Abtei lung IV
D-399/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Iran,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-399/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 10.
Januar 2007 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess, von wo aus
er nach einem 13-tägigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder am
29. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte,
dass er am 30. Januar 2007 in (Ort) um Asyl nachsuchte, am 15.
Februar 2007 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
zum ersten Mal befragt und am 20. März 2007 durch die zuständige
Behörde des Kantons (Name), welchem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei iranischer Azeri mit letztem Wohnsitz in (Ort) und hätte seit
langer Zeit Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt, da jene
gegen die Heirat gewesen sei,
dass seine Ehefrau nach der Hochzeit wiederholt von ihrem Bruder
geschlagen worden sei, wenn sie bei ihrer Familie zu Hause gewesen
sei,
dass es seinem Schwiegervater immer wieder gelungen sei, die
Streitigkeiten zu schlichten, diese jedoch mit dessen Tod Anfang des
Jahres 2006 eskaliert und zwei Schwäger zum Beschwerdeführer
nach Hause gekommen seien, wo sie derart auf ihn eingeschlagen
hätten, dass sein Nasenbein gebrochen sei,
dass der Beschwerdeführer deswegen Anzeige bei der Polizei
erstattet, diese jedoch nichts unternommen habe, da die Schwäger für
die Pasdaran gearbeitet hätten,
dass die Familie der Ehefrau der Beschwerdeführerin weiterhin Druck
auf diese ausgeübt habe und erst mit deren Verbleib beim
Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei, als sie auf ihr Erbe
verzichtet habe,
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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Folge schwanger
geworden sei und wegen eines Herzleidens notfallmässig habe
hospitalisiert werden müssen, jedoch noch in der Ambulanz auf dem
Weg ins Spital verstorben sei,
dass es dem Beschwerdeführer wegen der Feindseligkeiten mit ihrer
Familie sogar verwehrt gewesen sei, an der Beerdigung teilzunehmen,
dass seine Schwägerin beim Abholen der persönlichen Effekten der
Verstorbenen auch gleich seine Identitätskarte mitgenommen und ihm
bei dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, sein Schwager führe etwas
gegen ihn im Schild, um ihn schwer zu belasten und auf legale Weise
umzubringen,
dass er deshalb seinen Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen
habe,
dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
sondern einzig Kopien des Shenasnameh (Identitätskarte) und eines
Militärausweises,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 30. Januar 2007 schriftlich aufge-
fordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten (vgl. A3/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei dem in Kopie zu den Akten gereichten Shenasnameh
nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] handle,
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dass im Übrigen fraglich sei, wie der Beschwerdeführer in den Besitz
der Kopie der Identitätskarte gelangt sei, zumal seine Behauptung, er
habe bereits vor dem unerwarteten Tod der Ehefrau Kopien des
Dokuments besessen, im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des
Ablaufs der Anhörung als Anpassungsversuch des Sachverhalts an die
Vorhaltungen in der Befragungssituation erscheine,
dass zudem seine bisherigen Bemühungen für die Beschaffung eines
rechtsgenüglichen Dokuments nicht plausibel erscheinten, zumal er
die Möglichkeit der Beschaffung seiner bei der Schwiegermutter
befindlichen Identitätskarte nicht grundsätzlich bestreite,
dass er das Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen auch mit
der Unkenntnis einer seinem Bruder im Iran anzugebenden
Zustelladresse in der Schweiz erklärt habe, indem ihm seine eigene
hiesige Aufenthaltsadresse nicht bekannt gewesen sei und er auch
nicht daran gedacht habe, in dieser Sache Dritte wie zum Beispiel die
Caritas um Hilfe anzugehen,
dass solche Erklärungsversuche als wenig plausible Ausflüchte des
Beschwerdeführers zu qualifizieren seien,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in hohem
Mass unsubstanziiert und realitätsfremd seien und seine angebliche
Gefährdungssituation konstruiert erscheinen liessen,
dass weder die Heirat des Beschwerdeführers noch der Tod der
Ehefrau durch einschlägige Dokumente belegt sei,
dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage sei, den Todestag
seiner Ehefrau zu nennen,
dass angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer und seine
verstorbene Ehefrau stammten aus zwei verfeindeten Clans, welche
gegen die Heirat gewesen seien, und des spezifischen kulturellen
Kontextes, in welchem die beteiligten Familien wesentlichen Einfluss
auf die Verheiratung ihrer Kinder nehmen würden, eine Heirat der
beiden Partner wohl gar nicht erst zustande gekommen wäre,
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dass schliesslich nach dem vor dem Eintritt des natürlichen Todes der
Ehefrau erfolgten Erbverzicht gegenüber ihrer Familie keine plausiblen
Motive für die angeblich geplanten Rachemassnahmen der Schwäger
auszumachen seien,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer
sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft,
dass darin zusätzlich ausgeführt wird, obwohl Fotokopien nicht fäl-
schungssicher seien, dürfe daraus nicht zwingend geschlossen wer-
den, die zu den Akten gereichte Kopie des Shenasnameh vermöchte
die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen, umso weniger,
als es den Asylbehörden ohne Weiteres möglich sei, mittels Abklärun-
gen den Inhalt des Dokuments zu überprüfen,
dass es dem Beschwerdeführer erst seit etwa einem Monat wieder
möglich sei, mit seinen Eltern in Kontakt zu stehen, da seine Familie
vorher ohne telefonische Verbindung auf dem Land gelebt habe,
dass er sie um Zustellung von Identitätspapieren und weiteren
Beweismitteln (Fotos seiner Ehefrau etc.) gebeten habe, welche nun
unterwegs seien und er unverzüglich nach Erhalt einreichen werde,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nur
dann einzutreten ist, wenn die asylsuchende Person ihre Identität mit-
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tels Reise- oder Identitätspapieren nachgewiesen hat, folglich auf ein
Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn Dokumente abgegeben wer-
den, welche bloss geeignet sind, die Identität glaubhaft zu machen
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass die Kopien der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
- so auch die vom Bundesamt nicht erwähnten Abschriften eines
Militärausweises - den Anforderungen von Art. 1 Bstn. b und c AsylV 1
an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügt,
dass aufgrund der erwähnten Beweislastregelung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG, wonach es der asylsuchenden Person obliegt, den Identi-
tätsnachweis mittels rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
zu erbringen, die Durchführung anderweitiger Abklärungen zur Identi-
tätsfeststellung durch die Asylbehörden ausser Betracht fällt,
dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten Nachreichung von Identitätspapieren auf eine Fristansetzung
zu verzichten ist, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die
folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche
Ausweisbeschaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an die-
ser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vor-
instanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Be-
rücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu
machen,
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dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifi-
zierte,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass namentlich allein die allfällige Nachreichung von Fotos nicht
geeignet wäre, die Heirat des Beschwerdeführers und den Tod der
Ehefrau rechtsgenüglich darzutun, während die übrigen Beweismittel
in lediglich pauschaler Weise in Aussicht gestellt wurden,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass er eigenen Angaben zufolge nach sechsjährigem Besuch der
Schule im Landwirtschaftsbetrieb der Familie und gelegentlich als
Schuhmacher in (Ort) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwer-
deführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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