Abtei lung IV
D-3984/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), Ägypten, alias B._______,
geboren (...), Irak, alias C._______, Ägypten, alias
D._______, geboren (...), Irak, alias E._______, geboren
(...), Staat unbekannt, alias F._______, geboren (...),
Ägypten, alias G._______, geboren (...), Ägypten, alias
H._______, geboren (...), Ägypten,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3984/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 unter der Identität
E._______, geboren am (...) in I._______ (Irak), in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesent-
lichen geltend machte, er habe im Alter von sechs Jahren seinen
Onkel nach Libyen begleitet, wo er die nächsten siebzehn Jahre ver-
bracht habe, ohne je wieder in den Irak zurückgekehrt zu sein,
dass er im Jahre 2007 Libyen per Schiff Richtung Italien verlassen
habe, da er keinen festen Wohnsitz innegehabt und er im Irak über
keine Familie mehr verfügt habe,
dass er nach einem zirka zwölftägigen Aufenthalt in Italien nach
Amsterdam weitergereist sei, wo er sich bis zum 12. April 2009 illegal
aufgehalten habe,
dass er anschliessend am 14. April 2009 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gereist sei,
dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson
mit dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 eine landeskundlich-
kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisie-
rungsortes ("area of socialisation") durchführte, die ergab, dass der
Beschwerdeführer eindeutig nicht in einem irakisch- beziehungsweise
libyschsprachigen Milieu sozialisiert wurde, sondern eindeutig in ei-
nem ägyptischsprachigen Milieu,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte,
dass diese Verfügung vom 27. November 2009 am 9. Dezember 2009
unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2010 unter der Identität
F._______, geboren am (...), im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) J._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
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dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ J._______ vom 27. April
2010 im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______ und sei
im Dorf K._______ in Ägypten geboren worden, wo er bis im Juli 2007
auch gelebt habe,
dass sein Vater wegen einer Erbangelegenheit mit dessen Bruder
L._______ zerstritten gewesen sei, wobei Letzterer seinen Vater im
April oder Mai 2007 schwer am Kopf verletzt habe,
dass L._______ deswegen ins Gefängnis gekommen sei, weshalb er -
der Beschwerdeführer - und seine Familie von der Familie von
L._______ bedroht worden sei,
dass L._______ ihn zudem seinerseits wegen versuchter
Körperverletzung angezeigt habe, wobei er jedoch vom Gericht in
zweiter Instanz freigesprochen worden sei,
dass er Ägypten wegen dieser Erbstreitigkeit mit L._______ im Juli
2007 verlassen habe und via Libyen und Italien nach Holland gereist
sei, wo er sich illegal aufgehalten habe,
dass er dort unter anderem bei einem Ägypter namens M._______
gewohnt habe, der für ihn eine Scheinehe für 12'000.-- Euro habe
arrangieren wollen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass M._______ daraufhin überall erzählt habe, dass er - der
Beschwerdeführer - Schwarzarbeiter bei der Polizei angezeigt habe,
weshalb ihn viele Leute in Holland hätten beseitigen wollen,
dass M._______, der L._______ kenne, ihm zudem gedroht habe, ihn
wegen seines illegalen Aufenthalts bei der Polizei anzuzeigen, falls er
die 12'000.-- Euro nicht bezahlen würde,
dass er deshalb in die Schweiz gereist sei, wo er sein erstes Asyl -
gesuch gestellt habe,
dass er nach der Ablehnung dieses Asylgesuchs am 1. Januar 2010
wieder nach Holland gereist sei, wo er sich bis im April 2010 illegal bei
Freunden und Bekannten aufgehalten habe,
dass er anschliessend via Italien am 16. April 2010 wieder in die
Schweiz eingereist sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl -
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz verfügte sowie den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erbstreit
mit L._______ und die daraus resultierenden Probleme bereits vor
dem Zeitpunkt seiner ersten Asyleinreichung bestanden hätten,
weshalb es nicht nachvollziehbar sei, weswegen der
Beschwerdeführer jene Gründe nicht bereits anlässlich seiner ersten
Gesuchseinreichung beim BFM deponiert habe und sich stattdessen
gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden als irakischer
Staatsangehöriger ausgegeben sowie ganz andere Asylgründe
vorgetragen habe,
dass der Beschwerdeführer dem auf Vorhalt hin nichts Substanzielles
entgegenzuhalten vermocht habe,
dass sich daher der begründete Schluss aufdränge, dass es sich bei
den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers um ein
Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb seine Vorbringen als unglaub-
haft zu qualifizieren seien,
dass das am 14. April 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 9.
Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den
Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, nach Abschluss dieses
Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde
vom 2. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben,
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dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
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verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM
vom 27. November 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in
welchem implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr.
1 E. S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Er-
eignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, da der Beschwerde-
führer anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2010 nicht geltend
machte, er habe nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten
Asylverfahrens eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung erlebt,
sondern sein zweites Asylgesuch lediglich mit Verfolgungsvorbringen
begründete, die sich vor der Einreichung seines ersten Asylgesuchs in
der Schweiz ereignet haben,
dass zudem übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass
diese Vorbringen als konstruiert und damit unglaubhaft erscheinen,
zumal nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer sie
nicht bereits anlässlich der Einreichung seines ersten Asylgesuchs
vorbrachte,
dass sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers keine
neuen Argumente entnehmen lassen, welche geeignet wären, diese
Einschätzung umzustossen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2010
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ägypten
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, zumal aufgrund seiner Herkunft davon
auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass auch die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die
Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprechen, zumal
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei
um ernsthafte Erkrankungen (vgl. act. B 14/1, B 22/1, B 23/1), die nicht
auch im Heimaltland behandelt werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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