B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3986/2016
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität (angeblich China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2016 von
der Deutschen Botschaft in Neu Delhi (Indien) ein Schengen-Visum erhal-
ten hat,
dass das SEM am 21. April 2016 – gestützt auf diesen Treffer – dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sowie zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, er würde in die Schweiz zu-
rückkehren, falls man ihn nach Deutschland schicke; es sei sein Ziel ge-
wesen, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und das SEM sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintritts-
recht auszuüben, mithin sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte, und es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren,
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dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen auf seine
Gründe für die Flucht aus China, seinen mehrjährigen Aufenthalt in Nepal
und insbesondere seine Beziehung zu seiner Freundin B._______ verwies,
dass B._______ aus der Schweiz komme und er sie im Dezember 2015
während ihrer Ferien in Nepal kennengelernt habe,
dass er sich dieses Jahr entschieden habe, in die Schweiz zu B._______
zu reisen, ihm aber gesagt worden sei, dass er in der Schweiz kein Visum
bekommen würde,
dass es daher sein Plan gewesen sei, über Deutschland zu B._______ zu
gelangen,
dass er zu Deutschland keine Beziehung habe und dort niemanden kenne,
dass er dort auch keinen Asylantrag gestellt habe,
dass das Zurücklassen seines Umfeldes und das Verlassen seines Dorfes
eine immense psychische Belastung dargestellt hätten, und nun noch die
aktuelle Situation hinzukomme, welche ihn sehr belaste,
dass er verspreche, sich so gut wie möglich zu integrieren und die Schweiz
mit seiner Arbeit zu unterstützen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorweg festzuhalten ist, dass – entgegen dem entsprechenden Be-
schwerdevorbringen (vgl. Ziff. II.A.4.) – nicht ersichtlich ist und in der Be-
schwerdeschrift im Übrigen auch nicht begründet wird, inwiefern das SEM
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt haben soll,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im CS-VIS am 22. März
2016 von der Deutschen Botschaft in Neu Delhi ein Schengen-Visum (gül-
tig vom 25. März bis 6. April 2016) erhalten hat,
dass das SEM die deutschen Behörden am 25. April 2016 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Juni
2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
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dass Art. 12 Abs. 4 (i.V.m. Art. 12 Abs. 2) Dublin-III-VO keine Asylantrag-
stellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb der entsprechende Be-
schwerdeeinwand ins Leere zielt,
dass der Beschwerdeführer auch aus der behaupteten Anwesenheit seiner
Freundin – beispielsweise aus Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO – nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann, und zwar bereits aus dem Grund, weil seine
Freundin, von welcher er offenbar weder den Familiennamen noch den
Wohnort kennt (vgl. Akten SEM A 5 S. 5), nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich ge-
geben ist,
dass der Umstand, dass das Ziel des Beschwerdeführers von Anfang an
die Schweiz gewesen ist, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Deutschlands ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, geschweige denn ein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden
würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prü-
fen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9
E. 7 f.),
dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylge-
setzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskon-
trolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft,
dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessen-
spielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist und den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen sind,
dass zwar nachvollziehbar ist, dass das Verlassen der Heimat und die ak-
tuelle Situation als Asylsuchender den Beschwerdeführer belastet,
dass es allerdings den meisten Asylsuchenden ähnlich ergehen dürfte,
weshalb dieses Argument nicht geeignet ist, zu einem Selbsteintritt der
Schweiz zu führen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass daran auch das Versprechen des Beschwerdeführers, sich in der
Schweiz so gut wie möglich zu integrieren und hier zu arbeiten, nichts zu
ändern vermag,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung füh-
ren, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – das SEM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und (sinngemäss) auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: