B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3991/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B.________, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damals zuständige BFM mit Entscheid vom 24. April 2013 die
Asylgesuche der zu jenem Zeitpunkt im Sudan lebenden Beschwerdefüh-
rerin und deren Tochter abwies,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 3. Juli 2014 in der
Schweiz erneut um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend
machte, im Jahre 2009 geheiratet und in C.______ gelebt zu haben, wobei
ihr Ehemann kurz nach ihrer Hochzeit aus ihr unbekannten Gründen ver-
haftet worden sei,
dass sie zuerst von den Behörden beobachtet und kurz nach der Geburt
ihrer Tochter auch verhaftet worden sei, wobei sie nach sechs Monaten
während des Besuches ihrer krank gewordenen Tochter habe flüchten kön-
nen,
dass sie zuerst nach D._______ und von dort, weil weiterhin unter Be-
obachtung, in den Sudan gelangt sei,
dass das SEM mit – am 27. Mai 2016 eröffnetem – Entscheid vom 25. Mai
2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ablehnte und deren
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
27. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Be-
schwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter ande-
rem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersuchten,
dass mit Eingabe vom 4. Juli 2016 der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht
wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit
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der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 22. Juli 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
einging,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das BFM bzw. SEM zu
den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Be-
reich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Behauptung in der
Beschwerde auch mit hinreichender Begründung – die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet hat,
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dass die Schilderung der zentralen Vorbringen (Verhaftung, Gefängnis-
aufenthalt, Flucht) stereotyp und unbestimmt ausgefallen ist und – mit
nachfolgendem Vorbehalt – auf die zu bestätigenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann, welche mit dem mehrmaligen
Hinweis in der Beschwerde, wonach das SEM es unterlassen habe,
nach den genaueren Umständen der Verhaftung und der Haft zu fragen,
nicht entkräftet werden können,
dass hingegen in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, zu einer zweiten Polizeistation
gegangen zu sein, um sich nach ihrem Ehemann zu erkundigen (und
nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, nach dem Aufsuchen der ersten
Polizeistation bereits die Suche aufgegeben hat),
dass dieser Vorbehalt indessen nichts an der Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert,
dass das SEM im Weiteren aufgrund der auch in dieser Hinsicht vagen
und realitätsfremden Angaben die illegale Ausreise der Beschwerde-
führerinnen zu Recht in Zweifel gezogen hat,
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass es fraglich
erscheint, wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter, obwohl
behördlich gesucht, ohne Schwierigkeiten mit ihrer Identitätskarte von
Asmara nach D.______ hätte gelangen können,
dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die Beschwer-
deführerin an den Kontrollposten keine Schwierigkeiten gehabt habe,
weil sie ihre Identitätskarte habe vorzeigen können und mit ihrer kleinen
Tochter unterwegs gewesen sei, beziehungsweise sie nach ihrer Flucht
direkt nach D._______ gereist seien und die Meldung ihrer Flucht die
Kontrollposten noch nicht erreicht gehabt habe, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass allerdings der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch,
wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst
erwähnt habe, in D._______ gesucht worden zu sein und später nur
noch ausgesagt habe, davon auszugehen, gesucht zu werden (vgl.
SEM-Protokoll B20 S. 3 und S. 9), nicht gravierend erscheint,
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dass indessen die Schilderung der Fluchtumstände und des Reisewegs
substanzlos ausgefallen ist, wobei auf die überzeugenden Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass aus diesen Gründen das SEM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rerinnen zu Recht abgelehnt und das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
regelt,
dass die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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