B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3995/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie, verliess seinen Heimatstaat im Frühjahr 2015 in Richtung
Iran. Dort hielt er sich für rund sechs Monate auf, bevor er über die Türkei
sowie verschiedene Länder entlang der sogenannten Balkanroute weiter-
reiste. Am 3. November 2015 gelangte er schliesslich mit dem Zug in die
Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 15. Januar 2016 im Rah-
men einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umstän-
den, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 14. Mai 2018.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______.
Die Schule habe er nach der 7. Klasse abgebrochen und in der Folge als
(…) in F._______ gearbeitet. Er sei verheiratet und habe einen in Jahr (…)
geborenen Sohn. In seinem Heimatdorf habe es viele Taliban gegeben.
Diese hätten ihn aufgefordert, seinen Job als (…) aufzugeben und mit
ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies jedoch abgelehnt, woraufhin er
täglich auf dem Heimweg von der Arbeit von ihnen abgepasst und schika-
niert worden sei. Zwar habe er sich bei der örtlichen Polizei in D._______
beschwert, diese habe ihm aber gesagt, dass sie ausserhalb von
F._______ nichts machen könnten. Als ein Anführer der Taliban ermordet
worden sei, habe er kurz darauf einen Drohbrief erhalten. Darin hätten ihm
die Taliban vorgeworfen, er sei ein Spion und habe beim Tod des Anführers
seine Finger im Spiel gehabt. Er habe um sein Leben gefürchtet und sich
deshalb entschieden, Afghanistan zu verlassen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Drohbrief der Tali-
ban im Original, seine Tazkira im Original sowie seinen afghanischen Füh-
rerausweis in Kopie ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 – eröffnet am 15. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb
es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
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D.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung einer amt-
lichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG in der Person der unter-
zeichnenden Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben
einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – eine Kopie des
Briefumschlags des Drohbriefes, ein Bericht des Immigration and Refugee
Board of Canada betreffend „Night Letters“ der Taliban, eine Fürsorgebe-
stätigung sowie eine Aufstellung des Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin
eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. August 2018 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nach-
dem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs angeordnet hat.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Asylentscheid fest, der Beschwerdeführer
mache geltend, die Taliban hätten versucht, ihn gegen seinen Willen zu
rekrutieren. Oft würden in afghanischen Ortschaften aber alle jungen Män-
ner ab einem bestimmten Alter aufgefordert, den Taliban beizutreten. Diese
Rekrutierung sei demnach an das Geschlecht, das Alter und den Wohnort
der betreffenden Person geknüpft und erfolge nicht aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe. Auch der Beschwerdeführer mache nicht gel-
tend, aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe verfolgt worden zu
sein. Er habe lediglich angegeben, er habe in einer (…) gearbeitet und die
Taliban seien gegen persönliche Fortschritte gewesen, ausserdem hätten
sie ihm misstraut, weil er jeden Tag in die Stadt gefahren sei. Dies stelle
keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen können, dass die Taliban ihn für den Tod eines ihrer
Anführer verantwortlich gemacht hätten. Weder habe er nachvollziehbar
darlegen können, welcher Zusammenhang zwischen ihm und diesem An-
führer bestanden habe, woher er – ohne vorherigen Kontakt zu den Taliban
– überhaupt Informationen über diesen gehabt haben sollte und warum die
Taliban ihn hätten rekrutieren wollen, wenn sie ihn doch verdächtigt hätten,
ein Verräter zu sein. Ausserdem entspreche es keiner Logik, dass die Tali-
ban ihm einen Drohbrief schreiben würden, wenn sie ihn täglich auf dem
Nachhauseweg abgefangen hätten. Den Erhalt des Briefes habe er denn
auch nur in wenigen Sätzen, undifferenziert und ohne persönliche Note ge-
schildert, was den Eindruck erwecke, dass er dieses Ereignis nicht selbst
erlebt habe. Nachdem dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standhalte, müsse dessen Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG erfüllen
würden. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er täglich zur Arbeit nach
F._______, wo sich seine (…) befunden habe, gefahren sei. Er vermute,
dass ihn die Taliban aus diesem Grund als Spion verdächtigt oder die Be-
fürchtung gehabt hätten, er würde sie verraten. Dies sei nicht unrealistisch,
da den Taliban bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner
(…) eine breite Kundschaft bedient habe, zu welcher auch der Anführer der
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lokalen Sicherheitskräfte, G._______, gezählt habe. Vor diesem Hinter-
grund seien die Vermutungen des Beschwerdeführers über die Verdächti-
gungen der Taliban völlig plausibel. Im Zusammenhang mit dem Drohbrief
sei darauf hinzuweisen, dass die Echtheit des eingereichten Dokumentes
von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde. Es sei eine Tatsache,
dass solche Dokumente von den Taliban in ganz Afghanistan verschickt
würden, da es sich um eines ihrer primären Kommunikationsmittel handle.
Weiter könne der Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe den
Erhalt des Briefes nicht glaubhaft schildern können, nicht gefolgt werden.
Er habe in freier Rede auf fast einer ganzen Seite über die erlittenen Er-
eignisse berichtet. Zum Erhalt des Drohbriefes sei ihm nur eine einzige
Frage gestellt worden, welche er auch präzise und detailliert beantwortet
habe. Die Vorinstanz berücksichtige keinen der Aspekte, welche für die
Glaubhaftigkeit sprächen. So enthielten seine Angaben viele Realkennzei-
chen wie die Wiedergabe von Dialogen, Detailreichtum, freies assoziatives
Erzählen und inhaltliche Besonderheiten. Die Ausführungen der Vor-in-
stanz erweckten den Anschein, als versuche sie nur gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechende Argumente zu werten. Im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung würden aber klar die Elemente überwiegen, welche für die Glaubhaf-
tigkeit der dargelegten Ereignisse sprächen.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe sodann auf einem asylre-
levanten Motiv. Er sei infolge seiner Bekanntschaft mit dem Anführer der
lokalen Sicherheitskräfte beschuldigt worden, mit diesen zu kollaborieren;
die Verfolgung sei somit politisch motiviert. Verschiedene Berichte von
NGO sowie dem UNHCR zu Afghanistan hielten fest, dass Personen, die
der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt würden, besonders ge-
fährdet seien. Der Einfluss der Taliban nehme seit dem Abzug der interna-
tionalen Kampfeinheiten zu und es falle den Regierungskräften zuneh-
mend schwerer, ausserhalb der grossen Zentren die Kontrolle zu behalten.
Auch der Beschwerdeführer lege dar, dass es ihm nicht möglich gewesen
sei, ausserhalb von F._______ von den Polizeibehörden Schutz zu erhal-
ten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht schutzfähig, wes-
halb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sodann sei die
Verfolgung der Taliban gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, da
ihm sowohl eine Kollaboration mit dem afghanischen Staat als auch eine
Beteiligung am Tod eines ihrer Anführer unterstellt worden sei. Angesichts
dieser Umstände sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
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Seite 7
6.
6.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2011/13 E. 5.1 m. H.).
6.2
6.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (insb. deren Ziffer II) sowie auf die Zusammenfassung in E. 5. 1
verwiesen werden.
6.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich den
Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass den Taliban be-
kannt gewesen wäre, dass der Anführer der lokalen Sicherheitskräfte zu
seinen Kunden zählte und er folglich verdächtigt worden wäre, mit diesen
zu kollaborieren. Vielmehr konnte er nur vermuten, die Taliban hätten ge-
nau ihn angeworben, weil er täglich nach F._______ und zurückgefahren
sei. Er gab an, sie hätten ihn deshalb möglicherweise verdächtigt oder be-
fürchtet, er könnte sie verraten, wobei der Beschwerdeführer selbst ein-
räumte, dass man sich eigentlich gar nicht über die Taliban beschweren
könne, weil sich niemand getraue, etwas gegen sie zu unternehmen (vgl.
A13, F82). Es erscheint somit schwer nachvollziehbar, dass die Taliban ihn
allein aufgrund seiner täglichen Fahrt zu seinem Arbeitsplatz als Verräter
oder Spion betrachtet haben sollten und ihn deshalb aus politischen Moti-
ven verfolgt hätten.
6.2.3 Auch der eingereichte Drohbrief ist nicht geeignet, eine konkrete Be-
drohungslage durch die Taliban zu belegen. Wie das SEM richtigerweise
festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer den Erhalt des Briefes nur
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undifferenziert und in wenigen Sätzen beschreiben (vgl. A13, F108). Zwar
trifft es zu, dass die Taliban Drohbriefe als Kommunikationsmittel einsetzen
und solche relativ häufig verwendet werden. Die Echtheit derartiger Doku-
mente ist aber kaum überprüfbar, da auch Fälschungen von Drohbriefen
kursieren oder gegen eine Gebühr erhältlich gemacht werden können. Ge-
mäss dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (Afgha-
nistan: Night Letters, including appearance, 10.02.2015; Beschwerdebei-
lage 4) ist es äusserst schwierig, zwischen echten und gefälschten Droh-
briefen zu unterscheiden, da es viele Erscheinungsformen gebe und keine
bestimmten Merkmale bekannt seien, welche authentische Briefe von ge-
fälschten unterscheiden würden. Vorliegend ist es bereits schwer nachvoll-
ziehbar, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer mit dem Tod eines ih-
rer Anführer in Verbindung gebracht haben sollten. Ausserdem enthält die
auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Couverts des Drohbriefes
mehrere Briefmarken der „Afghan Post“ und einen Poststempel mit der Auf-
schrift „Kabul City“, was für die üblicherweise von Hand verteilten Droh-
briefe der Taliban untypisch erscheint. Sowohl das äussere Erscheinungs-
bild als auch der Inhalt des eingereichten Drohbriefes sind somit fragwürdig
und wecken erhebliche Zweifel an dessen Authentizität.
6.2.4 Sodann war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Ereignisse
im Zusammenhang mit den Taliban zeitlich kohärent einzuordnen. So sagte
er zu Beginn der Anhörung zur Sache aus, dass ihn die Taliban etwa drei
Monate bevor sie den Drohbrief geschickt hätten, erstmals zur Zusammen-
arbeit aufgefordert hätten (vgl. A13, F62 f.). Später korrigierte er sich und
erklärte, zwischen der Aufforderung der Taliban, sich ihnen anzuschlies-
sen, und dem Erhalt des Drohbriefes seien etwa 20 Tage vergangen (vgl.
A13, F94 und F98). Auch hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem er
G._______, den Anführer der lokalen Sicherheitskräfte, informiert haben
will, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Einmal
führte er aus, dass er sich G._______ etwa eineinhalb Wochen nachdem
er auf dem Heimweg belästigt worden sei, anvertraut habe. An einer ande-
ren Stelle erklärte er, nach dem ersten Treffen mit den Taliban seien etwa
drei bis vier Tage vergangen, bevor er G._______ davon erzählt habe (vgl.
A13, F91 sowie F101 f.). Ebenfalls nicht kohärent sind die Ausführungen
des Beschwerdeführers dazu, wann er den Drohbrief erhalten habe. Ge-
mäss seinen Angaben anlässlich der BzP sei dies einen Tag nach dem Tod
des Taliban-Anführers gewesen (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung
führte er dagegen aus, etwa 15 bis 20 Tage vor dem Erhalt des Drohbriefes
sei ein Anführer der Taliban getötet worden, woraufhin die Taliban ihm dies
angehängt hätten (vgl. A13, F85). Später erklärte der Beschwerdeführer,
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der Anführer sei etwa zwei Tage bevor er den Brief erhalten habe, getötet
worden (vgl. A13, F99 und F104). Mit den widersprüchlichen Angaben zum
Zeitpunkt des Erhalts des Briefes konfrontiert, erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er habe diesen genau zwei Tage nach dem Tod des Anführers erhalten.
Er wisse dies, da er damals Angst gehabt habe und sich diese Sachen in
seinem Kopf eingebrannt hätten (vgl. A13, F123). Nach dem Gesagten ist
jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine zeitlichen Angaben
in verschiedener Hinsicht mehrmals korrigiert hat und diese teilweise er-
heblich voneinander abweichen. Dies deutet klar darauf hin, dass er diese
Ereignisse – die für ihn sehr einschneidend gewesen sein müssten – nicht
oder jedenfalls nicht in der geschilderten Form erlebt hat. Des Weiteren
erweisen sich seine Vorbringen als nicht besonders detailliert und die freie
Erzählung der Fluchtgründe umfasst kaum mehr als eine halbe A4-Seite
und nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, annähernd eine ganze
Seite (vgl. A13, F61). Zutreffend ist, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers insbesondere mit der Wiedergabe von Dialogen durchaus Real-
kennzeichen enthalten. Angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten
ist jedoch festzuhalten, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, nicht zu überwiegen ver-
mögen. Eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen ergibt, dass es nicht
glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zur Zusammen-
arbeit aufgefordert worden ist und, nachdem er sich geweigert habe, von
diesen der Spionage bezichtigt und dem Vorwurf ausgesetzt worden wäre,
dass er für den Tod eines ihrer Anführer verantwortlich sei. Angesichts der
oben dargelegten Zweifel an dessen Echtheit vermag auch der einge-
reichte Drohbrief nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine kon-
krete Bedrohung durch die Taliban, welche auf einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe beruhen würde, glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch diesen Entscheid unbe-
rührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 6. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3995/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: