B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3983/2014
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
D-3983/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. Oktober
2011 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung vom 1. November 2011 zur Person (BzP) sowie der Anhörung
vom 8. Dezember 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer
Staatsangehöriger, ethnischer Kurde islamischen Glaubens und habe in
seiner Heimat zuletzt in Damaskus gelebt, wo er selbständig als (…) gear-
beitet habe. Grund für seine Ausreise seien seine politischen Facebook-
Aktivitäten gewesen. Er habe nämlich seit Mai 2011 auf Facebook Informa-
tionen über die Lage in Syrien veröffentlicht. Am 5. August 2011 habe er
mit seinem Mobiltelefon Filmaufnahmen bei einer Demon-stration ge-
macht. Bei dieser Gelegenheit sei er von den Behörden verhaftet und dem
Sicherheitsdienst übergeben worden. Während seiner Haftzeit sei er auf-
gefordert worden, dem Lijan Shabiya beizutreten, einer Organisation, wel-
che für das Assad-Regime arbeite. Als Gegenleistung seien ihm 13'000 sy-
rische Lira pro Monat sowie Essensrationen in Aussicht gestellt worden. Im
Verweigerungsfall habe er mit einer Verurteilung zu zwanzig Jahren Haft
rechnen müssen. Er habe eine entsprechende Einwilligung unterschreiben
müssen. Nach 47 oder 48 Tagen Haft, am 23. September 2011, sei er mit
anderen Gefangenen zu einer Demonstration in N._______ gefahren wor-
den mit dem Auftrag, diese aufzulösen. Er habe diese Gelegenheit gleich
zur Flucht ins Lager O._______ benutzt, wo er einen Freund seines Vaters
namens B._______ gekannt habe. Bis zum 28. September 2011 sei er dort
geblieben. An diesem Tag habe er Syrien illegal per LKW Richtung Am-
mann verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten tür-
kischen Pass beschafft habe, sei er am 14. Oktober 2011 von Ammann mit
dem Flugzeug illegal nach Genf gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen syri-
schen Führerausweis zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 3
B.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentli-
chen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den und vermittelten den Eindruck, dieser habe das Geschilderte nicht
selbst erlebt. So habe er sich selber als politischen Facebook-Aktivisten
bezeichnet, der über die Lage in Syrien berichtet habe. Seit Mai 2011 sei
es seine Aufgabe gewesen, Berichte zu verteilen. Er habe in der Nacht mit
dem Telefon Aufnahmen von erschossenen Leuten gemacht und versteckt
an einer (einzigen) Demonstration teilgenommen. Seine Schilderungen zu
diesen Geschehnissen entsprächen den allgemein bekannten Umständen
in Syrien, doch fehle es ihnen an erlebnisorientierten Details. Auch auf
Nachfrage hin habe er nicht glaubhaft machen können, dass er diese Er-
eignisse selber erlebt und beobachtet habe. Zudem könne er nicht sub-
stanziiert darlegen, dass er tatsächlich eigene Berichte, Fotos und Videos
auf Facebook veröffentlicht habe. Der von ihm als Beweismittel einge-
reichte Ausdruck eines Facebook-Profils vermöge seine Aussagen auch
nicht zu untermauern, da sein Name auf dem Dokument nirgends zu finden
sei, wobei er zuvor aber behauptet habe, unter seinem echten Namen ver-
öffentlicht zu haben.
Des Weiteren seien seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten
Haft ebenfalls stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Auf die Frage, wie
er im Gefängnis behandelt worden sei, habe er ausgeführt, er sei während
der ersten zehn Tage gefoltert und geschlagen worden. Darauf angespro-
chen, in welcher Art und Weise er gefoltert worden sei, habe er geantwor-
tet, dass man ihn an den Füssen aufgehängt und gleichzeitig befragt habe.
Weitere Details habe er nicht genannt.
Im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung habe er zudem ausgeführt, er
sei gezwungen worden, sich der Lijan Shabiya anzuschliessen. Es seien
ihm 13'000 syrische Lira monatlich wie auch Essensrationen versprochen
worden. Auf die Frage, weshalb gerade ihm dieses Angebot unterbreitet
worden sei, habe er lediglich geantwortet, die Behörden hätten ihn und
auch andere für ihre Sache gewinnen wollen. Obwohl ihn der Befrager an-
lässlich der Anhörung konkret nach Details gefragt habe, seien seine dies-
bezüglichen Schilderungen vage ausgefallen. Alles in Allem mangle es sei-
nen Ausführungen zur Haft und zwangsweisen Rekrutierung für die Lijan
Shabiya an erlebnisorientierten Details.
Seinen Aussagen zufolge sei er wegen seiner Facebook-Aktivitäten nie
von den syrischen Behörden behelligt worden. Die Behörden hätten sich
zwar bei ihm nach seinen Tätigkeiten erkundigt. Doch habe er geantwortet,
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er chatte über Facebook mit Frauen. Darauf aufmerksam gemacht, dass
es den allgemeinen Kenntnissen des BFM betreffend Facebook-Aktivisten
und deren Verfolgung widerspreche, dass er wie behauptet, über mehrere
Monate unbehelligt habe aktiv sein können, habe er lediglich geantwortet,
dass niemand etwas davon erfahren habe.
Dementsprechend entstehe der Eindruck, dass er nicht in der von ihm ge-
schilderten Art und Weise auf Facebook aktiv gewesen sei und somit des-
wegen keine Gefährdung bestanden habe oder im heutigen Zeitpunkt be-
stehe.
Da seine Aussagen im Allgemeinen sehr vage, unsubstanziiert und zum
Teil unlogisch seien, hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung
in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des BFM vom 13. Juni 2014 sei
aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei für das Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht von der Pflicht zur Bezahlung von
Verfahrenskosten zu befreien, und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
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Seite 5
C.a Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ei-
nen Ausdruck der Facebook-Seite von A._______ zu den Akten reichen.
D.
D.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche zu
einer Veränderung der Betrachtungsweise führen könnten. Zur Begrün-
dung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer moniere unter ande-
rem die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch das BFM. Der Beschwerdeführer habe nämlich auf sei-
ner Facebook-Seite zahlreiche Fotos und Texte gepostet, welche im Rah-
men des Asylentscheids nicht gewürdigt worden seien. Einzig zum vom
Beschwerdeführer eingereichten Auszug der Facebook-Aktivitäten seines
Bruders habe das BFM Stellung genommen. Demgegenüber sei festzuhal-
ten, dass die Untersuchungspflicht des BFM dort ihre Grenzen finde, wo
es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die Beweismittel unverzüglich
einzureichen respektive sie innerhalb einer angemessenen Frist nachzu-
reichen. Bei der Anhörung vom 8. Dezember 2011 habe der Beschwerde-
führer lediglich Unterlagen zu Facebook-Aktivitäten seines Bruders einge-
reicht. Zunächst habe der Beschwerdeführer dazu anlässlich der Anhörung
geltend gemacht, dass seine Facebook-Seite damals nicht zugänglich ge-
wesen sei und er deshalb einen Ausdruck des Facebook-Verlaufs seines
Bruders oder Freundes eingereicht habe. Später habe er aber ausgeführt,
dass er seit der Einreise in die Schweiz seine Facebook-Seite wieder habe
aufrufen können. Gemäss dem chronologischen Profil-Verlauf des Be-
schwerdeführers sei dieser am 5. Dezember 2011 auf Facebook aktiv ge-
wesen. Die Anhörung in der Zentrale in Bern-Wabern habe drei Tage spä-
ter, am 8. Dezember 2011, stattgefunden. Es sei daher nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer diese für ihn gemäss Beschwerde-
schrift fundamentalen Beweismittel im Rahmen der Anhörung nicht einge-
reicht habe. Auch im Verlauf des weiteren Verfahrens wäre es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen, diese Beweismittel nachzureichen.
Da der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens darauf
verzichtet habe, die besagten Dokumente auszudrucken und zu den Akten
zu reichen, habe er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG verletzt. Dementsprechend sei es unrechtmässig, daraus eine
Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das BFM ableiten zu wollen.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
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Seite 6
D.b Der Beschwerdeführer sah davon ab, eine Replik einzureichen.
D.c Stattdessen liess er mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 einen "Vorla-
dungszettel vom 13. März 2014, ausgestellt vom Geheimdienst Kommis-
sariat 291/3" sowie ein handschriftliches anwaltliches Schreiben vom 1.
April 2014 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 7
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit
den Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers eigene Nachforschun-
gen betreiben sollen, anstatt sich auf falsche Vermutungen und Unterstel-
lungen zu beschränken. Letztere würden im Übrigen durch die als Beweis-
mittel eingereichten Facebook-Seiten widerlegt. Hinsichtlich des Vorwurfs,
verschiedene Schilderungen des Sachverhalts seien stereotyp und ober-
flächlich ausgefallen, könne auf die Protokolle der Befragungen verwiesen
werden. Zumeist hätten sich die Antworten des Beschwerdeführers als zu-
treffend erwiesen. Anders verhalte es sich bezüglich der Haft des Be-
schwerdeführers. In diesem Kontext sei die Befragung sehr oberflächlich
ausgefallen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer hätte
wissen können, dass er in diesem Bereich wesentlich ausführlicher hätte
Auskunft geben sollen.
D-3983/2014
Seite 8
4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen.
4.2.1 Zunächst einmal bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-te-
leingabe vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt,
da sie es unterlassen habe, den von ihm geltend gemachten Facebook-
Aktivitäten nachzugehen und das Ergebnis dieser Abklärung zu würdigen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Facebook-Auszüge anlässlich der Direktanhörung vom 8. De-
zember 2011 eingehend thematisiert und bei dieser Gelegenheit festge-
stellt hat, es würden darin keine Aktivitäten des Beschwerdeführers doku-
mentiert (A10/15 F73 ff. S. 9). Der Beschwerdeführer gab daraufhin zu, es
handle sich um Facebook-Auszüge von Freunden (A10/15 F73 S. 9) und
sah in der Folge davon ab, Auszüge seines eigenen Facebook-Profils ein-
zureichen, obwohl ihm dies schon rechtzeitig vor der Direktanhörung mög-
lich gewesen wäre (A10/15 F83 S. 10) und er danach noch jahrelang Zeit
hiefür gehabt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem
Kontext auf die zutreffenden Erwägungen zur Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 1. April
2015 verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, als halt-
los, und die Kassation der angefochtenen Verfügung fällt ausser Betracht.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei mit einem ge-
fälschten Reisepass von Amman (Jordanien) nach Genf geflogen und legte
in diesem Zusammenhang eine Boardingkarte vor, lautend auf den Namen
C._______. Das von ihm für die Reise benützte Reise- oder Identitätspa-
pier legte er dagegen nicht vor, obwohl er dazu zwingend in der Lage sein
müsste. Da des Weiteren niemand eines Schleppers bedarf, um einen Flug
zu absolvieren oder einen Reisepass vorzuweisen, hinterlassen seine Vor-
bringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind pra-
xisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdi-
gen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaf-
tigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall,
drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Be-
schwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft
geäussert.
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Seite 9
4.2.3 Wie sich aufgrund der Akten insbesondere ergibt, hat sich der Be-
schwerdeführer bezüglich einer allfälligen Verfolgung im Heimatstaat wi-
dersprüchlich und wirklichkeitsfremd geäussert. So machte er beispiels-
weise geltend, er habe nur an einer Demonstration teilgenommen und im
Übrigen die Demonstrationen – die in der Nacht stattfänden (A10/15 F7 S.
2, F60 S. 7) – aus der Ferne verfolgt und fotographisch dokumentiert.
Gleichzeitig soll alles vor seinen Augen geschehen sein (A10/15 F58 S. 7),
wobei er mit eigenen Augen gesehen haben will, wie Leute verhaftet und
aus ihren Häusern entführt worden seien (vgl. a.a.O. F61). Obwohl der Be-
schwerdeführer geltend macht, seine Facebook-Aktivitäten seien doku-
mentiert und die Beschwerdebeilage enthalte einen (kleinen) Auszug sei-
nes Facebook-Profils, kann er aus diesem Beweismittel nichts zu seinen
Gunsten ableiten, ist doch zum einen die Identität des Autors der regie-
rungskritischen Beiträge bei einem Facebook-Auftritt nicht eruierbar; zum
anderen hat auch der Beschwerdeführer bislang keinen Nachweis für seine
eigene Identität erbracht, zumal es sich beim Führerschein nicht um ein
sog. Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 handelt; der
Beweiswert seines Facebook-Profils und der eingereichten Auszüge ist
nach dem Gesagten als gering zu veranschlagen. Zusätzlich drängt sich
entgegen der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene inszenierten
Beweisführung der Eindruck auf, er habe die von ihm behaupteten, eigen-
ständigen Reportagetätigkeiten vollumfänglich erfunden. Ein starkes Indiz
für den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen ergibt sich aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers selbst: Seine Aktivitäten hätten sich
über Monate hingezogen, weshalb auch die syrischen Sicherheitsbehör-
den auf ihn aufmerksam geworden seien. Dementsprechend sollen syri-
sche Behördenmitglieder bei ihm vorbeigekommen sein und ihn gefragt
haben, was er da mache, woraufhin er ihnen erklärt habe, er würde mit
Frauen chatten (A10/15 F68 S. 8). Es ist indessen nicht anzunehmen, die
syrischen Behörden hätten sich mit einer solchen Erklärung abspeisen las-
sen und pflichtschuldigst aus dem Staub gemacht, wenn sie aufgrund ihrer
Überwachungstätigkeit Anlass gehabt hätten, den Beschwerdeführer per-
sönlich aufzusuchen. Derartige Vorstellungen sind vielmehr krass wirklich-
keitsfremd. Ebenso wenig erscheint es plausibel, dass sich ein Regime-
gegner in Damaskus unter seinem wahren Namen auf Facebook exponiert,
zumal ein solcher vermutungsweise nicht davon ausgehen würde, im syri-
schen Bürgerkrieg werde die EMRK angewendet. Wirklichkeitsfremd er-
scheint auch das angebliche Angebot der syrischen Behörden an den Be-
schwerdeführer in seiner Eigenschaft als Häftling, gegen ein Entgelt von
13'000 syrischen Lire und zusätzlichen Essensrationen einer Assad-
freundlichen Organisation beizutreten oder stattdessen eine Verurteilung
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Seite 10
zu einer zwanzigjährigen Haft in Kauf zu nehmen. Was schliesslich die mit
Eingabe vom 4. Dezember 2015 eingereichte anwaltliche Bestätigung (in
Kopie) anbelangt, ist zunächst auf die Feststellung des Beschwerdeführers
anlässlich der BzP zu verweisen, wonach er im Heimatstaat keinen Anwalt
habe (A4/10 S. 2). Im Übrigen ist davon auszugehen, ein realer Anwalt
hätte unter den in der Bestätigung angeführten Umständen seinem Schrei-
ben ein oder mehrere beweiskräftige, das heisst echte und unverfälschte
Beweismittel beilegen können und auch tatsächlich beigelegt. Ferner liegt
der angebliche "Vorladungszettel vom 15. März 2014 des Geheimdienst-
Kommissariats 291/3" lediglich in Kopie vor, weshalb das Dokument nicht
beweiskräftig ist, dies umso weniger, als sich der syrische Geheimdienst
vermutungsweise nicht mehrere Jahre abmühen würde, um zu vergleichs-
weise einfach beschaffbaren Informationen über den tatsächlichen Aufent-
halt einer gesuchten Person zu kommen. Nach dem Gesagten gibt es kei-
nen Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann
der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es ist des-
halb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein beson-
deres Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht
um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt,
die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als aus-
serordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seiner Face-
book-Seite zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal sol-
che Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind.
Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
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Seite 11
4.2.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Be-
schwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und so-
mit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist,
ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
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Seite 12
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfül-
lung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3983/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: