B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3987/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
D-3987/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______ District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss am 1. September 2015 und gelangte am 29. Oktober 2015 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ erklärte er zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes, er habe mit seinem LKW von 2004 bis
2006 Waffen und Leute der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) trans-
portiert. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe er den Kontakt zu den
Leuten der Bewegung verloren; mit Hilfe eines Mitarbeiters namens
E._______ habe er die Waffen auf seinem Grundstück in B._______ ver-
steckt. Da er mit E._______ Probleme gehabt habe, habe dieser die Be-
hörden informiert. Am 22. Mai 2015 sei er von der Armee festgenommen
und zu einem Camp in F._______ gebracht worden. Man habe ihn befragt
und geschlagen, weshalb er sich bereit erklärt habe, den Soldaten das
Waffenversteck zu zeigen. Als sie auf dem Weg dorthin gewesen seien,
habe es einen Stromausfall gegeben, weshalb er habe davonrennen kön-
nen. Er habe sich bei einem Kollegen versteckt und sei dort Anfang Juni
2015 gesucht worden. Als einige Leute zum Kollegen nach Hause gekom-
men seien, habe er sich auf dem Dachboden versteckt. Weitere Probleme
habe er keine gehabt.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2017 eingehend zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die LTTE hät-
ten zwischen 2004 und 2006 seine Identitätskarte mitgenommen. Er habe
ein Training absolvieren müssen und sie hätten danach gesagt, er solle für
sie Gewehre transportieren; die Identitätskarte habe er nach dem Training
zurück erhalten. In der Folge habe er Waffen transportiert – diese seien in
Rohren eingeschweisst worden, weshalb er nicht wisse, um welche Art
Waffen es sich gehandelt habe – und Personen befördert. Im Jahr 2006
habe es Probleme gegeben und er habe die Waffen nicht den LTTE über-
geben können, da diese nicht gekommen seien, um sie abzuholen. Er habe
die Waffen mit seinem Begleiter (E._______) etwa 50 Meter von seinem
Haus entfernt vergraben; später habe er diese wieder ausgegraben und
auf seinem Grundstück an einem anderen Ort vergraben. Nachdem er
E._______, der ein Problem mit seiner Mutter gehabt habe, geschlagen
habe, habe dieser ihn bei den Behörden denunziert. Leute in Zivil hätten
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ihn mitgenommen und in ein Camp gebracht. Man habe ihm die Augen
verbunden und ihn mit einem Gewehrkolben gegen die Brust geschlagen.
Er habe deshalb heute noch Schmerzen. Er sei auch ins Gesicht geschla-
gen worden und junge Männer hätten ihn sexuell belästigt. Er habe die
Folter nicht aushalten können und die Leute mitgenommen, um ihnen das
Waffenversteck zu zeigen. Als es einen Stromausfall gegeben habe, habe
er eine Mauer übersprungen und sei zu einem Freund gegangen. Bei die-
sem habe er sich zirka vier Monate versteckt. E._______ habe ihn erneut
denunziert, weshalb er einen Agenten gesucht habe, der ihm bei der Aus-
reise behilflich gewesen sei.
A.d Am 17. Mai 2017 führte das SEM in einer „Männerrunde“ eine ergän-
zende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er gab im Wesentlichen
an, er sei am 22. Mai 2015 festgenommen worden. Als er im Gefängnis
angekommen sei, habe er seinen Sarong ausziehen müssen. Die Leute
hätten ihn geschlagen. Der Raum sei stockdunkel gewesen und er glaube,
zwei Männer hätten ihn sexuell misshandelt. Man habe ihm die Unterwä-
sche ausgezogen und begonnen, ihn sexuell zu belästigen. Die Befragung
und die Folter hätten etwa eineinhalb Stunden gedauert. Wegen den Miss-
handlungen habe er zugegeben, dass er Waffen versteckt habe. Man habe
ihn etwa drei Tage lang in diesem Raum festgehalten und er sei auch an
den anderen Tagen befragt und geschlagen worden. Sexuell belästigt sei
er am zweiten Tag worden. Als er angeboten habe, den Männern das Waf-
fenversteck zu zeigen, habe er seinen Sarong zurück erhalten. Er sei mit
fünf Männern zu Fuss unterwegs gewesen, als es zum Stromausfall ge-
kommen sei. Er sei über zwei Mauern gesprungen und in den Wald ge-
rannt. Eine der Begleitpersonen habe in die Luft geschossen. Er sei zu
seinem Freund G._______ gegangen, bei dem er sich etwa vier Monate
lang versteckt habe. Einmal seien Geheimdienstleute gekommen, die nach
ihm gefragt hätten. Da er sich auf dem Dachboden versteckt habe, hätten
sie ihn nicht gefunden. Sein Freund sei ihm bei der Ausreise behilflich ge-
wesen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 20. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
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C.
Mit Eingabe 17. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Asylentscheid sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft zuzusprechen. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm
eine B-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ein fachärztlich psychiatri-
sches Gutachten zu erstellen. Subeventualiter sei ihm der F-Ausweis für
vorläufig Aufgenommene zu erteilen. Es sei von seiner Wegweisung aus
der Schweiz abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen und dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abzuwarten; der N-Ausweis sei entsprechend zu
verlängern. Zur ergänzenden Begründung sowie für das Nachreichen der
beglaubigten und übersetzten Beweisdokumente und dem „Formular um
unentgeltliche Rechtspflege“ sei eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen
ab Einreichung der Beschwerde zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung mit der Unterzeich-
nenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel mit den Überset-
zungen bis zum 7. August 2017 nachzureichen. Bezüglich den Entscheid
über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
D.b Am 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismit-
tel (Wohnsitzbestätigung, Schreiben der Mutter, Family Ration Card, Kopie
der Identitätskarte) mit Übersetzungen ein, und ersuchte bezüglich der Ein-
reichung weiterer Beweismittel um Erstreckung der Frist.
D.c Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde die Frist bis zum 21. August
2017 erstreckt.
D.d Mit Eingabe vom 21. August 2017 übermittelte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel (Zeitungsartikel, Schreiben eines sri-lankischen Par-
lamentsmitglieds, Bestätigung Sozialhilfebezug, Fotografie, Auszug Land-
karte).
E.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde gleich-
zeitig in der Person von Rechtsanwältin Ilona Zürcher eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben und die Akten dem SEM zur Vernehmlas-
sung übermittelt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober
2017, der zwei Beweismittel (Arztbericht, Zeitungsartikel) beilagen, an sei-
nen Anträgen fest. Er beantragte eine Befragung zu den Asylgründen durch
das Bundesverwaltungsgericht.
H.
H.a Am 2. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, die ihn behan-
delnde Psychologin werde erst Ende Januar 2018 in der Lage sein, einen
umfassenden Bericht über ihn zu verfassen. Er ersuchte um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens.
H.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer
zur Einreichung des angekündigten psychologischen Berichts bis zum
31. Januar 2018 First gewährt.
H.c Am 11. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Kurzbericht der (…) vom 1. Dezember 2017.
H.d Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Januar 2018 um Erstreckung
der Frist zur Einreichung des ausführlichen psychologischen Berichts.
H.e Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde eine Fristerstreckung bis
zum 1. März 2018 gewährt.
H.f Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 1. März 2018 einen
ausführlichen Bericht der (…) vom 22. Februar 2018 und einen Arztbericht
von Dr. med. H._______ vom 20. Januar 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der entfernte Ver-
wandte des Beschwerdeführers, der ihn denunziert habe, damit hätte rech-
nen müssen, selbst in Schwierigkeiten zu geraten, da er ihm bei den Trans-
porten und dem Vergraben der Waffen behilflich gewesen sei – dessen
Verhalten sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, dass sich
die Behörden das Versteck nicht hätten zeigen lassen, um den Beschwer-
deführer anschliessend damit zu konfrontieren. Es mute seltsam an, dass
die Soldaten in der Nacht mit ihm losmarschiert seien, um Waffen zu fin-
den. Die Angabe, sie hätten verhindern wollen, dass andere Leute etwas
davon mitbekämen, sei eine Schutzbehauptung. Es stelle sich auch die
Frage, weshalb die Soldaten ihn nicht mit einem Fahrzeug nach Hause
gebracht hätten, und es sei realitätsfremd, dass er fünf Soldaten, die vor
und hinter ihm marschiert seien, habe entkommen können. Dass sich die
LTTE seit 2006 nicht mehr bei ihm gemeldet habe, lasse seine Aussage,
er sei weder Mitglied noch Sympathisant der Bewegung gewesen, als
glaubhaft erscheinen. Dies erkläre auch, weshalb er jahrelang keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt habe. Das plötzliche Interesse an ihm
scheine deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nicht
gewusst, was sich in den Plastikrohren befunden habe, und seine Angabe,
es seien Waffen gewesen, beruhe auf dem Hörensagen. Seine Vermutung,
man hätte kleine Bomben oder zerlegte Gewehre in den Rohren transpor-
tieren können, erscheine realitätsfremd. Unverständlich sei, dass er in Ge-
wahrsam drei Tage lang in völliger Dunkelheit verbracht habe und wahllos
geschlagen worden sei. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass
sexuelle Übergriffe, Misshandlungen und polizeiliche Befragungen in ei-
nem solch ungeeigneten Setting stattfänden. Die durch diese Schilderung
entstehenden Zweifel würden durch die unglaubhaften Angaben zur Reise
in die Schweiz verstärkt. Dass er ausser zu seiner Ankunft in Teheran keine
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Angaben zu Orten und Ländern habe machen können, weil er durch Wäl-
der gereist sei, entbehre der Glaubhaftigkeit.
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe zehn- bis
dreizehnmal Waffen und dreimal LTTE-Leute transportiert. Bei der Anhö-
rung habe er nur zehn Waffentransporte erwähnt. Während er bei der BzP
gesagt habe, er habe nur einmal Waffen von I._______ nach J._______
gebracht, habe er bei der Anhörung vorgebracht, dies dreimal getan zu ha-
ben. Seine Erklärung, bei der BzP habe er die Personentransporte mit ein-
geschlossen, sei aktenwidrig. Bei der BzP habe er zudem gesagt, die Waf-
fen seien in Plastikfolie versteckt gewesen, während er in der Anhörung
angegeben habe, diese hätten sich in Plastikrohren befunden. In der An-
hörung habe er geschildert, man habe ihm nach der Festnahme die Augen
verbunden und ihn danach geschlagen. Bei der ergänzenden Anhörung
habe er erwähnt, er sei nach der Festnahme in einen stockdunkeln Raum
gebracht und misshandelt worden. Er habe nichts erkennen können. Bei
der Anhörung habe er gesagt, er sei mit gefesselten Händen am Boden
gelegen, während er bei der ergänzenden Anhörung die Fesselung nicht
erwähnt und angegeben habe, er habe sich wegen den Schlägen nicht
mehr wehren können. Er habe auch abweichende Aussagen dazu ge-
macht, ob er einen oder zwei Soldaten habe oral befriedigen müssen. Zu-
dem habe er sich hinsichtlich seiner Flucht in weitere Ungereimtheiten ver-
strickt.
Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung vorgebracht, sexu-
ell misshandelt worden zu sein, obwohl er bei der BzP bestätigt habe, es
gebe nebst den geschilderten keine weiteren Probleme. Es hätte erwartet
werden dürfen, dass er diese zumindest angesprochen hätte. Seine Vor-
bringen seien als nachgeschoben zu erachten und gäben zu weiteren
Zweifeln Anlass.
Etliche der Asylvorbringen beruhten auf Vermutungen. Der Beschwerde-
führer sei sich nicht sicher gewesen, ob sein Verwandter ihn tatsächlich
denunziert habe, und er habe angenommen, dieser habe bemerkt, dass er
die Waffen anderswo vergraben habe. Auch seine Angabe, fünf Personen
seien an den Misshandlungen beteiligt gewesen, beruhe auf Vermutungen.
Die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen, die mit Schlägen verbunden
gewesen seien, hielten aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen
der Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl ihm in der ergänzenden Anhörung
mehrmals die Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu und zu den Be-
gleitumständen zu äussern, habe er sich auf vage und knappe Antworten
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beschränkt. In einem geschützten Rahmen hätte er eingehend über seine
Erlebnisse berichten können. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit
der sexuellen Misshandlung sei festzustellen, dass das Handeln fehlbarer
Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat anzulasten sei. Er habe es zudem
unterlassen, die Behörden über die erlittenen Misshandlungen zu informie-
ren. Deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit sei im Regelfall gegeben. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand.
Die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Bürgern, die über
keine gültigen Identitätspapiere verfügten, und das Eröffnen eines Straf-
verfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen dar. Auch die am Herkunftsort durchgeführten Kontrol-
len nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwer-
deführer habe bis im Jahr 2015 in Sri Lanka gelebt und sei vor seiner Aus-
reise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei weder Mitglied noch
Sympathisant der LTTE gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersicht-
lich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten
sollte. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem Anhörungsprotokoll
vom 3. April 2014 gehe hervor, dass ein für den Beschwerdeführer sehr
unangenehmes Klima geschaffen worden sei. Bereits zu Beginn der Befra-
gung sei er unterbrochen und darauf hingewiesen worden, konkret auf die
Fragen zu antworten. Der Beschwerdeführer reiche Unterlagen ein, die
seine Herkunft und die Asylgründe bestätigten. Er habe nie gesagt, er sei
sicher, dass er von seinem Verwandten verraten worden sei. Sicher sei,
dass er kurz zuvor Schwierigkeiten mit ihm gehabt und dass dieser vom
Waffenversteck gewusst habe. Er wisse nicht, was mit seinem Verwandten
geschehen sei, diesem könne dasselbe wie ihm widerfahren sein. Da der
Verwandte nicht genau gewusst habe, wo der Beschwerdeführer die Waf-
fen wieder vergraben habe, habe er dies den Behörden nicht angeben kön-
nen. Dass bei der Befragung durch die Soldaten nicht über den Verwand-
ten gesprochen worden sei, bedeute nichts für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen. Das Militärlager habe sich nicht weit entfernt vom
Haus des Beschwerdeführers befunden. Es sei nicht nachts durch die Dör-
fer marschiert worden, sondern zwischen 21 und 22 Uhr. Der Beschwerde-
führer sei nicht gefesselt gewesen und es gebe im Dorf viele kleine Häuser,
was ihm zunutze gekommen sei. Er kenne sich im Dorf aus und sei das
Risiko einer Flucht eingegangen, zumal er davon ausgegangen sei, dass
er erschossen werde, nachdem er das Waffenversteck gezeigt habe. Die
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Soldaten seien nach der Folterung des Beschwerdeführers weniger vor-
sichtig gewesen und hätten nicht mit einer Flucht gerechnet. Das plötzliche
Interesse der Armee an ihm sei nachvollziehbar, da sie erfahren habe, dass
er Waffen bei sich versteckt habe. Er habe sich nicht getraut, die ver-
schweissten Plastikrohre aufzumachen und diese seien gross genug ge-
wesen, damit darin eine Waffe habe versteckt werden können. Bereits bei
der BzP sei es zu einem Missverständnis gekommen. Zuerst sei protokol-
liert worden, die Waffen seien in Plastikfolie eingewickelt gewesen. Auf der
gleichen Protokollseite stehe indessen, dass der Beschwerdeführer Plas-
tikrohre gemeint habe. Es bleibe den Peinigern überlassen, welches Set-
ting sie für Übergriffe auswählten. Der Beschwerdeführer sei verstört und
spreche ungern über das Geschehene, da er noch heute unter den Folgen
der Folter leide. Das SEM könne sich mangels Fachkompetenz nicht dazu
äussern, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Folter
nachvollziehbar seien. Es sei diesbezüglich ein neutrales fachärztliches
Gutachten zu erstellen. Dr. med. H._______ bestätige, dass beim Be-
schwerdeführer eindeutig Druck- und Bewegungsschmerzlichkeit bestehe.
Viele Flüchtlinge, die mit einem Schlepper unterwegs gewesen seien,
könnten keine genauen Angaben zu ihrer Reise machen. Der Schlepper
habe den Beschwerdeführer bei Fragen ermahnt, ruhig zu sein. Es sei nicht
ersichtlich, was es dem Beschwerdeführer nützen könnte, Angaben zur
Einreise zu verheimlichen, und es sei ihm nicht die Möglichkeit geboten
worden, detaillierter zu schildern. Bei der BzP habe er von zehn- bis drei-
zehn Transporten gesprochen, wobei noch nicht von Personentransporten
gesprochen worden sei. Bei der Anhörung vom 3. April 2017 sei konkreti-
siert worden, dass es sich um zehn Waffen- und drei Personentransporte
gehandelt habe. hinsichtlich der Anzahl der Fahrten von I._______ nach
J._______ habe er präzisieren können, dass er einmal selbst gefahren und
dass sein Fahrzeug zweimal von anderen Personen gelenkt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei mit verbundenen Augen und gefesselt in einen
dunkeln Raum gebracht worden, wo ihm Augenbinde und Fesseln abge-
nommen worden seien. Ein Teil der geschilderten Abläufe habe sich bei der
Verhaftung, ein anderer Teil im Raum, in dem er festgehalten worden sei,
abgespielt. Er sei in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt und auch
im Alltag durcheinander. Das strukturierte Schildern eines Sachverhalts
falle ihm schwer. Bei hinreichendem Nachfragen hätte er die Unklarheiten
ausräumen können. Im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen
hätte er durch einen Psychiater befragt werden müssen. Da dies nicht ge-
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schehen sei, könnten keine Rückschlüsse auf sein Aussageverhalten ge-
zogen werden. Bei der BzP sei er nur kurz befragt worden und er habe
Schwierigkeiten, über die sexuellen Übergriffe zu sprechen. Die Vorinstanz
sei fachlich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Schilderungen nachvoll-
ziehbar seien oder nicht. Dies könne nur ein Facharzt.
Es treffe nicht zu, dass etliche seiner Vorbringen auf Vermutungen beruh-
ten. Seine einzige Vermutung sei, dass sein Verwandter ihn verraten habe.
Klar sei, dass er nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könne, da man
ihn dort verhaften, foltern und wahrscheinlich töten würde. Es sei bekannt,
dass in Sri Lanka mit Personen wie ihm so verfahren werde. Es sei nach-
vollziehbar, dass er nicht sagen könne, wie viele Personen ihn im Raum
geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme, sich mit
den sexuellen Übergriffen auseinanderzusetzen. Hätte er die Schilderun-
gen vorgeschoben, wäre ihm deren Wiedergabe leichter gefallen.
Die Suche nach Gründen, welche die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers als lückenhaft erscheinen lassen sollten, verletzten den Grundsatz ei-
nes fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK sowie das Willkürverbot. Bezeich-
nend dafür sei, dass über das Aussageverhalten zur Folter und sexuellen
Misshandlung ohne Fachkenntnis eines Psychiaters Rückschlüsse gezo-
gen worden seien. Diese Vorgehensweise verletze den Anspruch auf recht-
liches Gehör. In Sri Lanka seien Folter und sexuelle Übergriffe üblich. Fol-
ter werde von höheren Offizieren legitimiert, weshalb man nicht von Ein-
zelfällen sprechen könne. Rückkehrer würden mit der Begründung verhaf-
tet, es bestünden Verbindungen zu den LTTE. Man könne nicht mit der
Schutzwilligkeit und -fähigkeit Sri Lankas argumentieren.
Für die sri-lankischen Behörden habe der Beschwerdeführer Verbindungen
zu den LTTE. Nachdem er den Waffenbesitz zugegeben habe und geflohen
sei, sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter
und gar der Tod drohten. Es werde auch unter der neuen Regierung von
Folter der Gefangenen berichtet. Bei Sri Lanka handle es sich nicht um
einen Rechtsstaat. Da der Beschwerdeführer illegal aus Sri Lanka geflohen
sei, erfülle er bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Vorwurf, die Mitar-
beitenden des SEM seien nicht in der Lage, den Sachverhalt ohne Beizie-
hung eines psychiatrischen Gutachters zu erheben, gehe fehl. Das ge-
wählte Vorgehen entspreche gefestigter Praxis. In der BzP und der ersten
Anhörung habe nichts auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers
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hingedeutet. Er befinde sich seit Oktober 2015 in der Schweiz und habe es
unterlassen, sich bislang in psychologische oder psychiatrische Behand-
lung zu begeben. Dem SEM sei bislang keine Einschränkung der kogniti-
ven Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgefallen. Er entkräfte diesen
Einwand zudem selbst, indem er erkläre, er sei in der Lage, verschiedene
Handlungsebenen auseinanderzuhalten oder diese zu verknüpfen. Die Be-
handlung der ihm von Dr. med. H._______ attestierten „muskuloskelettalen
Schmerzen“, die mit einer Rheuma-Salbe behandelt würden, sei auch in
Sri Lanka möglich. Die eingereichte Bestätigung eines sri-lankischen Par-
lamentariers sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten.
Darauf deute hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2017 ausführe, bezüglich der
Eckdaten seiner Flucht habe sich im Dokument eine Verwechslung einge-
schlichen. Das Schreiben seiner Mutter, in dem erwähnt werde, er habe in
ihrem Haus Waffen aufbewahrt, widerspreche im Hinblick auf das Versteck
seinen Aussagen. Die Probleme der Personen, über die in einem Zeitungs-
artikel berichtet werde, stünden nicht in direktem Zusammenhang mit ihm.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer spreche
sehr langsam und benötige viel Zeit, um Fragen zu beantworten. Er sei
durch das SEM unter Druck gesetzt worden, zügig zu sprechen, weshalb
ihm verunmöglicht worden sei, umfassende Angaben zu machen. Da er
sich geschämt habe, habe er bei der Befragung nicht über die sexuelle
Misshandlung sprechen wollen. Er sei wegen seiner Brustschmerzen drei-
mal bei Dr. med. H._______ vorstellig geworden. Insofern im Schreiben
seiner Mutter ausgeführt werde, er habe in ihrem Haus Waffen versteckt,
könne es sich um eine durch die Übersetzung verursachte Abweichung
handeln. Mit dem Zeitungsartikel werde belegt, dass am Wohnort des Be-
schwerdeführers massive Gewaltausbrüche an der Tagesordnung seien
und dass vor allem aus dem Ausland Zurückkehrende gefährdet seien. Es
werde ebenfalls belegt, dass eine beliebige Person, die in der Vergangen-
heit mit dem Militär in Konflikt geraten sei, umgebracht werde.
5.
5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, aus dem Protokoll
der Anhörung vom 3. April 2014 (recte 2017) gehe hervor, dass für den
Beschwerdeführer ein unangenehmes Klima geschaffen worden sei, ist
festzustellen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung
keinerlei Einwände anbrachte, welche diesen Standpunkt stützen könnten.
Aus der Protokollstelle, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird,
geht hervor, dass die Befragerin den Beschwerdeführer unterbrach, als er
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Seite 13
von seinen Schmerzen im Brustbereich zu erzählen begann. Sie wies ihn
darauf hin, dass sie ihn gefragt habe, ob er noch Dokumente oder Beweis-
mittel einzureichen habe (vgl. act. A13/18 S. 2). Zu einem späteren Zeit-
punkt der Befragung wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegen-
heit gegeben, über seine Schmerzen und die aktuelle medizinische Be-
handlung derselben zu sprechen (vgl. act. A13/18 S. 15). Dass bei der An-
hörung ein unangenehmes Klima geherrscht hätte, kann den Akten nicht
entnommen werden.
5.2 Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht
durch einen Psychiater habe anhören lassen, kann nicht gefolgt werden.
Gestützt auf Art. 29 AsylG ist das SEM für die Anhörung der Asylsuchenden
zuständig und nicht ein Facharzt für Psychiatrie. Die Asylbehörden können
zwar gestützt auf Art. 12 Bst. e VwVG Gutachten von Sachverständigen
einholen, geben solche indessen nur dann in Auftrag, wenn der Sachver-
halt nicht anderweitig abgeklärt werden kann. Aufgabe eines vom SEM be-
auftragten Psychiaters oder Psychologen ist das Stellen einer Diagnose,
wobei er sich in seinem Bericht auch zur Frage äussern kann, ob die beim
Asylsuchenden festgestellten psychischen Probleme auf die von diesem
der Fachperson genannten Gründe zurückgeführt werden können. Über
die Frage, ob die Asylgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht worden sind (Art. 7 AsylG), entscheiden schliesslich die schweizeri-
schen Asylbehörden aufgrund der gesamten Aktenlage und nicht die den
Beschwerdeführer behandelnden medizinischen Fachpersonen.
5.3 Auf die Rüge, der Beschwerdeführer habe kein faires Verfahren im
Sinne von Art. 6 EMRK gehabt, ist nicht weiter einzugehen, da Art. 6 EMRK
statuiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten
in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über
eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Ver-
fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Inwie-
fern die Vorgehensweise des SEM, das im Bereich des öffentlichen Rechts
erstinstanzlich über Asylgesuche entscheidet, Art. 6 EMRK verletzen
könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. Ap-
ril 2015 E. 7.2).
5.4 In der Replik wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführer sei durch
das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, damit sich das Gericht davon
überzeugen könne, dass er überdurchschnittlich langsam spreche und
D-3987/2017
Seite 14
sehr viel Zeit benötige, um Fragen zu beantworten oder etwas zu erklären.
Vorliegend besteht für das Gericht indes keine Veranlassung, eine persön-
liche Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Nach der Recht-
sprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise
gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgäng-
lich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann ver-
neint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend
schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt
zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der
Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellungnah-
men und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens
wiederholt Gelegenheit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisaner-
bieten schriftlich einzubringen. Zudem hatte er bereits bei den drei Befra-
gungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine
Vorbringen zu schildern. Dass er von der Vorinstanz gedrängt wurde, zügig
zu sprechen und deshalb nicht alles hätte vorbringen können, findet in den
Akten keine Grundlage. Bei allen Befragungen wurde ihm genügend Gele-
genheit gegeben, das ihm wesentlich Erscheinende darzulegen. Die bei
den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung brachte keinerlei Ein-
wände an, weshalb zu schliessen ist, der Sachverhalt habe bereits von der
Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt werden können. Deshalb ist die Not-
wendigkeit einer Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht gegeben und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
D-3987/2017
Seite 15
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in seinen Befragungen nicht übereinstimmende Anga-
ben zur Anzahl der Transporte, die er für die LTTE durchgeführt habe, ge-
macht habe. Dies trifft angesichts der Wiedergabe seiner Aussagen in den
Protokollen (vgl. act. A4/14 S.9 und A13/18 S. 7 f) zwar zu, indessen han-
delte es sich bei der Angabe bei der BzP um eine Schätzung (die nicht im
Widerspruch zu den späteren Angaben steht), während er bei der Anhö-
rung präzise Angaben machte. Angesichts des Umstands, dass der Be-
schwerdeführer geltend machte, diese Transporte hätten zwischen 2004
und 2006 stattgefunden, erstaunt viel mehr, dass er im Jahr 2017 in der
Lage war, bei der Anhörung präzise Angaben über die Anzahl der Waffen-
und Personentransporte zu machen. Im Protokoll der BzP steht zuerst, die
Waffen seien in Plastikfolien eingepackt worden, wobei kurz darauf ange-
führt wird, der Beschwerdeführer habe acht Plastikrohre vergraben, nach-
dem er die Waffen den LTTE nicht habe übergeben können (vgl. act. A4/14
S. 9). Bei der Anhörung führte er ebenso aus, die Waffen seien in Rohren
eingepackt gewesen (vgl. act. A13/18 S. 9). Entgegen der Auffassung des
SEM ist diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar, dürfte es sich doch bei
der ersten im Protokoll der BzP wiedergegebenen Aussage, die Waffen
seien in Plastikfolie verpackt gewesen, um ein Missverständnis zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder um eine unpräzise
Aussage gehandelt haben, was aus dem BzP-Protokoll selbst hervorgeht.
Nicht übereinstimmend sind indessen seine Angaben zu den Strecken, die
er mit den Waffen gefahren sei. Bei der BzP sagte er, er sei mit Ausnahme
einer Fahrt immer die gleiche Strecke gefahren, nämlich von K._______
über L._______ nach J._______. Nur einmal habe er die Waffen von
I._______ nach J._______ gebracht (vgl. act. A4/14 S. 9). Im Rahmen der
ersten Anhörung gab er an, er habe siebenmal Waffen und dreimal Perso-
nen von K._______ nach J._______ gefahren. Von I._______ habe er drei-
mal Waffen nach J._______ gefahren (vgl. act. A13/18 S. 7). Auf die nicht
übereinstimmenden Angaben bezüglich der Fahrt(en) von K._______ nach
J._______ angesprochen, machte er geltend, er habe das Fahrzeug je-
weils in I._______ abgegeben, das sie dorthin zurück gebracht hätten,
nachdem sie die Waffen darin versteckt gehabt hätten. Danach habe er die
Waffen nach J._______ gefahren. Einmal habe er das Fahrzeug direkt in
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Seite 16
I._______ abgegeben, zweimal habe er das Fahrzeug in M._______ ab-
gegeben und sie seien nach I._______ gefahren; er wisse nicht, ob er des-
halb „nur einmal“ gesagt habe. Diese Ausführungen klären indessen die
nicht übereinstimmenden Aussagen, er habe ein- beziehungsweise drei-
mal Waffen von I._______ nach J._______ gefahren, in keiner Weise. Auf-
grund des vorstehend Gesagten entstehen Zweifel am Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe im Auftrag der LTTE Waffentransporte durchge-
führt.
6.2.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP mit keinem
Wort erwähnte, dass er während der geltend gemachten Inhaftierung se-
xuell misshandelt worden sei, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens. Indessen vermögen die Aussagen des Be-
schwerdeführers über das, was sich während der Haft zugetragen haben
soll, insgesamt gesehen nicht zu überzeugen. Bei der ersten Anhörung er-
klärte er, man habe ihn im Camp von F._______ in einen Raum gebracht,
ihm die Augen verbunden und ihn belästigt. Junge Leute, die vorbei gegan-
gen seien, hätten ihn geschlagen; sie hätten ihn plötzlich ins Gesicht und
mit einem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen, als er mit auf dem Rü-
cken gefesselten Händen auf dem Boden gelegen habe. Junge Männer
seien zu ihm gekommen, hätten ihn ausgezogen und sexuell belästigt (vgl.
act. A13/18 S. 7 und 12 f.). Im Rahmen der zweiten Anhörung führte er aus,
ein Beamter habe ihn aufgefordert, seinen Sarong auszuziehen, als er im
Gefängnis angekommen sei. Die Leute hätten angefangen ihn zu schlagen
– zuerst sei er auf den Brustkorb geschlagen worden. Das Zimmer sei
stockdunkel gewesen; er glaube, er sei von zwei Männern sexuell miss-
handelt worden. Da sie ihn heftig geschlagen hätten und er verletzt gewe-
sen sei, habe er sich nicht wehren können. (vgl. act. A15/15 S. 3). Auf
Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, er habe die beiden Männer,
die ihn sexuell belästigt hätten, nicht gesehen, sondern nur gespürt (vgl.
act. A15/15 S. 4).
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschehnisse, die
sich im Raum, in dem er festgehalten worden sei, zugetragen hätten, ste-
hen – wie vorstehend aufgezeigt – in verschiedener Hinsicht nicht in Ein-
klang. So machte er bei der Anhörung geltend, man habe ihm die Augen
verbunden und ihn belästigt. Auf die Brust geschlagen worden sei er, als er
mit auf den Rücken gefesselten Händen auf dem Boden gelegen sei. Im
Rahmen der ergänzenden Anhörung erwähnte er weder, dass man ihm die
Augen verbunden habe (was keinen Sinn ergeben würde, falls er tatsäch-
lich in einen stockdunkeln Raum gebracht worden wäre) noch, dass ihm
D-3987/2017
Seite 17
die Hände gefesselt worden seien. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb er wissen sollte, dass er von jungen Männern geschlagen und sexuell
belästigt worden sei (Anhörung), falls er tatsächlich in einem stockdunkeln
Raum festgehalten worden wäre, in dem er nichts habe sehen können (er-
gänzende Anhörung). Wenig plausibel ist auch die Schilderung des Be-
schwerdeführers, wie die Angehörigen der Sicherheitskräfte ihn auf die von
ihm genannte Art ([…]) hätten sexuell belästigen können. Es wäre davon
auszugehen, dass die beiden Männer in einem stockdunkeln Raum
ebenso wenig gesehen hätten wie er, sollen sie doch von draussen in den
Raum gekommen sein. Ihm selbst soll es trotz des länger dauernden Auf-
enthalts nicht möglich gewesen sein, in der Dunkelheit irgendetwas zu er-
kennen; das menschliche Auge gewöhnt sich indessen oftmals an die Dun-
kelheit und ist in der Lage, zumindest Umrisse von Gegenständen oder
Gestalten auszumachen. Die teilweise unstimmigen und widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers bekräftigen die Zweifel an seinen Asyl-
vorbringen.
6.2.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei am 25. Mai 2015
bis zirka um 21.30 oder 22.00 Uhr im Armeecamp von F._______ festge-
halten worden. Dann sei er zusammen mit fünf uniformierten Soldaten los-
marschiert, um diese zum Waffenversteck zu führen. Als es einen Strom-
ausfall gegeben habe, sei er weggerannt (vgl. act. A4/14 S. 10). Bei der
Anhörung sagte er, er sei von zirka fünf Soldaten begleitet worden, als er
unterwegs zum Waffenversteck gewesen sei. Sie seien vor und hinter ihm
marschiert, als es einen Stromausfall gegeben habe. Er sei über eine
Mauer gesprungen und in den Wald gerannt (vgl. act. A13/18 S. 14 und
S. 16). Bei der ergänzenden Anhörung schilderte er, drei Personen seien
vor und zwei Personen seien hinter ihm gewesen, als sie zum Waffenver-
steck unterwegs gewesen seien. Als es kein Licht gegeben habe, sei er
„pfeilschnell“ gerannt und über zwei Mauern gesprungen (vgl. act. A15/15
S. 9).
Das SEM hegte berechtigterweise Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers. Es mutet befremdend an, dass fünf Soldaten und
ein Gefangener in der Nacht einen aufgrund der Distanz zwischen dem
Camp von F._______ und B._______ ungefähr einstündigen Fussmarsch
antreten, um zum Haus des Beschwerdeführers zu gelangen, wo sich das
Waffenversteck befunden habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerde-
führer die genauen Umstände der Flucht nicht deckungsgleich wiedergab,
stellt sich die Frage, wie es einer von einer dreitägigen Haft geschwächten
Person – der Beschwerdeführer habe keine Nahrung erhalten (act. A15/15
D-3987/2017
Seite 18
S. 7) und sei durch die Schläge stark mitgenommen worden – gelingen
sollte, „pfeilschnell“ davon zu rennen, über eine beziehungsweise zwei
Mauern zu springen und fünf Soldaten zu entkommen. Auch seine Angabe,
zwischen ihm und den Soldaten habe ein Abstand von zehn Metern be-
standen, vermag nicht zu überzeugen, umso weniger, als die Gruppe
nachts unterwegs gewesen sein soll. Die vom Beschwerdeführer geschil-
derte Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte mutet zu impro-
visiert und unprofessionell an, um als nachvollziehbar und glaubhaft zu er-
scheinen. Die Zweifel an seinen Asylvorbringen werden weiter bestärkt.
6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, mit welchen der
Beschwerdeführer seine Vorbringen zu stützen versucht, sind insgesamt
gesehen nicht geeignet, die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des von ihm geschilderten Sachverhalts zu relativieren.
6.3.1 Die Mutter des Beschwerdeführers führt in ihrem Schreiben vom
5. Juni 2017 aus, er sei von den LTTE gezwungen worden, ihnen beizutre-
ten, was nicht mit seinen Angaben übereinstimmt, gemäss denen er weder
Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen sei (vgl. act. A4/14 S. 11).
Ferner gibt die Mutter an, er habe die Waffen nach Kriegsausbruch nicht
mehr weiter transportieren können, weshalb er sie in ihrem Haus versteckt
habe. Abgesehen davon, dass „im Haus verstecken“ entgegen der im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung gemäss üblichem
Sprachgebrauch nicht das Vergraben auf dem Grundstück mitumfasst, gab
der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, niemand ausser seinem ent-
fernten Verwandten E._______ habe vom Waffenversteck gewusst (vgl.
act. A13/18 S. 13). Inwiefern seine Mutter bestätigen kann, dass einer sei-
ner Freunde ihn bei der Armee verraten habe, ist nicht nachvollziehbar,
macht doch der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen bei der
Vor-instanz im Beschwerdeverfahren geltend, er sei sich nicht sicher, ob
E._______ ihn verraten habe. Schliesslich gibt die Mutter an, ihr Sohn sei
sehr grob behandelt und schwerstens gefoltert worden, was indessen nicht
auf eigenen Beobachtungen basieren kann, da der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben gemäss direkt nach seiner Flucht zu einem Bekannten
nach N._______ gerannt und seine Mutter zu ihren Verwandten nach
O._______ gegangen sei. Das Schreiben der Mutter ist aufgrund dieser
Ausführungen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft zu bestätigen.
D-3987/2017
Seite 19
6.3.2 Das sri-lankische Parlamentsmitglied P._______ bestätigt in seinem
Schreiben vom 20. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer den LTTE gehol-
fen habe, Waffen und Munition zu transportieren; er habe ihnen auch in
den Jahren 2004 bis 2006 geholfen. Der Beschwerdeführer indessen gab
an, er habe den LTTE nur in den Jahren 2004 bis 2006 mit Waffen- und
Personentransporten geholfen. Gemäss den Angaben des Parlamentari-
ers sei der Beschwerdeführer von seinen Feinden an die Armee verraten
worden, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein-
stimmt, er sei von einem nahen Verwandten angeschwärzt worden. Auch
die Aussage des Parlamentariers, der Beschwerdeführer sei ständig von
den Sicherheitsbehörden gesucht und schliesslich verhaftet worden, ent-
spricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, der angab, die Armee
sei eines Abends zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen –
eine vorgängige intensive Suche nach ihm erwähnte er mit keinem Wort.
Des Weiteren behauptet der Parlamentarier, der Beschwerdeführer habe
nach der unter Folter durchgeführten Befragung aus seinem Haus fliehen
können, wogegen der Beschwerdeführer darlegte, ihm sei die Flucht ge-
lungen, als er mit den Soldaten zum Waffenversteck unterwegs gewesen
sei. Der Parlamentarier schildert sodann, dass die Sicherheitskräfte die Fa-
milie des Beschwerdeführers bedroht hätten, weshalb sein Leben noch
schwieriger geworden und er gezwungen gewesen sei, Sri Lanka zu ver-
lassen. Der Beschwerdeführer sagte indessen aus, seine Mutter habe ihr
Haus noch im Mai 2015 verlassen und sei zu Verwandten gereist – er gab
nicht an, dass sie von den Behörden bedroht worden sei. Die Wertung der
Vorinstanz, beim Schreiben des Parlamentariers handle es sich um ein Ge-
fälligkeitsschreiben, ist aufgrund des vorstehend Gesagten nicht zu bean-
standen.
6.3.3 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. H._______
leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Brustbereich, die auf
Schläge zurückgehen könnten. Die vom behandelnden Arzt festgestellte
Druckschmerzhaftigkeit könnte somit einerseits auch auf andere Ursachen
zurückzuführen sein, anderseits stünde, wären die Schmerzen auf erlittene
Schläge zurückzuführen, nicht fest, bei welcher Gelegenheit und von wem
der Beschwerdeführer geschlagen worden wäre. Das Arztzeugnis vermag
somit zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen.
6.3.4 Im ausführlichen Bericht der (…) vom 22. Februar 2018 werden beim
Beschwerdeführer deutliche Symptome einer mittelgradigen depressiven
Episode und komorbid Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) diagnostiziert. Es sei zu vermuten, dass die Symptome der
D-3987/2017
Seite 20
PTBS durch die von ihm geschilderten Erlebnisse in Sri Lanka ausgelöst
worden seien. Der negative Asylentscheid habe die Symptomatik verstärkt.
Hinsichtlich der Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung ist
aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass der Beschwer-
deführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen
Umstände dieses Erlebnisses bleiben indessen unklar. Gleichwohl kann
die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vor-
kommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte
PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1).
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der ge-
samten Aktenlage zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer diagnos-
tizierte PTBS andere als die vom Beschwerdeführer genannten Ursachen
haben muss. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen überwiegende
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylvorbrin-
gen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden fest-
genommen und gefoltert worden, weil er auf seinem Grundstück zusam-
men mit einem Verwandten Waffen der LTTE vergraben habe, zu Recht als
unglaubhaft beurteilt hat.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
D-3987/2017
Seite 21
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
D-3987/2017
Seite 22
7.2.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden, weil er diesen ent-
kommen sei, wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer
hat nicht glaubhaft gemacht, Verbindungen zu den LTTE oder politische
Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das
Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Er brachte weder bei der
Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, in einer Art und
Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens
der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der
Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden
könnte.
7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-
lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zu-
rückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen eben
so wenig zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung wie
die Möglichkeit, dass er Sri Lanka illegal verlassen haben könnte.
7.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte über die allge-
meine Situation in Sri Lanka (Bericht der SFH vom Juli 2016 und mehrere
Zeitungsartikel), die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen
des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung derselben
nichts zu ändern.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
D-3987/2017
Seite 23
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Seite 24
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 -127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
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zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist.
9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss mit Ausnahme
eines Jahres seit Geburt in B._______ (C._______ District [Nordprovinz],
vgl. act. A4/14 S. 4). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Recht-
sprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Be-
schwerdeführer besuchte mehr als zehn Jahre lang die Schule und verfügt
über berufliche Erfahrungen als (…) und (…) (vgl. act. A4/14 S. 4, A13/18
S. 4 f.). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung
wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen.
Seine Mutter lebt gemäss Angaben des Beschwerdeführers in geordneten
Verhältnissen im Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz
und eine Wohnmöglichkeit verfügt.
9.4.3 Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depression
und der PTBS ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als
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wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behand-
lung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3; 2009 Nr. 2 E. 9.3.2.).
Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht
auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka
nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvoll-
ziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Be-
lastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht,
den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage
als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann
die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen
und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegen-
wirken. Für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerde-
führers im Heimatland ist auf die Existenz entsprechender Institutionen zur
Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka zu verweisen. Ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka –
insbesondere in Colombo, aber auch im District C._______, wo der Be-
schwerdeführer seinen letzten Wohnsitz hatte – vom Vorhandensein ent-
sprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl.
Urteile des BVGer D-4097/2013 vom 13. August 2013 E. 6.2, D-1665/2013
vom 19. Juni 2013 E.7.4.6, D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 E. 7.6 und
D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. E. 9.9.4). Dem Beschwerdeführer
steht es bei Bedarf offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rück-
kehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medika-
menten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme
von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
9.4.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
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9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Rechtsvertreterin am 23. August
2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein (Art. 110a
Abs. 1 AsylG). Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei anwaltlicher amtli-
cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– ausgegangen wird. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar, das zulasten
der Gerichtskasse geht, auf pauschal Fr. 2600.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ilona Zürcher, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2600.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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