Abtei lung IV
D-3984/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3984/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am
1. November 2002 und suchte am 11. November 2002 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. September 2003 stellte das BFF
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil
vom 23. September 2005 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 29. Dezember 2005 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um die wiedererwä-
gungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nachsuchen und beantragen, es sei im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme die Sistierung des Wegweisungsvollzugs anzuord-
nen. Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis der C.________ vom
28. Dezember 2005 und ein Begleitschreiben von Dr. med. D._______,
Facharzt, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. August 2005
bei.
B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde am 5. Januar
2006 an, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
B.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter dem BFM drei von ihm verfasste Inter-
netpublikationen mit Übersetzungen zukommen. Gleichzeitig liess er
unter anderem beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sowie die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem die
Anordnung einer Botschaftsabklärung in der Türkei beantragen.
B.d Mit Verfügung vom 2. März 2006 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer zur Beantwortung von Fragen zu seinem Gesundheits-
zustand und zur Einreichung eines ausführlichen spezialärztlichen Be-
richts auf.
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B.e Der Beschwerdeführer liess am 13. März 2006 beim BFM einen
Bericht der C.________ vom 20. Februar 2006 und am 31. März 2006
einen ärztlichen Bericht der C.________ vom 9. März 2006 einreichen.
C.
C.a Mit Verfügung 9. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.b Mit Eingabe an die ARK vom 15. Juni 2006 liess der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Be-
schwerde erheben.
C.c Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 hob das BFM die Verfügung vom
9. Mai 2006 auf und nahm das ordentliche Verfahren wieder auf.
C.d Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 schrieb die ARK die Beschwerde
als gegenstandslos geworden ab.
D.
D.a Am 8. August und am 11. September 2006 liess der Beschwerde-
führer beim BFM je einen von ihm verfassten Internetartikel einreichen.
D.b Am 13. September 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer
an.
D.c Mit Schreiben vom 15. September 2006 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, allenfalls einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
D.d Am 26. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, vom 24. Okto-
ber 2006 einreichen.
D.e Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2007 vier Reaktio-
nen auf seine Internetartikel ein, die ihm per E-Mail zugesandt worden
waren.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
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und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den Antrag auf Durch-
führung einer Botschaftsanfrage in der Türkei lehnte es ab.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2007 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Er sei wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2007 in den
(Dispositiv-) Punkten 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei ihm Frist anzusetzen,
innerhalb welcher er von seinem aktuell behandelnden Arzt und
Psychotherapeuten einen ärztlichen Bericht zu den Akten geben kön-
ne, welcher die anhaltende Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz
und die anhaltende Rückreiseunfähigkeit belege. Eventuell sei die
beim BFM beantragte Botschaftsabklärung durch das Bundesverwal-
tungsgericht durchzuführen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der
Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Kostennote anzusetzen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 verzichtete die damals zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne das weitere Verfahren in
der Schweiz abwarten.
H.
Am 25. Juni 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________
vom 21. Juni 2007.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BFM und dem Beschwerde-
führer am 29. Januar 2009 mit, dass die Abteilung IV des Bundesver-
waltungsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren übernommen
habe. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen.
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J.
J.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar
2009 die Abweisung der Beschwerde.
J.b Am 11. Februar 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis.
K.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 liess der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2009 zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1
3.1.1 In der Eingabe vom 29. Dezember 2005 wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheits-
entzugs am 28. November 2005 erstmals in der Klinik F._______
hospitalisiert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Erlass des Urteils der ARK vom 23. September 2005 massiv
verschlechtert. Aus den bereits eingereichten ärztlichen Berichten vom
15. Dezember 2003 und 8. August 2005 sei einiges über seinen
Gesundheitszustand bekannt. Die ARK habe sich mit seiner
gesundheitlichen Situation relativ ausführlich befasst und sei zum
Schluss gekommen, die geltend gemachten Folterungen könnten nicht
als Ursache für die psychische Erkrankung angesehen werden. Aus
dem ärztlichen Bericht vom 28. Dezember 2005 ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer unter einer mittelgradig depressiven Episode und
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Er bedürfe
einer längerfristigen Psychotherapie, um gesunden zu können. Für die
Frage, ob es ihm angesichts seiner Erkrankung zugemutet werden
könne, in die Türkei zurückzukehren, spiele es keine Rolle, welches
die Ursachen für seine Erkrankung seien. Vielmehr seien die Fragen
der Schwere seiner Erkrankung, seiner Behandlungsbedürftigkeit und
einer allenfalls langanhaltenden Reiseunfähigkeit von Bedeutung.
3.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 28. Dezember 2005 wurden beim Be-
schwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1)
und eine PTBS (ICD-10; F43.1) diagnostiziert. Aktuell bedürfe der Be-
schwerdeführer einer medikamentösen Therapie unter stationären Be-
dingungen. Anschliessend müsse eine ambulante Psychotherapie
durchgeführt werden. Er sei zurzeit nicht reisefähig.
3.1.3 Der Beschwerdeführer liess ferner drei von ihm verfasste und
veröffentlichte Publikationen (Publikationen vom 8. Oktober 2005 und
16. November 2005 auf der Internetseite G.________ und vom
20. Dezember 2005 auf der Internetseite H.________) einreichen.
Dazu wird in der Eingabe vom 19. Januar 2006 ausgeführt, in allen
drei Artikeln äussere sich der Beschwerdeführer kritisch zu den
Mechanismen und Strukturen der Unterdrückung der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei. Seine Ausführungen dürften von den türki-
schen Sicherheitskräften als strafbar angesehen werden, zumal darin
Position für den Kampf der Guerilla und für Abdullah Öcalan ergriffen
werde. Auch würden der Staatspräsident kritisiert und die Einheit der
Türkei in Frage gestellt. In allen Artikeln sei er als Urheber aufgeführt,
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in den ersten beiden gar mit einer Fotografie. Seine Not, nach dem
Entscheid der ARK in die Türkei zurückkehren zu müssen, und die dor-
tigen Zustände hätten ihn zum Verfassen der Artikel veranlasst. Es sei
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen,
dass gegen ihn bei einer Rückkehr in die Türkei ein Verfahren eröffnet
werde.
3.1.4 Dem Austrittsbericht der C.________ vom 20. Februar 2006 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F32.2)
leide und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10; F43.1) vorliege.
Nachdem der Beschwerdeführer einen Entscheid erhalten habe,
gemäss dem er die Schweiz verlassen müsse, habe er mit Suizid
gedroht. Während der Behandlung sei die Suizidalität rasch rückläufig
gewesen. Die depressive Symptomatik sei unter antidepressiver
Therapie deutlich rückläufig gewesen.
3.1.5 Im ärztlichen Bericht der C.________ vom 9. März 2006 wird
festgehalten, der Beschwerdeführer zeige eindeutig die Symptome
einer PTBS. Er leide immer noch an den dafür typischen Symptomen,
die sich durch die schwere depressive Episode nicht erklären liessen.
3.1.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich bei seiner Anhörung vom
13. September 2006 zu den vom ihm im Internet veröffentlichten Arti-
keln und erklärte, in der Türkei werde man schnell als Landesverräter
betrachtet, wenn man nicht die offizielle Staatspolitik befürworte. In der
Türkei sei er bei der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) tätig gewesen.
In der letzten Zeit sei ihm angeboten worden, sich schriftlich über die
Probleme in der Türkei zu äussern. Er fühle sich erleichtert, seit er die
von ihm geschilderten Probleme mit der Öffentlichkeit teilen könne. Die
Internetseiten würden von der türkischen Armee sehr gut kontrolliert.
3.1.7 In der Eingabe vom 26. Oktober 2006 wird unter Hinweis auf das
beigelegte Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 24. Oktober 2006
ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen eine ernsthafte PTBS, eine
länger dauernde depressive Episode und eine beidseitige Hoch-
tonschwerhörigkeit vor. Diese gesundheitlichen Störungen seien aus
Sicht des Arztes mit Ereignissen verbunden, welche der Beschwerde-
führer in der Türkei erlebt habe. Die Erkrankung sei zwingend behand-
lungsbedürftig. Ohne eine entsprechende Behandlung wäre mit einer
schlechten Prognose wie der Zunahme der depressiven Symptomatik
und einer akuten Suizidalität zu rechnen. Eine erfolgreiche Behand-
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lung in der Türkei sei auszuschliessen, da die Erkrankungen direkt mit
in der Türkei erlebten Ereignissen zusammenhingen. Angesichts einer
ernstzunehmenden Suizidgefahr müsse von einer anhaltenden Reise-
unfähigkeit ausgegangen werden.
3.2
3.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer sei in der Türkei kein politischer Aktivist gewesen. So-
mit bestehe keine Gefahr, dass er vor seiner Ausreise als regimefeind-
liche Person in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten oder
registriert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der
Schweiz unter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden habe,
zumal sich eine solche als unergiebig erwiesen hätte, weil er während
der ersten Jahre seiner Anwesenheit in der Schweiz keinerlei poli-
tische Aktivitäten verfolgt habe. Gemäss den eingereichten Belegen
habe er damit erst nach dem abweisenden Urteil der ARK begonnen,
womit der Zusammenhang mit dem Bestreben, doch noch ein dauer-
haftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen, selbst für die
türkischen Behörden auf der Hand liegen dürfte.
3.2.2 Das BFM führt weiter aus, anlässlich der Anhörung vom
19. September 2006 habe der Beschwerdeführer auf weitere Internet-
berichte, die er verfasst habe, hingewiesen. Am 15. Januar 2007 habe
er mitgeteilt, dass er eine eigene Webseite installiert habe. Seine Pub-
likationen hätten zu wüsten Beschimpfungen und Todesdrohungen
durch türkische Nationalisten geführt, die ihm per E-Mail zugestellt
worden seien. Bei den auf der eigenen Webseite präsentierten Artikeln
handle es sich um solche, die bereits vorher veröffentlicht worden
seien, was ein klares Indiz dafür sei, dass es ihm nicht um die Ver-
mittlung politischer Inhalte gehe. Mit der persönlichen Webseite habe
er sich zusätzlich exponieren wollen, um seinen Nachfluchtgründen
mehr Gewicht zu verleihen. Heute gebe es unzählige Webseiten, in
den Personen ihre Ansichten verträten und ihre Meinung mit anderen
Leuten austauschen möchten. Vielfach entsprächen die Angaben zur
Person nicht den Tatsachen, so dass die Identifikation schwierig sei.
So, wie es ihm nicht möglich sei, die Mail-Verfasser zu orten, sei es für
diese äusserst schwierig, festzustellen, wo er sich aufhalte. Somit kön-
ne nicht von einer Gefährdung durch die Leser seiner Webseite aus-
gegangen werden.
3.2.3 Die türkischen Behörden könnten dann ein Interesse an der
Identifizierung von Textautoren haben, wenn deren Aktivitäten als Be-
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drohung für das System wahrgenommen würden. Eine seriöse Aus-
einandersetzung mit brisanten Fragen aus dem politischen, ökono-
mischen, soziokulturellen und juristischen Bereich setze Hintergrund-
wissen, journalistische Kompetenz und differenziertes Ausdrucksver-
mögen voraus. Es stelle sich die Frage, inwiefern der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Ausbildung und seiner früheren Tätigkeit als
Schafscherer über die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen
verfüge, um als Autor solcher Texte identifiziert und ernst genommen
zu werden. Er habe bei der Anhörung nicht überzeugend darlegen
können, warum er erst nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz sein
politisches Bewusstsein zum Ausdruck gebracht habe. Vielmehr habe
er zugegeben, dass ihn das Urteil der ARK zu seinen redaktionellen
Tätigkeiten bewogen habe. Somit gehöre er nicht zum Kreis jener, die
vom türkischen Regime wegen ihres Einflusses in den Medien als Be-
drohung angesehen würden. Den türkischen Behörden sei bekannt,
dass viele Emigranten aus nicht politischen Gründen versuchten, sich
nach Abschluss eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nach-
gingen. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in
der Lage seien, die nötige Differenzierung vorzunehmen. Es komme in
der Türkei nach wie vor zu Gerichtsverfahren wegen Meinungsäus-
serungsdelikten, die mehrheitlich mit Freisprüchen ausgingen. Der Be-
schwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei
einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde.
3.2.4 Der Beschwerdeführer beantrage, es sei in der Türkei eine Bot-
schaftsabklärung durchzuführen und ihm eine angemessene Frist ein-
zuräumen, um allenfalls seither aufgetretene Reaktionen der türki-
schen Sicherheitskräfte belegen zu können. Es sei nicht Aufgabe der
schweizerischen Behörden, wegen der geltend gemachten Nachflucht-
gründe und der hypothetischen Möglichkeit der Einleitung eines Straf-
verfahrens eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Es liege keine be-
gründete Furcht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von
asylrechtlich relevanten Nachteilen vor. Demzufolge sei der Antrag ab-
zuweisen.
3.2.5 Gemäss Rechtsprechung bestehe gestützt auf Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich kein Anspruch auf
Verbleib in einem Staat, um die dortigen medizinischen Leistungen in
Anspruch nehmen zu können. Allerdings sei der zuständige Staat ver-
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pflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der
Suiziddrohung bei der Ausschaffung zu verhindern. Somit sei der
Vollzug auch unter diesem Aspekt zulässig. Der ärztliche Bericht vom
24. Oktober 2006 decke sich nicht mit jenem vom 9. März 2006 und
müsse relativiert werden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung in der Türkei sei gemäss Einschätzung der ARK
nicht glaubhaft. Somit spreche ein allfälliger, bloss subjektiv empfunde-
ner Druck nicht gegen eine weitere Behandlung in der Türkei. Die ARK
habe im Urteil vom 23. September 2005 ausführlich zu dieser Frage
Stellung genommen. Sie sei zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug unter Prüfung aller Aspekte zumutbar sei.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen des
BFM zur Strafbarkeit von verpönten politischen Äusserungen malten
das Bild eines differenziert reagierenden türkischen Staats, der die
Meinungsfreiheit seiner Bürger weitgehend respektiere. Die Verfolgung
Andersdenkender werde in der Türkei unabhängig von deren gesell-
schaftlichem Status selbst bei kleinen missliebigen Äusserungen alles
andere als gelassen hingenommen. Dies betreffe nicht nur die Arbeit
der Sicherheitskräfte und der Justiz, sondern auch die Tätigkeit der
Regierung und des Parlaments beim Erlass neuer Gesetze. Äusse-
rungen zur Verletzung von Menschenrechten, zur Unterdrückung der
Kurden und Kritik an der Regierung würden entsprechend der heute
gültigen gesetzlichen Grundlage als Unterstützung des Terrorismus mit
langjährigen Freiheitsstrafen für die Betroffenen sanktioniert. Dabei
werde unabhängig von der Vorbildung und der Wirkung eines Verfas-
sers willkürlich vorgegangen.
3.3.2 Einem Ausdruck aus der Suche "A._______" in Google vom
7. Juni 2007 mit den ersten zehn von ungefähr 137000 Treffern sei zu
entnehmen, dass als erster Treffer ein vom Beschwerdeführer im
Internet veröffentlichter Artikel erscheine. Es dürfe als bekannt voraus-
gesetzt werden, dass sich die türkischen Behörden bei der Über-
prüfung von Personen, welche sie politischer Aktivitäten verdächtigten
oder wegen ihrer kurdischen Herkunft überprüften, insbesondere des
Suchsystems Google bedienten. Unabhängig von jeder Diskussion
über die Differenziertheit und Rechtsstaatlichkeit des türkischen Sys-
tems werde dies bei ihm gerade bedingt durch seine Herkunft aus
einer politisch aktiven Familie zu einer Festnahme und zur Einleitung
eines politisch motivierten Strafverfahrens führen. Dass im Rahmen
einer solchen Festnahme mit Misshandlungen und Folter der Betrof-
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fenen zu rechnen sei, dürfe als Tatsache angenommen werden. Er
könne direkt als Verfasser einer missliebigen Publikation identifiziert
werden, wozu nicht einmal eine Registrierung im Rahmen eines
Datenverzeichnisses notwendig sei. Es sei naheliegend, dass er die
ganze Härte der repressiven türkischen Politik spüren werde, der er
sich nicht entziehen könne. Die von der Rechtswirklichkeit abweichen-
de Einschätzung des BFM hätte die Durchführung einer Botschafts-
abklärung notwendig gemacht.
3.3.3 Im bisherigen Verfahren sei dargelegt worden, dass die nach
dem Urteil der ARK vom 23. September 2005 zur psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers eingereichten Arztberichte sich aus
logischen Gründen bei der Ursache für seine Erkrankung nicht an die
durch dieses Urteil festgelegte Wahrheit halten könnten. Es sei darauf
hingewiesen worden, dass die Ärzte für eine erfolgreiche Behandlung
einen anderen Ansatz als die Asylbehörde wählen müssten. Er befinde
sich nach wie vor in einer intensiven ärztlichen Behandlung. Aus den
Arztberichten ergebe sich, dass es aus ärztlicher Sicht keine Anhalts-
punkte für eine andere Ursache als die von ihm geltend gemachten
Übergriffe durch die türkischen Sicherheitskräfte gebe. Es ergebe sich
zudem, dass er als nicht reisefähig qualifiziert worden sei, und dass
bei ihm ein Mechanismus in dem Sinne bestehe, dass aufgrund seiner
Traumatisierung in der Türkei dort eine Behandlung nicht mit Erfolg
durchgeführt werden könne. Neben dem Umstand, dass der Verweis
des BFM auf das Urteil der ARK bezogen auf die Gesundheitssituation
des Beschwerdeführers unbehelflich sei, weil die nun vorliegende Er-
krankung erst nach diesem sichtbar geworden sei, habe das BFM mit
seiner Argumentation verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt und
auch hier den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.
Das BFM hätte sich über die Schlussfolgerungen betreffend Behand-
lungsnotwendigkeit in der Schweiz und anhaltende Rückreiseunfähig-
keit nicht hinwegsetzen dürfen und wäre verpflichtet gewesen, bei
Zweifeln an diesen ärztlichen Aussagen einen medizinischen Sachver-
ständigen beizuziehen.
3.3.4 Das Bundesamt habe seinen Entscheid vom 9. Mai 2006 auf-
gehoben und das Asylverfahren fortgesetzt, weil eine Anhörung des
Beschwerdeführers praxisgemäss zwingend notwendig gewesen sei.
Diese Anhörung habe keinen materiellen Eingang in den Entscheid
vom 7. Mai 2007 gefunden. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls er-
gebe, dass der Beschwerdeführer sich offen und spontan zu seiner
politischen Einstellung und Überzeugung geäussert habe. Er lege ein
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Verhalten an den Tag, welches bei überzeugten politischen Aktivisten
an der Tagesordnung sei und durch Nichtaktivisten nicht kopiert wer-
den könne. Nur eine intensive Beschäftigung mit Politik führe dazu,
dass der entsprechende Politikjargon verinnerlicht werde. Wichtig sei
auch, dass er ausgeführt habe, es habe ihm psychisch gut getan, über
die Sachen zu schreiben. Auch dies sei ein typisches Verhalten eines
Politaktivisten, der in einem Engagement gegen ein politisches Regi-
me, das ihm Leid zugefügt habe, wieder einen Lebenssinn finden kön-
ne. Er werde bei einer allfälligen Befragung durch die türkischen
Sicherheitskräfte seine politische Überzeugung weder verbergen kön-
nen noch wollen. Dies führe entgegen der Einschätzung des BFM
dazu, dass er mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung kon-
frontiert sein werde. Selbst wenn nicht davon ausgegangen würde,
wäre zumindest von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Diese
würde zum einen aus der Gefährdung seines Lebens oder sogar
seiner Gesundheit durch die nicht mögliche Behandlung seiner Krank-
heit entstehen, und zum anderen daraus, dass er mit der dargelegten
Vorgeschichte jederzeit damit rechnen müsse, aufgrund seiner Äusse-
rungen massiv behelligt zu werden. Somit sei zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
3.4 Dem eingereichten Arztzeugnis vom 21. Juni 2007 ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz aus 5 Metern
Höhe an Impressionsfrakturen leidet. Trotz regelmässiger Therapie zei-
ge er weiterhin Symptome einer PTBS. Er habe grosse Probleme,
seine Zukunft zu planen. Eine gewaltsame Ausschaffung würde auf
jeden Fall zu einer psychischen Dekompensation führen, deren Folgen
nicht abschätzbar seien. Eine Selbst- und Fremdgefährdung müsse
berücksichtigt werden.
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers unrichtig und unvollständig
abgeklärt. Dies trifft nicht zu. Die in der Beschwerde angeführte Kritik
beschlägt allein die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der ihm daraus
allenfalls erwachsenden Konsequenzen, nicht aber die Sachverhalts-
feststellung. Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund einer inneren
Überzeugung exilpolitisch zu betätigen begann oder ob er dies in ers-
ter Linie zwecks Verbesserung der Prozesschancen tat, ist im Rahmen
der Prüfung der Glaubhaftigkeit aufgrund der ganzen Aktenlage durch
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eine Abwägung der für die eine oder die andere Version sprechenden
Sachverhaltselemente zu würdigen. Auch die Frage, ob und welche
Konsequenzen dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die
Türkei allenfalls drohen, beschlägt nicht in erster Linie die Sachver-
haltsermittlung, sondern vor allem die Würdigung der in dieser Hin-
sicht vorgebrachten Sachverhaltselemente.
4.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers weder vollständig noch richtig abgeklärt und verfahrensrechtliche
Bestimmungen verletzt. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen.
Mit einem ärztlichen Bericht kann grundsätzlich nicht die Ursache
einer geltend gemachten psychischen Erkrankung bewiesen werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. S. 32). Die behandeln-
den Ärzte werden in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose
des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursa-
chen der Krankheit sind sie jedoch vorwiegend auf die Aussagen des
Patienten angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorbringen ist ebenso wie die Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage, deren Beantwor-
tung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der ent-
scheidenden Behörde beziehungsweise des Richters ist (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144). Das BFM
hat vorliegend durch seine Würdigung der eingereichten ärztlichen Be-
richte im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage den Sachver-
halt weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt und war auch nicht
verpflichtet, einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM weder den
Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig feststellte noch
Verfahrensvorschriften verletzte.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
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folgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
5.2 Der Eingabe vom 19. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer erstmals am 8. Oktober 2005 publizistisch im Internet
in Erscheinung trat; weitere Veröffentlichungen im Internet erfolgten
am 16. November 2005 und 20. Dezember 2005. Den letzten Artikel
habe er gar erst in der psychiatrischen Klinik beendet. Da er am
1. November 2002 in die Schweiz einreiste, sein erstes Asylverfahren,
während dem er sich offenbar nicht öffentlich zu politischen Themen
äusserte, mit dem Urteil der ARK vom 23. September 2005 rechts-
kräftig abgeschlossen und er mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 auf-
gefordert wurde, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2005 zu verlassen,
spricht vieles für die Auffassung der Vorinstanz, er habe versucht, sich
durch das Publizieren der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein-
gereichten Texte ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen.
Dafür spricht auch die Aussage in der Eingabe vom 19. Januar 2006,
ihn habe die Not, nach dem Urteil der ARK in die Türkei zurückkehren
zu müssen, zum Verfassen dieser Artikel veranlasst. Des Weiteren er-
staunt die breit gefächerte Themenwahl, zu der er sich öffentlich zu
äussern gedrängt fühlte. So gehören weder die Zypernproblematik
noch der Genozid an den Armeniern während der Zeit des ersten
Weltkriegs zu den Kernthemen der HADEP, und der Beschwerdeführer
gab während des ersten Asylverfahrens nicht zu erkennen, dass ihn
diese Themen besonders beschäftigten. In Anbetracht dessen, dass er
im Heimatland kein auch nur ansatzweise mit seinen Aktivitäten in der
Schweiz vergleichbares politisches Engagement entfaltet hat, ist nicht
glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem
Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basie-
ren. Der Beschwerdeführer vermag nicht das Bild einer Person zu ver-
mitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung
im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr lässt
sein Verhalten darauf schliessen, er versuche den Behörden im Gast-
land gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu
erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatland weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfol-
gung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger in die Türkei
hätte zurückkehren können, lässt sich sein Verhalten in der Schweiz
objektiv betrachtet nur dadurch erklären, dass er mit seinen publizis-
tischen Tätigkeiten im Internet einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt zu kreieren beabsichtigt, ohne allerdings ernsthaft damit
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zu rechnen, er könnte – selbst wenn die türkischen Behörden davon
Notiz nehmen sollten – deswegen tatsächlich Gefahr laufen, im Falle
der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu
müssen. Die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner
Exponenten eines gewissen Formats werden zwar von regimetreuen
Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beo-
bachtet. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen
nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in
die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen
zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch
aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der tür-
kischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeind-
liche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige
konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer
hat sich, wie viele seiner Landsleute auch, im Internet in einer Art und
Weise zu mehreren Themen geäussert, die den türkischen Behörden
missfallen könnte. Seinen Aussagen gemäss habe er als Reaktion auf
die Publikationen einige Telefonanrufe erhalten (vgl. Akten BFM B29/5
S. 3), später erhielt er einige wenig schmeichelhafte E-Mails (vgl.
Akten BFM B33/7). Den Ausführungen des BFM, wonach die Perso-
nen, die ihn per E-Mail beschimpften und bedrohten, ihn wohl nicht
ausfindig machen könnten, ist beizupflichten, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass ihm in der Türkei eine Gefährdung durch Dritt-
personen droht. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er
oder seine in der Türkei lebenden Verwandten wegen seiner Internet-
artikel von den türkischen Behörden kontaktiert wurden. Er hat offen-
bar auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er von den türkischen
Behörden wegen seinen Internetartikeln gesucht wird. Insofern er
unter Hinweis auf einen Internetauszug vom 7. Juni 2007 erklärt, eine
Google-Suche nach "A.________" habe an erster Stelle einen von ihm
veröffentlichten Artikel ergeben, ist festzustellen, dass es sich dabei
um eine Momentaufnahme handelt, ergeben doch entsprechende
Google-Suchen zu späteren Zeitpunkten eine ganz andere Reihen-
folge von Treffern. Insgesamt erscheint es daher − ungeachtet der
Überwachungsaktivitäten der türkischen Behörden − nicht als überwie-
gend wahrscheinlich, dass diese ihn wegen seinen in der Schweiz
verfassten Artikeln namentlich identifizierten und registrierten. Es
fehlen − wie bereits vorstehend erwähnt − konkrete Hinweise dafür,
dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Türkei
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären. Zudem wird den türkischen Behörden aufgefallen sein,
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dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder - wie vorliegend - überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement auch aus deren Sicht als zweifelhaft erscheinen lässt. An
dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland eines
Asylbewerbers abzuklären. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers den türkischen Behörden zu einem späteren
Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art
seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung zu gewärtigen hätte. Offenbar ist sich auch der Beschwer-
deführer, der über kein ausgeprägtes politisches Profil verfügt, dessen
durchaus bewusst. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung er-
scheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Anordnung einer Botschaftsabklärung als
nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb dieser
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in
die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf
das Urteil der ARK vom 23. September 2005 und die vorstehenden Er-
wägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden.
6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
ist auf das Urteil der ARK vom 23. September 2005 zu verweisen, in
dem dargelegt wurde, aufgrund welcher günstiger Faktoren (familiäres
Beziehungsnetz, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung) ihm eine Rück-
kehr in die Türkei zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
trotz seiner mittlerweile über sechsjährigen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz zum Schluss, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland, in
dem zahlreiche Verwandte leben, was ihm eine Reintegration in den
türkischen Alltag erleichtern wird, weiterhin zumutbar ist.
6.3.3 Im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde wird gel-
tend gemacht, die Erkrankung des Beschwerdeführers habe sich seit
dem Erlass des Urteils der ARK vom 23. September 2005 massiv ver-
schlechtert.
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6.3.4 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang unter Art. 6
in fine und Art. 8 beantragt, dem Beschwerdeführer sei Frist zur Ein-
reichung eines weiteren ärztlichen Verlaufsberichts anzusetzen, falls
die angefochtene Verfügung nicht an das BFM zurückgewiesen werde.
Die damalige Instruktionsrichterin verzichtete in der Verfügung vom
22. Juni 2007 zwar auf die ausdrückliche Ansetzung einer Frist,
indessen ging bereits am 26. Juni 2007 ein Schreiben des Rechtsver-
treters mit einem aktualisierten Arztbericht ein, so dass sich eine Frist-
ansetzung zu einem späteren Zeitpunkt erübrigte. Nachdem der Be-
schwerdeführer am 2. März 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
E.________ vom 26. Februar 2009 zu den Akten reichen liess,
erübrigen sich weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hegt − wie
bereits die ARK im ersten Asylverfahren − keine grundsätzlichen
Zweifel an den in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen.
Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sach-
verständiger könnte sich allenfalls zur Qualität der eingereichten ärzt-
lichen Berichte äussern und die von den behandelnden Ärzten ge-
stellten Diagnosen bestätigen. Zudem könnte er sich dazu äussern, ob
er die von den behandelnden Ärzten geäusserten Befürchtungen hin-
sichtlich einer allfälligen Dekompensation beziehungsweise weiterhin
bestehenden Suizidalität des Beschwerderführers teilt oder nicht. Die
entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbe-
tracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und
der Aktenlage (weiterhin) als zumutbar erweist, haben indessen allein
die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungs-
gericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378).
6.3.4.1 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der ARK
eingereichten Gutachten des I.________ vom 15. Dezember 2003 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leidet
(ICD-10; F43.1). Es sei eine medikamentöse Therapie eingeleitet
worden, eine Gesprächstherapie könne sinnvoll sein. Die Erkrankung
könne im Heimatland behandelt werden, wenn wiederholte
Traumatisierungen sicher verhindert werden könnten. Für die
Behandlung der Erkrankung eingerichtete Institutionen seien in der
Türkei vorhanden. Die Frage nach seiner Reisefähigkeit wurde bejaht.
6.3.4.2 Im ebenfalls bei der ARK eingereichten ärztlichen Bericht von
Dr. med. D._______ vom 8. August 2005 wurde die bereits bekannte
Diagnose bestätigt. Seit Oktober 2004 finde eine durch Psycho-
pharmaka unterstützte Psychotherapie statt. Die vom Beschwer-
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deführer empfundene Bedrohung könnte eine Therapie in der Türkei
unwirksam machen. Ein Vollzug der Wegweisung würde zu einer
Retraumatisierung und damit zu einer Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands führen, was gegen eine Wegweisung in die Türkei
spreche.
6.3.4.3 Die ARK gelangte in Anbetracht der bereits damals bekannten
PTBS zum Schluss, dass die bekannten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs führen könnten. Er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei
in Behandlung gewesen und könne diese nach einer Rückkehr dort
fortsetzen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen
seien nicht glaubhaft und könnten nicht die Ursache der psychischen
Störungen sein, weshalb aus objektiver Sicht keine glaubhaften Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung gegeben seien.
6.3.4.4 Für den wesentlichen Inhalt der im Rahmen des zweiten Asyl-
verfahrens eingereichten ärztlichen Berichte ist auf die Ausführungen
unter dem Sachverhalt und auf die Akten zu verweisen. Nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die
Rückkehr in die Türkei trotz der nach dem Erlass des Urteils vom
23. September 2005 eingetretenen Veränderung seines Gesundheits-
zustandes zuzumuten. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in einer schwierigen Lage,
und es ist nachvollziehbar, dass er sich über mangelnde Perspektiven
bei der Planung seiner Zukunft beklagt. Er kann jedoch − wie im Urteil
der ARK und dem Gutachten vom 15. Dezember 2003 erwähnt − auf
die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen.
Wie die ARK geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Depres-
sionen, posttraumatische Belastungsstörung) nicht auf die von ihm zur
Begründung des Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten
Ereignisse zurückgeführt werden kann, sondern andere Ursachen ha-
ben muss. Die in mehreren ärztlichen Berichten befürchtete oder prog-
nostizierte Retraumatisierung des Beschwerdeführers im Falle des
Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist vor diesem Hintergrund in-
sofern zu relativieren, als nicht davon ausgegangen werden kann, eine
allfällige Retraumatisierung stehe in einem ursächlichen Zusammen-
hang mit dort tatsächlich erlittenen Übergriffen wie dies die behandeln-
den Ärzte aufgrund der vom Beschwerdeführer ihnen gegenüber
geltend gemachten Angaben anzunehmen scheinen. Sollten sich beim
Beschwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im
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Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung den-
noch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder
allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwir-
ken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden auszuschliessen wäre. Im Weiteren kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner
Familie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hin-
sicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine
Gesundheit haben dürfte. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht
davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat be-
ziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin
mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.).
7.
Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der
beantragten vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1, 3 und 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf-
grund des Umfangs des Verfahrens auf insgesamt Fr. 800.– festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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