B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3993/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzun
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Gefängnis (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Februar
2016 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat Tunesien aus- und am
24. Februar 2016 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er in der Folge mit Zuweisungsentscheid vom 25. Februar 2016 des
SEM dem Testbetrieb N._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. März 2016 der Staats-
anwaltschaft (…) wegen Hehlerei und Vergehens gegen das Waffengesetz
unter anderem zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 180 Tagen verur-
teilt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. März 2016 zur Person (BzP)
im Verfahrenszentrum N._______ sowie der Anhörung vom 9. Juni 2016
zu den Asylgründen im Gefängnis (…) zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei tunesischer Staatsangehöriger und
ethnischer Araber aus Tunis, wo er geboren sei und bis zur Ausreise gelebt
habe,
dass er während dreier Jahre die Primarschule besucht habe,
dass junge Leute aus seiner Wohngegend in Tunis in den Jihad nach Sy-
rien hätten ziehen wollen und ihn wiederholt gebeten hätten, sich ihnen
anzuschliessen,
dass diese Leute ihm die Reise nach Syrien mit Zigaretten und Bier
schmackhaft gemacht und ihm Geld, Kleider, eine Ehefrau sowie ein schö-
nes Leben in Syrien in Aussicht gestellt hätten,
dass er im Hinblick auf die ihm winkenden finanziellen und sonstigen An-
reize wohl nach Syrien gegangen wäre, falls er weiterhin in Tunesien ge-
blieben wäre,
dass er die syrische Option indessen verworfen habe und in die Schweiz
gekommen sei, um zu arbeiten und Geld zu verdienen, zumal er ein bes-
seres Leben angestrebt habe und seine Familie habe unterstützen wollen,
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dass er sich in der Nähe eines Hafens aufgehalten habe, wo er unvermittelt
auf die Idee gekommen sei, Tunesien zu verlassen, weshalb er heimlich
ein Frachtschiff bestiegen und als blinder Passagier zunächst nach Pa-
lermo und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei,
dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die entscheidrelevan-
ten Akten sowie der Entscheidentwurf zugestellt wurden, woraufhin die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juni 2016 eine Stellungnahme zum
Entscheidentwurf zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2016 – eröffnet am gleichen
Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass das SEM zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen geltend
machte, der Versuch, den Beschwerdeführer zu einem Kampfeinsatz in Sy-
rien zu verleiten, sei asylrechtlich nicht relevant, zumal weder eine derart
intensive Bedrohung noch ein schwerwiegender Eingriff in seine persönli-
che Freiheit resultiert hätten, welche ein menschenwürdiges Leben im Hei-
matstaat verunmöglichten oder auf unzumutbare Weise erschweren wür-
den,
dass der Beschwerdeführer die beteiligten Personen weder konsequent
gemieden noch bei der Polizei verzeigt habe,
dass auch seine spontane, als Zufall beschriebene Ausreise aus Tunesien
auf keine asylrelevante Zwangssituation schliessen lasse,
dass die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen unter dem
Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage in seinem
Heimatstaat zu betrachten seien,
dass es zwar nobel und grosszügig erscheine, wenn der Beschwerdeführer
durch ein geregeltes Einkommen seine Familie unterstützen wolle, doch
könne die von ihm geschilderte Situation nicht als asylrechtlich relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) eingestuft werden,
dass es abschliessend festzuhalten gelte, im Falle des Beschwerdeführers
könne nicht von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
ausgegangen werden, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht würden,
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dass angesichts offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbrin-
gen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wo-
nach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass in Tunesien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche,
dass der noch junge Beschwerdeführer gesund sei, bereits Berufserfah-
rung in verschiedenen Bereichen habe sammeln können und im Heimat-
staat auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz beantragte,
dass er zur Begründung der Beschwerde geltend machte, er habe anläss-
lich der BzP sowie der Anhörung seine Situation in Tunesien erklärt,
dass sich an dieser Situation nichts geändert habe und er auch nicht in der
Lage sei, andere Dinge als diejenigen zu erwähnen, die er bereits im Inter-
view erzählt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
N._______ die TestV zur Anwendung kommt (Art 1 und 4 Abs. 1 der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Vorinstanz keine Ver-
fahrensfehler begangen hat, die zu einer Kassation der angefochtenen
Verfügung führen könnten,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat offensichtlich keiner wie auch
immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war und auch bei seiner Rückkehr
keine solche zu befürchten hat,
dass der Beschwerdeführer seine noblen Absichten im Zusammenhang mit
der Bestreitung seines Lebensunterhalts auch im Heimatstaat umsetzen
kann, nicht zuletzt, weil eine Flucht vor wirtschaftlich unbefriedigenden Ver-
hältnissen nicht asylrelevant ist,
dass sich der Beschwerdeführer, sollte er eines Tages von privaten Dritten
belästigt werden, vertrauensvoll an die tunesischen Behörden wenden
kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer bereits
Erfahrung als Gemüsehändler (vgl. A30/11 F31 S. 4) sammeln konnte,
weshalb davon auszugehen ist, er habe das universale Prinzip kaufmänni-
schen Handels – Einkauf zum tieferen und Verkauf zum höheren Preis –
hinreichend verstanden und könne dieses Prinzip gegebenenfalls auch mit
anderer Ware gewinnbringend anwenden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem eine Affinität für die Vogeljagd hat
(vgl. A30/11 F49 S. 7), weshalb er sich nicht nur mit Gemüse, sondern auch
mit Proteinen (mindestens teilweise) selbst versorgen kann,
dass er des Weiteren praktische Arbeitserfahrung als Bauarbeiter, Maler,
Schreiner und Automechaniker hat (A30/11 F8 S. 2, F30 S. 4), weshalb der
Beschwerdeführer angesichts seiner Anpassungsfähigkeit nicht zu be-
fürchten braucht, er werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer
existenziellen Notlage konfrontiert,
dass er im Heimatstaat sowie in Drittstaaten über ein ausgedehntes sozia-
les Netz verfügt (vgl. A10/7 Ziff. 3.01-3.03 S. 3 und 4), das ihn nötigenfalls
unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: