B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3995/2016
wiv
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
(…) verliess und am 1. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 14. August 2014 (BzP, vgl. A6) und der Anhörung zu
den Asylgründen (vgl. A21) vom 23. Mai 2016 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach Vollendung des ach-
ten bzw. neunten Schuljahres 2012 die Schule abgebrochen, weil sein Va-
ter Soldat gewesen sei und er zu Hause die Verantwortung übernommen
habe (vgl. A6, S. 3 und A21, F13),
dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 während seiner Abwesenheit
(sinngemäss) zwei schriftliche Militäraufgebote erhalten habe,
dass das erste Aufgebot von einem und das zweite von mehreren Verwal-
tungsangestellten bzw. von Soldaten überbracht worden sei (vgl. A6, S. 7
und A21, F69),
dass er diese Aufgebote ignoriert und nach Erhalt des zweiten während
ungefähr einem Monat in der Einöde weidende Tiere beaufsichtigt habe
(vgl. A6, S. 7),
dass er im Februar 2014 auf dem Nachhauseweg aus der Einöde per An-
halter mitgenommen und an einem Kontrollposten in B._______ erwischt
und von Soldaten mit dem Auto nach C._______ zu einem Stützpunkt auf
einen Berg gebracht und eingesperrt und gefesselt worden sei (vgl. A6, S.
7 und A21, F96 ff.), bzw.
dass er „von der Einöde nach Hause“ gekommen und „erwischt“ worden
sei, nachdem sie bereits zwei Mal erfolglos nach ihm gesucht hätten (vgl.
A21, F53),
dass er unmittelbar nach seiner Festnahme in einem Haus verhört und
dann auf einen Berg gebracht und in einem Gebäude festgehalten worden
sei (vgl. A21, F97 ff.),
dass seine Hände direkt nach seiner Ankunft mit einem festeren Seil auf
dem Rücken gefesselt worden seien (vgl. A21, F97 und 132 ff.),
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dass er sich die ganze Zeit die Hände gerieben habe, bis es ihm in der
Nacht schliesslich gelungen sei, sich von den Fesseln zu befreien (vgl.
A21, F105 ff.),
dass er daraufhin durch das Fenster geflohen und zu seinen Grosseltern
gerannt sei, wobei er sich an den Himmelsrichtungen orientiert habe (vgl.
A21, F115 ff. und F133 ff.),
dass die Flucht vermutlich geglückt sei, weil die Soldaten geschlafen hät-
ten und er „am Rand“ gelegen habe (vgl. A21, F115 ff.),
dass er bei seinen Grosseltern Wasser eingepackt und ungefähr drei Stun-
den „zu Fuss in Richtung unserer Felder (…) und auf gut Glück (…) gera-
deaus weitergegangen“ sei, bis er schliesslich einen Fluss überquert und
in D._______ (Sudan) angekommen sei (vgl. A21, F148 ff.), bzw.
dass der Weg von C._______ nach D._______ allgemein bekannt sei und
nicht verfehlt werden könne, zumal er grösstenteils durch eine Strasse ver-
bunden und der Rest Busch sei (vgl. A6, S. 6),
dass er keine über das Dargelegte hinausgehenden Probleme mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe (vgl. A 6, S. 7),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am 31. Mai
2016 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung zusammengefasst feststellte, seine Asylvorbrin-
gen und die geltend gemachte illegale Ausreise seien nicht glaubhaft aus-
gefallen und im Einzelnen ausführte was folgt,
dass er im Zusammenhang mit dem Aufgebot der Verwaltung unterschied-
liche Angaben über den Erhalt und sein Wissen um den Inhalt desselben
gemacht habe,
dass er abweichend angegeben habe, dieses oberflächlich bzw. nicht ge-
lesen zu haben,
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dass er zudem unterschiedliche Varianten der Haftbedingungen präsentiert
und angegeben habe, in einem Zimmer eingesperrt bzw. den ganzen Tag
draussen gewesen und erst in der Nacht aus dem Raum geflohen zu sein,
dass schwer vorstellbar sei, wie er seine Fesselung innerhalb eines Tages
gelöst habe und in Anwesenheit der schlafenden Soldaten unbemerkt
durch das Fenster geflüchtet sei,
dass er zur geltend gemachten Flucht und dem zurückgelegten Weg vom
Berg zu seinen Grosseltern ausweichende und unsubstantiierte Angaben
gemacht habe, was nicht auf ein eigenes Erleben schliessen lasse,
dass der Schilderung seiner Ausreise jegliche Substanz fehle und er auch
auf mehrmaliges Nachfragen hin seinen Fussmarsch von C._______ an
die sudanesische Grenze und die Überquerung des Flusses nicht detailliert
und somit auch nicht glaubhaft geschildert habe,
dass er ausserdem nicht schlüssig erklärt habe, woher er den Weg in den
Sudan gekannt habe,
dass seine Aussage, er sei auf gut Glück und lediglich mit etwas Wasser
ausgestattet durch die Einöde gegangen, der allgemeinen Erfahrung wi-
derspreche,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
27. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der
vorinstanzlichen Verfügung (Ziff. 1), die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Ziff. 2), die Gewährung von Asyl (Ziff. 3) und in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Prozessführung und Erlass von der Vorschuss-
pflicht (Ziff. 4) sowie die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung
des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(Ziff. 5) beantragte,
dass er in entscheidwesentlicher Hinsicht ausführte, die Argumentation der
Vorinstanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand,
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dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angaben zum Erhalt der Vorladun-
gen widersprüchlich gewesen seien und er insbesondere nie behauptet
habe, diese in der Hand gehalten und gelesen zu haben, sondern ausge-
sagt habe, seine Mutter nicht aufgefordert zu haben, ihm diese zu zeigen,
dass der einzige Widerspruch den bzw. die Überbringer der zweiten Vorla-
dung betreffe, den er jedoch auf Nachfrage aufgelöst habe,
dass widersprüchliche Angaben an der BzP und der Anhörung sodann nur
dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürften,
wenn sie diametral voneinander abwichen (vgl. Urteil des BVGer
E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.1.3),
dass bezüglich dem Erhalt der Vorladungen die Wortwahl des Beschwer-
deführers anlässlich der Anhörung nicht eindeutig gewesen sei und er auf
die Frage, wer seiner Mutter das Papier überreicht habe, „der Vorgesetzte
von C._______“ geantwortet, wobei die Dolmetscherin angemerkt habe,
das vom Beschwerdeführer gewählte Wort heisse eigentlich „Gruppe“, wo-
mit ein Verwaltungsangestellter gemeint sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seine wider-
sprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht worden sei und präzisiert
habe, die beiden Soldaten seien in Begleitung des Verwaltungsangestell-
ten erschienen,
dass sich der einzige Widerspruch auf die Übergabe des zweiten Schrei-
bens beziehe, wobei sich Soldaten das Haus vom Verwaltungsangestellten
hätten zeigen lassen, das Schreiben jedoch nur von ersteren übergeben
worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer auch seine Haftbedingungen betreffend
nicht widersprochen habe, indem er an der BzP geltend gemacht habe, er
sei in einem Zimmer eingesperrt gewesen, während er an der Anhörung
ausgeführt habe, den ganzen Tag draussen gefesselt gewesen und erst in
der Nacht in ein Zimmer gebracht worden zu sein, da er seine Festnahme
anlässlich der BzP – im Gegensatz zu seinen detaillierten Schilderungen
an der Anhörung – nur summarisch wiedergegeben habe und sich seinen
Aussage überdies keine Uhrzeit zuordnen lasse,
dass es sich bei der Annahme, das Seil sei durch blosse Reibung durch-
gescheuert worden, um eine vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
geltend gemachte Vermutung der Vorinstanz handle,
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dass eine nicht allzu feste Fesselung durch ständige Reibung und das
„Winden“ in der Fesselung innert knapp zwölf Stunden durchaus gelöst
werden könne, zumal der Beschwerdeführer von einem ein bisschen fes-
teren Seil gesprochen habe, welches – wie durch Gespräche in Erfahrung
gebracht worden sei – aus einem „pflanzlichen Material“ bestanden habe,
dass auch die beschriebene Flucht „nicht völlig unvorstellbar“ sei, zumal
das Fenster keine Scheibe gehabt habe und die Soldaten vermutlich er-
schöpft gewesen seien, was sich begünstigend ausgewirkt habe, von der
Vorinstanz jedoch zu wenig berücksichtigt worden sei,
dass er im Übrigen durchaus substantiiert angegeben habe, wie er den
Weg vom Berg zu seinen Grosseltern gefunden habe,
dass der Weg vom Berg direkt nach C._______ führe, wo seine Grossel-
tern lebten, wobei er sich an den Lichtern orientiert habe,
dass die Schilderungen zur illegalen Ausreise entgegen seinen aktenkun-
digen Ausführungen ebenfalls zu Unrecht als unsubstantiiert und damit un-
glaubhaft befunden worden seien,
dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter
ausgeführt habe, er habe mit der Aussage, „die Richtung der Grenze in der
Ferne bereits gesichtet“, die Lichter der Stadt D._______ bzw. eine grosse
in der Nähe stationierte Radarantenne gemeint,
dass das Ausgeführte den Erfahrungen vieler Eritreer entspreche,
dass die Ausführungen zu seiner Flucht zwar relativ kurz gehalten seien,
dieser Umstand jedoch den wenigen Fragen an der Anhörung geschuldet
sei,
dass die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen habe und
ihre Erkenntnisse, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten unglaubhaft seien, auf einer zu restriktiven Handha-
bung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründe,
dass die überwiegende Mehrheit der monierten Ungereimtheiten vorlie-
gend „ohne Weiteres entkräftet“ worden seien, während andere bei pflicht-
gemässem Nachfragen hätten ausgeräumt werden können,
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dass es sich beim unbestrittenermassen eritreischen Beschwerdeführer
um einen von der Visumerteilung ausgeschlossenen wehrdienstpflichtigen
Mann handle, dem eine legale Ausreise sicher nicht möglich gewesen sei
(vgl. Urteil des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 5.3),
dass er ausserdem einer einfachen Familie entstamme, weshalb „vernünf-
tigerweise geradezu auszuschliessen“ sei, diese habe die für ein Ausreise-
visum erforderlichen hohen Geldbeträge beschaffen können,
dass mit Blick auf die vorhandenen Landesinformationen und die insge-
samt kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers zum Grenzübertritt die
illegale Ausreise somit bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wor-
den sei,
dass die Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbringen bei einer Ge-
samtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen sei, weshalb ihm
Asyl zu gewähren oder eventualiter – wegen subjektiver Nachfluchtgründe
– die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom
27. Juni 2016 verwiesen wird,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 abwies und den Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur fristgerechten Leistung eines
Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer nach Leistung des Kostenvorschusses am
14. Juli 2016 mit Eingabe vom 18. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter
wiedererwägungsweise um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
21. Juli 2016 abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die asylrelevanten Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft
erachtet, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
grösstenteils überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2016
diese Einschätzung insgesamt nicht zu entkräften vermögen,
dass zwar zutreffend darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe
nie behauptet, eine Vorladung in den Händen gehalten und gelesen zu ha-
ben, die übrigen Ausführungen in diesem Zusammenhang jedoch nicht
überzeugen,
dass seine Angaben, den Überbringer der Vorladung betreffend, dergestalt
abweichend ausgefallen sind (vgl. vorstehend), dass die in der Beschwer-
deeingabe zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall ge-
münzt werden kann,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anmerkung der Dol-
metscherin, mit der Aussage „der Vorgesetzte der E._______“ sei ein Ver-
waltungsangestellter gemeint, für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein
soll, da sie nichts an den unterschiedlich präsentierten Versionen bezüglich
des Überbringers der zweiten Vorladung – Soldaten bzw. Verwaltungsan-
gestellte (oder ein Vorgesetzter ) – ändert (vgl. A21, F57, F69 und A6, S.
7),
dass ausserdem nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sich der Be-
schwerdeführer offenbar im Detail für die Umstände der Übergabe der Vor-
ladungen, nicht jedoch für deren Inhalt interessiert habe, da letzterer – die
Wahrheit vorausgesetzt – für seine Zukunft offensichtlich von grösserer Be-
deutung gewesen wäre,
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dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen
Festnahme unterschiedlich angab, diese habe auf dem Nachhauseweg an
einem Kontrollposten beziehungsweise bei ihm zuhause stattgefunden,
weshalb ihm auch diese nicht geglaubt werden kann (vgl. A6, S. 7 und A21,
F69),
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er es geschafft habe, die
Fesselung zu lösen, ausführte was folgt: „Ich habe ja den ganzen Tag da-
ran gerieben und abends/nachts hat es sich dann gelöst“ (vgl. A21, F107),
dass es sich beim vorstehend Ausgeführten entgegen der vom Beschwer-
deführer vertretenen Auffassung offensichtlich nicht um eine von ihm zu
keinem Zeitpunkt geltend gemachte Vermutung der Vorinstanz handelt,
sondern um seine eigene Aussage, auf die er sich zu behaften lassen hat,
dass davon unbenommen auch die in der Beschwerdeeingabe abwei-
chende Version realitätsfremd und damit unglaubhaft anmutet, da er kaum
in Anwesenheit von mehreren Soldaten während „knapp zwölf Stunden“
unbemerkt seine Fesselung bearbeitet haben dürfte,
dass ihm ausserdem nicht geglaubt werden kann, ihm sei ungefähr zwei
Jahre nach seiner angeblichen Fesselung die Beschaffenheit des Seils –
„pflanzlich“ – in den Sinn gekommen, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist,
inwiefern diese Präzisierung seine Version stützen soll,
dass es in Anbetracht der behaupteten Umstände – der Beschwerdeführer
sei in einem Raum mit offenen (glaslosen) Fenstern gefangen gehalten ge-
wesen – widersinnig anmutet, ihn am Rande beim offenen Fenster anstatt
zwischen den für seine Bewachung zuständigen Soldaten schlafen zu las-
sen,
dass sich seine Angaben, wie er den Weg vom Berg zu seinen Grosseltern
gefunden habe, auf knapp zwei Zeilen erschöpften und mitnichten als sub-
stantiiert bezeichnet werden können (vgl. A21, F109),
dass Asylgesuchsteller das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
(hier: das illegale Verlassen Eritreas) beweisen oder glaubhaft machen
müssen und im Kontext zu Eritrea weder eine Umkehr der Beweislast noch
eine Herabsetzung der Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines
Sachverhalts Anwendung finden,
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dass im zitierten Urteil des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2012 die
notorisch schwierige legale Ausreise aus Eritrea zwar bestätigt, jedoch
auch darauf hingewiesen wird, dass es nicht genügt, sich lediglich auf
diese zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe- und Umstände dar-
zutun (E. 6.3),
dass der Beschwerdeführer vom Erfordernis, die illegale Ausreise zu be-
weisen oder glaubhaft zu machen, nicht entbunden wird,
dass in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht ausgeführt wird, seine
diesbezüglichen Angaben seien detailarm und widersprüchlich ausgefal-
len,
dass er anlässlich der Anhörung zweimal explizit aufgefordert wurde, de-
taillierter von der illegalen Ausreise zu berichten, nachdem seine ursprüng-
liche Antwort eher knapp ausgefallen war (vgl. A21, F148 ff.),
dass er überdies mehrfach und wiederholt nach den genaueren Gegeben-
heiten und Umständen befragt wurde, weshalb die Auffassung, die kurzen
Antworten seien der vorinstanzliche Befragungsweise geschuldet, nicht zu
überzeugen vermag (vgl. A21, F148 ff.),
dass die diesbezüglichen Präzisierungen auf Beschwerdeebene folglich
nachgeschoben wirken und nicht geglaubt werden können, selbst und erst
recht nicht, wenn sie (mit allgemein bekannten) „Erfahrungen vieler Erit-
reer“ übereinstimmen,
dass seine Familie im Übrigen die Kosten der Reise nach Italien im Umfang
von 5 000 USD bezahlt habe, weshalb der unter Hinweis auf seine Herkunft
erhobene Einwand, es sei „vernünftigerweise geradezu auszuschliessen“,
diese habe die für ein Ausnahmevisum erforderliche Geldsumme beschaf-
fen können, ins Leere läuft,
dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen insgesamt nicht
den Eindruck erweckt, er habe die mit Strapazen und Ängsten verbundene
Festnahme, Fesselung, Flucht und schliesslich die illegale Ausreise selbst
erlebt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: