B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3991/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
D-3991/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in I._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat am (…). Oktober 2013 respektive (…) Dezember 2013
in Richtung Türkei. Am (…). Februar 2014 reisten sie legal mit einem Visum
in die Schweiz ein und suchten am 17. Februar 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 20. Februar 2013
wurden A._______(nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______(nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) sowie C._______ (nachfolgend: Sohn) zur Per-
son und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Anlässlich der BzP legten die Beschwerdeführenden ihr Familien-
büchlein, die Identitätskarten der Eltern, den (…) des Beschwerdeführers
sowie ihr Laissez-Passer ins Recht.
B.
Am 26. August 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerde-
führerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung des Soh-
nes fand am 17. Februar 2015 statt.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer habe im Jahr (…) eine Auseinandersetzung mit einem
Mann namens K._______ gehabt, der dem militärischen Sicherheitsdienst
angehöre. Daraufhin sei er ungerechtfertigterweise des illegalen (…) res-
pektive der Unterstützung kurdischer Parteien bezichtigt worden. Er habe
sich für (…) Jahre auf der Flucht befunden. Schliesslich sei er doch gefasst
worden und habe von (…) bis (…) eine Freiheitsstrafe verbüsst. Einen Mo-
nat nach der Entlassung habe man ihn erneut grundlos beschuldigt, einen
illegalen (…) importiert zu haben, weshalb er zu einer Geldbusse verurteilt
worden sei. Diese habe er jedoch nicht bezahlen wollen und sich stattdes-
sen bei Verwandten und Freunden versteckt gehalten. Im Frühjahr 2013
habe sein Freund L._______ ihn gebeten, seinem Sohn, der aus dem sy-
rischen Militärdienst desertiert sei, bei der Flucht von M._______ nach
I._______ zu helfen. Dies habe der Beschwerdeführer mit Hilfe eines an-
deren Freundes namens N._______ und dessen Sohn dann auch ge-
macht. Nach einiger Zeit sei der desertierte Soldat per Zufall verhaftet wor-
den und habe unter Folter alle Personen verraten, die ihn bei der Flucht
unterstützt hätten. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Militär-
behörden mehrmals zu Hause aufgesucht worden, weshalb er schliesslich
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im Oktober 2013 in die Türkei geflüchtet sei. Von dort aus habe er mit sei-
nem in der Schweiz lebenden Bruder (O._______, N […]) Kontakt aufge-
nommen. Dieser habe daraufhin die Beschwerdeführenden eingeladen.
Etwa (…) Monate später hätten die Beschwerdeführerin und die Kinder Sy-
rien verlassen, um den Beschwerdeführer in der Türkei zu treffen und mit
ihm gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Die Beschwerdeführerin und der
Sohn machten keine eigenen Asylgründe geltend.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse Fotografien, die ihn im Gefängnis zeigen würden, sowie Kopien di-
verser Schreiben zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (frühestens am 10. Juni 2015 eröffnet)
lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgescho-
ben.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Datum
des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Gewährung von Asyl. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung ei-
ner Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel.
E.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden unter
Androhung des Nichteintretens aufgefordert, die Beschwerdeeingabe mit
der eigenhändigen Unterschrift zu versehen und einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.
Am 7. Juli 2015 ging die Beschwerdeverbesserung beim SEM ein.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (ebenfalls beim SEM am 13. Juli 2015 ein-
gegangen) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie von der Für-
sorge abhängig seien, und legten eine Fürsorgebestätigung bei.
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Seite 4
H.
Am 16. Juli 2015 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeverbesserung sowie die Eingabe vom 10. Juli 2015.
I.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten können, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, erhob keinen Kostenvorschuss und setzte den Beschwer-
deführenden eine Frist, um die in Aussicht gestellten Beweise nachzu-
reichen.
J.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 (beim SEM am 19. August 2015 einge-
gangen) reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl sowie eine
Zustellschein der türkischen Post ein. Diese Beweismitteleingabe leitete
das SEM am 20. August 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
K.
Eine weitere Beweismitteleingabe vom 4. September 2015 (Datum des
Poststempels) leitete das SEM am 9. September 2015 dem Bundesverwal-
tungsgericht weiter.
L.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde dem SEM Gelegenheit ein-
geräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Am 11. September 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem
SEM die Beweismitteleingabe vom 4. September 2015 zur Vernehmlas-
sung.
N.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2015 an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) replizierten
die Beschwerdeführenden. Ein gleichlautendes Schreiben adressierten sie
ans SEM und legten ihrer Eingabe eine CD bei. Das SEM übermittelte
diese Sendung an das Bundesverwaltungsgericht und wies die Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 darauf hin, dass es für
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das Verfahren nicht mehr zuständig sei und die Eingaben in Zukunft an das
Bundesverwaltungsgericht zu adressieren seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung
der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
D-3991/2015
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass gegen
ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, anlässlich welchem er zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Bei der BzP habe
er behauptet, man habe ihm die finanzielle Unterstützung kurdischer Par-
teien vorgeworfen. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, ihm sei
vorgeworfen worden, mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiter-
partei Kurdistans) zusammenzuarbeiten und (…) auszuführen. Diese Aus-
sagen würden der Kongruenz entbehren. Folglich erweise sich die Verbüs-
sung einer längeren Freiheitsstrafe infolge politischer Aktivitäten als un-
glaubhaft. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bezüglich Behörden-
besuche in mehrfacher Hinsicht (Beginn, Intensität, Zeitraum und Beendi-
gung der Suche) widersprüchlich geäussert. Die Verfolgungsmassnahmen,
welchen er wegen der Busse und der Hilfe für einen Deserteur ausgesetzt
gewesen sei, seien anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt worden.
Deshalb sei nach einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze.
Aus den eingereichten Fotografien gehe nicht hervor, dass es sich tatsäch-
lich um Aufnahmen aus dem Gefängnis handle. Bei den eingereichten Brie-
fen sei die Wahrscheinlichkeit beträchtlich, dass es sich um Gefälligkeits-
schreiben handeln könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
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Gefängnis Familienbesuche habe empfangen können, sei ein weiteres In-
diz dafür, dass es sich nicht um ein politisches Strafurteil gehandelt habe,
da politische Gefangene erfahrungsgemäss von der Öffentlichkeit abge-
schottet würden. Die Beschwerdeführenden hätten am Anfang des Asyl-
verfahrens erklärt, sie seien wegen des Kriegs ausgereist. Mit diesem all-
gemeinen Hinweis auf die Situation in Syrien hätten sie keine asylbeacht-
lichen Nachteile darlegen können.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden sinn-
gemäss geltend, dass in Syrien, unabhängig davon, ob man politischer Ge-
fangener oder Strafgefangener sei, alle Häftlinge das Recht hätten, Ange-
hörigenbesuche zu empfangen. Bei der Anhörung sei der Beschwerdefüh-
rer mehrmals vom Dolmetscher unterbrochen worden, so dass er nicht alle
Fragen habe vollständig beantworten können. Er sei daran, weitere Be-
weismittel, namentlich ein Video sowie Fotografien, zu beschaffen, welche
er nach Erhalt umgehend nachreichen werde.
5.3 Mit Eingabe vom 18. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden
einen Haftbefehl ein, der belege, dass der Beschwerdeführer als Flucht-
helfer von den syrischen Behörden gesucht werde. Ferner legten sie einen
Datenträger ins Recht, der die Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Gefängnis zeige (nur Tonmaterial). Sodann teilten sie mit, dass sie
nach wie vor daran seien, weitere Beweismittel zu beschaffen.
5.4 Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den einen weiteren Datenträger ein, der die Entlassung des Beschwerde-
führers aus dem Gefängnis zeige (Ton- und Bildmaterial).
5.5 Das SEM begründete seine Vernehmlassung vom 25. September 2015
im Wesentlichen damit, dass der eingereichte Datenträger nicht beweis-
tauglich sei, da es sich – womöglich versehentlich – um einen reinen Ton-
träger (Audio) mit Musikaufnahmen handle. Dem eingereichten Haftbefehl
komme kein genügender Beweiswert zu, zumal solche und ähnliche Doku-
mente aufgrund verbreiteter (behördlicher) Korruption in Syrien auch käuf-
lich erhältlich seien. Es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer an
dieses nicht an ihn adressierte, verwaltungsinterne Dokument gelangt sein
solle. Schliesslich sei der im Dokument angeführte Haftgrund "Schmuggel
im militärischen Bereich" mit den Asylvorbringen nicht wirklich kompatibel.
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Seite 8
5.6 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik vom 12. Oktober
2015 im Wesentlichen aus, dass auf dem Video zu sehen sei, wie die Fa-
milie, die Verwandten und die Nachbarn die Entlassung des Beschwerde-
führers aus dem Gefängnis feiern würden. Diese Feier sei ausgerichtet
worden, nicht weil der Beschwerdeführer ein politischer Häftling gewesen
sei, sondern weil er während der Haft habe leiden müssen. Der Bruder des
Beschwerdeführers sei zum Gericht gegangen. Dort sei ihm der Haftbefehl
gegen Hinterlassen seines Fingerabdrucks ausgehändigt worden. Danach
habe man dieses Dokument in die Türkei geschmuggelt und von dort aus
per Post in die Schweiz geschickt. Der Eingabe wurde die deutsche Über-
setzung des Beweismittels beigelegt.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifizierte, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vor-
instanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet.
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Das Gericht kann sich aus den nachfolgenden Erwägungen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschlies-
sen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zudem zu berücksichtigen,
dass die Befragungen der Beschwerdeführenden vergleichsweise sehr
kurz ausgefallen sind. So dauerte die BzP des Beschwerdeführers lediglich
35 Minuten (vgl. act. A4/13 F9.03), diejenige der Beschwerdeführerin 45
Minuten (vgl. act. A5/12 F9.03) und diejenige des Sohnes ebenfalls nur 35
Minuten (vgl. act. A6/9 F9.03). Ferner gibt es Hinweise, wonach es bei der
BzP zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Anlässlich
der Anhörung gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, dass es in
der kurdischen Sprache viele Dialekte gebe und er den Dolmetscher bei
der BzP nicht so gut verstanden habe (vgl. act. A11/21 F1 f.).
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten (…)jährigen Haft ist dem SEM zwar
beizupflichten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein
klares Bild darüber zu vermitteln, weshalb der Beschwerdeführer eine Haft-
strafe hat verbüssen müssen. Dennoch erachtet das Gericht das Verbüs-
sen der mehrjährigen Haftstrafe als glaubhaft. Der Beschwerdeführer war
in der Lage, den Gefängnisalltag nachvollziehbar und plastisch wiederzu-
geben (vgl. act. A11/21 F7 f., F12 ff.) und untermauerte seine Ausführungen
mit den eingereichten Fotografien (vgl. act. A19). Überdies gab es in den
drei Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden in diesem Zusam-
menhang viele Übereinstimmungen, welche nachstehend nicht abschlies-
send aufgeführt werden. Die Beschwerdeführerin schilderte übereinstim-
mend mit dem Beschwerdeführer, dass dieser (…) Jahre in Haft gewesen
sei, letztlich jedoch mit Hilfe eines (…) früher entlassen worden sei (vgl.
act. A10/15 F87; A11/21 F121 f.). Auch der Sohn berichtete kongruent über
die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in P._______ nach
I._______ respektive Q._______ (vgl. act. A11/21 F10; A18/10 F36) und
machte ausführliche und substanziierte Schilderungen über die monatli-
chen Gefängnisbesuche (vgl. act. A18/10 F32 f., F44 ff.).
6.4 Die Vorinstanz bezeichnet die geltend gemachte Geldstrafe im Zusam-
menhang mit dem (…) und die Verfolgung aufgrund der Unterstützung ei-
nes Deserteurs als nachgeschoben, weil diese Vorbringen anlässlich der
BzP mit keinem Wort erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass den Aussagen in einer BzP aufgrund des summarischen Charak-
ters dieser Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der BzP in wesent-
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Seite 10
lichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der An-
hörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1993 Nr. 3). Dem SEM ist insoweit zuzustimmen, als dass der Be-
schwerdeführer in der BzP die Geldstrafe als auch die Unterstützung des
Deserteurs nicht explizit erwähnte. Dennoch gab der Beschwerdeführer
bereits an der BzP zu Protokoll, dass er nach der Freilassung mehrmals
von den Behörden behelligt worden sei und sich schliesslich aus Angst vor
einer erneuten Verhaftung versteckt gehalten habe (vgl. act. A4/13 S. 10).
Auch die Beschwerdeführerin sowie der Sohn führten in der BzP aus, dass
die Behörden dem Beschwerdeführer Probleme gemacht (vgl. act. A5/12
S. 8) respektive mehrmals nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten
(vgl. act. A6/9 S. 6). Sodann ist in diesem Zusammenhang die unüblich
kurze BzP in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Gesuchsgründe
(Schilderung in allen drei Befragungen jeweils eine bzw. zwei Zeilen) zu
berücksichtigen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Befra-
gungen derart kurz ausgefallen sind. Es muss aber davon ausgegangen
werden, dass es den Beschwerdeführenden gar nicht möglich gewesen
sein kann, innerhalb von nur 35 beziehungsweise 45 Minuten nebst all den
anderen Informationen zu den Personalien und dem Reiseweg ihre Ge-
suchsgründe umfassend darzulegen. Umso substanziierter und ausführli-
cher fielen die Schilderungen der Asylgründe dafür in den Anhörungen aus.
6.5 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht bezüg-
lich des Zeitraums und der Häufigkeit der Behördenbesuche keine wesent-
lichen Widersprüche erkennen. Vielmehr bleiben die Ausführungen in der
BzP in dieser Hinsicht unpräzise. Es wird nicht klar, ob es sich bei den
Behördenbesuchen, die im Abstand von (…) Monaten stattgefunden hät-
ten, um Kontrollbesuche im Zusammenhang mit der Haftentlassung han-
delte, die Ende (…) aufgehört haben, oder ob der Beschwerdeführer diese
Besuche nach dem Jahr (…) nicht mehr wahrgenommen hat, weil er sich
versteckt gehalten habe. Letztlich erübrigen sich weitere Ausführungen zu
den Behördenbesuchen und auch zur geltend gemachten Geldstrafe, da
diese mit dem Hauptvorbringen nicht in direktem Zusammenhang stehen.
6.6 Für die Glaubhaftigkeit des Hauptvorbringens – die Unterstützung ei-
nes Deserteurs – spricht dessen Schlüssigkeit. So brachte der Beschwer-
deführer dieses Vorbringen erst im Rahmen der freien Erzählung sukzes-
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Seite 11
sive vor. Dabei sind die Schilderungen mit äusserst vielen Realkennzei-
chen versehen, auf welche im Einzelnen näher eingegangen wird. Bei-
spielsweise beschrieb der Beschwerdeführer detailliert, wie sich die Situa-
tion, in welcher er von seinem Freund L._______ um Hilfe angefragt wor-
den sei, zugetragen habe, und berichtete auch über seine Motivation, sei-
nem Freund zu helfen (vgl. act. A11/21 F52 ff., F67). Es wurden auch ne-
bensächliche Details erwähnt, wie beispielsweise der Tee, den L._______
nicht habe trinken wollen (a.a.O. F51, F63) sowie die Tageszeit, zu welcher
das Gespräch stattgefunden habe (a.a.O. F62). Diese Zeitangabe wurde
zudem auch von der Beschwerdeführerin übereinstimmend genannt (vgl.
act. A10/15 F66). Weitere Details, die der Beschwerdeführer aufführte, sind
beispielweise die Nennung des Abholorts (Abzweigung R._______; vgl.
act. A11/21 F75 f.), die Übergabe des Deserteurs an seinen Vater (a.a.O.
F77) sowie der Preis ([…] Lira), der relativ hoch ausgefallen sei, weil auf
dem Weg viele Kontrollposten hätten bezahlt werden müssen (a.a.O. F74).
Insgesamt erweist sich das Vorbringen als eher komplex, da es sich aus
verschiedenen Handlungssträngen zusammensetzt. Dennoch war der Be-
schwerdeführer in der Lage, ausführlich und an verschiedenen Stellen in
der Anhörung in sich stimmig darüber zu berichten. Demnach erweist sich
das Geschilderte als Ganzes als glaubhaft und es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich dem Sohn seines Freundes
L._______, der aus dem syrischen Militärdienst desertiert ist, auf der Flucht
geholfen hat.
6.7 Ferner brachten die Beschwerdeführenden deckungsgleich vor, dass
die Behördenbesuche erst intensiviert worden seien, nachdem die Aktion
mit dem Deserteur zufälligerweise aufgeflogen sei. So sei es im Quartier
zu einer Gefängnisrevolte gekommen, in deren Folge das gesamte umlie-
gende Gebiet kontrolliert worden sei. Dabei sei der Deserteur aufgeflogen
und verhaftet worden. In der Haft habe er unter Folter alle Beteiligten der
Aktion verraten. Erst dadurch hätten die Behörden erfahren, dass der Be-
schwerdeführer den Deserteur auf der Flucht unterstützt habe (vgl. act.
A10/15 F19, F28, F47, F63 f., F85; A11/21 F55, F69, F81, F84; A18/10
F17). Der Beschwerdeführer schilderte zudem eindrücklich, dass er zu-
nächst nur mit der lokalen Polizei Probleme gehabt habe, dass er sich je-
doch der Militärpolizei nicht mehr habe entziehen können (vgl. act. A11/21
F79, F96 ff.). Ein weiterer Anhaltspunkt, der für die Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens spricht, ist die kongruente Schilderung der Hausdurchsuchungen.
Die Beschwerdeführerin als auch der Sohn haben beide übereinstimmend
ausgesagt, dass die Behörden bei der letzten Hausdurchsuchung die
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Seite 12
ganze Wohnung auf den Kopf gestellt und sogar die Tierställe kontrolliert
hätten (vgl. act. A10/15 F57 ff.; A18/10 F17, F49).
6.8 Zwar ist dem SEM beizupflichten, dass Dokumenten, wie beispiels-
weise dem eingereichten Haftbefehl, kein absoluter Beweiswert zukommt.
In diesem Fall handelt es sich aber um ein Dokument, das prima facie keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufweist und gemäss internen Recher-
chen des Gerichts entgegen der Auffassung des SEM nicht als verwal-
tungsintern zu klassifizieren ist: Nach einer älteren Quelle musste eine Ko-
pie des Haftbefehls der betreffenden Person ausgehändigt werden, nach
einer neueren Quelle geschieht dies allerdings nur noch selten. Ebenfalls
dürfte der angeführte Haftgrund im vorliegenden Kontext angesichts des
Umstandes, dass der Art. 307 des syrischen Strafgesetzes gegenwärtig of-
fenbar zu den Gesetzesbestimmungen mit sehr breitem Anwendungsbe-
reich (sog. broad offences) zählt, mit dem mit "Schmuggel im militärischen
Bereich" übersetzten Haftgrund kompatibel sein. Auch wenn eine Fäl-
schung des Beweismittels nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann, so ist der Haftbefehl im vorliegenden Fall immerhin als weiteres Indiz
für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu werten. Ausserdem schilderte
der Beschwerdeführer plausibel, wie er in den Besitz dieses Dokuments
gelangt sei (vgl. oben E. 5.6).
6.9 Zusammenfassend lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass die Be-
schwerdeführenden die Vorbringen als Ganzes überzeugend und nachvoll-
ziehbar dargelegt haben und die geltend gemachte Unterstützung des De-
serteurs somit nach einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft zu bewerten
ist. Demnach erweist es sich ebenfalls als glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer dadurch ins Visier der Militärbehörden geraten ist und in der Folge
von den Militärbehörden gesucht worden ist.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Furcht des Be-
schwerdeführers, aufgrund der Unterstützung des Deserteurs aus einem
asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG von den syrischen Behör-
den verfolgt zu werden, als begründet einzustufen ist.
7.2 Seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gehen staatliche
syrische Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Aus zahlreichen
Berichten geht zudem hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der
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Seite 13
staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Auf-
ständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssitu-
ation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten auf-
gefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaf-
tierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung be-
troffen sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.).
7.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der
kurdischen Ethnie angehört und den Behörden bereits in der Vergangen-
heit bekannt war. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der er-
wähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Unterstützung des Deser-
teurs durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst wird. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als
politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer
bestraft würde. Damit hätte der Beschwerdeführer eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkomme, sollte das staatliche Regime seiner habhaft wer-
den.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind
keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Ob-
wohl die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen
Asylgründe geltend machen und es ferner keine konkreten Hinweise auf
eine Reflexverfolgung gibt, kommt ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
ebenfalls ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausser-
dem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerken-
nen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdefüh-
renden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3 der
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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