B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3995/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende, jeweils unter verschiedenen Neben-
identitäten auftretende Beschwerdeführer am 29. Oktober 2003 in der
Schweiz erstmals ein Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Verfü-
gung vom 16. Dezember 2005 ablehnte, wobei es die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2006 gegen die-
se Verfügung Beschwerde erheben liess,
dass er den Akten zufolge am (…) während des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz eine türkische Staatsangehörige heiratete, welcher hier Asyl
erteilt worden war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-5222/2006 vom
8. Januar 2009 das Beschwerdeverfahren infolge Verzichts auf eine ei-
genständige Prüfung der Vorbringen nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) und
damit durch Rückzug als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 den Beschwerdefüh-
rer aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 20. November 2009 dem
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft aberkannte sowie das Asyl widerrief und dabei ausführte, bei
der Asylgewährung von falschen Tatsachen ausgegangen zu sein, da zu
diesem Zeitpunkt dem Bundesamt nicht bekannt gewesen sei, dass er
sich im Zeitpunkt des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau bereits in Frankreich in Untersuchungshaft wegen organisierter
Schleppertätigkeit und Menschenschmuggels befunden habe und die Ehe
im Sommer 2008 faktisch aufgelöst worden sei, nachdem er seine Ehe-
frau körperlich misshandelt habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess, welche das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-7955/2009 vom 17. Februar 2010 abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 das Gesuch um
Feststellung des Weiterbestandes der am 16. Dezember 2005 verfügten
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vorläufigen Aufnahme abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die
dagegen erhobene Beschwerde mangels Zahlung eines Kostenvorschus-
ses mit Urteil D-8726/2010 vom 25. Februar 2011 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der Verbüs-
sung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Frankreich wegen Terrorismus
am (…) an Italien überstellt worden sei, wo er bis zum (…) wegen
Schleppertätigkeiten eine Haftstrafe verbüsst habe,
dass er nach seiner Freilassung eine Woche in B._______ geblieben und
am 1. Januar 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am 10. Feb-
ruar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erneut
ein Asylgesuch einreichte,
dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2014 im We-
sentlichen ausführte, er mache die gleichen Gründe wie im ersten Asyl-
verfahren geltend, gesund, aber allgemein unzufrieden zu sein, in der
Schweiz die Gerechtigkeit besser funktioniere als in Frankreich und er
möchte, dass die Schweizer Behörden sein Dossier gründlich studieren,
damit er zu seinen Rechten komme,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 31. März
2014 zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Wesentlichen
ausführte, weder nach Italien noch Frankreich zurückgehen zu wollen, da
er vorher bereits in der Schweiz gelebt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2014 – eröffnet am 10. Juli 2014
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
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dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
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dass das BFM die italienischen Behörden am (…) um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass gemäss Aktenlage auch keine medizinischen Gründe gegen eine
Überstellung nach Italien sprechen, zumal allgemein bekannt ist, dass Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle er-
neut festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwäh-
len (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass somit der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren hat,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht – sollte er bisher nur in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben – in Italien ein solches einzurei-
chen, um in die dortigen asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu
werden, wobei in Bezug auf die rechtmässige Prüfung seines Asylgesu-
ches durch den zuständigen Staat Italien auf obige Erwägungen zu ver-
weisen ist,
dass weder die angeblich anstehende Wiederverheiratung noch die an-
gebliche Schwangerschaft seiner (…)-jährigen Ex-Frau in der Beschwer-
de substantiiert dargelegt wurden,
dass in Bezug auf das nicht weiter belegte Beschwerdevorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer aus Italien ausgewiesen worden sei und ihm
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die italienischen Behörden ein (…)-jähriges Einreiseverbot auferlegt hät-
ten, auszuführen bleibt, dass dies nichts an der Zuständigkeit Italiens zur
Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändern würde, zumal da-
von ausgegangen werden kann, Italien ordne eine Wegweisung lediglich
nach einer asyl- und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an,
dass es Italien im Übrigen frei steht, Personen im Einklang mit der natio-
nalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaf-
tieren oder mit einer Einreisesperre zu belegen,
dass es ferner dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen italie-
nischen Stelle Beschwerde einzureichen, sollte er sich ungerecht oder
rechtswidrig behandelt fühlen,
dass – auch wenn dies für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht we-
sentlich ist – die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmit-
teleingabe, er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und sei seither nie
kriminell geworden, nicht zutrifft, da er hier unter anderem wegen (Nen-
nung der Delikte) verurteilt wurde (vgl. A49/5),
dass schliesslich die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfü-
gung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des
BFM in Zweifel zu ziehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: