B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3989/2016
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andrea Schmid,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
D-3989/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt C._______,
Nordprovinz) verliess seinen Heimatstaat am 19. Mai 2014 mit seinem per-
sönlichen Reisepass über den Flughafen D._______ via Kuala Lumpur,
Singapur und Tokyo nach Zürich. Am Tag seiner Einreise in die Schweiz,
dem 22. Mai 2014, stellte er im Flughafen Zürich-Kloten sein Asylgesuch.
B.
Anschliessend an die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom
25. Mai 2014 und die Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juni 2014
wurde dem Beschwerdeführer mit Telefax vom 6. Juni 2014 die Einreise in
die Schweiz und die Fortsetzung seines Asylverfahrens bewilligt. Am
13. November 2014 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen befragt.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei verheiratet, Vater von drei Kin-
dern und habe seinen Lebensunterhalt mit der Tätigkeit als (…) bestritten.
Er sei in der Nähe von C._______ im mehrheitlich tamilisch besiedelten
Norden von Sri Lanka aufgewachsen und sei aufgrund des Bürgerkriegs
im Jahr 2005 zusammen mit seiner Familie nach D._______ umgezogen
und habe dort bis ins Jahr 2009 gelebt. Im Frühling 2009 habe er seiner
Tante einen Besuch im Flüchtlingslager in E._______ abgestattet. An-
schliessend an diesen Besuch seien Leute des Criminal Investigation De-
partment (nachfolgend: CID) zum ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn festgenommen. Er sei mitgenommen, zu einem Verhör gebracht und
anlässlich von diesem gefragt worden, ob er Nachrichtendienstmitarbeiter
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) sei und ob er für
die LTTE in D._______ arbeite. Dabei sei ihm auf den Rücken geschlagen
worden und als sein Gesicht gegen den Tisch aufgeschlagen sei, habe er
sechs Zähne verloren. Daraufhin sei er wieder freigelassen und in Spital-
behandlung gebracht worden. In der Folge sei er aus Angst vor weiteren
Übergriffen mittels eines gültigen Touristenvisums über Thailand nach Ma-
laysia ausgereist. Dort habe er ein Jahr gelebt und in einem (…) gearbeitet.
Aufgrund der Lageberuhigung in Sri Lanka habe er sich im Jahr 2010 zu
einer Rückkehr dahin entschieden. Nachdem er bei der sri-lankischen Bot-
schaft in Malaysia vorgesprochen habe, sei er im April 2010 auf dem Luft-
weg nach D._______ zurückgekehrt. Bei der Einreise sei er während rund
sechs Stunden auf dem Flughafen D._______ festgehalten und ausführlich
befragt worden. Nach einem einjährigen Aufenthalt in D._______ mit seiner
Familie sei er im Juni 2011 wieder in den tamilisch besiedelten Norden Sri
Lankas zurückgekehrt. Ab diesem Zeitpunkt bis im April 2014 habe er keine
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Probleme mit den Behörden gehabt. Während dieser Zeit habe er als (…)
gearbeitet und dabei (…) in ganz Sri Lanka durchgeführt. Im März 2014
habe er einen Kunden nach F._______ im Vanni-Gebiet chauffiert und da-
bei sei bei einer Strassensperre seine Identität kontrolliert worden. Drei
Wochen nach dieser Kontrolle sei das Haus seiner Schwiegereltern von
Mitarbeitern des CID aufgesucht und nach seiner Person gefragt worden.
Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch bei seinen Eltern befunden. Seit
diesem Vorfall habe er sich nicht mehr in seinem Haus in G._______ auf-
gehalten, sondern in B._______ bei seinen Eltern. Zwei bis drei Tage spä-
ter hätten dieselben Personen bei seinen Schwiegereltern nochmals vor-
gesprochen und erwähnt, dass sie ihn im Zusammenhang mit seiner (…)
ins Vanni-Gebiet suchen würden. Die dritte Vorsprache der Leute des CID
habe am 15. Mai 2014 stattgefunden und es sei auch da zu einer verbalen
Bedrohung gekommen. Insgesamt seien die Mitarbeiter des CID fünf Mal
bei seiner Familie aufgetaucht: Drei Mal, als er selber noch in Sri Lanka
gewesen sei, und zwei Mal nach seiner Ausreise. Daraufhin habe er mit
Hilfe seines Schwiegervaters die Ausreise aus Sri Lanka vorbereitet. Am
19. Mai 2014 sei er mit seinem persönlichen Reisepass über den Flughafen
D._______ via Kuala Lumpur, Singapur und Tokyo nach Zürich gelangt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein:
ein Schreiben des Nachbarn vom 28. Juli 2014, eine Heiratsurkunde vom
7. Januar 2008, seine sri-lankische Identitätskarte sowie seinen Pass.
C.
Mit Asylentscheid vom 24. Mai 2016 – eröffnet am 26. Mai 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Fest-
stellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Als
Beilage zur Beschwerde reichte er einen Kurzbericht der Hilfswerksvertre-
tung vom 15. Juni 2016 ein.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer einlässlichen Vernehmlassung – dem Beschwerdeführer am
21. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt – und hielt an ihren Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG); die Vorinstanz hat diese nicht ent-
zogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit mangels Rechtsschutzin-
teresses nicht einzugehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits – betreffend
die Festnahme im Frühling 2009 – nicht asylrelevant (vgl. sogleich E. 4.1.1)
und betreffend den Vorfall im März 2014 überdies nicht glaubhaft (vgl.
E. 4.1.2).
4.1.1 Im Anschluss an die vorübergehende Festnahme im Jahr 2009 sei
der Beschwerdeführer ein erstes Mal von Sri Lanka nach Malaysia ausge-
reist und nach einem Jahr wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der
wenige Stunden dauernden Festnahme habe es sich um einen einmaligen
Eingriff gehandelt, der keine formellen Weiterungen für ihn zur Folge ge-
habt habe. Auch nach seiner Wiedereinreise in Sri Lanka im Jahr 2010 sei
er auf dem Flughafen D._______ lediglich während sechs Stunden einer
Routinebefragung im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Malaysia
unterzogen worden. Seither habe er bis ins Jahr 2014 behördlicherseits
unbehelligt zu leben vermocht. Angesichts dessen sei weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Er-
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eignis von 2009 und seiner im Mai 2014 erfolgten zweiten Ausreise ersicht-
lich. Aus diesem Grund würden seine diesbezüglichen Vorbringen keine
Asylrelevanz entfalten.
4.1.2 Die Vorinstanz legte weiter dar, der Beschwerdeführer mache gel-
tend, er sei im März 2014, nachdem er im Norden Sri Lankas Passagiere
transportiert habe, behördlich gesucht worden. Aus Furcht vor weiteren
Nachteilen sei er deshalb im Mai 2014 abermals aus Sri Lanka ausgereist.
Es scheine aufgrund seiner Schilderungen jedoch unklar, weshalb er nach
(…) überhaupt behördlich gesucht worden sein solle, zumal er (…) auf der
Hin- und Rückfahrt bei einem behördlichen Kontrollposten bereits kontrol-
liert worden seien. Es sei zudem nicht zu übersehen, dass er weder an-
lässlich der BzP vom 25. Mai 2014 noch anlässlich der Anhörung vom 2.
Juni 2014 erwähnt habe, dass die behördliche Suche nach ihm im Zusam-
menhang mit zwei getöteten LTTE-Aktivisten stehen könne. Erst im An-
schluss an die Rechtsbelehrung habe er diesen möglichen Sachverhalt
erstmals erwähnt. Demgemäss seien zwei mutmassliche LTTE-Aktivisten
vor jenem Haus erschossen worden, zu dem er (…) transportiert habe. An-
lässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. November 2014 habe er be-
tont, mit dieser Sache nichts zu tun gehabt zu haben, sondern einfach zu-
fällig im Rahmen (…) in der betreffenden Region unterwegs gewesen zu
sein. Darüber hinaus würden seine Rahmenschilderungen weitere Wider-
sprüche aufweisen betreffend den genauen Zeitpunkt und Zielort (…) so-
wie die konkreten Geschehnisse am Zielort. Daraus folge, dass ihm die
Geschehnisse im Frühjahr 2014, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewo-
gen hätten, nicht geglaubt werden könnten. Folglich würde er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die überwiegende Mehrheit der im
angefochtenen Entscheid aufgeführten Ungereimtheiten könne ohne Wei-
teres entkräftet werden, so dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in
einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu bejahen sei (vgl. E. 4.2.1).
Es bestehe zudem der erforderliche Kausalzusammenhang und seine Ver-
folgung sei erwiesen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er
Anspruch auf Asyl habe (vgl. E. 4.2.2).
4.2.1 Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation übersehen, dass seine
Schilderungen in einem grösseren Zusammenhang eingebettet zu sehen
seien. Die Fahrt in das Vanni-Gebiet, inklusive die Kontrollen an den be-
hördlichen Checkpoints, dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Er sei im
Vanni-Gebiet zwar lediglich kontrolliert worden und habe seine Personalien
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offenlegen müssen. Im Anschluss daran sei er jedoch wiederholt an seinem
Wohnort von Beamten des CID aufgesucht worden. Diese Tatsache zeige
eindeutig, dass der Geheimdienst ihn verdächtige, in die Unruhen involviert
zu sein und er somit in deren Visier geraten sei. Die mehrstündige Anhal-
tung im Jahr 2010 durch die sri-lankischen Behörden am Flughafen
D._______ sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass er unter staatlicher Beobach-
tung stehe. Dass er sich im Zusammenhang mit dem Transport im Frühjahr
2014 nicht mehr an alle Zeit- und Kilometerangaben habe erinnern können,
sei nicht als Widerspruch zu werten, sondern der Tatsache zuzurechnen,
dass die vertiefte Anhörung erst rund acht Monate nach der fraglichen
Fahrt ins Vanni-Gebiet stattgefunden habe. Für die Glaubhaftigkeit spre-
che, dass er in der Lage gewesen sei, die Geschehnisse substantiiert und
detailreich zu schildern und seine Vorbringen plausibel und schlüssig
seien.
4.2.2 Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die gewalttätige und geheime In-
terrogation durch den CID im Jahre 2009 ein einmaliger Eingriff gewesen
sei, könne nicht gefolgt werden. Er habe nach seiner Rückkehr von Malay-
sia nach Sri Lanka zwar für einige Jahre ein ruhiges und geregeltes Leben
führen können, im Jahr 2014 sei es jedoch wieder zu Unruhen im Vanni-
Gebiet gekommen. Die routinemässig wirkenden Kontrollen und die an-
schliessend stattgefundenen Visiten der Beamten des CID würden zeigen,
dass die Behörden ihn verdächtigten mit den Unruhen verbunden zu sein.
In Anbetracht der Verdachtsäusserungen der Behörden im Jahr 2009, dass
der Beschwerdeführer als Informant der LTTE angesehen worden sei,
seien die behördlichen Handlungen in den Jahren 2009 und 2014 nicht
isoliert zu betrachten. Bei der Befragung im Jahr 2009 hätten die Beamten
des CID versucht, ihm unter massiver Gewaltanwendung ein Geständnis
bezüglich Spionagetätigkeit für die LTTE abzuringen. Dieses Ereignis habe
ihn in eine permanente Bedrohungslage versetzt, da er ins Visier der Be-
hörden geraten sei, und habe ihn fortan einem erhöhten Gefährdungsrisiko
ausgesetzt und sei somit im Zusammenhang mit der erneuten Bedro-
hungslage im Jahr 2014 sachlich und zeitlich kausal für seine Flucht.
Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vgl. dort E. 8.1) habe das Bundesver-
waltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert. So würden insbe-
sondere Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegen. Er gehöre dieser Risikogruppe an, da er
seit dem Jahr 2009 von den Behörden verdächtig worden sei, für die LTTE
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gearbeitet zu haben und im Jahr 2014 erneut ins Visier der Sicherheitsbe-
hörden geraten sei. Gemäss den UNHCR-Richtlinien sei dabei nicht rele-
vant, ob die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied der
LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr auf-
grund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. In Bezug auf die
sechsstündige Befragung im Jahr 2010 am Flughafen in D._______ sei es
zwar zutreffend, dass diese für ihn keine ernsthaften Nachteile nach sich
gezogen habe, dies alleine vermöge jedoch nicht zu begründen, dass ihm
eine Verfolgungsgefahr abzusprechen sei, zumal es sich der Kenntnis der
Vorinstanz und der Rechtsvertreterin entziehe, was Gegenstand der Abklä-
rungen der Behörden gewesen sei.
Zusammenfassend würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmig-
keiten überwiegen. Da er habe glaubhaft machen können, dass er in Sri
Lanka gefährdet sei, seien sämtliche Voraussetzungen an die Erteilung
von Asyl gegeben.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
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überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.1.1 Zur Tätigkeit als (…) befragt, brachte der Beschwerdeführer tatsäch-
lich verschiedene Sachverhalte vor. In den drei Befragungen erklärte er,
dass er je nach Auftrag überall hin habe gehen müssen (SEM-Akte A12,
F95), oft ins Vanni-Gebiet gefahren sei (SEM-Akte A7, 7.02), immer (…)
gemacht habe und überall in Sri Lanka unterwegs gewesen sei (SEM-Akte
A24, F40). Divergierend dazu führte er aus, dass (…) in März 2014 (…)
gewesen sei, den er ins Vanni-Gebiet unternommen habe (SEM-Akte A24,
F27). Als er auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen wurde,
konnte er keine plausible Erklärung liefern (SEM-Akte A24, F30). Falls der
Beschwerdeführer wirklich während vier Jahren als (…) arbeitete und nur
einmal in dieser Zeit das Vanni-Gebiet durchquerte, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er konstante Angaben über (…) hätte machen können und er
noch wüsste, dass er nur einmal durch das Vanni-Gebiet gefahren sei.
5.1.2 In Bezug auf die Anzahl Male, wie oft er und seine Familienangehö-
rigen von den Beamten des CID aufgesucht worden seien, machte der Be-
schwerdeführer keine kohärenten Angaben. Zuerst gab er an, die Mitarbei-
ter des CID seien insgesamt fünf Mal bei seiner Familie gewesen, drei Mal
als er noch in Sri Lanka gewesen sei und zwei Mal nach seiner Ausreise
(SEM-Akte A12, F110). Bei der späteren Befragung führte er aus, dass
selbst nach seiner Ausreise die Angestellten des CID vier, fünf Mal bei sei-
ner Familie gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Bei einem so
bedeutsamen Ereignis sollte davon ausgegangen werden können, dass er
gleichlautende Angaben machen kann. Da er im Übrigen bei seinen Fahr-
ten als (…) offenbar öfters bei einem Checkpoint kontrolliert wurde und sich
in B._______ hatte registrieren lassen (SEM-Akte A7, 2.01 und A12, F15),
mussten die Behörden genaue Angaben über ihn und seinen Aufenthaltsort
gehabt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn bei Be-
darf ohne Weiteres in B._______ hätten ausfindig machen können.
5.1.3 Befragt nach dem Ablauf am Kontrollposten am 28. März 2014,
machte der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben. Bei der
zweiten Befragung erklärte er, das Militär habe die Personalien aller kon-
trolliert (SEM-Akte A12, F102). Bei der dritten Befragung brachte er dage-
gen vor, es seien nicht alle Passagiere kontrolliert worden, nur die eine
Person, die vorne neben ihm gesessen sei (SEM-Akte A24, F20). Auf die-
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sen Widerspruch angesprochen, konnte er wiederum keine Erklärung lie-
fern (SEM-Akte A24, F32). Da der Beschwerdeführer eine Verfolgung auf-
grund dieser Kontrolle geltend macht, wäre auch hier zu erwarten, dass er
widerspruchsfreie Angaben über die Geschehnisse machen kann.
5.1.4 Auch bei den Ausführungen zur Nähe zu den LTTE machte der Be-
schwerdeführer divergierende Angaben. Zuerst erklärte er, der jüngere
Sohn seiner Tante sei Mitglied bei den LTTE gewesen, ihm sei aber nicht
bekannt, ob die Tante deswegen Probleme bekommen habe (SEM-Akte
A12, F56/58). Später gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er selber
habe nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt und auch niemand aus seiner
Familie sei bei den LTTE gewesen (SEM-Akte A24, F37). Auch insofern ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unterschiedliche
Antworten gab.
5.1.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer verschiedentlich in widersprüchliche Aussagen verstrickte.
Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen ver-
mögen die Widersprüche ebenso wenig zu entkräften wie die Ausführun-
gen in der Beschwerde, wonach er sich in einem Zustand der Angst und
des Stresses befunden habe und die dritte Befragung mehrere Monate
nach dem fraglichen Ereignis durchgeführt worden sei. Vielmehr fanden
die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen innert einer Woche statt,
die ergänzende Anhörung gut fünf Monate später. Selbst wenn seit den
Vorkommnissen in seinem Heimatland acht Monate vergangen sind, kann
erwartet werden, dass er sich an Einzelheiten erinnert und sich in wesent-
lichen Punkten widerspruchsfrei zu äussern vermag. Dass der Beschwer-
deführer während der Befragungen unter grossem Druck gestanden haben
soll, geht aus den Protokollen nicht hervor. Schliesslich sind auch die ein-
gereichten Beweismittel, insbesondere der Kurzbericht der Hilfswerksver-
tretung und das Schreiben des Nachbarn, das als Gefälligkeitsschreiben
zu werten ist, nicht geeignet, am Dargelegten etwas zu ändern.
5.1.6 In Würdigung der Argumente, die für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit
sprechen, und unter Berücksichtigung der gesamten Akten gelangt das
Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – soweit
die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist – überwiegend unglaubhaft ausgefallen
sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten ergeben,
welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind. Folg-
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lich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten
glaubhaft zu machen.
5.2 Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung schloss
die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Kriegs-
endes im Jahr 2009 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen, für
mehrere Stunden festgehalten, befragt und misshandelt wurde. Sie ver-
neinte indes einen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwi-
schen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri
Lanka im Jahr 2014.
5.2.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss
Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwi-
schen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang
bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch
noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass
es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzö-
gerte Ausreise erklärbar machen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang
zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört zwar die Regelvermutung
zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; indessen
schliesst dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene
Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen
kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund
einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, son-
dern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu
prüfen. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als
unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen. Bei einer Zeitspanne
von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusam-
menhang nicht mehr bejaht (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.H.).
5.2.2 Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er in der Zeit zwischen
seiner Rückkehr von Malaysia nach Sri Lanka (im April 2010) bis in den
März 2014 ein ruhiges und geregeltes Leben in seiner Heimat habe führen
können. In dieser Zeit habe er im ganzen Land als (…) gearbeitet und (…)
durch ganz Sri Lanka erledigt. Dabei sei er auch immer wieder an Check-
points kontrolliert worden. Falls also die Behörden ein Interesse an ihm
gehabt hätten, ist davon auszugehen, dass es den Mitarbeitern des CID
ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer festzunehmen. Offen-
bar haben ihn diese während vier Jahren aber in keiner Weise behelligt.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Frühling 2009 und
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der Ausreise im Mai 2014 ist auch darum nicht ersichtlich, weil die Behör-
den den Beschwerdeführer im Frühling 2009 mit einem Visum legal aus-
reisen liessen und ihm trotz eines abgelaufenen Visums im Jahr 2010 wie-
der einreisen liessen und er zu diesem Zeitpunkt zwar während sechs
Stunden am Flughafen von den sri-lankischen Behörden angehört wurde,
ansonsten aber keine weiteren ernsthaften Nachteile erlitten hat. Der Be-
schwerdeführer macht auch nicht geltend, dass jemals gegen ihn ein Straf-
verfahren geführt worden sei oder er sonst wie von den Behörden festge-
halten worden wäre. Vorliegend hat das Vorbringen im Jahr 2009 offen-
sichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 geführt.
Wie gesehen, ist die vorgebrachte behördliche Suche nach dem Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen LTTE-Aktivitäten ins-
gesamt nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht von einer fortgesetzten
Verfolgung seiner Person gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon
auszugehen, dass er nach 2009 von den sri-lankischen Behörden in asyl-
relevanter Weise verfolgt worden ist.
5.2.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit eine begründete Furcht
aufgrund des Vorfalls im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Ausreise – und damit
die Asylrelevanz – zu Recht verneint.
6.
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
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weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.2 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den
Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hätte. Daraus kann
geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person
kein Interesse (mehr) haben. Folglich ist in seinem Fall auch nicht davon
auszugehen, dass er in einer Stop-List aufgeführt wird. Da er gemäss sei-
nen Angaben nur niederschwellige Arbeiten, namentlich das Servieren von
Tee sowie Reinigungsarbeiten während zweier Monate im Jahr 1998, für
die LTTE geleistet hat, ist nicht anzunehmen, dass ihm Verbindungen zu
den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wie-
dererstarken der Organisation zu sehen wären. Untergeordnete Tätigkei-
ten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet und
führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis,
zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, es sei ihm im Zuge der Zerschlagung der LTTE gegen
Kriegsende und wegen der Tätigkeit als (…) eine Nachrichtendienstmitar-
beit bei dieser Organisation vorgeworfen worden. Gestützt auf die voran-
gehenden Erwägungen sind die geltend gemachten behördlichen Suchen
nach seiner Person im Frühling 2014 allerdings nicht als glaubhaft zu be-
trachten. Unter diesen Umständen sind keine überzeugenden Hinweise er-
sichtlich, dass die sri-lankischen Behörden Interesse an ihm gezeigt hät-
ten. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich dies nach seiner
Rückkehr ändern könnte. Angesichts des vierjährigen Aufenthaltes im Hei-
matland vor der Ausreise ohne glaubhafte Probleme mit den sri-lankischen
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Behörden ist nicht damit zu rechnen, dass er bei der Wiedereinreise wegen
eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevan-
ten Verfolgung zu rechnen hat. Davon ist umso weniger auszugehen, als
er gestützt auf die Aktenlage in der Schweiz nicht aufgefallen ist und ihm
somit auch keine Verbindung zu den LTTE in der Schweiz vorgeworfen
werden kann.
6.3 Nach dem Gesagten sind keine asyl- beziehungsweise flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält,
hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf
die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGE
2011/24 E. 10.4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 nahm das BVGer eine aktuelle Lage-
beurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg-
weisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E.13.2-13.4). Betreffend die
Nordprovinz hielt es zusammengefasst fest, es stütze die bisherige Praxis
des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets; vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann
(vgl. a.a.O. E.13.3).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz).
Er verfügt an seinem Herkunftsort B._______ beziehungsweise in
G._______, wo seine Ehefrau und Kinder leben, über ein grosses familiä-
res Beziehungsnetz. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm
bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine Wohnmöglichkeit zur
Verfügung steht und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen Verwand-
ten unterstützt wird. Der noch verhältnismässig junge und gesunde Be-
schwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise selbständig als (…) gear-
beitet. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen
lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Somit erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 1. Juli 2016
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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