B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-399/2010/sed
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / N (…).
D-399/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsbürger, ethnischer Tigriner, aus
B.______ stammend und zuletzt in C.______ wohnhaft, verliess seine
Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. April 2006 und reiste am 17. April
2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er
wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ am 5. Mai
2008 summarisch und eingehend sowie am 30. November 2009 ergän-
zend befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er nach dem Abschluss seiner Ausbildung
zum Lehrer, für die Monate Mai und Juni 2000 zur militärischen Grund-
ausbildung eingezogen worden sei. Ab September 2000 sei er sodann
von den militärischen Behörden als Lehrer in C.______ eingesetzt wor-
den, wo er bis zu seiner Verhaftung am 28. Mai 2005 tätig gewesen sei.
Im Mai 2005 habe für alle Beamten eine Versammlung der regierenden
People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) stattgefunden. Wäh-
rend der Versammlung habe er den Redner gefragt, ob die Versammlung
nur für Parteimitglieder sei oder allen Interessierten offen stehe. In der
Folge hätten viele Nichtmitglieder, darunter auch er, die Versammlung
verlassen, welche daraufhin habe abgebrochen werden müssen. Zwei
Tage später sei er von zwei Personen von der PFDJ diesbezüglich ver-
warnt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er in Staatsbürger-
kunde verbotene Wörter benutze und die aus regierungstreuen Familien
stammenden Schüler diskriminiere.
Am 28. Mai 2005 sei er verhaftet und ins Gefängnis von F.______ ge-
bracht worden, wo er während der folgenden zehn Monate inhaftiert ge-
wesen sei. Er sei mehrmals verhört worden, mit der Verlegung in ein
schlimmeres Gefängnis bedroht worden, für eine Woche in ein Gefängnis
auf einer Insel verlegt und dabei unerträglicher Hitze ausgesetzt worden
und einmal mit Wasser übergossen worden, wobei er die Nacht sodann
im Freien habe verbringen müssen.
Am 31. März 2006 sei er wegen einer Erkrankung in das Militärspital nach
G.______ gebracht worden, wo er die erste Gelegenheit genutzt habe
und tags darauf am 1. April 2006 geflüchtet sei. Zu Fuss sei er zu seiner
Tante in G.______ gelangt. Sein Cousin habe ihm einen Passierschein
besorgt und ihn über H.______ nach I.______ gebracht, wo er ihm einen
Schlepper vermittelt habe. Am 2. April 2006 habe er mit Hilfe des Schlep-
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pers seinen Heimatstaat verlassen und sei in den Sudan gelangt. Über
J.______ sei er nach K.______ gereist, wo er sich bis Mitte Februar 2008
aufgehalten habe. Schliesslich sei er am 1. März 2008 in L.______, Liby-
en, eingetroffen, wo er sich bis am 10. April 2008 aufgehalten habe. Da-
nach sei er über Italien in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie diverse
Diplome, insbesondere zwei Schuldiplome der Sekundarschule vom 30.
Juni 1998 und vom August 1998, ein Universitätsdiplom der Universität
B.______ vom 11. September 1999, ein Lehrerdiplom des B.______ Tea-
cher Training Institute vom 5. November 2000 und eine Weiterbildungs-
kursbestätigung vom 17. Januar 2001 bis 23. Januar 2001 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit derselben auf. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner Reiseroute und des Zeitpunktes seiner Ausreise und
damit auch hinsichtlich seiner illegalen Ausreise als unglaubhaft zu quali-
fizieren seien. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinen Ausreisegründen durch zahlreiche Widersprüche ge-
kennzeichnet, zum Teil realitätsfremd und unsubstantiiert. Aus dem Ge-
sagten resultiere unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer
die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor sei-
ner Einreise in die Schweiz habe zu täuschen versucht. Die Vorbringen
würden eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte
aufweisen, weshalb dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten, was insbesondere auch für die illegale Ausreise
zu gelten habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen und dieser
aus der Schweiz wegzuweisen sei. In Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Vollzug der Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf-
zuschieben.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
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währung von Asyl; eventualiter sei die Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit aufzuschieben. In prozessualer
Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 stellte die vormals zuständige In-
struktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem
späteren Zeitpunkt zu entscheiden sei. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz gebeten bis zum 24.
Februar 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2010
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde am 26. Februar 2010 eine Kopie der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 11.
November 2010 (Poststempel) neue Beweismittel zu den Akten: Einen
Brief des Bruders des Beschwerdeführers und einen Auszug aus der
Operational Guidance Note des UK Home Offices, wonach im Ausland
befindliche, wehrdienstpflichtige Personen unter flüchtlingsrechtlichen
Schutz zu stellen seien. Ausserdem gelte in Eritrea die Republikflucht,
was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein subjek-
tiver Nachfluchtgrund im Sinne des Flüchtlingsrechts darstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
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und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. In ihrer angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2009 führt die
Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen
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vermögen, da die Vorbringen des Gesuchstellers zu seinem Reiseweg
und zum Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich und realitätsfremd
seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Pass abgegeben, seine Anga-
ben zum Reiseweg seien hinsichtlich der gewählten Verkehrsmittel und
der Routen zeitlich nicht möglich und es sei realitätsfremd, wenn der Be-
schwerdeführer behaupte, ein Unbekannter habe seine Reisekosten in
Italien übernommen; dasselbe müsse für die Reise von M.______ nach
D.______ für 200 USD gelten. Zudem seien die Angaben des Beschwer-
deführers über die Dauer seines Aufenthaltes in M.______ nicht mit den-
jenigen über seine Ankunft in Italien und dem Zeitpunkt seiner Einreise in
die Schweiz zu vereinbaren. Da weder der Reiseweg noch der Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat feststünden, sei die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen betref-
fend seiner illegalen Ausreise, in Frage zu stellen.
4.2. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche widersprüchli-
che Aussagen hinsichtlich Zeitpunkt der Versammlung, Zeitpunkt und An-
zahl anwesender Personen der darauf folgenden Verwarnung, Anzahl
und Inhalt der Verhöre in Gefangenschaft, Grund seines Spitalaufenthal-
tes, Dauer seines Aufenthaltes bei der Tante, Anzahl der bei der Flucht zu
passierenden Kontrollpunkte und Zeitpunkt der Flucht verwickelt. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärspital
seien realitätsfremd, und es könne insbesondere nicht geglaubt werden,
dass es ihm ohne Hilfe von Drittpersonen gelingen konnte die Flucht zu
ergreifen, zumal er gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen sei.
Schliesslich seien seine Vorbringen über seinen angeblichen Gefängnis-
und Spitalaufenthalt weitgehend unsubstantiiert, da jegliche Differenzie-
rung und detaillierte Beschreibung fehle. Schlussendlich liessen die wi-
dersprüchlichen, unsubstantiierten und realitätsfremden Aussagen des
Beschwerdeführers zusammen mit den vagen Angaben zu seinem Rei-
seweg in die Schweiz den Eindruck entstehen, er versuche die schweize-
rischen Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einrei-
se in die Schweiz zu täuschen. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitsele-
mente könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden, was insbesondere auch in Bezug auf seine il-
legale Ausreise zu gelten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 7
4.3. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die
den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liessen. In Wür-
digung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage
erachte die Vorinstanz eine Rückkehr des Beschwerdeführers im gegen-
wärtigen Zeitpunkt aber als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
5.
5.1. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation
der Vorinstanz entgegen, dass dieser zwar keinen Pass zu den Akten ge-
reicht habe, jedoch etliche Dokumente beibrachte, die seinen beruflichen
Werdegang betreffen. Trotz des fehlenden Passes ergebe sich aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eritrei-
scher Staatsangehöriger sei und er dort im Rahmen des Militärdienstes
als Lehrer tätig war, sich somit in der Vergangenheit auch in Eritrea auf-
gehalten habe.
Die Distanzen und den Reiseweg betreffend hält der Beschwerdeführer
fest, dass er, wie den Akten zu entnehmen sei, mit dem Auto von
H.______ nach I.______ gefahren sei, die Grenze, und nur diese, mit ei-
nem Esel überquert habe, und sodann nach J.______, Sudan, gelangte.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nie gesagt, er hätte die
ganze Strecke von I.______ nach J.______ mit dem Esel zurückgelegt.
Ferner habe der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass ein Unbe-
kannter seine Reisekosten in Italien übernommen habe, ohne dies jedoch
zu behaupten. Die Darstellung der Vorinstanz würde zudem den falschen
Eindruck erwecken, dass die ganze Reise von Eritrea in die Schweiz
durch einen Unbekannten finanziert wurde.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 12. April 2008 in
N.______ ankam, sogleich nach M.______ weiterreiste und dort eine
Woche verweilte und am 17. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz
einreichte. Die Behauptung er habe sich während einer Woche in
M.______ aufgehalten müsse somit dahingehend konkretisiert werden,
dass es sich lediglich um fünf Tage handelte, was unter Umständen aber
auch als eine Woche bezeichnet werden könnte. Gemäss den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers erfolgte die Reise von M.______ nach
D.______ mit einem Schlepper für 200 USD. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, gehe aus den Akten nicht hervor, ob weitere Personen im
Personenwagen des Schleppers anwesend waren, wodurch die Fahrt
nach D.______ um Einiges lukrativer geworden wäre. Der mangelnde
Geschäftssinn des Schleppers könne aber in keinem Fall dem Beschwer-
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Seite 8
deführer angelastet werden. Der Feststellung der Vorinstanz, dass gar
keine illegale Ausreise aus Eritrea stattgefunden habe, hält der Be-
schwerdeführer entgegen, dass er in Eritrea geboren sei, im Jahr 2000
eine Ausbildung zum Lehrer absolviert habe und zum Militärdienst einge-
zogen wurde und er am 17. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz
stellte. Daraus resultiere zwingenderweise, dass er das eritreische
Staatsgebiet irgendwann zwischen 2000 und 2007, und somit im wehr-
pflichtigen Alter, verlassen habe, weshalb die Ausreise illegal erfolgt sein
müsse.
5.2. Ferner handle es sich eher um eine Ungenauigkeit als um einen
schwerwiegenden Widerspruch, wenn sich der Beschwerdeführer nicht
an das genaue Datum der Versammlung erinnern könne. Es sei davon
auszugehen, dass diese irgendwann zwischen Ende März und Anfang
April stattgefunden habe. Die Umstände der Verwarnung bertreffend
möchte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend korrigieren,
dass er von zwei Personen etwa drei bis vier Tage nach der Versamm-
lung aufgesucht worden sei. Den Inhalt und die Anzahl der in Haft erleb-
ten Verhöre betreffend seien die Vorbringen genau genommen nicht wi-
dersprüchlich, da der Beschwerdeführer in der ausführlichen Befragung
des BFM vom 5. Mai 2008 gesagt habe, er sei mehrmals verhört worden
und bei der ergänzenden Befragung des BFM vom 30. November 2009
sagte, er sei zweimal verhört worden, wobei mehrmals zweimal mitein-
schliesse. Bezüglich den Inhalt der Verhöre könne kein Widerspruch fest-
gestellt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sinnge-
mäss übereinstimmen, wobei die Schilderungen in der ergänzenden An-
hörung vom November 2009 aufgrund der grösseren Zeitabstands merk-
lich distanzierter ausgefallen seien, was wiederum nicht dem Beschwer-
deführer anzulasten sei.
Was den angeblichen Widerspruch betreffend den Grund für seinen Spi-
talaufenthalt angehe, habe der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen
vor dem BFM zu Protokoll gegeben, dass er wegen Hautproblemen auf
der Brust in Spital gebracht worden sei, wobei er in der ergänzenden Be-
fragung zusätzlich eine Lungenentzündung angegeben habe. Dies sei als
Ergänzung und nicht als Widerspruch zu verstehen. Die Übernachtung
bei der Tante betreffend habe es ein Missverständnis mit dem Dolmet-
scher gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des beschwerli-
chen Fussmarsches und seinem angeschlagen physischen Zustandes
bei der Tante ausruhen müssen und dort übernachtet.
Schliesslich sei nicht klar, auf was für widersprüchliche Angaben die Vor-
instanz sich hinsichtlich der Anzahl Kontrollposten und Einzelheiten der
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Flucht aus dem Spital beziehe. Die Anzahl Kontrollposten sei in den Pro-
tokollen widerspruchsfrei. Den Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Spital ha-
be der Beschwerdeführer einmal auf 14 Uhr und einmal auf 16 Uhr ge-
schätzt. Da es in der Haft generell schwierig sei genaue Uhrzeiten abzu-
schätzen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irgend-
wann zwischen 14 und 16 Uhr, währenddem alle Patienten wegen der
grossen Hitze schliefen, geflohen sei. Es handle sich folglich um keinen
Widerspruch.
Ferner vermöge der Einwand der Vorinstanz, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien realitätsfremd und unsubstantiiert, in keiner Weise
zu überzeugen, da sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers etliche
Realkennzeichen und ein hohes Mass an Detailliertheit fänden. Der Be-
schwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe
zusätzliche Beweismittel für seine eritreische Herkunft zu den Akten ge-
reicht.
5.3. Der Beschwerdeführer sei desertiert und habe Eritrea somit höchst-
wahrscheinlich illegal verlassen, weshalb ausser Frage stehe, dass ihm
bei einer Rückkehr eine brutale Bestrafung drohe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien somit asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei
demnach als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren und ihm
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter müsse der Wegweisungsvollzug we-
gen Unzulässigkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig
aufgenommen werden, da diesem bei einer Rückkehr Folter und eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe.
6.
6.1.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-
aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
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oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
6.2.
Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, hat die Vorinstanz bei ihrer Einschät-
zung die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, diesen
reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung getragen
und Art. 7 AsylG zu restriktiv ausgelegt. Das BFM führt in seiner Verfü-
gung vom 18. Dezember 2009 an die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstantiiert. Das Bun-
desverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Insbesondere geben
die Ausführungen des BFM zu folgenden Bemerkungen Anlass: Wie der
zu den Akten gereichten Identitätskarte und den diversen Schuldiplomen
entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer eritreischer Staats-
angehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers als eritreischer Staats-
angehöriger mit Jahrgang (…) wird von der Vorinstanz denn auch nir-
gends bestritten. Der nicht weiter erörterte Einwand der Vorinstanz der
Beschwerdeführer habe keinen Pass zu den Akten gereicht, ist somit als
unwesentlich zu qualifizieren. Ferner wird auch der Beweiswert des vom
Beschwerdeführer eingereichten Lehrerdiploms, vom November 2000 da-
tierend, und des Weiterbildungsdiploms, vom Januar 2001 datierend, von
der Vorinstanz in keiner Weise angezweifelt (vgl. A13). Daraus folgt, dass
der Beschwerdeführer Eritrea irgendwann zwischen dem Jahr 2001 und
dem Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz am 17. April
2008 verlassen hat.
Den Reiseweg hat der Beschwerdeführer klar und widerspruchslos be-
schrieben. Nachdem er zu Fuss zu seiner Tante nach G.______ gelangte,
habe sein Cousin ihn mit einem Personenwagen der Marke Toyota nach
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Seite 11
H.______ und I.______ gefahren, wo er sodann einem Schlepper über-
geben wurde (vgl. A1 S. 5; A5 S. 9; A12 S. 6 f.). Aus den Akten geht denn
auch hervor, dass Beschwerdeführer über sehr gute Länderkenntnisse
verfügt und den Reiseweg gut beschrieben hat (vgl. A4). Aus den Vor-
bringen des Beschwerdeführers folgt auch in keiner Weise, dass er die
gesamte Strecke von I.______ nach J.______ auf dem Rücken eines
Esels zurückgelegt hat, wie es die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter
Hinweis auf die eine Protokollstelle annimmt (A12 S. 2). Die – und darin
ist der Vorinstanz recht zu geben – etwas realitätsfernen Ausführungen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von Italien in die Schweiz,
vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen
zum Reiseweg bis nach Italien jedoch nichts zu ändern.
Dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Versammlung in der Anhö-
rung vom 5. Mai 2008 auf Anfang April (A5, S. 5), in der zweiten ergän-
zenden Anhörung – welche eineinhalb Jahre später stattfand – hingegen
auf Ende März datierte (A 12, S. 11), ist ein unwesentlicher Widerspruch
des Beschwerdeführers, welcher aufgrund der ansonsten sehr konsisten-
ten Zeitangaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit insgesamt
nicht zu beeinträchtigen vermag. Darüber hinaus erscheint es auch un-
wesentlich, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich Ereignissen, die in
der Erzählung dreieinhalb Jahre zurückliegen, einmal von zwei und ein-
mal von drei Personen spricht, die ihn damals nach der Versammlung
verwarnt haben sollen.
6.3. Anzahl und Inhalt der Verhöre betreffend ist den Akten – wie in der
Beschwerde zurecht aufgeführt – kein Widerspruch zu entnehmen. In A5
S. 6 gab der Beschwerdeführer an mehrmals verhört und danach gefragt
worden zu sein, wer ihn und seine Tätigkeit gegen die Partei unterstütze.
In A12 S. 12 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zweimal
verhört und gefragt worden sei, wer ihn geschickt habe und welcher Par-
tei er angehöre. "Mehrmals" und "zweimal" sind keine widersprüchlichen
Angaben. Zweimal kann vielmehr als Präzisierung von mehrmals ver-
standen werden, die beiden Begriffe schliessen einander aber sicher nicht
aus. Der Inhalt der Verhöre wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss
übereinstimmend wiedergegeben, wobei er diesen einmal in direkter Re-
de (A5 S. 6) und einmal in indirekter Rede schilderte (A12 S. 12), womit
auch hier kein Widerspruch zu finden ist. Ferner erachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht auch nicht als Widerspruch sondern eher als Ergän-
zung, wenn der Beschwerdeführer als Grund für seinen Spitalaufenthalt
in der ergänzenden Befragung neben den Hautproblemen auf der Brust
D-399/2010
Seite 12
zusätzlich eine Lungenentzündung, respektive Schmerzen im Brustbe-
reich, angibt.
Einzig die Aussage des Beschwerdeführers betreffend der Aufenthalts-
dauer bei seiner Tante in G.______ ist widersprüchlich. In der ausführli-
chen Anhörung des BFM sagte der Beschwerdeführer, dass eine Über-
nachtung bei seiner Tante nicht in Frage gekommen sei, da dies zu ge-
fährlich gewesen wäre (A 5, S. 8). In der ergänzenden Anhörung meinte
er hingegen, dass er eine Nacht bei seiner Tante übernachtet habe (A 12,
S. 2).
Dem Einwand der Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seines Gefängnis- und Spitalaufenthalts und die daran an-
schliessende Flucht seien realitätsfremd und unsubstantiiert kann
schliesslich auch nicht gefolgt werden. Den Gefängnis- und Spitalaufent-
halt hat der Beschwerdeführer substantiiert beschrieben und – wie in der
Beschwerdeschrift richtig festgestellt – mit etlichen Realkennzeichen ver-
sehen. So konnte der Beschwerdeführer eine detaillierte Skizze des
Krankenhauses anfertigen, beschrieb die drei verschiedenen Abteilungen,
die Abteilung für HIV infizierte Personen oder das Wartzimmer, wo bei-
spielsweise Personen mit einem gebrochenen Arm auf den Arzt warteten
(vgl. A5 S. 8). Seine Festnahme betreffend hielt der Beschwerdeführer
fest, dass er sich in einer "Vergnügungsbar" aufgehalten und kurze Ho-
sen getragen habe, da es sehr heiss gewesen sei (A5 S. 6) und er in ei-
nem grünen Personenwagen abgeführt worden sei (A12 S. 12). Zur Haft
führte er aus, dass er jeweils um 6 Uhr habe aufstehen müssen, sodann
15 Minuten Zeit gehabt habe, um auf die Toilette zu gehen, um 11 Uhr
sein Frühstück bestehend aus einem Brötchen, Linsen und Tee erhalten
habe, dass er um 17 Uhr noch einmal Gelegenheit erhalten habe auf die
Toilette zu gehen und er um 18 Uhr sein Abendessen erhalten habe. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind folglich sehr substantiiert
ausgefallen und mit etlichen Realkennzeichen versehen.
Dass dem Beschwerdeführer schliesslich ohne Hilfe und ohne grosse
Vorbereitung die Flucht aus dem nur schwach bewachten Militärspital ge-
lang und es ihm auch, im gesundheitlich angeschlagenen Zustand mög-
lich war die 1.30 Meter hohe Steinmauer zu überwinden und sodann mit
einem dreistündigen Fussmarsch zu seiner Tante nach G.______ zu ge-
langen, ist im eritreischen Kontext nicht per se als unglaubhaft zu qualifi-
zieren.
6.4. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, da seine Ausführungen
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mehrheitlich schlüssig, widerspruchslos und substantiiert sind. Der Argu-
mentation des BFM, wonach es sich bei seinen Vorbringen um eine kon-
struierte Geschichte handeln soll, kann nicht gefolgt werden. Der Voll-
ständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass der Verweis der Vorin-
stanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4281/2008 zur
Unglaubhaftigkeit einer allfälligen illegalen Ausreise ebenfalls fehl geht,
ging es doch dort um ein Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, wo
mithin ein erhöhter Massstab gemäss Art 7 AsylG gilt.
7.
7.1. Es gilt demnach die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Entsprechend der Lehre und
Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor-
derlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimm-
ter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Per-
son gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zu-
gefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, wel-
che ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufge-
zählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer-
den drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Ur-
hebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunfts-
staat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahr-
scheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der
Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine subjektive Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
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aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids noch aktuell sein (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c, S. 21 f.; EMARK
1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a, S. 43). Im Übrigen
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
7.2. In seinem wegleitenden Urteil (vgl. EMARK 2006, Nr. 3) setzte sich
die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der eritreischen Pra-
xis betreffend Rekrutierung und Behandlung von Dienstverweigerern
auseinander. Dieses Urteil blieb auch für die bisherige Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts massgebend (vgl. etwa E-4212/2006 vom 10.
Februar 2010; D-8454/2007 vom 29. Januar 2010; D-3876/2010 vom 12.
Januar 2011). Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht die Dienst-
pflicht für den aktiven Wehrdienst in Eritrea gegenwärtig für Frauen zwi-
schen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren.
Frauen bleiben bis ins Alter von 47 und Männer bis ins Alter von 54 Jah-
ren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufge-
boten werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von fast (…)
Jahren liegt demnach innerhalb der aktiven Dienstpflicht. Im Unterschied
zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst kommt der in Eritrea prakti-
zierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu,
da diese als unverhältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne
eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begrün-
det, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Mili-
tärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzuneh-
men, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte.
Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem
erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Per-
sonen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv
entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest
theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert
oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst
dispensieren zu lassen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea vom
20. April 2011).
Folglich muss eine begründete Furcht vor Verfolgung angenommen wer-
den, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritrei-
schen Organe mit der betreffenden Person in konkreten Kontakt getreten
sind. Ein konkreter Kontakt, welcher Anlass zu einer begründeten Furcht
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gibt, ist jedenfalls gegeben, wenn die betreffende Person desertiert ist
oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat.
Schliesslich können Staatsangehörige Eritreas ihr Heimatland nur mit ei-
nem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum legal verlassen. Aus-
reisevisa werden in der Praxis jedoch bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt.
7.3. Wie dem glaubhaften Sachverhalt und den zu den Akten gereichten
Beweismitteln zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer eritreischer
Staatsangehöriger. Er hat im Mai 2000 das Teachers Training Institute
abgeschlossen und absolvierte anschliessend eine militärische Grund-
ausbildung. Im September 2000 erhielt er seinen Marschbefehl, wonach
er seinen Militärdienst als Lehrer in C.______ zu absolvieren habe. Bis zu
seiner Festnahme im Mai 2005 war er sodann als Lehrer tätig. Nach
zehnmonatiger Inhaftierung ist er am 1. April 2006 aus dem Spital geflo-
hen und gelangte schliesslich über H.______ und I.______ mit einem
Schlepper in den Sudan.
Der Beschwerdeführer ist somit aus dem aktiven Militärdienst desertiert
und hat Eritrea illegal verlassen, womit ihm, gemäss obigen Ausführun-
gen, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen. Angesichts der Omnipräsenz des eritreischen Militärs und der ak-
tuellen Lage in Eritrea besteht für die Annahme einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nach wie vor kein Raum (vgl. UNHCR Eligibility Guideli-
nes for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Eritrea vom 20. April 2011, S. 33 ff.). Mit dem vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Sachverhalt ist den Anforderungen von Art. 3 AsylG genü-
ge getan und der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
7.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu ent-
nehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
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9.
Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
eines Anwaltes oder einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44
ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), wobei es im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geht. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind
besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforder-
lich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt
wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwie-
rigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
10.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Es kann jedoch auf die Nach-
forderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren
der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM wird unter Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) angewiesen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr.
1'400.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird
abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienent-
schädigung von Fr. 1'400. zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: