B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3992/2014
law/auj
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien,
Notunterkunft (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Altmetall- und Kartonsammler, mit seiner
Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern – ethnische Roma serbi-
scher Staatsangehörigkeit aus B._______ – am 22. Juli 2012 erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, ein Polizist
habe im April 2008 die Tochter C._______ auf dem Fussgängerstreifen
angefahren,
dass das Spital in B._______ das Kind behandelt und den Polizisten an-
gezeigt habe,
dass der Polizist vom Dienst suspendiert worden sei und begonnen habe,
die Familie zu behelligen, weil er gedacht habe, diese habe ihn ange-
zeigt,
dass der Polizist und seine Kollegen die Familie regelmässig zu Hause
aufgesucht, sie bedroht und beschimpft sowie den Beschwerdeführer auf
dem Weg zur Arbeit angegriffen, verprügelt und einmal angeschossen
hätten,
dass sie diese Vorkommnisse den serbischen Behörden nicht gemeldet
hätten, da Roma in Serbien keine Rechte hätten und die Serben sie has-
sen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf die Asylgesu-
che der Familie nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass dieser Entscheid bezüglich des Nichteintretens auf die Asylgesuche
und der Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-969/2013 vom 5. April
2013 die im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde abwies,
dass die Familie am 20. April 2013 kontrolliert aus der Schweiz ausreiste,
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dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 3. April 2014 an
das BFM erneut um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er und seine Familie hätten in Serbien grosse Probleme, die
seit 2008 andauerten, weshalb sie seither "wie auf der Flucht" seien und
sich nirgendwo in Frieden niederlassen könnten,
dass seine Ehefrau und die vier Kinder "irgendwo hin abgehauen" seien,
weil sie grosse Angst vor einer Blutrache hätten, und er bis heute nicht
wisse, wo sie sich aufhielten,
dass er und seine Familie in Serbien mit dem Tod bedroht würden,
dass man sie in Serbien hassen würde und er die Kinder nicht zur Schule
schicken könne, weil sie dort malträtiert und bespuckt würden,
dass er seinen Fall der serbischen Polizei gemeldet habe, aber niemand
etwas unternehme,
dass das Hauptproblem begonnen habe, als ein Mann im Jahr 2008 eine
seiner Töchter auf dem Fussgängerstreifen mit dem Auto angefahren ha-
be,
dass das Kind während zehn Tagen im Koma gelegen sei und unter an-
derem eine Schädelfraktur und einen Gebissbruch erlitten habe,
dass er alles verkauft habe, um die medizinische Behandlung für die
Tochter zu bezahlen,
dass man in Serbien wegen der Korruption die Ärzte und Kranken-
schwestern bezahlen müsse, damit man behandelt werde,
dass die Tochter seit der Entlassung aus dem Spital jeden Tag ein Medi-
kament einnehmen müsse, um epileptische Anfälle zu vermeiden,
dass er später erfahren habe, wo der Mann wohne, der das Kind ange-
fahren habe, und er zu ihm nach Hause gegangen sei und ihn verprügelt
habe,
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dass der Mann jetzt Blutrache suche und seine Kollegen zu ihm (dem
Beschwerdeführer) nach Hause schicke, und sie gedroht hätten, ihn und
seine Familie zu töten, wenn sie Serbien nicht verlassen würden,
dass die Drohungen nicht aufgehört hätten und sie sich deshalb gezwun-
gen gesehen hätten, das Land zu verlassen,
dass er bis heute nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 – eröffnet am 11. Juli 2014
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln (ein-
schliesslich Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, eine Gebühr
von Fr. 600.– erhob und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen;
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
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rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG er-
geben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG,
soweit das AuG angewandt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechts-
kraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die
Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 Satz 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlau-
fen hat und das BFM sein schriftlich eingereichtes zweites Asylgesuch als
für hinreichend begründet erachtet hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss der Praxis zum per 1. Februar 2014 aufgehobenen Nicht-
eintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Folge-Asyl-
gesuch bereits einzutreten war, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergaben, die nicht von Vornherein haltlos
waren (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2 S. 769; 2008/57 E.3.2 S. 780),
dass ein solcher im Vergleich zur Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG re-
duzierter Beweismassstab bei Folge-Asylgesuchen ("Mehrfachgesuche")
gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 111c AsylG nicht
mehr genügt, um einen Behandlungsanspruch auszulösen, sondern die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen ist (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs zunächst
ausführte, auf die Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht habe, sei im zweiten Verfahren nicht mehr
einzugehen, zumal es in der Verfügung vom 19. Februar 2013 rechtskräf-
tig festgestellt habe, dass er und seine Familie keiner asylrechtlich erheb-
lichen Gefährdung ausgesetzt seien,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers seltsam anmute, ihm und
seiner Familie drohe Blutrache von Seiten des Polizisten (beziehungs-
weise dessen Kollegen), den er nach der Rückkehr nach Serbien verprü-
gelt habe, weil dieser seine Tochter angefahren und verletzt habe,
dass das BFM diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen
Glaubhaftigkeit es offenliess, die asylrechtliche Relevanz absprach,
dass das Bundesamt im Wesentlichen festhielt, mit Blutrache werde eine
Tötung oder eine Ehrverletzung gerächt, wobei ausschliesslich männliche
Mitglieder der betreffenden Familie zur Rechenschaft gezogen würden
und nicht deren Frauen und Kinder,
dass Blutrache nicht von den Kollegen von in eine Fehde involvierten
Personen ausginge, sondern ausschliesslich von Familienangehörigen,
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und dem BFM keine von ethnischen Serben in Serbien ausgehenden Fäl-
le von Blutrache bekannt seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe und Dro-
hungen auch in Serbien Straftatbestände darstellten und die serbischen
Behörden diese weder billigten noch unterstützten, sondern im Rahmen
ihrer Möglichkeiten konsequent dagegen vorgingen, und daher sowohl
vom Schutzwillen als auch von der Schutzfähigkeit der serbischen Si-
cherheitsbehörden auszugehen sei,
dass der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu-
ständigen Sicherheitskräfte auch bezüglich strafrechtlich relevanter Über-
griffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten und diesen angeblich dro-
hender Blutrache zu bejahen sei,
dass das BFM bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er ha-
be sich erfolglos an die Polizei gewandt, festhielt, es könne zwar in Ein-
zelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter niederer Chargen die not-
wendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen
nicht einleiteten, doch bestehe diesfalls die Möglichkeit, gegen fehlbare
Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die eigenen Rechte bei hö-
heren Instanzen einzufordern, zumal der serbische Staat bestrebt sei,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass das BFM schliesslich ergänzend darauf hinwies, dass Serbien seit
dem 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte und daher die gesetzliche Regel-
vermutung bestehe, wonach dort keine asylrelevante staatliche Verfol-
gung stattfinde und der serbische Staat Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung gewährleiste, und im vorliegenden Fall keine konkreten und sub-
stanziierten Hinweise vorlägen, welche diese Regelvermutung umstossen
könnten,
dass sich überdies die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und diverse
Gesetze zum Minderheiten- und Diskriminierungsschutz verabschiedet
worden seien,
dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz der Minderhei-
ten zwar noch nicht in jeder Hinsicht gewährleistet sei, im Zusammen-
hang mit den im Jahr 2014 aufgenommenen EU-Beitrittsverhandlungen
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mit Serbien jedoch mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Anti-
diskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei,
dass demzufolge vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, die geltend gemachten erlittenen be-
ziehungsweise befürchteten Übergriffe nicht asylrelevant seien, und die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die im Er-
gebnis überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zu widerlegen,
das im Gegenteil eingeräumt wird, dass es sich vorliegend nicht um einen
Fall von drohender Blutrache handelt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, niemand habe ihm gehol-
fen, obwohl er mehrfach erklärt habe, dass er vom Polizisten und seinen
Kollegen bedroht werde und Angst um sein Leben habe, nicht plausibel
ist,
dass kaum davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe nach sei-
ner Rückkehr aus der Schweiz den Polizisten verprügelt, der seine Toch-
ter angefahren und verletzt hat, und sich anschliessend bei der Polizei
darüber beklagt, dass der Polizist sich wegen der Schläge an ihm oder
seiner Familie rächen wolle,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Behörden in Serbien hät-
ten kein Interesse daran, ihn und seine Familie zu schützen, weil er ein
Problem mit einem Polizisten habe, bereits angesichts des Umstandes
unbehelflich ist, dass er gleichzeitig angibt, dem Polizisten sei gekündigt
worden,
dass die einzige halbwegs konkrete Schilderung eines angeblichen Über-
griffes (nach der Rückkehr der Familie aus der Schweiz) konstruiert wirkt:
"Zuletzt haben uns die Kollegen des Polizisten massiv bedroht und mit
einer Pistole auf uns geschossen. Wir sind alle davon gerannt, meine
Frau und Kinder in eine andere Richtung als ich. Seither habe ich sie
nicht mehr gesehen und weiss nicht, was mit ihnen passiert ist" (vgl. Be-
schwerde S. 2),
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dass schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei verzwei-
felt, weil er seit diesem Vorfall nicht wisse, ob seine Familie in Sicherheit
sei, sich mit der Tatsache kaum vereinbaren lässt, dass er während sei-
nes stationären Aufenthaltes in einer Psychiatrischen Klinik im Juni 2014
von der hausinternen Sozialarbeiterin Kontakte im Hinblick auf eine "nota-
rielle Beglaubigung zur Erlangung von Reisedokumenten für Angehörige"
vermitteln liess (vgl. Austrittsbericht der Privatklinik vom 7. Juli 2014 S. 3),
dass indes mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer, sollte er tatsächlich massiv bedroht worden sein, auch als Angehö-
riger der Roma-Minderheit beim serbischen Staat Schutz gegen straf-
rechtlich relevante Übergriffe suchen und erhalten kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und das BFM
demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat und die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwer-
deführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Serbien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich
sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder
von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen
ist, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen könnten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend
macht, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen un-
zumutbar, weil es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er vom 20. Juni
2014 bis 3. Juli 2014 in einer Psychiatrie-Klinik in Behandlung gewesen
und weiterhin auf medizinische Behandlung angewiesen sei und diese in
Serbien nicht erhalten werde,
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dass dem mit der Beschwerde eingereichten, vom 7. Juli 2014 datieren-
den Austrittsbericht einer Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Spitals
E._______, das er am 15. Juni 2014 wegen Bauchschmerzen und Erbre-
chen aufgesucht hatte, freiwillig in die Psychiatrische Klinik eingetreten
war, und sich dort während zweier Wochen einer bereits vorher begonne-
nen psychopharmakologisch gestützten Entzugsbehandlung (Alkohol und
Benzodiazepine) unterzog,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht in psychiatri-
scher Hinsicht unter diversen Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise
Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.2), Se-
dativa (F13.2) und Tabak (F17.2) sowie unter Anpassungsstörungen
(F43.2) leidet und in somatischer Hinsicht an einer Schweren Reflux-
ösophagitis Grad III (ICD-10 K21.0), an einer Helicobacter pylori positiven
Antrumgastritis und einer Chronischen Virushepatitis C, Genotyp 3a
(B18.2),
dass sowohl die somatischen Krankheiten des Beschwerdeführers als
auch die Abhängigkeitssyndrome in Serbien behandelbar sind,
dass die medizinische Grundversorgung in Serbien für die gesamte Be-
völkerung gewährleistet ist und das Krankenversicherungsgesetz allen
Bevölkerungsgruppen das Recht auf medizinische Behandlung garantiert
(vgl. Urteil D-969/2013 vom 5. April 2013, S. 10),
dass auch die Erwägungen im zitierten Urteil hinsichtlich des familiären
Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in seiner Heimat mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte weiterhin zutreffend sind,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der
Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder un-
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angemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und
die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: