B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3982/2019
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019.
D-3982/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie,
verliess Eritrea gemäss ihren Angaben am 1. September 2015 und reiste
am 8. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 22. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 24. Mai
2017 erfolgte die Anhörung durch das SEM.
Sie gab zusammengefasst an, in C._______ geboren und aufgewachsen
zu sein. Sie habe die Schule besucht und sei 2007 für die 12. Klasse nach
Sawa gekommen, wo es zu häufigen Bestrafungen gekommen sei. Nach
der Ausbildung in Sawa habei sie während fünf Jahren (vom 12. Monat
2009 bis zur Ausreise) im Rahmen des Nationaldienstes in einer Klinik in
C._______ "Erste-Hilfeleistung" erbracht (etwa Verabreichung von Injekti-
onen, Säuberung von Wunden). Teile der Mitarbeiter seien aus dem Mili-
tärdienst entlassene (aber weiterhin im Nationaldienst tätige) Personen ge-
wesen. Ab 2015 sei ein zusätzliches militärisches Training angeordnet wor-
den, welches jeweils morgens vor der Arbeit stattgefunden habe. Jeden
dritten Tag habe sie Wachdienst leisten müssen. Die Hintergründe für diese
Anordnung – Grund, Dauer, Auftrag – habe man nicht kommuniziert. Sie
sei an der Waffe trainiert worden. Sie habe das nicht mehr ausgehalten und
sei deshalb zu Hause geblieben. Während rund eines Monats habe sie sich
bei Freunden, Verwandten und im leerstehenden Haus der verstorbenen
Grosseltern versteckt. Sie habe schon damit gerechnet, verhaftet zu wer-
den; einen Entscheid über eine Ausreise habe sie damals noch vor sich
hergeschoben. Sie sei gesucht, festgenommen und für drei Monate (vom
5. bis zum 8. Monat 2015) in D_______ inhaftiert worden. Die Haftzeit sei
schlimm gewesen, das Zimmer dreckig und verlaust, der Zugang zu sani-
tären Einrichtungen knappgehalten, es habe zu wenig zu Essen und Was-
ser gegeben. Nach der Freilassung hätte sie an den Arbeitsplatz zurück-
kehren müssen. Das sei für sie keine Option gewesen, sie habe deshalb
entschieden, das Land illegal zu verlassen. Sie sei nach Asmara gegangen
und habe zwei Tage nach der Entlassung das Land verlassen.
Zu ihrem familiären Umfeld gab sie an, die Eltern und eine Schwester leb-
ten zusammen in C._______, weitere fünf Schwestern in Eritrea (davon
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zwei im Militärdienst), eine Schwester als Dienstmädchen in Saudi-Ara-
bien. In Eritrea lebten auch dreizehn Geschwister der Eltern. Ein Bruder,
eine Tante und mehrere Cousins und Cousinen lebten in der Schweiz. Die
Familie habe von der Landwirtschaft gelebt – das Feld gehöre der Familie
– und habe auch ein kleines Lebensmittelgeschäft. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse seien "eher mittelmässig" gewesen.
An Beweismitteln reichte sie ihre Identitätskarte, einen Beleg über den Ab-
schluss des 12. Schuljahres und zwei Fotos von ihr, entstanden gemäss
ihren Angaben anlässlich des Abschlusses der militärischen Ausbildung in
Sawa, ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylge-
such ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihr Frist zur Ausreise,
unter Androhung des Vollzugs unter Zwang und Beauftragung des Kantons
E_______ mit dem Vollzug.
Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2019 focht die Beschwerdeführerin diese Ver-
fügung an. Sie beantragte in der Sache, sie sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Auf-
nahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung.
Als Beweismittel reichte sie mit der Beschwerdeschrift unter anderem ein
Schreiben ihres in der Schweiz lebenden Bruders, ein "Certificate" der
"Red Cross Society of Eritrea" sowie ein "Certificate" des "(…) Training
Center" (je in Kopie) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewie-
sen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 29. August 2019 zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses gesetzt.
D-3982/2019
Seite 4
F.
Am 29. August 2019 wurde der Gerichtskostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Vorbringen in mehreren Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1)
5.
5.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid, die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung und dem Aufenthalt in Haft erwie-
sen sich trotz mehrfacher und deutlicher Aufforderung zur Präzisierung als
arm an Substanz, Erlebnisprägung und Realitätssinn. Bereits die Verhaf-
tung sei kurz, unsubstantiiert und ausweichend geschildert worden. Die
Begründung, warum es keine detaillierte Ausführung gebe – man habe halt
einfach in Erfahrung gebracht, wann sie sich zu Hause aufhalte und sie
dann mitgenommen – sei ein Indiz, dass die nur knapp geschilderte Mit-
nahme nicht selbst erlebt sei. Die sehr knappen Ausführungen zum Ver-
bringen ins Gefängnis gingen nicht über eine kurze Behauptung hinaus.
Die Haftbedingungen seien als "schlimm" geschildert und bezüglich des
Alltages auf die Zahl der Mahlzeiten und Toilettengänge begrenzt gewesen.
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Erlebnisprägung oder Realkennzeichen seien nicht zu erkennen. Die Aus-
führungen zum Grund, von der Arbeit wegzubleiben, seien unsubstantiiert,
pauschal und nicht nachvollziehbar ausgefallen, gerade auch angesichts
dessen, dass die Konsequenzen und deren Eintretenswahrscheinlichkeit
angeblich bekannt gewesen seien.
Zum behaupteten militärischen Training habe sie weder genaue noch de-
taillierte Angaben machen können. Insbesondere habe sie nicht angeben
können, wie lange dieses Training hätte dauern sollen und wie es zu des-
sen Einführung gekommen sei. Den Inhalt der Ausbildung habe sie nicht
schildern können, respektive mit dem Verweis darauf, es habe sich von
Sawa nicht unterschieden, seien ihre Äusserungen ausweichend und sub-
stanzlos. Auf Nachfragen habe sie nicht angeben können, an welcher
Waffe sie trainiert habe oder wie das Schiessen mit dieser Waffe funktio-
nierte.
Insgesamt könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Nothel-
ferin tätig gewesen sei – diese Schilderungen wiesen durchaus Realkenn-
zeichen auf –, doch sei es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass
dies im Rahmen der Nationaldienstpflicht gewesen sei. Die Strukturen des
Dienstes und die konkrete Einteilung zur Einheit seien unsubstantiiert und
pauschal ausgefallen. Zwar könne ein Absolvieren der 12. Klasse in Sawa
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch erscheine aufgrund der wei-
teren Angaben zu Sawa und des Gesamtbildes zweifelhaft, dass sie sich
überhaupt jemals in einem militärischen Umfeld bewegt haben solle. Inso-
fern würden die eingereichten Fotos sich auf eine mögliche Zeit beziehen,
die lange zurückliege. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, das
Verlassen der Nationaldienstpflicht und des Heimatlandes in dem von ihr
behaupteten Zeitpunkt glaubhaft zu schildern. Zumal dieses Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Art. 7 AsylG nicht genüge,
sei seine Asylrelevanz nicht zu prüfen.
Die illegale Ausreise aus Eritrea reiche gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017)
nicht aus, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung annehmen zu
können. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person könnten erscheinen lassen, seien
nicht ersichtlich, zumal die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Ebenfalls
nicht relevant sei die blosse Befürchtung oder Angst, in Zukunft allenfalls
in den Militärdienst rekrutiert zu werden. Insgesamt sei das Bestehen einer
begründeten Furcht, bei Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
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Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, auszuschliessen. Ein nähe-
res Eingehen auf die vorliegenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale erübrige
sich.
5.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
Angst vor der Rückkehr, würde sofort inhaftiert und gefoltert werden. Sie
sei illegal ausgereist, da das Leben in Eritrea unerträglich gewesen sei. Sie
sei in der Haft geschlagen und misshandelt worden. Man habe nur einmal
im Tag die Notdurft verrichten dürfen (sonst hätte man das in der Ecke der
Zelle tun müssen). Es seien 22 Frauen auf kleinstem Raum eingesperrt
gewesen. Es habe pro Tag nur eine kleine Portion zu Essen gegeben. In
der ersten Woche sei sie mit auf den Rücken gefesselten Händen auf den
Bauch gelegt, geschlagen und mit Wasser bespritzt und danach zu den
anderen Frauen gebracht worden. Sie sei auch geschlagen worden, weil
sie die Notdurft nicht in der zur Verfügung gestellten Zeit habe verrichten
können. Sie leide noch immer an den schlimmen Erinnerungen und es falle
ihr schwer, darüber zu berichten.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur
Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und folglich auch das Asylgesuch abgewiesen hat. Im Grundsatz
kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Ergänzungen
Anlass geben, ist folgendes festzuhalten:
6.2.1 Der Beschwerdeschrift sind einige Details zu den Haftbedingungen
zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung waren
durch die Vorinstanz in der Verfügung als oberflächlich vage und pauschal
bemängelt worden – angesichts der Vielzahl an Nachfragen zu Recht (vgl.
Anhörung, F 142 ff.). Das gilt für die nun vorgetragenen Details gleicher-
massen, die ebenfalls durch ihre oberflächliche und stereotype Natur auf-
fallen und dabei zum Teil zudem zu den Angaben in der Anhörung im Wi-
derspruch stehen (Anzahl Mahlzeiten: Anhörung F146; Gelegenheiten, die
Notdurft zu verrichten: F147). Nicht erklärt ist in der Beschwerde, was ge-
nau die Beschwerdeführerin hätte hindern sollen, anlässlich der Anhörung,
in der deutlich um Präzisierungen nachgefragt wurde, mehr ins Detail zu
gehen, zumal auch in den Ausführungen der Beschwerde keine schambe-
hafteten Details zur Sprache kommen, die – wie die sanitären Zustände –
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nicht schon in der Anhörung angesprochen gewesen wären. Die auf Be-
schwerdeebene vorgetragenen Misshandlungen sind als nachgeschoben
zu qualifizieren.
6.2.2 Zentral ist indessen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausfüh-
rungen in der Anhörung eklatante Lücken und Oberflächlichkeiten, aber
auch ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legte, insbeson-
dere zur Inhaftierung (F132 ff.), Haft (F144 ff.) und zum angeblichen militä-
rischen Training (F62 ff., F170ff.). Diese finden auch in der Beschwerde
keine Auflösung. Gleichzeitig ist festzustellen – vergleicht man die kargen
und lückenhaften Schilderungen dieser Themenbereiche mit dem Bericht
zum Fluchtweg (F228 ff.) –, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der
Lage ist, eine plastische und nachvollziehbare Schilderung von selbst Er-
lebtem abzuliefern. Diese Mängel lassen sich somit nicht mit einer grund-
sätzlich mangelhaften Kompetenz des Berichtens erklären.
6.2.3 Unerklärlich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung
angab, eine Ausbildung als (…) absolviert zu haben, aber darauf beharrte,
sich nicht – auch nicht in groben Zeiträumen – erinnern zu können, wann
sie dies tat. Mit der Beschwerde legt sie allerdings ein Zertifikat vor, ge-
mäss welchem sie diese Ausbildung in den letzten Monaten vor Abbruch
der Arbeitstätigkeit in der Klinik, nämlich vom (…) 2014 bis zum (…) 2015,
absolviert hat (auszugehen ist von einer Datierung des Dokuments gemäss
dem gregorianischen Kalender, handelte es sich um den Ge’ez-Kalender,
so läge das Datum in der Zukunft; vgl. Deutsche Gesellschaft für Internati-
onale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, LIPortal, Das Länder-Informations-
Portal, "Kalender und Uhrzeit",
abgerufen am 11. September 2019). Angesichts dieser Datierung erscheint
ihre Angabe, sie könne sich an den Zeitpunkt dieser Ausbildung nicht erin-
nern, als offensichtlich unglaubhaft, was Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weckt. Zwar erachtet es das Bun-
desverwaltungsgericht nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre Arbeit als Pflegehilfe in einer Klinik im Rahmen des zivilen Natio-
naldienstes erbracht hat. Indessen ist angesichts des eingereichten Be-
weismittels (Certificate des (…) Training Centers) sowie der Erkenntnisse
des Gerichts (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.3) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin ihre Dienstpflicht vor ihrer Ausbildung im (…)-Bereich erfüllt hatte und
sie sich somit bei ihrer Ausreise jedenfalls nicht mehr im (zivilen) National-
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Seite 9
dienst befand. Die von ihr geschilderte Haft sowie die angebliche militäri-
sche Ausbildung im Jahr 2015 jeweils morgens vor der Arbeit in der Klinik
wurden vom SEM demgegenüber zutreffend als unglaubhaft erachtet.
6.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, eine wegen erfolg-
ter Desertion im Ausreisezeitpunkt bestehende oder ihr drohende Gefähr-
dung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeit-
punkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit
nicht.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin wegen der mutmasslich
illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr (somit wegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) befürchten muss, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei der Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Nach umfassen-
der Analyse der konsultierten Quellen kam es – in Abänderung der bishe-
rigen Praxis – zum Schluss, dass eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mehr
als objektiv gerechtfertigt erscheine. Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
würde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme aus asylrechtlich rele-
vanten Motiven handle. Ob die drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 f. EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E 5.1).
6.4.3 Eine über das – indessen wie ausgeführt als unglaubhaft zu taxie-
rende – Verlassen des Nationaldienstes hinausgehende Schärfung des
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Profils der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Rechtsprechung wird nicht
geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor.
6.4.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG damit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG nicht.
6.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch richtigerweise
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und da-
mit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
8.2.4 Vorliegend ist – wie unter E. 6.2.3 erwähnt – ebenfalls davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat.
Allerdings führte auch die gegenteilige Annahme nicht zu einem anderen
Ergebnis.
Im Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwal-
tungsgericht nämlich mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Ge-
richt kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl.
a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die
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Seite 12
Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, nicht aber als eine flag-
rante Verletzung des Art. 4 Abs. 2 EMRK, die diesen seines essenziellen
Inhalts berauben würde. Weiter sei ein ernsthaftes Risiko einer unmensch-
lichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst zu verneinen, denn es bestünden keine
hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Na-
tionaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften
Risiko solcher Übergriffe ausgesetzt wäre (vgl. a.a.O. E. 4-6). Die Erwä-
gungen bezogen sich auf freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer; die
Situation für unter Zwang Zurückgeführte, die keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln, blieb offen – ohnehin
sei bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens nicht da-
mit zu rechnen, dass Eritrea Zwangsrückführungen akzeptieren werde (vgl.
a.a.O. E. 6.1.7). Aufgrund des Gesagten führte selbst eine drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rück-
kehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.5 Andere Gründe für eine der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK drohende verbotene Strafe oder Behandlung sind vorlie-
gend nicht zu erkennen (vgl. dazu auch Urteil des EGMR M.O. gegen die
Schweiz, 41282/16, Ziff. 70 ff.).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen (namentlich die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser,
der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung) verbessert. Der krie-
gerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren be-
endet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen
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Seite 13
oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung
profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen
Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird – in Abkehr von der
früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren
vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im
Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach
wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl.
dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer D-
5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1).
8.3.2 Wie bereits erwähnt, droht der Beschwerdeführerin keine Einziehung
in den Nationaldienst. Für den anderen Fall wäre diesbezüglich auf das
bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3-6.2.5 zu
verweisen.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist eine (…) junge Frau, die einen Schulab-
schluss und zwei abgeschlossene Ausbildungen aufweist, wobei sie den
Erste-Hilfe-Kurs in mehrjähriger Berufserfahrung umgesetzt zu haben
scheint. Sie ist unverheiratet und kinderlos. In der Heimatregion sind die
Eltern und mehrere Geschwister sowie zahlreiche Geschwister der Eltern
ansässig. Die ökonomische Situation der Familie bezeichnete die Be-
schwerdeführerin als mittelmässig, man ernährte sich von der Landwirt-
schaft – auf eigenem Boden – und einem kleinen Lebensmittelgeschäft.
Es besteht insgesamt ein wirtschaftlich und sozial tragfähiges Beziehungs-
netz, das die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin zu unterstützen
vermag. Damit ist nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr
nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Art in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne des Art. 83 ABs. 4 AIG zu werten wäre.
Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen
im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist
(bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu
begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in derselben Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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