B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3982/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ali Tüm,
Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus Aleppo, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
10. Juni 2015 und gelangte am 7. August 2015 illegal in die Schweiz, wo
er am 8. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des
SEM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. August 2015 wurde er zu
seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 11. November 2015 hörte ihn das
SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, dass er am (…) 2010 in den Militärdienst eingerückt sei, wo er
als Polizist tätig gewesen sei. Am (…) 2014 sei er aus dem Militärdienst
desertiert und habe sich in der Folge bis zur Ausreise in Aleppo und
C._______ aufgehalten. Er sei auch deshalb ausgereist, weil er sich vor
einer Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee (FSA) und vor Terror-
anschlägen durch den Islamischen Staat (IS) gefürchtet habe, obwohl er
keinen konkreten Kontakt mit diesen Gruppierungen gehabt habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Polizeiaus-
weis im Original, eine Kopie eines Waffenscheines sowie die Kopie einer
syrischen Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (eröffnet am 11. Juni 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung
durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragen, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führt die Vorinstanz aus,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So sei zunächst festzustel-
len, dass es sich bei der Polizei, welche dem Ministerium für innere Sicher-
heit, und dem Militär, welches dem Verteidigungsministerium unterstellt sei,
um zwei verschiedene Organe im syrischen Staatsapparat handle, die un-
terschiedlichen Gesetzen unterstünden. Dann sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen, kohärente und substantiierte Angaben zu sei-
nem mehrjährigen Einsatz als Polizist im Militär zu machen. So habe er
angegeben, dass er am (…) 2010 eingerückt sei und zunächst zwei Mo-
nate Grund- und dann zwei Monate Spezialausbildung genossen habe,
und ausgeführt, dass man erst danach eingeteilt werde. Der Polizeiaus-
weis, den er eingereicht habe, widerspreche diesen Ausführungen, da er
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schon am (…) 2010 ausgestellt worden sei, was eine Einteilung nach be-
reits zwei Wochen impliziere. Der Beschwerdeführer sei auch der Frage
nach dem Berufsalltag als Polizist – auch auf Nachfrage hin – konsequent
ausgewichen und habe stattdessen allgemein vom Bürgerkrieg gespro-
chen, ohne dass das Geschilderte von einer persönlich betroffenen Gege-
benheit gehandelt habe. Zudem habe er sich auch hinsichtlich seiner Ein-
satzorte und seiner Funktion beziehungsweise seines Dienstgrades wider-
sprochen. Angesichts der widersprüchlichen und substanzlosen Sachver-
haltsvorbringen habe er somit weder vermocht, glaubhaft zu machen, dass
er Militärdienst geleistet habe noch dass er Polizeibeamter gewesen sei.
Das Vorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, müsse dement-
sprechend als unglaubhaft qualifiziert werden. Des Weiteren seien auch
die Angaben zu der beruflichen Position des Vaters im Zusammenhang mit
der Einteilung als Polizist und der Desertion ausweichend und wider-
sprüchlich ausgefallen, weshalb sie ebenfalls als unglaubhaft zu werten
seien. Inkonsistent seien auch seine Angaben zu den Aufenthalten nach
der angeblichen Desertion. So habe er in der BzP angegeben, sich wenige
Tage in Aleppo aufgehalten zu haben, bevor er nach C._______ gegangen
sei, in der Anhörung demgegenüber ausgeführt, er sei zwei Monate in Al-
eppo geblieben, bevor er sich nach C._______ begeben habe. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden nichts an der Ein-
schätzung ändern, vielmehr würden die Dokumente darauf hindeuten,
dass er Polizeibeamter gewesen und nicht aus dem Militärdienst desertiert
sei, allerdings weise der eingereichte Polizeiausweis keinerlei Sicherheits-
merkmale auf. Schliesslich würden die weiteren Vorbringen des Beschwer-
deführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen. Polizeibeamte in Syrien seien Staatsangestellte und Massnahmen
des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz seien
grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten und die Bestrafung
wegen Fehlens am Arbeitsplatz – in der Regel eine Busse – erreiche kein
im Sinne von Art. 3 AsylG relevantes Mass. Die Befürchtungen, durch die
FSA rekrutiert zu werden oder einem Angriff des IS zum Opfer zu fallen,
seien auch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu werten. In diesem
Zusammenhang habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, keinen
persönlichen Kontakt mit diesen Gruppierungen gehabt zu haben, und es
lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung vor,
womit die Vorbringen nicht asylbeachtlich seien.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er entgegen der An-
sicht der Vorinstanz ausführliche Aussagen gemacht habe. Er sei beim Mi-
litär gewesen und habe den Befehl bekommen, auf der Strasse auf Leute
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zu schiessen. Sodann habe er seinen Polizeiausweis und seinen Waffen-
schein beim SEM eingereicht und damit bewiesen, dass er beim Militär ge-
wesen sei. Er habe keine Identitätskarte einreichen können, da ihm diese
bei Dienstantritt abgenommen worden sei. Zudem seien Aussagen des Be-
schwerdeführers über den detaillierten Tagesablauf beim Militär zu berück-
sichtigen. So erläutere er, dass er zur Blutbank gebracht worden sei und
dass es eine Musterung gegeben habe, wodurch er das Militärbüchlein be-
kommen habe. Einer, der nicht beim Militär gewesen sei, könne nicht so
viel darüber berichten, wie er es getan habe. So gebe er auch detailliert an,
wie er eingerückt sei, er wisse genau, nach wie viel Zeit man einen Dienst-
urlaub bekomme, und habe über das Essen im Militär berichten können.
Er habe am Anfang der Anhörung erklärt, dass er durch die Hilfe seines
Vaters beim Militär eingestellt und aufgrund dessen Beziehungen früh einer
Spezialeinheit zugeteilt worden sei. Nun werde er vom syrischen Militär
gesucht und es habe sogar bei Verwandten Razzien gegeben, um ihn aus-
findig zu machen. Aus diesem Grund sei ihm eine Rückkehr weder zu Frie-
dens- noch zu Kriegszeiten zuzumuten. Da er desertiert sei und der kurdi-
schen Ethnie angehöre, würden die syrischen Behörden wohl davon aus-
gehen, dass er sich einer Rebellengruppierung beziehungsweise den
Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) angeschlos-
sen habe. Deswegen sei offensichtlich, dass er von den syrischen Behör-
den verfolgt werde. Da er, nachdem er ins Ausland geflohen sei, erfahren
habe, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Staates nach ihm suchen
würden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er im Falle einer
Nichtgewährung von Asyl als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Heimatlandes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
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geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelang nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Ins-
besondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor-
instanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft,
die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nach-
vollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er
wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht werde. Diesbezüglich ist
auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wel-
che weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind
und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 3.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wie-
derholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
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zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Die Aus-
führungen betreffend die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG sind in diesem
Zusammenhang unbehelflich.
Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist insbesondere noch auf
Folgendes hinzuweisen: Zunächst führt der Beschwerdeführer in der BzP
aus, dass er zuerst bei der Armee und anschliessend bei der Polizei gewe-
sen sei, wo er vom (…) 2010 bis zu seiner Desertion am (…) 2014 verblie-
ben sei (vgl. […]). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu seiner
Darstellung, dass er Polizist im Militär gewesen sei. Sodann ist die Erklä-
rung des Beschwerdeführers, er sei wegen der Behördenkontakte seines
Vaters früher als üblich der Polizei zugeteilt worden, insbesondere ange-
sichts seiner Angabe, dass zwei Monate Grund- und zwei Monate Spezial-
ausbildung zu leisten seien, wobei eine Einteilung erst im Anschluss er-
folge, und seiner Bestätigung, dass es auch bei ihm genauso gelaufen sei
(vgl. […]), unglaubhaft. Der Schilderung seines Berufsalltags als Polizist ist
der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, konsequent
ausgewichen, wobei auch seine ausweichenden Antworten oberflächlich
und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Weitere erhebliche Wider-
sprüche weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem an-
geblichen Einsatz in D._______ und der anschliessenden Desertion auf.
Während sich aus seinen Antworten in der Anhörung zunächst der Schluss
ziehen lässt, er sei vor diesem Einsatz, beziehungsweise bevor er nach
D._______ gegangen sei, desertiert (vgl. […]), führt er auf die Nachfrage,
wie er es denn geschafft habe, nicht nach D._______ gehen zu müssen,
da er ja offenbar vorher desertiert sei, aus, dass er schon nach D._______
gegangen sei (vgl. […]). Unklar bleibt auch, wann der Beschwerdeführer
das Telefonat mit seinem Vater betreffend eine mögliche Desertion geführt
haben will: vor dem angeblichen Einsatz (vgl. […]) oder nachdem er bereits
am Einsatzort war (vgl. […]). Inkonsistente Angaben macht der Beschwer-
deführer auch zum Einsatzort, den er zunächst mit einem Dorf bei
D._______ (vgl. […]) und schliesslich mit der (…) beziehungsweise der
(…) bezeichnet (vgl. […]). Schliesslich steht auch die Schilderung, dass
der Beschwerdeführer am Tag, an welchem er einrücken musste, zum Ein-
satzort gegangen sein will, wo er all seine Sachen zurückgelassen habe
und zu einem Ort gegangen sei, wo er sich versteckt habe (vgl. […]), im
Widerspruch zu jener, wonach der Beschwerdeführer eingerückt sein will,
einen Tag in D._______ geblieben sei und schliesslich mit seinen Dienst-
kollegen zum Einsatzort an der (…) gegangen sei (vgl. […]). Was die Auf-
enthalte des Beschwerdeführers nach der angeblichen Desertion angeht,
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weisen seine Schilderungen, abgesehen von dem bereits von der Vo-
rinstanz zitierten, massiven Widerspruch, eine weitere erhebliche Unge-
reimtheit auf, da unklar bleibt, wo er sich genau aufgehalten hat. So führt
er einerseits aus, er habe in Aleppo nicht zu Hause übernachtet, sondern
sich in einem Stadtteil namens E._______ in einem Wohnblock aufgehal-
ten (vgl. […]), macht im Gegensatz dazu an anderer Stelle aber auch fol-
gende Aussagen: „Die zwei Monate, die ich in Aleppo verbracht habe, war
ich total eingeschlossen Ich habe nie zu Hause verlassen können.“ (vgl.
[…]) und „Die Kontrollposten waren bis zu Hause und zu Hause gab es
keine Kontrollposten von den Fremden, weil die YPG dort in unserem
Quartier die Kontrolle hatte.“ (vgl. […]). Bezeichnenderweise hat der Be-
schwerdeführer auch auf die Frage nach Problemen aufgrund seiner De-
sertion eine ausweichende und oberflächliche Antwort gegeben (vgl. […]).
5.2 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbe-
stand der Desertion erfüllt wäre, eine solche gemäss dem Grundsatzent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss der bundesver-
waltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betref-
fende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politischer Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für ein ge-
zieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu entneh-
men.
5.3 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrecht-
lich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
6.
6.1 Betreffend eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeit-
punkt, ist festzustellen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des be-
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waffneten Konflikts im März 2011 verändert hat (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenz-
urteil publiziert]). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine Identifi-
zierung als Regimegegner darzutun, weshalb das im genannten Urteil fest-
gestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und
rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) ihm nicht mit der
notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit droht. Auch wurde im an-
geführten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürger-
krieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht für sich als objek-
tiver Nachfluchtgrund definiert, so dass nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei alleine deswegen, insbesondere auch nicht auf-
grund seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, heute in asyl-
rechtlich erheblicher Weise gefährdet.
6.2 Was die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe angeht, so
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese in keiner Weise sub-
stanziiert beziehungsweise sich nicht auf Umstände beruft, die er selbst
gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der
angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: