Abtei lung IV
D-399/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Schmid
Gerichtsschreiber Maeder
G._______, Türkei,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus E._______ (Provinz
F._______) stammender Kurde, am 29. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 2. November 2006 und der Direkt-
anhörung vom 14. November 2006 im Empfangszentrum Vallorbe zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend machte, er habe das ihm im Jahre 1992 aufgezwungene Amt
als Dorfschützer im Jahre 2000 ohne Ermächtigung niedergelegt und das Dorf verlas-
sen, weswegen er Repressionen vonseiten der Behörden befürchte,
dass er konkretisierend festhielt, er habe seit dem Jahre 1987/1988 Kämpfer der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) mit Lebensmitteln unterstützt gehabt, als man ihn im Jahre
1992 gezwungen habe, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen,
dass es insbesondere seine Aufgabe gewesen sei, die Soldaten bei ihren Operationen
gegen die Aufständischen in den Bergen zu begleiten,
dass zu Beginn des Jahres 2000 Soldaten einen bewaffneten Angriff auf sein Haus ver-
übt hätten, wobei seine Mutter getötet und seine Ehefrau durch mehrere Schüsse ver-
letzt worden sei,
dass er als Reaktion darauf seinen Vorgesetzten umgehend mitgeteilt habe, er sei nicht
bereit, das Amt des Dorfschützers weiter auszuüben,
dass die Vorgesetzten aber seine Entlassung aus dem Amt abgelehnt hätten, worauf er
seine Waffe dem Dorfvorsteher übergeben und das Dorf im Juni/Juli 2002 verlassen
habe,
dass er in der Folge an verschiedenen Orten in der Türkei, insbesondere in J._______,
K._______ und L._______, gearbeitet habe, ehe er am 26. Oktober 2006 ausgereist sei
und mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in die Schweiz habe gelangen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 – eröffnet am selben Tag – in Be-
zug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte,
das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
unter Ansetzung einer bis zum 13. Februar 2007 laufenden Ausreisefrist anordnete,
dass das BFM als Grund für die Nichtzuerkennung anführte, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgungssituation könne nicht als glaubhaft erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Januar 2007
(Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie – im Eventualpunkt – die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie zusätzlich die unverzügliche Aushändigung seiner Auswei-
se beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beizug
der Akten des Asylverfahrens betreffend seine Ehefrau, A._______, und die beiden
Kinder B._______ und C._______ ersuchte,
3dass die am 24. Februar 2003 eingereichten Asylgesuche der Ehefrau und der beiden
Kinder des Beschwerdeführers mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flücht-
linge (BFF; seit dem 1. Januar 2005: BFM) vom 5. November 2004 bei gleichzeitiger
Wegweisung und Anordnung deren Vollzugs abgelehnt wurden und die dagegen erho-
bene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
27. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers – ebenfalls handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 16. Januar 2007 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil der ARK vom
27. Oktober 2006 einreichten, mit dem hauptsächlichen Begehren um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 14. Februar 2007 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Revi-
sionsverfahren betreffend die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers koordi-
nierte und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis
zum 1. März 2007 aufforderte,
dass er als Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusam-
menfassend anführte, die Beschwerdebegehren seien gestützt auf die derzeitige Akten-
lage als aussichtslos zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 einen Betrag von Fr. 600.- auf das
Konto des Bundesverwaltungsgerichts überwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in
vollem Umfang geleistet hat,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
4dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin
Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Nichtzuerkennung der Flüchtlingei-
genschaft mit der misslungenen Glaubhaftmachung der Gesuchsvorbringen durch den
Beschwerdeführer begründet,
dass es zur näheren Begründung der Unglaubhaftigkeit ausführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien in wesentlichen Punkten erfahrungswidrig, unlogisch und inhalt-
lich nicht nachvollziehbar ausgefallen oder erschöpften sich in blossen Allgemeinplät-
zen,
dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und
gegen den Gesuchsteller sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhalts-
darstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente
überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28
E. 3a S. 270),
dass in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Februar 2007 festgehal-
ten wurde, bei einer ersten Aktenprüfung bestätigten sich die vom BFM aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente in allen Punkten,
dass nach einer nochmaligen Prüfung der massgeblichen Akten an dieser Einschätzung
festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Konfrontation mit Regierungssoldaten, in
deren Verlauf gemäss seinen Angaben seine Mutter durch Schüsse getötet und seine
Ehefrau verletzt wurden, in den beiden Befragungen bald ins Jahr 2000 oder 2001
(A1/9, S. 5), bald ins Jahr 2002 (A7/9, S. 4 Frage 25 und S. 6 Fragen 55 und 56) und
bald ins Jahr 1996/1997 legte (A7/9, S. 7 Frage 57),
dass Bildungsdefizite, eine Unkonzentriertheit oder Verständigungsprobleme mit dem
Befrager oder Übersetzer als Erklärungen für dermassen deutliche Abweichungen nicht
in Betracht fallen, gerade auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer den Zwischen-
5fall mit den auf seine Familie abgegebenen Schüssen wiederholt als Ausschlag geben-
den Beweggrund anführte, sein Amt als Dorfschützer zu quittieren und seine Waffe beim
Dorfvorsteher abzugeben (A1/9, S. 5; A7/9, S. 4 Frage 25),
dass sich aber mit der solchermassen geschilderten Kausalität zwischen den Schüssen
auf Mutter, Ehefrau und Kinder und der Abgabe des Dorfschützamtes die gegen Ende
der Anhörung vom 14. November 2006 (A7/9, S. 7 Fragen 57 ff.) und wiederum in der
Beschwerdeschrift vertretene Version, wonach die Soldaten im Jahre 1996/1997 einen
Übergriff mit Schüssen auf die Familie verübt hätten und der Beschwerdeführer zwi-
schen 1992 und 2002 als Dorfschützer in E._______ gewaltet habe, schlechterdings
nicht in Einklang bringen lässt,
dass sich sodann auch der vom BFM gewonnene Eindruck bestätigt, wonach der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine angeblich zehnjährige Tätigkeit als
Dorfschützer und namentlich die Teilnahme an Operationen der Sicherheitskräfte gegen
die PKK anhand konkreter Tagesabläufe zu veranschaulichen,
dass in der Tat die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (A7/9, S. 3 Fra-
gen 13 ff.) improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln, es berichte
die im Zentrum stehende Person aus ihrer subjektiven Optik heraus über nicht alltäg-
liche Erlebnisse,
dass der Beschwerdeführer vor allem aber nicht mit konkreten Beispielen begreiflich
machen konnte, inwiefern er nach dem angeblichen Verlassen des Dorfes im Juni oder
Juli 2002 gezwungen war, beständig vor dem Militär zu fliehen (A7/9, S. 4 Frage 32 und
S. 5 Frage 35),
dass schliesslich erhebliche Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers in der Erst-
befragung im Empfangszentrum angebracht sind, wonach ihm die Anwesenheit seiner
Ehefrau und Kinder als Asylantragsteller in der Schweiz nicht bekannt sei (A1/9, S. 2),
dass es hierbei insbesondere zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung vom 14. November 2006 für sich konkret die Erteilung des "Ausweises F" for-
derte (B7/9, S. 7 f.) und überdies in der Erstbefragung erklärte, er habe L._______ und
seine dortige Arbeitsstelle nur deshalb verlassen, weil er keine Familie gehabt habe und
ihm seine Kinder sehr gefehlt hätten (A1/9, S. 6),
dass angesichts dieser Fülle von gewichtigen Unglaubhaftigkeitsindizien weder der mit
Eingabe vom 18. Dezember 2006 beim BFM (Eingangsstempel: 19. Dezember 2006)
eingereichte "Ausweis als Dorfschützer", die der Beschwerde beigelegten Beweismittel
(Arztbericht 22. Dezember 2006 betreffend die Tochter C._______; undatierte Bestäti-
gung von H.A.) noch die am 17. Januar 2007 nachgereichte Bestätigung von A.G. vom
9. November 2006 geeignet sind, den Parteiaussagen des Beschwerdeführers ein
stärkeres Profil zu verleihen, so dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung von einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte, dieser habe seinem
Heimatland tatsächlich unter den behaupteten Umständen entfliehen müssen,
dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vom BFM erho-
benen Wahrheitszweifel zu zerstreuen und insgesamt das Bild eines authentischen
Sachverhalts zu zeichnen,
dass der Standpunkt, wonach die Ausführungen des BFM sehr gesucht beziehungswei-
se gar an den Haaren herbeigezogen seien, in den Akten keinerlei Stütze findet,
6dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
Zeitraum vor der Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen gegenüber
den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar überwiegen,
dass der Beschwerdeführer somit mit seinen hauptsächlichen Asylvorbringen den
reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag,
dass demnach das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das An-
wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung ins-
besondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte
durch Repräsentanten des offiziellen türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in
Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt
werden, zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her-
leiten lässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht das am 16. Januar 2007 von der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und den beiden Kindern eingereichte Revisionsgesuch mit separatem
Urteil vom heutigen Tage abweist,
dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 27. Oktober
2006 (recte: gegen die Verfügung des BFF vom 5. November 2004) eingereicht haben,
worin sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Weg-
weisungspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) beantragen,
dass es nach Ausfällung des vorliegenden Urteils Sache des BFM sein wird, über jenes
7Wiedererwägungsgesuch und den Erlass allfälliger vorsorglicher Massnahmen zu befin-
den,
dass im gegenwärtigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und der
beiden Kinder des Beschwerdeführers rechtskräftig angeordnet ist, weshalb der Grund-
satz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG einem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10
und 11 S. 230 f.),
dass in den Akten auch kein Anhalt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheits-
lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass ebenso wenig darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass er gemäss eigenen Angaben in den Jahren vor der Ausreise in verschiedenen Lan-
desteilen erwerbstätig war, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzun-
gen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Aus-
kommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde da-
her abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 28. Februar 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- die I._______ des Kantons H._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand am: