B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3994/2016
mel
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwer-
deführerin) verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge im August 2015
und gelangten über Syrien, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg
am 18. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellten. Am 4. beziehungsweise 6. November 2015 wurden sie sum-
marisch befragt und am 14. März 2016 einlässlich angehört.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches an, sie
stamme aus Mosul und habe dort zuletzt in einem Spital gearbeitet sowie
ihre an Krebs erkrankte Mutter gepflegt. Ihr Ehemann sei in Dohuk wohn-
haft gewesen, wo sie regelmässig das Wochenende verbracht habe. Die
Verbindung zwischen den beiden Städten sei jedoch seit dem Einmarsch
des Islamischen Staates (IS) in Mosul unterbrochen gewesen, sodass der
Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden abgebrochen sei. Nach dem
Tod ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin als vermeintlich alleinstehend
im März 2015 von Mitgliedern des IS mitgenommen und in ein Haus ge-
bracht worden, wo sie verheiratet, vergewaltigt und anschliessend wieder
geschieden worden sei. Die IS-Mitglieder seien noch zirka fünf bis sechs
beziehungsweise drei Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie
geschlagen beziehungsweise vergewaltigt.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, er
habe seit Dezember 2014 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau in Mosul
gehabt. Als er sich nach einem entsprechenden Aufruf des Präsidenten auf
dem Bürgermeisteramt in Dohuk erkundigt habe, sei ihm gesagt worden,
sie könnten ihm nicht helfen, seine Frau aus Mosul rauszubringen, weil sie
Araberin sei. Später sei er dreimal vom Sicherheitsdienst Asayish mitge-
nommen und befragt worden, weil seine Frau in Mosul bei ihrer Arbeit im
Spital IS-Kämpfer pflege.
B.
Gemäss Aufforderung des SEM vom 17. März 2016 ging bei diesem am
13. April 2016 ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom
7. April 2016 ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewäh-
rung, und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren
Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Rechtsvertre-
tung zu benennen, welche ihnen amtlich beigeordnet werden solle.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 zeigte die rubrizierte Vertreterin das Man-
datsverhältnis zu den Beschwerdeführenden an und reichte entspre-
chende Vollmachten ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und
ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Gleichzeitig gab sie ihr Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine
Beschwerdeergänzung einzureichen
I.
Mit Replik vom 25. August 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
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Vernehmlassung des SEM Stellung und reichten einen die Beschwerde-
führerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2016 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin
eine Kostennote zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen
sie betreffenden ärztlichen Bericht vom 30. November 2016 zu den Akten,
wonach sie an einer mittelgradigen depressiven Störung leide.
L.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden geboren.
M.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ersuchte die amtlich mandatierte
Rechtsvertreterin um einen Wechsel der Rechtsvertretung aufgrund der
Beendigung ihres jetzigen Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen
Unmöglichkeit der Mandatsfortführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der am (…) in der Schweiz geborene der Sohn der Beschwerdeführen-
den wird in deren Verfahren miteinbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. So wiesen
diese zahlreiche Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer habe an der
Befragung geltend gemacht, er habe von den Behörden in Dohuk mit der
Begründung keine Hilfe erhalten, dass seine Frau Araberin und keine
Kurdin sei, während er an der Anhörung als Begründung hierfür ausgeführt
habe, dass seine Frau in Mosul und nicht in Sinjar gewohnt habe. Seine
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Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, die Behörden hätten seine
Frau aufgrund ihres Wohnortes in Mosul für eine Araberin gehalten, über-
zeuge nicht. Weiter habe er an der Anhörung angegeben, er sei dreimal
und letztmals fünf Tage vor seiner Ausreise im Restaurant, wo er gearbeitet
habe, durch den Asayish festgenommen worden. Dies widerspreche seiner
Aussage an einer anderen Stelle der Anhörung, wonach er nach der zwei-
ten Festnahme, ungefähr drei Wochen vor der Ausreise, entlassen worden
sei, was wiederum der Aussage an der Befragung, wonach er bis zur Aus-
reise in diesem Restaurant gearbeitet habe, widerspreche. Schliesslich
mache er erst an der Anhörung geltend, dass er vom Asayish aufgefordert
worden sei, mit Hilfe seiner Ehefrau Informationen über den IS zu beschaf-
fen, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass er dies an der Befragung nicht
vorgebracht habe.
Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen zu den Übergrif-
fen des IS gemacht, indem sie zum Zeitpunkt der Scheidung an der Befra-
gung ausgesagt habe, diese sei am nächsten Tag ausgesprochen worden,
während sie an der Anhörung gesagt habe, dies sei noch am gleichen Tag
geschehen und nachher sei sie ins Spital zurückgebracht worden. Beim
rechtlichen Gehör hierzu habe sie lediglich die Aussage an der Befragung
in Abrede gestellt, was den Widerspruch nicht auflöse. Zudem habe sie an
der Anhörung zuerst gesagt, sie sei in ein Zimmer gebracht worden, wo
sich ein Mann befunden habe und anschliessend sei ein anderer Mann
hereingekommen, der Papiere bei sich gehabt und sie als seine Ehefrau
bezeichnet habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie jedoch behauptet,
der Mann, der das Zimmer betreten habe, sei der Mullah gewesen und der
andere Mann, der bereits immer Zimmer gewesen sei, sei ihr Ehemann
geworden. Ferner habe sie an der Befragung geltend gemacht, sie sei nach
der Vergewaltigung nicht mehr zur Arbeit im Spital zurückgekehrt und zu
Hause vom IS fünf oder sechs Mal aufgesucht worden. Bei der Anhörung
habe sie hingegen gesagt, sie habe weiterhin im Spital gearbeitet, der IS
habe zwei bis drei Mal pro Woche bei ihr eine Hausdurchsuchung gemacht
und sie dabei auch vergewaltigt. Auf diesen Widerspruch aufmerksam ge-
macht, habe sie gesagt, sie habe die Vergewaltigungen auch an der Befra-
gung erwähnt, was nicht zutreffe. Schliesslich seien ihre Ausführung zur
Ausreise aus dem Irak wenig konkret. Den Grenzübertritt habe sie nicht
anschaulich schildern können. Ihre Aussagen erschöpften sich in Allge-
meinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden
könnten.
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4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei durch die Über-
griffe des IS traumatisiert. Sie befinde sich deswegen auch in ärztlicher
Behandlung. Es sei für sie eine Qual, über das Erlebte zu sprechen, und
sie habe Mühe, sich zu konzentrieren. Sie habe so gut wie möglich über
die Übergriffe gesprochen. Kleinere Widersprüche seien normal, da ihre
Aussagen von ihren rastlosen Gedanken geprägt seien. Sie habe an der
Befragung gesagt, dass sie nicht mehr zur Arbeit ins Spital gegangen sei,
dann aber eine Ankündigung erhalten habe, sie werde ihr Salär nicht mehr
erhalten. Der Sachbearbeiter habe sie daraufhin nicht gefragt, ob sie da-
nach wieder zur Arbeit gegangen sei. Es mache Sinn, dass sie anfangs
aus Angst nicht mehr gearbeitet habe, später aber aus wirtschaftlichen
Gründen dann doch wieder hingegangen sei. Da sie zusammen mit einem
Arzt aus dem Spital geflüchtet sei, sei es nur logisch, dass sie wieder zur
Arbeit zurückgekehrt sei. An der Befragung habe sie ihre Fluchtgründe nur
kurz angeben können. Sie habe erwähnt, dass Kämpfer zu ihr nach Hause
gekommen seien, aber keine Gelegenheit gehabt, zu erzählen, dass sie
dabei wieder vergewaltigt worden sei. Solche Dinge könne man nicht kurz-
gefasst vorbringen, vielmehr koste dies viel Überwindung. Das SEM ver-
kenne, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter immer wieder belästigt worden
sei und aufgrund der Vergewaltigung im Irak Opfer von einem Ehrenmord
werden könnte.
Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM entgegen, er habe
von den Behörden keine Hilfe erhalten, da diese zu diesem Zeitpunkt nur
versucht hätten, yezidische Frauen aus Sinjar zu befreien. Gleichzeitig hät-
ten die Behörden gedacht, seine Frau sei Araberin. Somit seien seine bei-
den diesbezüglichen Aussagen richtig. Weiter habe er übereinstimmend
ausgesagt, dass er drei Mal verhaftet worden sei und das letzte Mal fünf
Tage vor seiner Ausreise. Auf die Frage nach dem Festnahmeort habe er
das Restaurant angegeben und gleichzeitig gesagt, dass er deswegen
nach der zweiten Verhaftung entlassen worden sei. An der Befragung habe
er in einem ganz anderen Kontext auf die Frage nach seiner letzten beruf-
lichen Tätigkeit gesagt, er habe bis zur Ausreise in diesem Restaurant ge-
arbeitet, weil dies seine letzte Arbeit gewesen sei. Bereits an der Befragung
habe er gesagt, dass er wegen seiner Frau befragt und bedroht worden
sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die geltend gemachte
posttraumatische Belastungsstörung sei bis anhin nicht diagnostiziert wor-
den.
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Seite 8
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass
der vermeintliche Widerspruch des SEM bezüglich der Begründung für die
Abweisung des Hilfegesuches durch die Behörden in Dohuk nicht zu über-
zeugen vermag. So ist seine diesbezüglich an der Befragung geäusserte
Begründung, seine Frau sei Araberin und keine Kurdin und vor allem keine
Yezidin, als gleichgelagert zu werten mit der Antwort an der Anhörung, sie
stamme aus Mosul, weshalb sie für eine Araberin gehalten werde, und
nicht aus Sinjar, dem traditionellen Herkunftsgebiet der Yeziden. Dass die
kurdischen Behörden aber zunächst ihre Hilfeleistungen auf die Yeziden
aus Sinjar konzentrierten und deshalb keine Unterstützung leisteten, stellt
ohnehin keine Verfolgungshandlung dar. Zum Widerspruch im Zusammen-
hang mit den Festnahmen der Asayish kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer immerhin übereinstimmend aussagte, er sei drei Mal
verhaftet worden. Auch stimmen seine Aussagen an der Befragung und zu
Beginn der Anhörung überein, er habe bis zu seiner Ausreise in diesem
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Restaurant gearbeitet und sei dort drei Mal festgenommen worden. Später
an der Anhörung widerspricht er dem aber dann tatsächlich, indem er aus-
sagt, er sei nach der zweiten Festnahme, ungefähr drei Wochen vor der
Ausreise, entlassen worden. Diese Divergenz in Bezug auf den Entlas-
sungszeitpunkt stellt zwar zunächst keinen diametralen Unterschied dar.
Der Beschwerdeführer stellt sie aber in Zusammenhang mit seiner Fest-
nahme und seiner Ausreise, wobei er wissen sollte, ob er an seinem Ar-
beitsort im Restaurant oder anderswo festgenommen worden ist und ob er
bis zur Ausreise gearbeitet hat. Vor allem sind aber die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Verhaftungen auch durchwegs unsubstanziiert
(vgl. A15 F45 ff.). Insgesamt bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Be-
schwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Form wegen der Tätig-
keit seiner Ehefrau in den Fokus der Sicherheitskräfte in Dohuk geraten ist.
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin ist vorauszuschicken, dass sich die beschriebenen Ereignisse grund-
sätzlich in die zu dieser Zeit im Mosul herrschende Lage einpassen. Auch
korrespondieren sie grundsätzlich mit der diagnostizierten posttraumati-
schen Belastungsstörung und der Angst der Beschwerdeführerin vor Män-
nern. Ihr Aussageverhalten ist denn auch angesichts der inzwischen ärzt-
lich attestierten Traumatisierung zunächst zu relativieren. Dabei kann es
grundsätzlich vorkommen, dass es einem schwer fällt über Traumatisieren-
des zu sprechen und dass man Gedächtnisschwierigkeiten hat. Die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund zu werten.
Diese sind denn auch sehr emotional gefärbt, was als Realkennzeichen zu
werten ist. So sagte sie, sie habe auf der Fahrt zu diesem Haus ständig
geschrien und gedacht, sie würden sie umbringen. Auch im Haus habe sie
geweint, geschrien und den Mann, der sie befragt habe, gebeten, sie wie-
der freizulassen (vgl. A16 F56 ff.). Als die Beschwerdeführerin zudem auf
eine allfällige Rückkehr in den Irak angesprochen wurde, reagiert sie sehr
aufgeregt (vgl. A6 S. 9). Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten
zudem weitere Realkennzeichen. Zum Beispiel beschrieb sie ausführlich
den Ablauf, als sie im Spital mitgenommen wurde (vgl. A16 F54). Auch die
Situation im Zimmer legte sie dar, indem sie aussagte, der Mann der sie
befragt habe, habe vorne gesessen und zwei Wachpersonen hinten (vgl.
A16 F65). Weiter beschrieb sie auch die Gefühle von anderen Beteiligten.
So sagte sie aus, die Frau ihres Bruders, in dessen Haus sie sich nach der
Vergewaltigung geflüchtet habe, habe sie nach einer Nacht wieder wegge-
schickt, weil sie Angst gehabt habe (vgl. A16 F96). Schliesslich berichtet
sie von Massnahmen, die sie zu ihrem Schutz ergriffen hatte. So hätten die
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Nachbarn bei ihr übernachtet, um sie vor weiteren Übergriffen des IS zu
schützen (vgl. A16 F115).
5.3.2 Zu den vom SEM in der Verfügung geäusserten Widersprüchen gilt
es zwar zu bestätigen, dass die Erzählungen der Beschwerdeführerin et-
was unklar und zum Teil auch ungereimt waren. Dabei handelt es sich aber
um Unstimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer
ganzheitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden
dürfen. Die Beschwerdeführerin hielt den einzelnen Widersprüchen in ihrer
Beschwerde sodann zwar nichts Konkretes entgegen. Sie weist aber wie
gesagt allgemein daraufhin, dass ihr die Aussagen zu den Ereignissen
rund um die Vergewaltigung schwer gefallen seien. Angesichts eines sol-
chen Ereignisses ist der Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der
Scheidung nicht als diametral zu werten. Angesichts dessen, dass sich die
Beschwerdeführerin an der Befragung hierzu lediglich in einem Satz äus-
serte, und angesichts der Traumatisierung und des summarischen Charak-
ters der Befragung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei
der Aussage an der Befragung – wie dies die Beschwerdeführerin anläss-
lich des rechtlichen Gehörs auch geltend machte – um ein Missverständnis
gehandelt hat.
5.3.3 In Bezug auf den Ablauf der Ereignisse im Haus, in das die Be-
schwerdeführerin von den drei IS-Kämpfern gebracht wurde, lässt sich die
Version, wie sie das SEM in seiner Verfügung darlegt, in den Protokollen
nicht ohne weiteres bestätigen. An der Befragung sagte die Beschwerde-
führerin hierzu, diese hätten einen Mann gerufen, der sie mit einer Person
verheiratet habe, die sie noch nie gesehen habe. Sie seien gegangen und
dann sei der Mann gekommen, mit dem sie verheiratet worden sei und
habe sie vergewaltigt („est venu et m’a violé [vgl. A6 S. 9]). Diese Aussage
ist nicht unbedingt so zu werten, dass der Mann ins Zimmer gekommen ist,
sondern kann auch einfach heissen, dass er zu ihr hingekommen ist. An
der Anhörung sagte sie das Folgende: „Sie nahmen mich zu einem Zimmer.
Dort sass ein anscheinend Zuständiger für sie. Er fragte, weshalb ich al-
leine wohne. […]. Dann kam ein anderer Mann mit ins Zimmer. Er brachte
Papiere mit. Und er zeigte mir ein Papier und sagte: Ab jetzt bist du meine
Frau. […] An dem Tag hat er mich vergewaltigt.“ (vgl. A16 F54). Welches
der Mann ist, der sich als Ehemann bezeichnete, geht aus dieser Aussage
nicht klar hervor. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Mullah mit den
Papieren reinkam, sie dem Mann gab, der schon im Zimmer war und dass
dieser die Beschwerdeführerin dann als seine Ehefrau bezeichnete und sie
vergewaltigte, was mit ihrer Aussage an der Befragung und auch mit der
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Seite 11
später an der Anhörung erfolgten Aussage übereinstimmt, der Mann der im
Zimmer gesessen habe, habe sie vergewaltigt (vgl. A16 F71). Angesichts
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Erzählung dieser Er-
eignisse sicher aufgeregt war und angesichts der Tatsache, dass es bei der
Übersetzung und der Protokollierung zu Missverständnissen kommen
kann, können die Aussagen der Beschwerdeführerin, die hier im Protokoll
nicht ganz klar scheinen, nicht ohne weiteres zu ihren Ungunsten ausge-
legt werden.
5.3.4 Auch in Bezug auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihren
Arbeitsplatz lassen sich die Erwägungen des SEM in den Protokollen nicht
vollumfänglich bestätigen. So gab die Beschwerdeführerin an der Befra-
gung zwar zunächst tatsächlich an, sie sei nicht mehr ins Spital zur Arbeit
gegangen. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, sprach sie aber
gleich darauf von einer Ankündigung, die sie erhalten habe, wonach sie ihr
Salär nicht mehr erhalten werde (vgl. A6 S. 9). Diese Aussage stellt einen
Hinweis dar, dass die Beschwerdeführerin nachher aus wirtschaftlichen
Gründen wieder zur Arbeit gegangen ist, was der Sachbearbeiter hätte er-
fragen können. Die allgemeinen wöchentlichen Hausdurchsuchungen des
IS im Quartier differenzierte die Beschwerdeführerin zwar von den Besu-
chen, die ihr gegolten hätten und bei denen sie vergewaltigt worden sei
(vgl. A16 F110 f.). Hingegen widersprach sich die Beschwerdeführerin
deutlich in Bezug auf die Anzahl dieser Besuche und sagte an der Befra-
gung, sie sei anlässlich dieser Besuche geschlagen worden, während sie
an der Anhörung sagte, sie sei vergewaltigt worden. Dies stellt einen dia-
metralen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin dar und
lässt sich nicht restlos dadurch erklären, dass es ihr schwer gefallen sei,
über die Vergewaltigung zu sprechen, hatte sie doch zu diesem Zeitpunkt
bereits ausführlich über die erste Vergewaltigung gesprochen. Die angeb-
lichen Vergewaltigungen anlässlich der Hausdurchsuchungen werden
denn auch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert. Es
entsteht insgesamt der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin hier die Er-
eignisse an der Anhörung zu überzeichnen versuchte.
5.3.5 Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin insbeson-
dere zum Grenzübertritt vom Irak nach Syrien wie vom SEM erwähnt sehr
stereotyp ausgefallen. So wiederholt sie stets einfach die Namen von drei
Ortschaften. Dabei fällt auf, dass sie die weitere Reise von Syrien in die
Türkei sehr viel ausführlicher beschreiben konnte (vgl. A6 S. 6 f.).
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Seite 12
5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass ernsthafte Zweifel daran bestehen,
dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht wegen seiner Ehefrau
dreimal befragt worden ist. Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie von ihr geltend gemacht Op-
fer einer Vergewaltigung durch Mitglieder des IS geworden ist. Eine ab-
schliessende Beurteilung der Fluchtgründe kann jedoch in Anbetracht der
nachfolgenden Ausführungen unterbleiben, da diese nicht asylrelevant
sind.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz be-
ansprucht werden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und
2008/12 E. 5).
6.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer gilt es festzuhalten, dass die von
ihm geltend gemachten Nachteile selbst bei Wahrunterstellung weder die
Anforderung an das flüchtlingsrechtliche Motiv noch an die Intensität zu
erfüllen vermögen. So wurde er allenfalls drei Mal für relativ kurze Zeit mit-
genommen und befragt. Zudem dürften solche Befragungen mit der ange-
spannten Sicherheitslage in Dohuk zusammenhängen und der Tatsache,
dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche in Mosul in einem Spital
arbeitete, von den Behörden eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenkam,
was jedoch als legitim erscheint.
6.3 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf den Grund-
satz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen. Daraus
ergibt sich, dass einer Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt
wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, das Vorliegen
einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entge-
gengehalten wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1).
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Seite 13
6.3.1 Die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären
Schutzes vor Verfolgung sind hoch anzusetzen. Die Annahme einer inner-
staatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Zufluchtsort eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist,
der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am
Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hin-
aus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg errei-
chen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ge-
zwungen worden ist, für den IS im Spital tätig zu sein, was den kurdischen
Behörden durch die Interventionen des Beschwerdeführers bekannt ge-
worden sein könnte. Dass sie sich unter den gegebenen Umständen allen-
falls gewissen Fragen über ihre Tätigkeit ausgesetzt sehen wird, ist des-
halb nicht auszuschliessen, zumal es Aufgabe der kurdischen Behörden
ist, für die innere Sicherheit zu sorgen. Dass jedoch der Beschwerdeführe-
rin daraus von staatlicher Seite eine Gefährdung drohen könnte, ist nicht
anzunehmen und wurde in dieser Form auch nie geltend gemacht.
6.3.3 Auch kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in
der Region Dohuk durch den IS bedroht sein könnte. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betref-
fend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende
langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwend-
bar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Kon-
flikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst
haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber
auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nord-
iraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinanderset-
zungen mit dem IS sind innerhalb der Region des KRG (Kurdistan Regional
Government) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Ar-
D-3994/2016
Seite 14
mee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdi-
schen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet
faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Ge-
biet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten
Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des
IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie
diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets ver-
treiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest,
dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im
heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die
Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verän-
dern würde. Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, ange-
sichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertrie-
bene sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender in-
dividueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl.
E-3737/2015 E. 7.4.5).
6.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt zwar aus Mosul, hat in der Vergan-
genheit aber schon mit ihrem Ehemann in Dohuk gelebt. Dieser stammt
aus der Provinz und seine Eltern und zahlreiche Geschwister sowie weitere
Verwandte und Freunde wohnen weiterhin dort. Somit verfügen die Be-
schwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem ver-
fügen sie über schulische Bildung sowie berufliche Erfahrung. Insgesamt
ist somit davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr eine tragfä-
hige Existenz werden aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten
werden.
6.3.5 Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, bei einer Rück-
kehr in den Nordirak müsste ihr Ehemann oder ihr Bruder sie wegen der
erfolgten Vergewaltigungen umbringen, um die Ehre der Familie zu retten.
Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass Ehrenmorde im Irak ein Problem dar-
stellen. Diese allgemeine Gefährdung reicht aber nicht aus, eine konkrete
Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin zu begründen. Diese
stammt offenbar aus einer relativ toleranten Familie. So gab sie an, sie
habe mit ihrem Bruder sofort nach dem Ereignis über die Vergewaltigung
gesprochen und dieser habe sie nicht bedroht, sondern ihr lediglich gera-
ten, den Irak zu verlassen. Die Tatsache, dass sie den Bruder unverzüglich
über das Vorgefallene informiert hat und sie bis zu ihrer Ausreise Monate
später unbehelligt geblieben ist, spricht gegen eine Gefahr von dieser
D-3994/2016
Seite 15
Seite. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bei ihr geblieben, ob-
wohl er bereits auf der Flucht von den Vergewaltigungen erfahren hat. So-
mit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in den Nordirak Opfer eines Ehrenmordes würde.
6.3.6 Auf eine konkrete Gefahr am Zufluchtsort kann schliesslich nur dann
geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Be-
handlung dort nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffe-
nen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei dies jeden-
falls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8.5.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ärztlichem Bericht vom 30. Novem-
ber 2016 an einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischen Be-
schwerden, generalisierten Ängsten und Reaktionen auf verschiedene Be-
lastungen mit posttraumatischen Erlebnissen im Kriegsgebiet. Zu beachten
ist zudem, dass die Beschwerdeführerin vor kurzer Zeit ihr erstes Kind ge-
boren hat. In ihrer Replik hielt sie fest, die medizinische Versorgung im
Nordirak müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Insbesondere die Inf-
rastruktur zur Behandlung von psychisch Kranken sei nur rudimentär aus-
gebaut, und es mangle an entsprechend ausgebildetem Personal. Die An-
stalten seien in einem schlechten Zustand und nur mit veralteten Geräten
ausgerüstet (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 und Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. März 2010).
In BVGE 2008/5 E 7.5.6 wies das Bundesverwaltungsgericht zwar, wie in
der Beschwerde erwähnt, auf die mangelhafte medizinische Versorgung im
Nordirak hin. Nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts ist in
der Provinz Dohuk aber jedenfalls heute von einer adäquaten Behandel-
barkeit der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auszugehen,
selbst wenn aufgrund eines Mangels an medizinischem Personal und der
erheblichen Anzahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreu-
ungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen ist. Im Azadi Teaching
Hospital [im KRG-Gebiet] besteht die Möglichkeit einer psychiatrischen Be-
handlung. Auch ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung mit den
notwendigen Medikamenten sichergestellt ist, wenn es auch zu Engpässen
kommen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom
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Seite 16
9. März 2017, E. 10.8.2). Die medizinisch psychiatrische Grundversorgung
für eine notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin ist damit in Dohuk grundsätzlich gegeben. Der Be-
schwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ih-
rer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die ge-
sundheitlichen Probleme stehen somit einer Niederlassung in Dohuk nicht
entgegen.
6.4 Der Beschwerdeführer vermochte diesen Erwägungen gemäss keine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation in KRG glaubhaft zu machen,
und der Beschwerdeführerin steht in Bezug auf die Übergriffe des IS in der
nordirakischen Provinz Dohuk eine die Flüchtlingseigenschaft ausschlies-
sende innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. BVGE 2011/51
E. 9.1). Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wurde demnach im Er-
gebnis zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 17
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in die KRG ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die KRG dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom
13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile
E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September
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2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach dem in E. 6 Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden als zumutbar.
Im Arztbericht vom 30. November 2016 wird ausgeführt, bei einer Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in die Heimat würde es zu einer Dekompen-
sation des psychischen Zustandes kommen, weshalb eine solche nicht
empfehlenswert sei. Dem labilen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin und der latenten Suizidalität sowie der kürzlich erfolgten Geburt ihres
Kindes ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorberei-
tung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorste-
hende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst
für die Beschwerdeführenden in ihrer Situation belastend sind, indes ver-
mag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3994/2016
Seite 19
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 gutgeheissen wurde, werden keine
Kosten auferlegt.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 wurde die rubrizierte
Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet.
10.2.1 Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ersuchte sie um Entlassung aus
dem Mandat und Einsetzung einer anderen Rechtsvertreterin. Das Gericht
bewilligt einen Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung, wenn aus objekti-
ven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr ge-
währleistet erscheint (vgl. MARTIN KAYSER, in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 35 zu Art. 65). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers begründete ihr Gesuch hinrei-
chend, weshalb dieses gutzuheissen und sie aus dem amtlichen Mandat
zu entlassen ist. Aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsa-
che ist eine amtliche Rechtsvertretung zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht
mehr erforderlich, weshalb davon abzusehen ist, einen neuen amtlichen
Rechtsbeistand einzusetzen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2017 keine Erklärung zur Ver-
wendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben. Angesichts
der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass sie ihren An-
spruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Aargau überträgt.
10.2.2 Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 1‘208.60 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.–
aus. Für nicht-anwaltliche Vertreter wird bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entspre-
chend zu kürzen. Im Übrigen scheint die Kostennote angemessen. Das
Honorar ist deshalb auf Fr. 735.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird demnach vom Bun-
desverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3994/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 735.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: