B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3985/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Am 17. Februar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn
zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen.
C.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das natio-
nale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt.
D.
Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asyl-
gründen angehört. Am 18. Mai 2017 führte das SEM eine ergänzende An-
hörung durch. Am 30. Mai 2017 wurde ihm durch das SEM schriftlich das
rechtliche Gehör betreffend verschiedene seiner Aussagen gewährt. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 13. Juni 2017.
E.
Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten.
F.
F.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem
SEM mit, dass ein gemeinsamer Sohn seiner Ehefrau im (…) in der
Schweiz geboren sei. Er wies insbesondere auf seine schwierige und be-
lastende Situation in der Schweiz hin, wobei ihm vor allem die Ungewiss-
heit im Hinblick auf die Zukunft seiner Familie grosse Sorgen bereite, und
ersuchte um einen baldigen Entscheid.
F.b Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2019 bat das SEM aufgrund ho-
her Pendenzen und der damit verbundenen grossen Arbeitsbelastung um
Geduld und Verständnis. Seinen Entscheid werde er zu gegebener Zeit
erhalten.
F.c In einem weiteren Schreiben vom 4. Juni 2019 wiederholte der Be-
schwerdeführer unter der Überschrift "Verfahrensstandanfrage" seine Aus-
führungen sinngemäss, wies auf die für ihn und seine Familie psychisch
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äusserst belastende Wartezeit hin und zog eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde in Betracht, falls sein Asylgesuch nicht in absehbarer Zeit behan-
delt werde. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2019 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asyl-
verfahren N (…) übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
das Verfahren N (…) ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu
bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Am 13. August 2019 (Poststempel) wurde eine weitere Unterstützungsbe-
dürftigkeitserklärung zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch
vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behand-
lung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfü-
gung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019,
Rz. 3 zu Art. 46a).
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1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3
1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichter-
lass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-
aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass ei-
ner Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch
ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Ge-
such hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
1.5
1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie
zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles
und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung
hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend zumindest in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019, mit welcher er
insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. Seine weitere Ein-
gabe vom 4. Juni 2019 findet sich nicht in den Akten. Gemäss dem in der
eingereichten Kopie des Schreibens über der Adresse des SEM befindli-
chen Strichcode wäre die eingeschriebene Sendung am 4. Juni 2019 der
Post übergeben und am 5. Juni 2019 zugestellt worden.
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1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungs-
beschwerde einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechts-
verzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen,
wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung
– grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist han-
delt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen er-
scheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In
Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2,
m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vo-
rausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018
E. 3.2, m.w.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände,
welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März
2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Penden-
zenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass
gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
(vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbe-
sondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen
aufdrängen.
4.2 Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfin-
dungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blo-
ckiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht
eine gewisse Komplexität aufweisen. Dennoch kann vorliegend nicht von
einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Die
letzte Verfahrenshandlung des SEM (Gewährung des rechtlichen Gehörs)
datiert vom 30. Mai 2017. Nach Eingang der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers beim SEM am 14. Juni 2017 wäre nunmehr zu erwarten
gewesen, dass es über dessen Asylgesuch entweder zeitnah entschieden
oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen zwecks
Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte.
Das SEM hat indessen seither mehr als zwei Jahre verstreichen lassen,
ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Das mit berechtigten An-
liegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewiss-
heit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleuni-
gung des Verfahrens vom 5. Februar 2019 beantwortete das SEM zwar
zeitnah, es blieb aber inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständ-
nisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und aus-
drücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des
SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angese-
hen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald
geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren
kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet wer-
den. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhal-
ten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als
begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die
kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
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5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 2. November 2016 beförderlich – jedenfalls
unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – zu behandeln
und zügig einen Entscheid zu fällen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 VwVG).
7.
7.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichba-
ren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen) auszu-
richten.
7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (in der Person des
Rechtsvertreters) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sind mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 500.– auszurichten.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer