asyl zu gewähren, unterlegen ist, rechtfertigt es sich nicht, die von der
Vorinstanz getroffene Gebührenregelung aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die aktuelle gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers näher einzugehen.
7.
D-398/2017
Seite 17
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Es wären ihm daher grundsätzlich
die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem jedoch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 – vorbehältlich der
(daraufhin erfolgten) Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gutge-
heissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die
Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und
angesichts seines hälftigen Obsiegens ist die (reduzierte) Parteientschädi-
gung pauschal auf Fr. 800.– (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
SEM zu entrichten.
Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 abgewiesen
worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des
Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds an das SEM zurückgewie-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: