Abtei lung IV
D-3995/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Islam Murati, Asylhilfe (..),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3995/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Dohuk (Nordirak) stammen-
de Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sein Heimatland am 22. Sep-
tember 1998 und gelangte über die Türkei, wo er sich über ein halbes
Jahr aufhielt, am 13. April 1999 in die Schweiz. Am 21. April 1999
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vormals Em-
pfangsstelle) B._______ ein Asylgesuch. Nach einer Kurzbefragung
vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Be-
hörde hörte ihn am 16. August 1999 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen gel-
tend, er habe zwischen seinem Wohnort und Mosul Handel betrieben.
In Mosul sei er zwei-, dreimal festgenommen worden. Der Abnehmer
seiner Waren namens A. habe aber jeweils seine Freilassung erwirken
können. Dieser habe ihm auch mehrmals Fragen über den Aufenthalts-
ort gewisser Leute im Autonomiegebiet gestellt. Möglicherweise habe
A. für die irakische Regierung gearbeitet. Am 7. September 1998 sei er
(der Beschwerdeführer) durch die KDP am Kontrollpunkt vor Dohuk
festgenommen worden. Er sei der Zusammenarbeit mit dem irakischen
Geheimdienst bezichtigt worden. Er sei in Dohuk inhaftiert gewesen.
Am 15. September 1998 sei ihm zusammen mit anderen Häftlingen die
Flucht aus dem Gefängnis geglückt. Er habe sich ins Dorf C._______
begeben. Ein Nachbar aus Dohuk, der in diesem Dorf ein Haus be-
sitze, habe ihm geholfen. In der Folge sei er von seinem Vater und
dem Bruder H. aufgesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er zu-
sammen mit H. (N 369 616) schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben des BFF vom 20. Februar 2003 wurde die zuständige
kantonale Behörde ersucht, sich im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 aAsylG
zu einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage zu äus-
sern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2003 beantragte die kantona-
le Behörde den Vollzug der Wegweisung.
C.
Das BFF hörte den Beschwerdeführer am 23. September 2004 ergän-
zend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen
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den bereits festgestellten Sachverhalt. Für die diesbezüglichen Aus-
sagen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 - eröffnet am 25. Januar 2005 -
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht. Die Aussagen rund um die Vorbereitungen für den Aus-
bruch aus der Gefängniszelle seien inhaltlich unsubstanziiert. Zudem
sei die Beschreibung der Gefängniszelle grundlegend widersprüchlich
zu derjenigen seines Bruders H., der als Polizist Dienst in diesem Ge-
fängnis getätigt habe, ausgefallen. Mithin seien Gefängnisaufenthalt
und -ausbruch des Beschwerdeführers sowie dessen damit geltend
gemachte Gefährdung unglaubhaft. Die Asylrelevanz der Darlegungen
des Beschwerdeführers müsse daher nicht geprüft werden. Der Voll-
zug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden kei-
ne triftigen Gründe entgegen.
E.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2005 bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantra-
gen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer ferner die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwer-
de wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2005 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen
kantonalen Behörde ist der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit
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einer Frau, welche die derivative Flüchtlingseigenschaft besitzt, seit
dem 9. Dezember 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B.
H.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer
unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Be-
schwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen geden-
ke. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist unbenutzt ver-
streichen.
I.
Mit ans BFM gerichteten Eingabe vom 24. Januar 2008, welche in der
Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, ersuchte der
Beschwerdeführer um Herausgabe seiner sich bei den Akten befind-
lichen irakischen Identitätskarte im Original, da ihm die irakische Bot-
schaft ohne diesen Ausweis keinen Pass ausstellen würde.
J.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde festgehalten, dass originale
Identitätspapiere während hängigem Verfahren einem Betroffenen
nicht ausgehändigt werden (Art. 10 AsylG). Ferner wurde ausgeführt,
dass die Absicht des Beschwerdeführers bei der irakischen Botschaft
vorzusprechen, um einen heimatlichen Pass zu erlangen, kaum mit
den noch offenen Beschwerdebegehren (Flüchtlingseigenschaft, Asyl)
zu vereinbaren sein dürfte. Aufgrund dieser Sachlage wurde dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit zur Stellungnah-
me eingeräumt, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde
festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Der Be-
schwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.
K.
Mit erneut ans BFM gerichteter Eingabe vom 12. Februar 2008 wieder-
holte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Herausgabe seiner sich
bei den Akten befindlichen irakischen Identitätskarte im Original,
zwecks Ausstellung eines Passes durch die irakische Botschaft.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen, kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden und unter An-
gabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ge-
machten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation
des BFM setzt er keine stichhaltigen Gründe entgegen, die geeignet
wären, die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräf-
ten oder gar zu beseitigen. Der Beschwerdeführer lässt es im Wesent-
lichen bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachver-
halts bewenden. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen unterbleibt, und es wird bloss der Einwand erhoben, die
Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers sei durch
einen nicht existierenden Widerspruch in Abrede gestellt worden, näm-
lich die Frage, ob es in der Gefängnistoilette "ein Loch oder ein Fens-
ter" gehabt habe. Dieses aufgrund einer Gesamtbetrachtung für das
vorliegende Verfahren ohnehin nicht entscheidrelevante Vorbringen
lässt sich den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung zudem nirgends entnehmen. Angesichts dieser Sachlage –
nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefähr-
dungssituation des Schwierigkeiten vor dem angeblichen Gefängnis-
aufenthalt von 1998 im kurdischen Autonomiegebiet verneinenden so-
wie sich politisch nicht betätigenden Beschwerdeführers werden nicht
geliefert – erübrigen sich nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit
dessen Ansinnen, einen Pass zu erwerben (vgl. Bst. I, J und K hier-
vor), weitere Erörterungen.
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die
übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht daher nicht ein-
gegangen zu werden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer
am 9. Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Be-
schwerde hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zug gegenstandslos geworden. Was die Anordnung des BFM betref-
fend die Wegweisung anbelangt, so fällt diese damit ohne weiteres da-
hin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten – soweit sie nicht gegenstandslos
geworden – abzuweisen.
7.
7.1 Die Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten im Falle der Ge-
genstandslosigkeit eines Verfahrens bemisst sich aufgrund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne
Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist das
Verfahren hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzugs ohne Zutun des Beschwerdeführers gegenstandslos
geworden, weshalb eine summarische Würdigung der Prozessaussich-
ten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – d.h. vor dem 9. Dezember
2005, dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – vorzu-
nehmen ist. Diese ergibt, dass die Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt
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vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als beträchtlich zu bezeichnen
waren, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich reduzierte (hinsicht-
lich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist
der Beschwerdeführer unterlegen [vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG]) Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind. Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen
(Art. 1-3 VGKE).
7.2
Aus den vorgenannten Gründen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Diese ist – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf
Fr. 400.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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