B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3996/2017
lan
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
D-3996/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2010. In der Folge lebte
er für längere Zeit in Äthiopien und danach in Dschibuti und Saudi-Arabien.
Über das Meer sei er schliesslich im Mai 2015 nach Italien gelangt und von
dort aus mit dem Zug am 28. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. Am
4. Juni 2015 stellte er ein Asylgesuch, woraufhin am 17. Juni 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zur Per-
son (BzP) durchgeführt wurde. Das SEM hörte ihn am 2. Juni 2017 ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______(Subzoba D._______, Zoba Debub), wo
er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern sowie einem älteren
Bruder gelebt habe. Er habe bis zur 6. Klasse die Schule in E._______
besucht und diese danach abgebrochen, weil sein Vater erkrankt und des-
wegen auf Hilfe angewiesen gewesen sei. In der Folge habe seine Mutter
eine Vorladung von der lokalen Verwaltung erhalten. Als sie dorthin gegan-
gen sei, habe man ihr vorgeworfen, dass ihr Sohn die Schule verlassen
habe. Sie haben ihnen erklärt, dass der Grund dafür die Erkrankung des
Vaters sei. Die Verwaltung habe ihr daraufhin gesagt, ihr Sohn solle per-
sönlich vorbeikommen und dies mitteilen. Er sei aber nicht hingegangen
aus Angst, dass er umgehend festgenommen und in den Militärdienst ein-
gezogen würde. Danach habe er persönlich eine Vorladung erhalten, die-
ser aber keine Folge geleistet. Etwas später seien Soldaten in der Nacht
zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei aber nicht anwesend gewesen
und habe anschliessend nicht mehr zu Hause übernachtet. Sie seien vier
Mal nachts vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe
deshalb jeweils tagsüber der Familie geholfen und auswärts übernachtet.
Schliesslich seien sie während des Tages gekommen, als er mit den Zie-
gen unterwegs gewesen sei. Obwohl sie gesehen hätten, dass sein Vater
krank gewesen sei, hätten sie seine Mutter nach D._______ mitgenommen
und drei Nächte lang festgehalten. Aufgrund des Schreckens sowie infolge
seiner Krankheit sei der Vater daraufhin gestorben. Sein Onkel habe er-
reicht, dass die Mutter wieder freigelassen werde, um bei der Beerdigung
anwesend zu sein. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei
innerhalb von sieben Tagen ausgereist, da er es für eine Frage der Zeit
gehalten habe, bis seine Mutter erneut festgenommen würde. Man müsse
D-3996/2017
Seite 3
entweder die Schule besuchen oder in den Militärdienst gehen, man könne
nicht einfach der Familie helfen. Zu Fuss sei er nach Äthiopien gelangt, wo
er sich mehr als zwei Jahre im Flüchtlingslager (…) aufgehalten habe.
Dann habe er sich einer Gruppe von Leuten angeschlossen, die nach
Dschibuti gegangen seien. Dort sei er wiederum acht Monate geblieben,
bevor er über das Meer nach Jemen und weiter nach Saudi-Arabien ge-
gangen sei. Von 2012 bis 2015 sei er in Saudi-Arabien geblieben, wo er
manchmal auch gearbeitet habe. Schliesslich habe er das Land wieder ver-
lassen und sei über Jemen sowie Dschibuti zurück nach Äthiopien gereist.
Von dort sei er schliesslich über den Sudan und Libyen weiter nach Europa
gelangt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien (schwarz-
weiss) der Identitätskarten seiner Eltern ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 19. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 3. August 2017 fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Fabienne Zannol als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-3996/2017
Seite 4
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. September 2017 zur Beschwerde
vom 17. Juli 2017 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten
Honorarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3996/2017
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Anlässlich der Anhö-
rung habe er ausgesagt, dass sein Vater kurz vor seiner Ausreise verstor-
ben sei. Bei der BzP dagegen habe er dies nicht erwähnt, sondern lediglich
angegeben, dass er vor der Ausreise mit seinem Vater, seiner Mutter sowie
einem älteren Bruder zusammengelebt habe. Weiter habe er bei der Anhö-
rung ausgesagt, er habe die Schule wegen der Krankheit seines Vaters
vorübergehend unterbrochen, da dieser Unterstützung benötigt habe.
Demgegenüber habe er bei der BzP als Grund für seinen Schulabbruch
angegeben, dass sie sehr ländlich gelebt und deswegen keinen guten Zu-
gang zur Bildung gehabt hätten; zudem hätten seine Eltern auch kein Geld
gehabt, um ihm den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen. Er habe insbe-
sondere nicht erwähnt, dass sein Vater krank und hilfsbedürftig gewesen
sei und er die Schule deswegen abgebrochen habe. Als Erklärung für die-
sen Widerspruch habe er ausgeführt, er habe zum Ausdruck bringen wol-
len, dass es sich seine Familie nicht habe leisten können, Angestellte zu
bezahlen. Möglicherweise sei es auch zu sprachlichen Missverständnissen
gekommen; zudem habe er bei der BzP nicht ausreichend Zeit gehabt, um
sich gut zu erklären. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Anhörung
gesagt, dass seine Mutter drei Tage inhaftiert worden sei, nachdem er einer
D-3996/2017
Seite 6
Vorladung keine Folge geleistet habe. Diese Haft habe er an der BzP mit
keinem Wort erwähnt. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er
ausgeführt, er habe dies durchaus erwähnt, es sei ihm aber gesagt worden,
dass er sich kurz fassen müsse und später ausführlich erzählen könne.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass dieses Vorbringen einen gewichti-
gen Nachschub darstelle. Da die Angaben des Beschwerdeführers zudem
in wesentlichen Teilen widersprüchlich seien, müssten sie als unglaubhaft
angesehen werden. Die Ungereimtheiten könnten auch nicht auf sprachli-
che Probleme zurückgeführt werden, da der Beschwerdeführer jeweils an-
gegeben habe, er verstehe den Dolmetscher gut. Nachdem die Vorbringen
nicht glaubhaft seien, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die
geltend gemachte illegale Ausreise führe gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft, da keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen.
Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, ange-
sichts der vorliegenden Akten könne nicht darauf geschlossen werden,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung
oder Strafe drohe. Zudem seien auch keine individuellen Gründe ersicht-
lich, welche seine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei
heute (…) Jahre alt, gesund und habe als lediger Mann keine familiären
Verpflichtungen. In seinem Heimatdorf respektive dessen Umgebung leb-
ten seine Mutter sowie Geschwister und Halbgeschwister, womit er über
ein tragfähiges Familiennetz verfüge.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, die BzP sei vor-
liegend stark verkürzt durchgeführt worden. Sie sei entsprechend nicht ge-
eignet, um die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
zu beurteilen, zumal ihm nur eine einzige Frage zu seinen Gesuchsgrün-
den gestellt worden sei und er keine Zeit erhalten habe, diese detaillierter
auszuführen. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer nur sehr lückenhaft befragt und auf Nachfragen zu den Gesuchs-
gründen explizit verzichtet worden sei. Bei den von der Vorinstanz genann-
ten angeblichen Widersprüchen und Nachschüben handle es sich vielmehr
um Detailinformationen zu den Asylgründen. Der Vater des Beschwerde-
führers sei erst ganz kurz vor seiner Ausreise verstorben. Es sei somit na-
heliegend, dass er auf die Frage an der BzP, mit wem er zusammengelebt
habe, unter anderem seinen Vater genannt und dessen Tod nicht erwähnt
D-3996/2017
Seite 7
habe. Auch in Bezug auf den Grund für den Schulabbruch seien seine An-
gaben nicht widersprüchlich. Den Aussagen an der BzP lasse sich entneh-
men, dass er die Schule aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. Dies
sei zwar zutreffend, es fehlten aber genauere Informationen zu den Hinter-
gründen. Er und sein Bruder hätten eine Schule in E._______ besucht,
welche etwa 2.5 Stunden Fussmarsch von seinem Heimatdorf entfernt ge-
wesen sei. Sein Bruder habe gleichzeitig jeweils nachmittags in einer (…)
gearbeitet. Dann sei der Vater krank geworden und auf fremde Betreuung
angewiesen gewesen. Er habe sich mit seinem Bruder abgesprochen und
sie hätten es für sinnvoll erachtet, dass der Bruder die Schule sowie die
Arbeit fortsetze. Er selbst habe die Schule für ein Jahr unterbrechen wollen,
um die Familie zu unterstützen, da sie sich keine Angestellten hätten leis-
ten können. Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen habe er denn
auch überzeugend ausgeführt, dass er versucht habe zu erklären, dass
seine Familie Unterstützung benötigt habe, aber keinen Angestellten hätte
bezahlen können. Auch hinsichtlich des von der Vorinstanz vorgeworfenen
Nachschubs – die Haft der Mutter – sei auf die verkürzt durchgeführte BzP
hinzuweisen, bei welcher der Beschwerdeführer nachweislich nicht detail-
lierter zu seinen Gesuchsgründen befragt worden sei. Die Widersprüche
und Nachschübe, welche das SEM dem Beschwerdeführer vorhalte, wirk-
ten konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen
sowohl zu den Gründen seines Schulabbruchs als auch zum Erhalt der
Vorladung und deren Folgen seien substantiiert, widerspruchsfrei und plau-
sibel. Seine Asylvorbringen wiesen zudem ausreichend Realkennzeichen
auf; sie seien somit als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG anzusehen.
Der damals (…)-jährige Beschwerdeführer habe einer persönlichen Vorla-
dung der Verwaltung keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, bei Er-
scheinen sofort in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Angesichts
der Rekrutierungspraxis in Eritrea sei diese Befürchtung berechtigt gewe-
sen, da es keine Seltenheit sei, dass auch Minderjährige eingezogen wür-
den. Verschiedene Berichte würden erwähnen, dass gerade Schulabbre-
cher, teilweise nicht älter als 15 Jahre, von den lokalen Verwaltungen eine
Aufforderung erhielten, sich für den Militärdienst zu melden. Zudem sei
auch sein älterer Bruder später in den Militärdienst eingezogen worden.
Dieser habe dann versucht zu fliehen, sei aber gefasst worden und habe
daraufhin (…) im Gefängnis verbracht. Da der Beschwerdeführer eine be-
rechtigte Furcht gehabt habe, in den Nationaldienst eingezogen zu werden,
und sich durch seine illegale Ausreise der Rekrutierung durch die lokale
Behörde entzogen habe, sei er gestützt auf die geltende Praxis zur Deser-
D-3996/2017
Seite 8
tion und Refraktion (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ehe-
maligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Gemäss Rechtsprechung würden eritreische Asylsuchende, bei denen zur
illegalen Ausreise zusätzliche Faktoren hinzutreten, welche sie in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen lies-
sen, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen. Eventualiter werde deshalb beantragt, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund des Behördenkontaktes im Hinblick auf die
Rekrutierung für den Nationaldienst in Kombination mit seiner illegalen
Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Als weiterer zusätz-
licher Faktor sei die Inhaftierung des älteren Bruders des Beschwerdefüh-
rers zu nennen, welcher bei einem Fluchtversuch gefasst und erst nach
(…) Monaten Haft wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei.
Weiter verstosse der Vollzug der Wegweisung angesichts des bei einer
Rückkehr drohenden Einzugs in den Nationaldienst gegen Art. 3 und 4
EMRK. In Eritrea seien alle Personen zwischen 18 und 40 Jahren dienst-
pflichtig und gehörten bis zum 50. Altersjahr der Reservearmee an. Die
Dauer des ursprünglich auf 18 Monate begrenzten Nationaldienstes könne
auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Der Sold sei sehr gering und rei-
che den meisten Quellen zufolge nicht aus, um den Lebensunterhalt be-
streiten zu können. Es handle sich beim eritreischen Nationaldienst um
eine nicht freiwillige Arbeit, die unter Androhung von Strafe von jedem Erit-
reer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Der Nationaldienst sei somit
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK einzustufen, was auch
bereits von verschiedenen Organen der ILO sowie vom Upper Tribunal in
Grossbritannien festgestellt worden sei. Es liege auch keiner der Ausnah-
metatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK vor. Sodann sei nicht auszu-
schliessen, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der
Beschwerdeführer durch den Einzug in den Nationaldienst einem erhebli-
chen Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch nicht mit Art. 3 EMRK
vereinbar. Falls das Gericht das Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungs-
vollzugshindernisse verneinen würde, müsste der Beschwerdeführer in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus humanitären Grün-
den vorläufig aufgenommen werden.
D-3996/2017
Seite 9
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs infolge einer Verlet-
zung von Art. 4 EMRK wäre erforderlich, dass ein tatsächliches und unmit-
telbares Risiko einer zukünftigen Verletzung dieser Bestimmung bestehen
würde. Die blosse Möglichkeit, dass sich die Gefahr der Verletzung von
Art. 4 EMRK verwirkliche, reiche dagegen nicht aus. Aufgrund der unglaub-
haften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sei es
dem SEM nicht möglich, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares
Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK vorliege, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass ein solches bestehe.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vor-
instanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie unter Hinweis auf
die angeblich unglaubhaften Vorfluchtgründe die Prüfung einer tatsächli-
chen und unmittelbaren Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EMRK durch
die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst unterlasse. Wenn ein
glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliege, be-
stehe eine Pflicht, diesen zu prüfen. Ein solcher glaubhafter Verdacht sei
nicht bereits dadurch entkräftet, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft angesehen würden. Nach-
dem es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Eritreer im dienst-
pflichtigen Alter handle, welcher seine Dienstpflicht noch nicht erfüllt habe,
bestehe eine unmittelbare Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in den erit-
reischen Nationaldienst eingezogen würde. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht gehe in seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 davon
aus, dass in solchen Konstellationen eine Einberufung erfolgen würde. So-
mit sei von einem glaubhaften Verdacht auf eine mögliche Verletzung von
Art. 4 EMRK auszugehen und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen,
diesen Aspekt zu prüfen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich dem rechtlosen eritreischen Fussvolk an-
gehöre, welches kaum über Mittel und Wege verfüge, sich von allfälligen
Verfolgungshandlungen von Seiten des Regimes freikaufen zu können. Er
würde in Eritrea als „segredob“ (Flüchtling) angesehen und stehe aus Sicht
des Regimes zuunterst in der Hierarchie der eritreischen Gesellschaft. Auf-
grund dieses prekären sozialen Status drohe ihm umso mehr die Gefahr,
im Nationaldienst Opfer von unmenschlicher Behandlung und Willkür im
Sinne von Art. 3 EMRK zu werden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-3996/2017
Seite 10
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11
E. 5.1).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im
Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der Anhörung protokollierten
Aussagen zulässig ist. Im Rahmen der BzP werden die Asylgründe in aller
Regel nicht ausführlich dargelegt und erfragt. Angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung kommt ihr für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aus-
sagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitbe-
rücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der
BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober
2017 E. 5.3 m.H.).
5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben, in der BzP und in
der Anhörung sehr unterschiedlich dargelegt hat. Zwar trifft es zu, dass die
BzP im vorliegenden Verfahren verkürzt geführt wurde und verschiedene
D-3996/2017
Seite 11
Fragen, unter anderem zur Ausbildung, den Beziehungen des Beschwer-
deführers oder zur Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren nicht
gestellt wurden. Ebenso wurde nur eine einzige Frage zu den Gesuchs-
gründen gestellt und es wurde auf präzisierende Nachfragen verzichtet. Es
ist jedoch auch festzuhalten, dass die BzP gemäss Eintrag im Protokoll
etwas mehr als eine Stunde dauerte und somit zumindest in zeitlicher Hin-
sicht nicht als ausserordentlich kurz bezeichnet werden kann. Zwar kann
es dem Beschwerdeführer kaum zum Vorwurf gemacht werden, wenn er
auf die Frage, mit wem er vor der Ausreise zusammengewohnt habe, sei-
nen Vater, die Mutter sowie den Bruder nennt, obwohl sein Vater einige
Tage vor der Ausreise gestorben ist. Es ist aber schwer nachvollziehbar,
dass der Tod des Vaters auch sonst in der BzP nicht erwähnt wurde. Selbst
wenn dies nicht der entscheidende Grund für die Ausreise war, so verstarb
dieser doch – gemäss den Angaben in der Anhörung – nur wenige Tage,
bevor der Beschwerdeführer aufbrach. Zudem soll die Erkrankung des Va-
ters und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit der Grund dafür gewesen
sein, dass er die Schule überhaupt abgebrochen habe und somit ins Visier
der Verwaltungsbehörden gelangt sein soll. Auch in einer sehr summari-
schen Darlegung der Gesuchsgründe wäre zu erwarten gewesen, dass ein
derart entscheidendes Element genannt wird. Der Beschwerdeführer er-
klärte jedoch vielmehr, dass er die Schule verlassen habe, weil sie keinen
guten Zugang zur Bildung gehabt hätten und es aus finanziellen Gründen
nicht möglich gewesen sei, die Schule weiter zu besuchen. Dies steht je-
doch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – im Wider-
spruch zum in der Anhörung genannten Grund, dass er die Familie habe
unterstützen müssen infolge einer Erkrankung des Vaters. Der dahinge-
hende Erklärungsversuch, dass sich der Vater keine Angestellten habe
leisten können und die Familie somit im Ergebnis kein Geld für seinen
Schulbesuch gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sprach
er an der BzP davon, dass sie keinen guten Zugang zur Bildung gehabt
hätten. Dies ist jedoch nur schwer vereinbar mit den in der Anhörung ge-
schilderten Umständen, dass sowohl er als auch sein Bruder die Schule
bis dahin offenbar problemlos besuchen konnten und er diese nur für ein
Jahr habe unterbrechen wollen, um der Familie zu helfen. Andrerseits kann
wohl kaum davon ausgegangen werden, es sei dasselbe, ob die Schule
abgebrochen wird, weil der Vater erkrankt ist, oder ob eine Familie kein
Geld hat, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen. Die Angaben
in der BzP weichen aber nicht nur im Hinblick auf den Grund für den Schul-
abbruch von jenen in der Anhörung ab. Vielmehr sagte der Beschwerde-
führer bei ersterer auch aus, dass er eine Vorladung für den Militärdienst
erhalten habe, nicht habe hingehen wollen und deshalb ausgereist sei. Bei
D-3996/2017
Seite 12
der Anhörung erklärte er dann, er sei einfach aufgefordert worden, sich bei
der Verwaltung zu melden, ohne genau zu wissen, was diese von ihm ge-
wollt habe. Er habe dies aber als Vorwand gesehen, um ihn dorthin zu lo-
cken, festzunehmen und in den Militärdienst zu schicken (vgl. A25, F58).
Nachdem der Beschwerdeführer am (…) Januar 2010 ausgereist sein will,
wäre er zu jenem Zeitpunkt erst etwa (…) Jahre alt gewesen. Es gibt zwar
verschiedene Berichte, wonach die eritreischen Behörden bereits Jugend-
liche im Alter von 15 oder 16 Jahren für den Nationaldienst rekrutiert hätten
(Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minder-
jährigen, 21.01.2015,
ender/afrika/eritrea/150121-eri-rekrutierung.pdf; Amnesty International,
Eritrea: Just deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has crea-
ted a generation of refugees, 02.12.2015,
load/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, beide abgerufen am
31.08.2018). Angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers er-
scheint es aber zumindest fraglich, ob er von den Behörden tatsächlich
bereits zum Nationaldienst aufgeboten worden wäre. Weiter erklärte er bei
der Anhörung, dass Soldaten rund fünf Mal bei ihm zu Hause vorbeigekom-
men seien, um ihn zu suchen. Zuletzt hätten sie dann seine Mutter mitge-
nommen und inhaftiert. Diese Ereignisse wurden anlässlich der BzP vom
Beschwerdeführer ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Als er in der Anhö-
rung auf diesen Umstand angesprochen wurde, führte er aus, dass er die
dreitägige Haft der Mutter erwähnt habe, man ihm aber gesagt habe, er
solle sich kurz fassen und könne später ausführlich erzählen. Ebenso habe
er gesagt, dass er draussen übernachtet habe, um nicht gefunden zu wer-
den, weil er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe (vgl. A25,
F74). Dem Protokoll der BzP lässt sich dies aber nicht entnehmen. Es ist
davon auszugehen, dass – trotz des durchaus vorhandenen Zeitdrucks –
derart wichtige Elemente der Asylgründe des Beschwerdeführers protokol-
liert worden wären, wenn er sie denn bereits damals angeführt hätte. Die
Erklärung des Beschwerdeführers für die widersprüchlichen respektive in
wesentlichen Punkten unvollständigen Angaben anlässlich der BzP ver-
mag somit nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten.
Ebenso wenig verfängt das Argument, dass es möglicherweise zu sprach-
lichen Schwierigkeiten gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer bei
der BzP sowohl einleitend als auch abschliessend erklärte, er verstehe den
Dolmetscher gut.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erheblichen Wider-
sprüche und nachgeschobenen Vorbringen nicht mit dem summarischen
Charakter der BzP erklären lassen. Auch wenn diese vorliegend verkürzt
D-3996/2017
Seite 13
geführt wurde, sind derart viele entscheidende Elemente, welche zur Flucht
des Beschwerdeführers geführt haben sollen, an dieser anders dargelegt
oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden, dass die Glaubhaftigkeit
seiner Angaben äusserst stark beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers über weite Strecken stereotyp blei-
ben und – trotz eines gewissen Detaillierungsgrades – persönliche Bezüge
weitestgehend vermissen lassen. Fraglich ist auch, ob die Behörden tat-
sächlich rund fünf Mal mehrheitlich nachts Soldaten in ein Dorf schicken
würden, um einen gut (…) Jahre alten Schulabbrecher festzunehmen,
nachdem dessen Mutter bei der Verwaltung vorgesprochen und erklärt ha-
ben soll, dass dieser bei der Pflege des erkrankten Vaters helfe.
5.5 Angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten in den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner
Aussagen festzustellen, dass die Elemente, welche für die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er infolge seines Schulabbruchs von der Verwaltung
vorgeladen und von Soldaten gesucht wurde. Ebenso wenig ist glaubhaft,
dass seine Mutter an seiner Stelle mitgenommen und drei Tage lang inhaf-
tiert wurde.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft, da sie von den eritreischen Behörden als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst werden. Die Furcht vor einer Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die
betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die be-
troffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist
jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass
die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbe-
fehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, son-
dern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wo-
bei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen
Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit bei-
spielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar
2018 E. 5.1).
D-3996/2017
Seite 14
6.2 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
qualifizieren sind, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise
in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestan-
den hat und im Alter von nicht einmal (…) Jahren bereits für den Militär-
dienst aufgeboten wurde. Er fällt daher nicht in die Kategorie von Deser-
teuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten.
Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl ist somit abzuweisen.
7.
7.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
7.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Er weist neben der illegalen Ausreise
keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung sei-
nes Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er eine Vor-
ladung für den Militärdienst erhalten habe, von Soldaten bei sich zu Hause
gesucht worden sei sowie dass seine Mutter an seiner Stelle mitgenommen
und inhaftiert worden sei, bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende
Verfolgung infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Zwar macht der Be-
schwerdeführer geltend, einer seiner Brüder sei in den Militärdienst einge-
zogen worden, habe versucht zu fliehen und sei deshalb für rund (…) Mo-
nate ins Gefängnis gekommen (vgl. A25, F29). Unabhängig von der Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens lässt sich daraus aber nicht ableiten, die erit-
reischen Behörden hätten aufgrund dessen eine Veranlassung, den Be-
schwerdeführer zu verfolgen. Einerseits wurde der Bruder selbst wegen
dieses Vergehens inhaftiert und nach Verbüssung seiner Strafe wieder frei-
D-3996/2017
Seite 15
gelassen. Andrerseits ist ein anderer Bruder des Beschwerdeführers Sol-
dat und ein Schwager kam während der Leistung des Militärdienstes ums
Leben (vgl. A25, F23 und F28). Es kann trotzdem kaum davon ausgegan-
gen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers als solche von den
eritreischen Behörden als regimefeindlich angesehen würde. Zudem
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Familie – mit der
er über seine Mutter in Kontakt stehe – von den Behörden in diesem Zu-
sammenhang irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Selbst
wenn ein Bruder bei einem Fluchtversuch gefasst und inhaftiert worden
wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies negativ auf den Beschwerde-
führer auswirken sollte, zumal der Bruder seine Strafe offenbar verbüsst
hat und entlassen wurde. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen,
dass beim Beschwerdeführer relevante Anknüpfungspunkte vorliegen,
welche dazu führen würden, dass er von den eritreischen Behörden als
missliebige Person angesehen würde, so dass er wegen seiner geltend
gemachten illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu befürchten hätte. Der Eventualantrag um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungs-
vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.
10.2 m.w.H.).
D-3996/2017
Seite 16
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.3 Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine dro-
hende Verletzung von Art. 4 EMRK lediglich unter Hinweis auf die angeb-
lich unglaubhaften Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers verneint res-
pektive eine entsprechende Prüfung unterlassen habe. Diese Rüge erweist
sich jedoch als unbegründet. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung
aus, angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne beim Beschwerde-
führer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einbe-
rufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Da die
blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK nicht aus-
reichend sei, sei der Vollzug der Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt
als zulässig zu erachten. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers somit durchaus unter diesem Aspekt geprüft, kam dabei aber zu einem
anderen Schluss als der Beschwerdeführer, indem es – entgegen der in
der Beschwerdeschrift sowie der Replik vertretenen Auffassung – nicht von
einer relevanten Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst ausging.
Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist somit nicht ersichtlich.
9.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [BVGE-Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
D-3996/2017
Seite 17
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
9.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
D-3996/2017
Seite 18
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Konkrete Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer – wie in der Replik geltend gemacht – aufgrund eines
besonders prekären sozialen Status als zurückgekehrter Flüchtling mehr
als andere Nationaldienstleistende gefährdet sein soll, Opfer von Übergrif-
fen zu werden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
9.4.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland
führt nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
D-3996/2017
Seite 19
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.5.2 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann handelt, welcher an
keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Besondere Um-
stände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter
und Geschwister leben – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen
werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie des Be-
schwerdeführers lebte von der Landwirtschaft und verfügte über eigene
Nutztiere; dies ist auch nach wie vor die Lebensgrundlage seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbildung, unter-
stützte seine Familie in der Landwirtschaft und übte eigenen Angaben zu-
folge zumindest zeitweise auch in Saudi-Arabien eine Arbeitstätigkeit aus.
Es ist somit davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich im Hei-
matstaat eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea ist damit insgesamt als zumutbar zu erachten.
9.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-3996/2017
Seite 20
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars
erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Honorar-
note vom 26. September 2017 machte die Rechtsvertreterin einen zeitli-
chen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.– sowie eine Spesenpauschale
von Fr. 50.– geltend (total Fr. 2‘771.60). Bei nicht-anwaltlichen Vertreterin-
nen und Vertretern ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Au-
gust 2017 dargelegt – von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
auszugehen. Der Stundenansatz ist somit vorliegend zu kürzen. Zudem
erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen
als unverhältnismässig hoch. Das Honorar wird deshalb pauschal und ein-
schliesslich aller Auslagen auf Fr. 1‘400.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3996/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 1‘400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: