B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3987/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
D-3987/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatenloser palästinensischer Herkunft aus
dem Gazastreifen, verliess sein Heimatland im Jahr 2010 und reiste nach
Algerien. Am 9. September 2012 verliess er Algerien auf dem Luftweg und
gelangte via Paris in die Schweiz. Von Zürich aus reiste er am 14. Septem-
ber 2012 weiter nach Schweden, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 27. No-
vember 2012 kehrte er in die Schweiz zurück und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Am 4. Dezember 2012 fand die Kurzbefragung des Beschwer-
deführers statt und am 17. Juni 2013 wurde er einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt im Quartier (…) gelebt, wo er auf-
gewachsen sei und die Schule besucht habe. Von 2001 bis 2009 sei er in
Algerien gewesen, wo er Ingenieurwissenschaften studiert habe. In dieser
Zeit habe er über das Internet seine Freundin kennengelernt. Nach Ab-
schluss des Studiums sei er nach Gaza zurückgekehrt, wo er seine Freun-
din getroffen habe. Diese habe ihn um eine Heirat gebeten. Da er keine
Arbeitsstelle gehabt habe, habe er der Hochzeit nicht zustimmen wollen.
Später habe er begonnen, für seinen Bruder zu arbeiten. Dieser sei für den
Sicherheitsdienst El Wakai tätig gewesen und habe sich in Ägypten aufge-
halten. Seine Aufgabe sei es gewesen, Informationen über Angehörige der
Hamas herauszufinden und per E-Mail an seinen Bruder weiterzuleiten. Da
man auf ihn aufmerksam geworden sei, sei er im Juli 2009 erstmals fest-
genommen und in (…) inhaftiert worden. Nach fünf Tagen sei er entlassen
worden. Im November 2009 sei er erneut eine Woche lang inhaftiert gewe-
sen. Daraufhin habe er mit seinem Bruder weniger Kontakt gehabt. Im Juli
2010 habe er heimlich seine Freundin geheiratet. Nach einer Auseinander-
setzung mit seiner Ehefrau habe diese seine Spionagetätigkeit zu Unguns-
ten der Hamas ihrem Bruder erzählt, welcher ebenfalls ein Mitglied der Ha-
mas sei. Weil er geahnt habe, dass er in Schwierigkeiten stecke, sei er an
diesem Tag zu seinem Onkel nach M._______ gegangen. Noch in dersel-
ben Nacht seien die Behörden zu ihm nach Hause gegangen und hätten
seinen Computer beschlagnahmt. Aus Furcht vor der Hamas habe er am
nächsten Tag Gaza verlassen. Aufgrund seines früheren Aufenthaltes in
Algerien sei er noch immer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
gewesen. Mit seinem Reisepass sei er legal über die Grenze nach Algerien
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gelangt, wo er in einer Firma namens „(…)“ sowie in einem Lebensmittel-
geschäft gearbeitet habe. Weil er sich keine Wohnung habe leisten kön-
nen, habe ihm sein Chef erlaubt, im Lebensmittelladen zu übernachten.
Seine Schwierigkeiten hätten sich allerdings in Algerien fortgesetzt. So sei
er einmal auf offener Strasse von einem Bekannten seiner Ehefrau zusam-
mengeschlagen worden. Eines Nachts sei der Lebensmittelladen, wo er
geschlafen habe, in Brand gesteckt worden. Als „(…)“ ihm ein Visum für
eine Ausbildung für die Schweiz angeboten habe, habe er die Möglichkeit
wahrgenommen und sich für die Ausreise aus Algerien entschieden.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte sowie
eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. Ferner legte er diverse Uni-
versitätszertifikate und eine Arbeitsbestätigung ins Recht.
C.
C.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2015, welche dem Beschwerdeführer am
27. Mai 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur Begründung dieses Entscheids führte das SEM im Wesentlichen
aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung glaubhaft darzulegen. Obwohl er im Rahmen der An-
hörung eingehend befragt worden sei, habe er seine Ausführungen zu dem
von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren
und die wesentlichen Fragen zu seinen zentralen Vorbringen (Verfolgung
durch die Hamas und zwei Inhaftierungen) weder ausführlich noch konzise
beantworten können (vgl. Akten der Vorinstanz A12/15 F5 ff.). Es sei ihm
nicht gelungen, ausführlich darzulegen, welche Informationen über die Ha-
mas er an seinen Bruder weitergeleitet habe. Er habe sich diesbezüglich
unsubstantiiert und nur äusserst vage geäussert. Auf Nachfrage hin habe
er einzig geantwortet, er habe die Personen verfolgt und so Informationen
über sie gesammelt, welche er dann jeweils an seinen Bruder in Ägypten
weitergeleitet habe (a.a.O. F42 und F45). Über den Inhalt dieser Informa-
tionen habe er dagegen nichts zu berichten gewusst. Weiter habe er aus-
geführt, dass der Informationsaustausch immer per E-Mail stattgefunden
habe (a.a.O. F48). Dass er dieses heikle Unterfangen per E-Mail abgewi-
ckelt haben wolle, erstaune insbesondere angesichts der leichten Über-
prüfbarkeit des elektronischen Verkehrs. Daher sei zu bezweifeln, dass er
Informationen über die Hamas über diesen simplen Weg übermittelt habe
und damit ein unbedachtes Risiko eingegangen sei. Auf Vorhalt hin habe
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er erklärt, die Hamas sei nicht in der Lage gewesen, seinen elektronischen
Verkehr zu überprüfen (a.a.O. F49 f.). Diese Erklärung könne nicht über-
zeugen, mute sie doch etwas gar leichtgläubig an. Des Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, dass er zwar über ein Jahr lang seinen Bruder mit gehei-
men Informationen beliefert haben solle, aber nicht habe angeben können,
welche konkrete Funktion dieser bei dem Sicherheitsorgan El Wakai – für
welches der Beschwerdeführer indirekt ebenfalls tätig gewesen sei – inne
gehabt habe (A12/15 F39). Falls er tatsächlich mit seinem Bruder zusam-
mengearbeitet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und
detaillierter darüber zu erzählen gewusst hätte. Folglich seien grundsätzli-
che Vorbehalte gegenüber seiner Spionagetätigkeit und den angeblichen
Problemen mit der Hamas angebracht. An dieser Einschätzung könnten
auch die geltend gemachten Festnahmen im Juli und November 2009
nichts ändern, da diese ebenfalls zu bezweifeln seien. So habe er ausge-
führt, er sei jeweils festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe,
geheime Informationen weiterzuleiten (vgl. a.a.O. F55). Auf die Frage, wo-
her dieser Verdacht hergerührt habe, habe er indessen ausweichend und
nur vage geantwortet. So hätten ihn Angehörige der Hamas verraten (vgl.
a.a.O. F56), doch habe er nicht darlegen können, wie diese an die Infor-
mationen gelangt seien und weshalb sie ihn als Täter ins Visier genommen
hätten. Stattdessen habe er lediglich erklärt, dass ihn Angehörige der Ha-
mas verraten hätten (vgl. a.a.O. F59 f.). Diese ungenaue Antwort bestätige
die Zweifel an der Verfolgung durch die Hamas. Auch über seine anschlies-
sende Haft in (…) habe er nur sehr vage zu berichten gewusst. So habe er
sämtliche Fragen zu den Haftbedingungen und den Tagesabläufen einsil-
big, stereotyp und oberflächlich beantwortet (vgl. a.a.O. F62 – F66). Ob-
wohl er zweimal im selben Gefängnis inhaftiert gewesen sei, habe er nicht
darlegen können, wie er diese Zeit erlebt habe. Stattdessen habe er ledig-
lich in knapper Form ausgesagt, er sei mehrmals verhört und misshandelt
worden (vgl. a.a.O. F62 f.), wobei seine Erzählung jegliche Realkennzei-
chen habe vermissen lassen. Insbesondere in Anbetracht der doch prä-
genden Erlebnisse sei davon auszugehen, dass er über seine damaligen
Gefühlslagen, Extremsituationen und Gedankenvorgänge persönlichere
und individuellere Aussagen hätte machen können, wenn er tatsächlich in
Haft gewesen wäre. Dazu sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, sondern
habe durch sein Antwortverhalten den Eindruck vermittelt, er habe das Ge-
sagte nicht selbst erlebt. Auch widerspreche es jeder Logik, dass er zwei-
mal in Folge bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden sei,
obschon er der Spionage verdächtigt worden sei. Hätte ihn die Hamas tat-
sächlich im geltend gemachten Ausmass bedroht und misshandelt, wäre
von einer längeren Haftdauer auszugehen. Dass er demgegenüber nach
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einigen Tagen trotz des Verrates stets mehr oder weniger unbescholten
wieder freigelassen worden sei, erwecke ein gewisses Erstaunen. Dem-
entsprechend seien seine Haftaufenthalte unglaubhaft und es könne nicht
geglaubt werden, dass er tatsächlich in Kontakt mit den Behörden gekom-
men, geschweige denn inhaftiert gewesen sei. Folglich sei davon auszu-
gehen, dass es zu keinen Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und deren
Bruder gekommen sei. Diese Einschätzung werde denn auch durch seine
diesbezüglich unlogische Erzählweise bestätigt. So sei der Beschwerde-
führer noch an dem Tag, an dem ihn seine Ehefrau bei ihrem Bruder ange-
schwärzt habe, woraufhin sein Computer beschlagnahmt worden sei, be-
reits zu seinem Onkel geflüchtet. Auf die Frage, weshalb er bereits zu die-
sem Zeitpunkt, ohne vorgängig über den Verrat unterrichtet worden zu
sein, zu seinem Onkel gegangen sei, habe er angegeben, er habe gespürt,
dass es zu Schwierigkeiten kommen werde (vgl. a.a.O. F90). Wie er zu
dieser Annahme gekommen sei, habe er jedoch nicht erklären können.
Seine Aussagen könnten somit erneut nicht überzeugen. Zusammenfas-
send sei festzuhalten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend
darzulegen, dass er in Gaza in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Die gel-
tend gemachte Verfolgung durch die Hamas sei deshalb als unglaubhaft
zu erachten. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhielten, erübrige sich eine Überprüfung der Asylrelevanz.
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die
vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu
rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm eine amtli-
che Rechtsbeiständin zu bestellen.
D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren lässt der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend machen, anlässlich der Anhörung sei die At-
mosphäre sehr angespannt gewesen, und der Beschwerdeführer habe
dem Befrager nicht vertraut. Dementsprechend sei es ihm beispielsweise
schwergefallen, von den erlebten Misshandlungen zu berichten. Trotzdem
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habe er zahlreiche Details beispielsweise bezüglich der Inhaftierungen er-
wähnt, doch müsse er nun im Rahmen der Beschwerde noch eine Reihe
von Ergänzungen anbringen, die er angesichts atmosphärischer Störun-
gen während der Anhörung damals nicht habe geltend machen können.
Stattdessen sei es ihm gerade noch gelungen, knappe Antworten zu ge-
ben. Diesen Umstand habe der Befrager zu vertreten, zumal er es unter-
lassen habe, den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Asylvorbringen zu
befragen. Stattdessen habe er dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn
der Anhörung etliche Fragen zu seiner ausserehelichen Beziehung gestellt.
Bei dieser Gelegenheit habe der Befrager zum Teil selber Hypothesen auf-
gestellt und dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, seine Vorbrin-
gen seien nicht nachvollziehbar. Dementsprechend habe kein Vertrauens-
verhältnis zum Befrager entstehen können, und in der Folge habe der Be-
schwerdeführer nicht alle asylrelevanten Vorbringen hinreichend vorbrin-
gen können. Ausserdem sei es dadurch zu einer teilweise falschen Sach-
verhaltsdarstellung durch die Vorinstanz gekommen. Die Vorinstanz habe
es nach dem Gesagten unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente ange-
messen zu berücksichtigen. Damit habe die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Dementsprechend sei die Sa-
che an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zur
erneuten Durchführung der Anhörung zurückzuweisen.
D.c Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie, eine
Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebe-
hörde, eine Vorladung vom 15. November 2009, ein Artikel einer amerika-
nischen Zeitschrift vom 27. Januar 2015, zwei Bestätigungen zweier Re-
gierungsbehörden über die Zerstörung des Hauses der Familie des Be-
schwerdeführers, ein Arztbericht vom 1. Juni 2015, ein weiterer vom
10. Juni 2015 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie eingereicht. Zu-
dem wurde auf Artikel im Internet verwiesen.
D.d Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
29. Juni 2015 zu den Akten gereicht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli
2015 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin so-
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wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for-
derte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses bis zum 17. Juli 2015 auf.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
13. Juli 2015.
E.c Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin ein „Original der Bestätigung des Sicherheitsdiens-
tes der Palästinensischen Autonomiebehörde“ über die Tätigkeit des Bru-
ders des Beschwerdeführers ins Recht.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM ein, bis zum 9. September 2015 eine Vernehmlas-
sung einzureichen und sich bei dieser Gelegenheit namentlich zur Echtheit
der „Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autono-
miebehörde“ zu äussern.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2015 hielt das SEM im
Wesentlichen fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vor, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde.
F.c Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten reichen.
G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin eine Beglaubigung der bereits einge-
reichten Bestätigung durch das Aussenministerium der Palästinensischen
Autonomiebehörde einreichen. Dazu machte er geltend, das Original ver-
füge somit nicht nur über einen Nassstempel, sondern dessen Echtheit
werde zusätzlich durch das Aussenministerium bestätigt.
Am 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbe-
richt vom 8. Januar 2016 sowie einen Therapieplan zu den Akten reichen.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wurde eine Kostennote eingereicht.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unrich-
tige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung von
Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz. Das SEM habe ihn anlässlich der Anhö-
rung vom 17. Juni 2013 nicht detailliert genug befragt. Wegen der bei der
Anhörung herrschenden angespannten Atmosphäre habe er sich unwohl
gefühlt, nur knappe Antworten gegeben und es sei ihm schwergefallen, von
den erlittenen Misshandlungen zu sprechen.
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; zum Ganzen:
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015,
Kapitel 12.2, S. 291 - 298). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen
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für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt
indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
3.3 Das verlässlichste Mittel zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist grund-
sätzlich die freie, spontane Erzählung. Aus diesem Grund wird die asylsu-
chende Person zunächst aufgefordert, ihre Gründe in „freier Erzählung“
darzulegen (vgl. Handbuch, a.a.O., Kapitel 7.2.2.3, S. 91 f.). Damit wird ihr
die Möglichkeit gewährt, sich frei und spontan zu ihren Fluchtgründen zu
äussern. Im Asylverfahren, wie auch in Interviews oder Dialogen in ande-
ren Bereichen, werden zur Gesprächsführung offene und geschlossene
Fragen eingesetzt. Da offene Fragen ein breites Spektrum an Antworten
ermöglichen, fördern sie im Regelfall die Beziehung zwischen den Ge-
sprächspartnern und sind nicht suggestiv. Das Gegenstück dieser Fragen
sind die sogenannten „geschlossenen Fragen“ (vgl. www.wikipe-
/wiki/Fragentechnik, aufgerufen am 5. Dezember 2016). Bei diesen
sind die Antwortmöglichkeiten vorgegeben und sie können eine suggestive
Wirkung haben. Deswegen sollten sie möglichst vermieden werden und
sind lediglich dann angebracht, wenn beispielsweise die asylsuchende
Person Mühe bekundet, frei zu sprechen.
3.4 Bereits diese knappen Ausführungen erhellen, dass der befragenden
Person eine grosse Verantwortung obliegt, kann doch die Art und Weise
der Befragung allenfalls zu Kommunikationspannen, zu Missverständnis-
sen oder unzutreffenden Schlussfolgerungen führen. Die Fragen sollten
einfach und verständlich sein, keine Doppeldeutigkeiten sowie Unterstel-
lungen enthalten und nicht suggestiv sein (vgl. www.wikipe/wiki/Fra-
gentechnik, aufgerufen am 5. Dezember 2016). Ein wichtiger Punkt ist
auch, dass die Frage beantwortet werden kann. Der Befragte muss sie ver-
stehen und das Wissen haben, sie beantworten zu können (vgl. a.a.O.).
Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2015 festge-
halten, es könne dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden, dass
der Befrager in einem ungenügenden Masse nachgefragt habe. Aufgrund
der unregelmässigen vagen und oberflächlichen Antworten des Beschwer-
deführers seien abermalig konkrete Nachfragen gestellt worden. Dem Pro-
tokoll sei sodann weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf
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Seite 10
diese expliziten Nachfragen konstant unsubstantiierte und vage Äusserun-
gen von sich gegeben habe. Es seien ihm demnach genügend Gelegen-
heiten gegeben worden, ausführlich über seine Probleme berichten zu kön-
nen.
3.5 Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich die
Aufgaben der mit der Durchführung der Anhörung betrauten Person nicht
nur mit dem Stellen von Fragen erschöpfen. Sie nimmt vielmehr auch eine
Aufsichtsrolle wahr und trägt eine grosse Verantwortung im jeweiligen Ver-
fahren. Wie alle am Asylverfahren beteiligten Personen, hat sie sich über-
dies neutral zu verhalten, zumal es sehr wichtig ist, dass die asylsuchende
Person Vertrauen fassen und ihre Asylgründe offen darlegen kann.
3.6 Demgegenüber drängt sich aufgrund des Anhörungsprotokolls der Ein-
druck auf, die befragende Person habe gegenüber dem Beschwerdeführer
nicht das erforderliche Mass an Geduld, Respekt und Neutralität aufge-
bracht. Anlass zu Kritik gibt vorliegend namentlich der hostile und despek-
tierliche Befragungsstil, der, wie nachstehend aufgezeigt wird, das ganze
Anhörungsprotokoll durchzieht und sich durch belehrende Äusserungen
und Werturteile charakterisiert; problematisch in diesem Zusammenhang
erscheint namentlich die Frage 32, darüber hinaus aber auch weitere, näm-
lich die Fragen 19, 20, 22, 23, 27, 28, 29, 49, 51, 52, 61, 95, 99, 109, 129.
Ein solcher Befragungsstil ist grundsätzlich nicht geeignet, ein vertrauens-
volles Klima zu schaffen, welches für die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts erforderlich ist. Dementsprechend erscheint die Rüge
in der Beschwerde, die Atmosphäre anlässlich der Anhörung sei gespannt
gewesen und habe es dem Beschwerdeführer erschwert, seine asylrele-
vanten Vorbringen hinreichend einzubringen, durchaus begründet. Es ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch den Befragungs-
stil verunsichert wurde und sich in der Folge nicht mehr frei äussern konnte.
Derlei wäre aber Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts wie auch für die Wahrung des rechtlichen
Gehörs.
Das SEM hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
3.7 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, für eine vollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im
vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
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unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als
einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich un-
ter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukom-
men würde. Die fehlende Entscheidreife kann zudem vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht mit einem vertretbaren Aufwand hergestellt werden (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht
ist es angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und man-
gelnden Begründung durch das SEM auch nicht möglich, sich aus der von
ihm vorgenommenen Einschätzung ein Bild über die Entscheidung zu ma-
chen und diese zu überprüfen.
4.
Die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde folglich
aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung
und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
Vorbringen in der Beschwerde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 13. Juli 2015 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
wurde am 31. Januar 2017 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Auf-
wand von Fr. 2‘862.20 ausgewiesen, was als angemessen erscheint. Die-
ser Betrag ist ihm durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der am 13. Juli 2015 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurück-
erstattet.
5.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘862.20 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Versand:
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter