B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3985/2014
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus B._______,
Provinz C._______, verliess nach seinen Angaben seinen Heimatstaat am
1. Dezember 2012 und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder
am 28. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylge-
such stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Januar 2013 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 21. August 2013 zu seinen Asylgründen trug
der Beschwerdeführer Folgendes vor.
B.
B.a Im Jahr 2009 habe er sich nach Griechenland begeben, wo er als
Schuhmacher gearbeitet habe. Er habe dort einen Ausländerausweis be-
sessen, welche ihm die griechischen Behörden kurz vor seiner Rückreise
nach Syrien im Frühjahr 2011 beziehungsweise 2010 wieder entzogen hät-
ten. Er sei dann nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sich die Situa-
tion aufgrund des Bürgerkrieges zunehmend verschlechtert. Er und seine
Familie hätten in ständiger Angst vor Bombenangriffen und Plünderungen
gelebt. Ende 2012 sei das Haus seiner Familie vollständig demoliert wor-
den. Ausserdem hätten sowohl die syrischen Streitkräfte als auch die freie
syrische Armee vermehrt junge Männer zwangsrekrutiert. Aufgrund dieser
Probleme habe er Syrien verlassen und sich in die Schweiz begeben. Der
Grossteil seiner Familie lebe noch immer in der Türkei in einem Flüchtlings-
lager.
B.b Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte sowie
sein Dienstbüchlein zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche dem Beschwerdeführer am
17. Juni 2014 eröffnet wurde, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien
sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten.
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D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2014 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei militä-
rische Vorladungen (Aufgebot für militärische Reserve vom 7. April 2014
sowie vom 14. Juni 2014) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar
2015 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die
Gelegenheit, innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu
nehmen.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 liess sich der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – im Übrigen
auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
H.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm die Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 15. April 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme ins Recht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. .
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen all-
gemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Nachteile und Ängste würden aus-
schliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Le-
bensbedingungen in den kurdischen Gebieten begründet liegen, welche
grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss
konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten. Obwohl die
Angst des Beschwerdeführers, Opfer von Gewalttaten zu werden, durch-
aus nachvollziehbar sei, könnten den Akten keine Hinweise entnommen
werden, dass er von einer der Konfliktparteien gezielt anvisiert worden sei.
Seine Furcht beruhe deshalb nicht auf einer gezielten Verfolgung durch
eine bestimmte Gruppe, sondern auf der Tatsache, dass in einem Bürger-
krieg jede und jeder Opfer einer Gewalttat werden könne. Angesichts der
fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Ungereimtheiten in den Schilderungen einzugehen. Ebenso
könne offen bleiben, ob ihm geglaubt werden könne, dass er von Griechen-
land aus tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sei. Eine spätere Prüfung
bleibe vorbehalten.
3.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es
eine Motivsubstitution erwäge und gewährte dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer im Verlauf der Kurzbefragung vom 10. Januar 2013 zunächst gel-
tend gemacht habe, er habe seit dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in
B._______ gelebt, zuvor habe er in C._______ gelebt, wobei er den Umzug
nach C._______ nicht habe datieren können (vgl. Akten der Vorinstanz
A8/12 S. 4). Im weiteren Verlauf der Kurzbefragung habe er geltend ge-
macht, sich vom 20. Juli 2007 bis Mai 2011 in Griechenland aufgehalten zu
haben (vgl. A8/12 S. 4), und nach mehrmaligen Rückfragen erklärt, nach
seiner Rückkehr aus Griechenland sei er zuerst zwei oder drei Tage bei
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seinen Eltern in B._______, danach zwei bis drei Tage in C._______ und
anschliessend wieder bei seinen Eltern in B._______ gewesen zu sein (vgl.
A8/12 S. 4). Im Mai 2011 oder Ende April 2011 habe er Griechenland mit
Hilfe eines irakischen Schleppers verlassen und die Reise zuerst in einem
Auto, dann mit dem Bus, anschliessend mit einem Minibustaxi und zuletzt
in einem Auto zurückgelegt (vgl. A8/12 S. 4). Demgegenüber wolle er ge-
mäss seinen Aussagen bei der einlässlichen Anhörung vom 21. August
2013 Griechenland im Jahr 2010 "im 5., 6. oder 7. Monat" verlassen (vgl.
A21/8 S. 3 F. 15), die Rückreise von Athen aus im Zug begonnen sowie die
Grenze zur Türkei mit Hilfe eines Mannes zu Fuss überquert haben, und
anschliessend mit diesem zusammen im Bus über Istanbul an einen Ort an
der türkisch-syrischen Grenze gelangt sein, von wo aus er die syrische
Grenze illegal übertreten habe. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten habe
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene,
wonach er im Jahr 2009 nach Griechenland gereist sei und dort bis im Jahr
2010 gelebt habe, nicht beseitigen können. Auch seine Erklärung, wonach
er bei der Anhörung nie davon gesprochen habe, mit dem Zug (aus Athen)
gereist zu sein, und es sich hier um ein Missverständnis oder einen Über-
setzungsfehler handeln müsse, dürfte nichts zur Klärung beitragen, da
sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen (folglich auch die
den Befragungen und Anhörungen anwesenden Dolmetscher) hinsichtlich
ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung
sorgfältig geprüft und das volle Vertrauen der Behörden geniessen würden.
Die teils widersprüchlichen, teils durch Nichtwissen gekennzeichneten
Aussagen dürften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers begründen. Seine Schilderungen zum Reiseweg wirkten
sich negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), und er erwecke
mit seinem Aussageverhalten den Eindruck, den Asylbehörden die genaue
Reiseroute verheimlichen zu wollen.
3.3 Mit Stellungnahme vom 4. März 2015 bestreitet der Beschwerdeführer,
sich widersprochen zu haben. Er habe nach seiner Rückkehr zuerst zwei
oder drei Tage bei seinen Eltern in B._______, danach zwei bis drei Tage
in C._______ verbracht und sich anschliessend wieder bei seinen Eltern in
B._______ aufgehalten. Auch bezüglich des Ausreisezeitpunktes habe er
sich nicht widersprochen. So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, Grie-
chenland im Mai 2011 oder Ende April 2011 verlassen zu haben, und bei
der Anhörung ausgesagt, Griechenland im 5., 6. oder 7. Monat verlassen
zu haben. Der 5. Monat entspreche dem Monat Mai, deshalb würden die
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Vorbringen übereinstimmen und keinen Widerspruch darstellen. Die Aus-
sage, er habe die Rückreise mit dem Zug angetreten, sei zutreffend. Hier
habe es ein Missverständnis mit dem Rechtsvertreter gegeben. Insgesamt
lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer seinen sehr komplizier-
ten Reiseweg vor seiner Einreise in die Schweiz, plausibel dargelegt habe.
Auch könne es bei einer komplizierten Reiseroute eher zu Ungereimtheiten
kommen. Hinzukomme, dass der Dolmetscher einen anderen Dialekt als
der Beschwerdeführer gesprochen habe, und ihn der Beschwerdeführer
aufgefordert habe, lauter und langsamer zu sprechen (vgl. A21/8 F. 1) und
dies könnte zu weiteren Verständigungsschwierigkeiten geführt haben.
Ausserdem würden die angeführten Widersprüche den Reiseweg lange
Zeit vor der Ausreise betreffen. Deren Relevanz für das eigentliche Asyl-
vorbringen (insbesondere die geltend gemachte Wehrpflicht) sei daher von
vornherein begrenzt. Die diesbezüglichen Behauptungen seien wider-
spruchsfrei, in sich schlüssig und liessen sich mit allgemein anerkannten
Tatsachen sowie individuellen Beweismitteln stützen.
3.4 Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt das SEM im Zusammen-
hang mit den auf Beschwerdeebene eingereichten militärischen Vorladun-
gen (Aufgebote für militärische Reserve vom 14. Juni 2013 sowie vom 7.
April 2014) fest, dass der Beweiswert der eingereichten Vorladungen als
äusserst gering einzustufen sei. Diese Dokumente seien in Syrien erfah-
rungsgemäss käuflich erwerbbar und könnten leicht gefälscht werden. Die
Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 4. März 2015 hätten die vorgehaltenen Ungereimthei-
ten nicht beseitigen können, teilweise hätten sie sogar den Darstellungen
in der Beschwerdeschrift widersprochen, wo beispielsweise aufgeführt
worden sei, der Beschwerdeführer sei nicht, wie er dies versehentlich in
der Erstbefragung vorgebracht habe, im Jahr 2011, sondern zwischen Juni
und Juli 2010 nach Syrien zurückgekehrt. In der Stellungnahme vom 4.
März 2015 werde dann wiederum darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer Ende April/Anfang Mai 2011 mit Hilfe eines irakischen Schleppers
nach Syrien zurückgekehrt sei. Auch bei der Nennung der Transportmittel
seien erneut Ungereimtheiten aufgetreten. Dass diese, wie in der Stellung-
nahme angeführt, auf Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer
und der anwaltlichen Vertretung zurückzuführen seien, während sie vor-
mals mit Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen begrün-
det worden seien, könne nicht überzeugen und trage insofern wenig zur
Klärung bei. Auch falle auf, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten
Vorladungen auf den 14. Juni 2013 sowie auf den 7. April 2014 datiert
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Seite 8
seien. Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen der erst-
instanzlichen Verfügung von der veränderten Sachlage Kenntnis gehabt.
Weshalb er diese neuen Umstände nicht bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemacht habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr wäre von einer
wirklich verfolgten Person, die von den zuständigen Behörden Schutz er-
hofft, zu erwarten gewesen, dass diese die Asylbehörden umgehend über
die veränderten Zustände informiert hätte. Die Asylbehörden hätten immer
wieder die Erfahrung gemacht, dass Asylsuchende sich nach dem Ergehen
eines negativen Asylentscheides durch Anpassung ihrer Vorbringen auf
Beschwerdeebene verbesserte Chancen auf einen positiven Ausgang des
Verfahrens erhofften. Diese Einschätzung werde auch im vorliegenden Fall
als zutreffend erachtet.
3.5 In seiner Replik vom 15. April 2015 beharrte der Beschwerdeführer da-
rauf, Originaldokumente eingereicht zu haben. Er habe seine asylrelevan-
ten Vorbringen (insbesondere die geltend gemachte Wehrpflicht) wider-
spruchsfrei geschildert und Unstimmigkeiten habe es nur bei der Schilde-
rung seines Reiseweges gegeben. Die beiden Vorladungen habe er erst
am 17. Juni 2014, und somit nach dem Erlass der vorinstanzlichen Verfü-
gung erhalten. Der Eingabe lag ein Briefkuvert bei, in welchem er die bei-
den Dokumente erhalten haben will sowie eine Sendungsverfolgung die-
ses Einschreibens.
3.6 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
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Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.7 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht erfüllt zu erachten.
Bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 teilte das Gericht
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es eine Motivsub-
stitution erwäge, wies ihn auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hin und
gewährte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.2
f.). Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt das SEM zutreffend fest,
dass die Unstimmigkeiten durch die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 4. März 2015 nicht beseitigt worden seien, sondern sogar weitere auf-
getreten seien (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch die Ausführungen in der Rep-
lik vom 15. April 2015 (vgl. vorstehende E. 3.7) sind nicht geeignet, zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen. So kann insbesondere das einge-
reichte Briefkuvert nicht beweisen, dass damit die fraglichen Vorladungen
verschickt worden sind. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit fest-
zustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-
mögen, weshalb diesbezüglich auf die weiteren zutreffenden Ausführun-
gen in der bereits erwähnten Vernehmlassung vom 24. März 2015 sowie
auf diejenigen des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 17. Februar
2015 zu verweisen ist. Den Eingaben des Beschwerdeführers sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungs-
vermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung
zu führen, weshalb von weiteren Beweiserhebungen abgesehen werden
kann.
3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4.
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4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in den Punk-
ten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegeh-
ren aufgrund widersprüchlicher Aussagen als aussichtslos erwiesen ha-
ben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfü-
gung vom 17. Februar 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfah-
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renskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: