Abtei lung IV
D-3997/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.________, geboren (...), und deren Lebenspartner
B._______, geboren (...), sowie deren Kinder
C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3997/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die - damals kinderlose - Beschwerdeführerin erstmals am
17. Mai 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 10. März 2000 auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug
anordnete, da die Beschwerdeführer die Schweiz verlassen hatte,
ohne sich abzumelden,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer (Eltern) eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihrer Tochter C._______ ihren Heimatstaat am 4. beziehungs-
weise 10. April 2005 auf dem Landweg verliessen und über ihnen un-
bekannte Länder am 18. April 2005 unter Umgehung der Grenzkontrol-
le in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags in Vallorbe um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 26. April 2005 im Empfangszentrum E._______ zum
Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und
am 4. Mai 2005 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im
Besonderen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer – wie seine Lebenspartnerin albanischer
Ethnie muslimischen Glaubens - zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen ausführte, er habe sich im Zeitraum von (...) als
Asylbewerber in (...) aufgehalten und sei nach Ablehnung des
Asylgesuchs im Jahr (...) zusammen mit seiner Lebenspartnerin nach
Kosovo zurückgekehrt,
dass sie dort ihr Haus in F._______ instand gestellt hätten, jedoch von
der lokalen Bevölkerung als Verräter der Albaner beschimpft worden
seien, weil Verwandte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bei
der serbisch geführten Polizei gearbeitet hätten,
dass am (...) drei maskierte Personen das Haus gestürmt, die Familie
bedroht, zur Herausgabe ihres Geldes gezwungen und die
Beschwerdeführerin geschlagen hätten,
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dass der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, wel-
che ihm geraten habe, für eine gewisse Zeit nicht mehr nach Hause
zurückzukehren,
dass die Familie in der Folge während (...) bis zur Rückkehr in ihr
Haus im (...) in einer Mietwohnung in G._______ gewohnt habe,
dass sich die Dorfbewohner indes noch gleich verhalten hätten wie
vier Jahre früher,
dass am (...) erneut drei maskierte Männer ins Haus eingebrochen,
Geld verlangt und den Beschwerdeführer geschlagen hätten,
dass die Täter nach der Aushändigung des Geldes das Haus verlas-
sen hätten, woraufhin der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige
erstattet habe,
dass die Familie in der Folge ihren Heimatstaat verlassen habe, weil
es der Polizei nicht gelungen sei, die Täter zu ermitteln,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe die Schweiz im Verlauf
des ersten Asylverfahrens verlassen, um ihren Lebenspartner in
Deutschland zu treffen und sei in der Folge aufgrund von dessen Prob-
lemen erneut aus Kosovo ausgereist,
dass sie an psychischen Problemen leide und sich deswegen bereits
in G._______ entsprechend habe behandeln lassen,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit gleichen-
tags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2005 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführer genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft,
dass die Schilderung des Vorfalls vom (...) durch die Beschwerdeführer
vage und ausweichend ausgefallen sei, wobei sie insbesondere nicht
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in der Lage gewesen seien, eine realistische Beschreibung der Täter
zu liefern, im Gegensatz zu ihrer Schilderung des Vorfalls vom (...),
dass dies umso mehr erstaune, als der zweite Vorfall vor wenigen Mo-
naten stattgefunden habe, während der erste bereits mehrere Jahre
zurückliege,
dass die undifferenzierte und stereotype Schilderung der Beschwerde-
führer nicht den Eindruck zu erwecken vermöchte, diese hätten den
Vorfall vom (...) tatsächlich persönlich erlebt, und sich dieses
Vorbringen mithin als unglaubhaft erweise,
dass auch Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten psychischen Probleme bestünden, an welchen sie seit dem
Vorfall vom (...) gelitten habe, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei,
die Abteilung des Spitals anzugeben, in welche sie sich begeben
habe, um sich ärztlich behandeln zu lassen, was umso weniger
nachvollziehbar sei, als sie dabei jeweils von ihrer als Kran-
kenschwester tätigen Schwester begleitet worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdeführer er-
klärt habe, dieser sei auch während ihres vierjährigen Aufenthalts in
G._______ immer wieder von Albanern angepöbelt und bedroht
worden,
dass der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs
erklärt habe, diese Drohungen seien sehr schwach und deshalb nicht
erwähnenswert gewesen,
dass es sich trotz dieser Erklärung des Beschwerdeführers um einen
Widerspruch handle, welcher die erwähnten Vorfälle anlässlich der An-
hörungen mit Sicherheit erwähnt hätte, wenn sie wirklich stattgefunden
hätten,
dass mithin auch die angebliche Bedrohung in G._______ unglaubhaft
sei,
dass es sich beim Vorfall vom (...) um Übergriffe privater Dritter
gehandelt habe und der Umstand, dass die diesbezüglichen
polizeilichen Ermittlungen erfolglos gewesen seien, nichts daran ände-
re, dass sich die heimatlichen Behörden für die Beschwerdeführer ein-
gesetzt hätten,
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dass diesbezüglich weder von einer allfälligen Verletzung der Schutz-
pflicht noch von mangelnder Schutzfähigkeit der heimatlichen Behör-
den die Rede sein könne,
dass dieses Vorbringen mithin asylrechtlich nicht relevant sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass ungeachtet der Zweifel an den von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten psychischen Problemen diese auch in Kosovo behan-
delt werden könnten und dort ebenfalls die Versorgung mit Psycho-
pharmaka gewährleistet sei,
dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer sowohl in H._______
als auch in G._______ wohnhaft seien und diese mithin in Kosovo
über ein tragfähiges Beziehungsnetz besässen,
dass die Beschwerdeführer zudem über berufliche Erfahrungen ver-
fügten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2005 gegen die-
sen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhe-
ben liessen, in welcher sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
antragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragten,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 den Be-
schwerdeführern mitteilte, dass sie den Entscheid in der Schweiz ab-
warten könnten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege abwies und ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Durchsicht der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, dass die Verfol-
gungsvorbringen unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant seien,
dass insbesondere die erheblichen Zweifel am zweiten Überfall in
F._______ im Februar 2005 zu bestätigen sein dürften,
dass auch die Bedrohungen während des vierjährigen Aufenthalts in
G._______ unglaubhaft sein dürften,
dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht würden, welche
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend
erscheinen lassen würden, zumal lediglich der von der Vorinstanz be-
reits gewürdigte Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen festgehalten würde,
dass sich schliesslich aus den Akten und den Ausführungen in der Be-
schwerde keine Anhatspunkte ergeben würden, aufgrund derer - unge-
achtet der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin - zu schliessen wäre, das BFM habe die Wegweisung und de-
ren Vollzug zu Unrecht angeordnet,
dass im Übrigen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin trotz eines
positiven Schwangerschaftstests vom 18. Mai 2005 nicht verunmög-
licht erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 4. Juli 2005 geleistet wurde,
dass am 17. Januar 2006 in I._______ der Sohn D._______ der Be-
schwerdeführerin geboren wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ange-
sichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des
Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich ist, jedoch in erster
Linie auf die Prioritätenordnung der ARK und des Bundesverwaltungs-
gerichts zurückzuführen ist,
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dass - nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 in
ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbe-
gehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab erstem Lemma,
S. 6) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage
eingetreten ist - trotz des langen Verfahrens kein Anlass zur Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkom-
men auf die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo un-
durchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
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dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2005 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann,
dass zwar die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil von der
Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Per-
son erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar
oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn die-
ser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie
übergegangen ist,
dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Ver-
folgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verwei-
gert werden kann, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem
Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile
seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Ge-
biet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden
kann,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungswei-
se allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt,
dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlings-
rechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allen-
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falls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten
Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die Be-
schwerdeführer hätten wegen der geltend gemachten Übergriffe Anzei-
ge erstattet, welche entgegengenommen worden sei, woraufhin ent-
sprechende Untersuchungen eingeleitet worden seien,
dass der fehlende Erfolg dieser Untersuchungen nichts an der Schutz-
willigkeit der Polizeibehörden in Kosovo ändere, welche seit dem Ende
des Krieges im Jahr 1999 immer weiter ausgebaut worden seien und
eng mit der UNMIK und der KFOR kooperieren würden, weshalb we-
der von einer Verletzung der Schutzpflicht noch von mangelnder
Schutzfähigkeit ausgegangen werden könne,
dass im Übrigen von einem Staat nicht erwartet werden könne, dass er
jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife,
dass nach dem Gesagten auch nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der ko-
sovarischen Behörden nicht zu verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen der Beschwerdeführer weder glaubhaft noch asylrelevant sind,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt, zumal sie albanischer Ethnie und muslimischen Glaubens sind,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie
vor im Heimatstaat wohnhaft sind,
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dass der Beschwerdeführer von Beruf (...) ist und über Er-
werbserfahrung als (...) verfügt, während die Beschwerdeführerin als
(...) ausgebildet wurde,
dass zwar für die Beschwerdeführer - wie für eine breite Bevölkerungs-
schicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine
Schwierigkeit darstellen dürfte, in diesem Zusammenhang aber festzu-
halten ist, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat,
dass grundsätzlich „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen,
von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegwei-
sungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.
EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b),
dass solche Schwierigkeiten einzig allenfalls in Kombination mit ande-
ren Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e),
dass sich diese Rechtsprechung auch heute noch als zutreffend er-
weist,
dass in casu keine solchen Unzumutbarkeitsfaktoren vorliegen und
sich in den Akten namentlich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass
die Beschwerdeführerin wegen der von ihr geltend gemachten Prob-
leme in der Schweiz ärztlich oder medikamentös behandelt wird, ob-
wohl sie in der Beschwerde in Aussicht stellte, dass sie sich in abseh-
barer Zeit in psychiatrische Behandlung begeben werde,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar er-
scheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juni
2005 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 4. Juli 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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