B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3995/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 8. Januar 2015 stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, nigerianischer Staatangehöriger aus
B._______ zu sein,
dass ihn ein Bekannter im Dezember 2013 zum Beischlaf habe nötigen
wollen und er sich geweigert habe,
dass ihn die erwähnte Person in der Folge im Januar 2014 habe zusam-
menschlagen lassen,
dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, aber behördliche Ermittlun-
gen mutmasslich ausgeblieben seien,
dass er in Anbetracht dieser Umstände im März 2014 in die Türkei geflogen
sei,
dass er vier bis fünf Monate später von dort aus mittels eines Schlauch-
boots nach C._______ (Griechenland) gefahren sei,
dass er dort behördlich aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden sei,
dass er in der Folge in eine Stadt verlegt und aufgefordert worden sei, das
Land innert 30 Tagen zu verlassen,
dass er nach Fristablauf an die Polizei gelangt sei in der Absicht, die Frist
verlängern zu lassen, und man ihn aufgefordert habe, sich an eine Dienst-
stelle der UNO in D._______ zu wenden,
dass er dies getan habe und ihm als Asylsuchenden eine Pink-card mit
Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt worden sei,
dass er Griechenland im November 2014 verlassen habe und unter ande-
rem via Albanien und Ungarn nach Deutschland gereist sei, von wo aus er
am Folgetag Schweizer Staatsgebiet erreicht habe,
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dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank zwei Treffer – 10. Oktober 2014
auf C._______ und 27. November 2014: Asylgesuchseinreichung in
D._______ – ergab,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung insbesondere nach Griechenland gestützt auf das Dub-
lin-Abkommen gewährte,
dass er dazu vorbrachte, auf einen Ort angewiesen zu sein, wo er sicher
leben könne, bis sich seine Probleme in Nigeria gelöst hätten,
dass er mangels Unterkunft nicht nach Griechenland zurückkehren könne,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, unter Zahnschmerzen so-
wie Beschwerden im Brustbereich und in den Ohren zu leiden,
dass er seine Pink-card zu den Akten gab,
dass das SEM am 20. Januar 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an Griechenland richtete (vgl. Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), welches von der zuständigen Behörde innert
massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass Griechenland am 5. Juni 2015 dem gestellten Wiederaufnahmeersu-
chen nachträglich explizit entsprach,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Griechenland anordnete, wobei das Staatssekretariat in
seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der
Eurodac-Datenbank und die Verfristung – festhielt, Griechenland sei für
das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig,
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dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis am 4. Au-
gust 2015 zu erfolgen habe,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer gene-
rellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung nach Griechenland ausgegan-
gen werden müsse,
dass eine Überstellung insbesondere dann als zulässig erachtet werde,
wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht verfüge und so bei
der Ankunft nicht mit Inhaftierung oder sofortiger Abschiebung ins Heimat-
land zu rechnen habe,
dass die griechischen Behörden am 5. Juni 2015 mitgeteilt hätten, der Be-
schwerdeführer sei vor Ort als Person mit einem hängigen Asylverfahren
registriert,
dass im erwähnten Schreiben festgehalten werde, ihm drohe im Falle der
Rückkehr keine Inhaftierung, und das Asylverfahren werde wieder aufge-
nommen,
dass er – so gemäss den weiteren Erwägungen des SEM – als Asylsu-
chender zwar nicht über ein dauerhaftes Bleiberecht in Griechenland ver-
füge und eine Rückführung in den Heimatstaat riskiere,
dass im Rahmen einer summarischen Würdigung seiner geltend gemach-
ten Fluchtgründe aber nicht von einer hinreichend substanziierten individu-
ellen Verfolgung auszugehen sei,
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte, wonach ihm im Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, vorlägen, weshalb eine
allfällige Rückkehr nach Nigeria keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK oder
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement darstelle,
dass auch keine schwerwiegenden humanitären Gründe, welche einer
Überstellung nach Griechenland entgegenstehen und zu einem Selbstein-
tritt führen würden, zu erkennen seien,
dass er sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen könne,
um eine Unterkunft oder Hilfe bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu
erhalten,
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dass er sich für allfällige gesundheitliche Probleme an vorhandene medizi-
nische Einrichtungen wenden könne,
dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsver-
tretung vom 24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Rückweisung der Sache an das SEM zur Ausübung des Selbsteintritts be-
ziehungsweise eventualiter zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts beantragte,
dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei,
dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht
sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, Schmerzen im Brust- und Bauch-
bereich zu haben und aktuell wegen Verdachts auf Tuberkulose in ärztli-
cher Behandlung zu sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen zur grund-
sätzlich prekären Situation in Griechenland erwogen habe, ein vorgängiger
dortiger Aufenthalt mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung sei nicht
ausreichend für den Vollzug in dieses Land, und dabei unter anderem zur
Feststellung gelangt sei, der Erhalt einer Pink-card beziehungsweise die
Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer sei vor Ort – auch aus organisa-
torischen Gründen – nicht gewährleistet,
dass der blosse Verweis des SEM auf eine allfällig vorhandene Pink-card
von Asylsuchenden eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips durch
Griechenland nicht ausschliesse,
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dass gemäss übereinstimmenden aktuellen Berichten nach wie vor gravie-
rende Mängel im griechischen Asylverfahren – so auch beim Rechtsschutz
und bei der Inhaftierungspraxis – bestünden,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Leiturteil BVGE 2011/35 erwogen
habe, die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Griechenland verstosse
gegen Art. 3 EMRK,
dass vorliegend der Beschwerdeführer in Griechenland zwar subsidiären
Schutz erhalten habe, wobei aber unklar bleibe, ob dieser im Falle der
Rückkehr verlängert würde,
dass er zwar jung sei, aber unter gesundheitlichen Beschwerden leide und
vor Ort über keine Bezugspersonen verfüge,
dass der absolute Mangel an medizinischer Versorgung oder sozialen Auf-
fangeinrichtungen weitere Risikofaktoren darstellten,
dass gemäss Praxis des Gerichts eine Überstellung nach Griechenland nur
in Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung in Betracht komme,
dass im Falle der Überstellung – wie weitere Quellen belegten – die er-
neute Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers oder sogar ein Refoule-
ment nicht ausgeschlossen werden könne,
dass zudem ein erschreckendes Ausmass fremdenfeindlicher Gewalt herr-
sche,
dass nach dem Gesagten kein Ausnahmesachverhalt, welcher eine Über-
stellung nach Griechenland erlauben würde, vorliege,
dass es das SEM unterlassen habe, konkret zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer vor Ort ein menschenwürdiges Leben möglich sein werde,
dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegwei-
sung mittels Telefax vom 26. Juni 2015 einstweilen aussetzte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 dem Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies,
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dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 an der ange-
fochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass das SEM ausführte, entgegen den Beschwerdevorbringen die Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nach Griechenland geprüft zu ha-
ben,
dass der Entscheid erst ergangen sei, nachdem die griechischen Behörden
schriftlich zugesichert hätten, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
werde wieder aufgenommen und es drohe keine Inhaftierung,
dass Griechenland ein Rechtsstaat und bei allfälliger Gewalt durch Dritt-
personen sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei,
dass die geltend gemachte medizinische Behandlung in der Schweiz nicht
aktenkundig und eine zwangsweise Überstellung von Personen ohnehin
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn sich die be-
troffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta-
dium und bereits in Todesnähe befinde,
dass in der Beschwerde ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme,
Griechenland würde die dem Beschwerdeführer zustehenden minimalen
Lebensbedingungen nicht gewähren, geliefert habe,
dass ihm zudem frei stehe, sich bei einer vorübergehenden Einschränkung
nötigenfalls an die griechischen Behörden zu wenden und die ihm zu-
stehenden Rechte einzufordern,
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. Juli 2015 an seinen Vor-
bringen festhielt und geltend machte, die medizinische Lage in Griechen-
land sei katastrophal, weshalb er kaum staatliche medizinische Unterstüt-
zung erhalten werde,
dass er als besonders verletzliche Person anzusehen sei und beim vor-
gängigen Griechenlandaufenthalt weder Nahrung noch Obdach noch Me-
dikamente erhalten habe,
dass er aktuell auf Medikamente angewiesen sei, am (…) August 2015 sei-
nen nächsten Arzttermin habe und einen ärztlichen Bericht umgehend
nachreichen werde,
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dass bis zum Urteilsdatum kein Arztbericht beim Bundesverwaltungsge-
richt einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gungen – auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
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angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Überstel-
lung nach Griechenland nicht hinreichend geprüft,
dass die Vorinstanz aber in ausführlichen Erwägungen darlegte, weshalb
dem Beschwerdeführer keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe, und
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch Ausführungen zur Ermessens-
klausel machte,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Arztbericht befindet und das
SEM, welches die medizinischen Beschwerden in der Verfügung erwähnte,
auch nicht gehalten war, ausführlicher auf diese allfälligen Leiden einzuge-
hen,
dass demzufolge nicht von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
auszugehen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer aktenkundig am 27. November 2014 in Grie-
chenland ein Asylgesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage Griechenland für die Prüfung seines Asylantrags
zuständig ist, was von Griechenland – wenn auch nach erfolgter Verfristung
– mit Abgabe der Erklärung vom 5. Juni 2015 betreffend die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde,
dass die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG somit gegeben ist und überzeugende Be-
schwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,
dass aber gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden
Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur
in Ausnahmefällen zulässig sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/35 zum Schluss kam,
die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der
Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrecht-
licher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Nor-
men, mit sich,
dass deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelte, weshalb eine verstärkte
Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshand-
lungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr aus-
gesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12,
im Speziellen E. 4.11),
dass das Gericht indes bereits in BVGE 2011/35 verdeutlichte, die Zuläs-
sigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann
bejaht werden, wenn im Falle der Überstellung nicht von einem konkreten
und hohen Risiko des Betroffenen, einer völkerrechtlich verbotenen Be-
handlung ausgesetzt zu sein, ausgegangen werden müsse (a.a.O. E.
4.13),
dass in BVGE 2011/36 präzisiert wurde, die Rückführung eines Beschwer-
deführers nach Griechenland müsse im Sinne einer Ausnahme zu BVGE
2011/35 als zulässig erachtet werden, weil dieser in casu mit einer ange-
messenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen
könne, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zuge-
stimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hätten,
dass ein solcher Ausnahmefall auch vorliegend zu bejahen ist, da die grie-
chischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers im Nach-
hinein ausdrücklich zustimmten,
dass sich dieser gemäss Aktenlage vor Ort in einem hängigen Asylverfah-
ren befindet und eine Pink-card erhielt, welche ihm ein gewisses Aufent-
haltsrecht in Griechenland sicherte,
dass es ihm mithin gelungen ist, sich in Griechenland registrieren zu las-
sen, und er Zugang fand zum Asylverfahren vor Ort,
dass er sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin gemäss
Zusicherung der griechischen Behörden wieder aufnehmen können wird,
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dass in diesem Zusammenhang auch die Garantie abgegeben wurde, er
werde bei seiner Wiedereinreise nicht inhaftiert,
dass die Pink-card zwar abgelaufen ist, aber keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, ihm werde ein legaler Aufenthalt nicht mindestens
für die Dauer des laufenden Asylverfahrens gewährt,
dass dies auch aus der nationalen Regelung für die nach dem 7. Juni 2013
in Griechenland eingereichten Asylgesuche hervor geht, wonach die Pink-
card bis zum endgültigen Entscheid erneuert werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6955/2013 vom 27. Januar 2014 S. 11),
dass im Übrigen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Erhalt
der ersten Pink-card in der Dienststelle der UNO in D._______ möglich war
und offensichtlich keine Probleme verursachte (vgl. A6/12, S. 6),
dass vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint,
ihm drohe vor der Prüfung seiner Asylgründe durch die griechischen Be-
hörden eine Rückschiebung in sein Heimatland,
dass der Beschwerdeführer sodann auch aus den bereits mehrfach ge-
richtlich festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylverfahrens
nichts für sich abzuleiten in der Lage ist,
dass er nämlich gemäss eigenen Angaben im Zusammenhang mit der
Asylgesuchstellung in Griechenland im November 2014 gegenüber den
UNO-Mitarbeitenden in D._______ ausführte, er könne später nach Nigeria
zurückkehren, sobald sich die Probleme mit seinem Bekannten gelegt hät-
ten,
dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen der Befragung zur Person
ausführte, er werde von einem Bekannten aus privaten Gründen bedroht
und die Behörden hätten zwar Untersuchungen eingeleitet, die jedoch zu
keinen Resultaten geführt hätten,
dass aufgrund dieser Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, ihm drohe in seinem Heimatstaat landesweit das Risiko einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung, weshalb eine allfällige Rückführung kei-
nen Verstoss gegen das Refoulment-Verbot von Art. 33 FK und Art. 3
EMRK darstellt,
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dass schliesslich eine allfällige Gefährdung in Griechenland durch rechts-
extreme Gewalt entgegen den Beschwerdevorbringen nicht konkret er-
sichtlich ist,
dass im Weiteren eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]; vgl. ferner Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015 [Nr. 3935/2013]), und dies vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht wird,
dass auch der Hinweis auf Beschwerdeebene auf eine allfällige Tuberku-
loseerkrankung des Beschwerdeführers verbunden mit einer Behandlung
(vgl. A 5/1) bis heute unbelegt blieb,
dass er es insbesondere unterliess, den am 29. Juli 2015 angekündigten
Arztbericht zu den Akten zu reichen, und somit fraglich ist, ob er überhaupt
in medizinischer Behandlung steht beziehungsweise Medikamente benö-
tigt, weshalb der Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdevorbringen
nicht als besonders verletzliche Person erscheint,
dass sich schliesslich die Frage stellt, ob allein die Unzulänglichkeiten des
griechischen Asylsystems im Zusammenhang mit der Unterbringung und
Versorgung von Asylsuchenden die Überstellung des Beschwerdeführers
als unzulässig erscheinen lässt, zumal sich die entsprechende Situation
durch die offensichtliche Überlastung des Systems noch akzentuiert haben
dürfte,
dass in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann ohne ernsthafte
gesundheitliche Beschwerden handelt, weshalb auch angesichts der
schwierigen Bedingungen vor Ort nicht von einer völkerrechtswidrigen Si-
tuation im Falle der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist,
dass zusammenfassend Griechenland für die Behandlung des Asylantrags
des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwen-
dung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen
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Seite 13
würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu ver-
pflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs.
3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1
(i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum
einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staats-
sekretariats mit dieser entgegen den nicht fundierten Beschwerdeargu-
menten kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermes-
sensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine
Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E.
4 ff.),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – system-
bedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-
4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den
Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Grie-
chenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutgeheissen
wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: