B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3997/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 10. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Ausreise befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. Feb-
ruar 2017 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund
seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ver-
folgt werde.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Eröffnung am 16. Juni 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 17. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung, verbunden mit der
Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuhe-
ben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und
zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner
wurde unter anderem um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des La-
gebildes des SEM vom 16. August 2016 ersucht, verbunden mit der Mög-
lichkeit zur Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er sinngemäss um
Mitteilung des Namens des SEM-Mitarbeitenden, welcher bei der ange-
fochtenen Verfügung mitgewirkt habe.
D-3997/2017
Seite 3
Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beilagen eingereicht. Auf diese
wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit
und bestätigte dessen grundsätzlich zufällige Zusammensetzung, fügte
aber an, dass aufgrund der internen Sprachregelung der zweite Richter
manuell umbesetzt worden sei. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben.
F.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
In seiner Eingabe vom 9. August 2017 wies der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zwar darauf hin, dass sein Mandant nur mit Hilfe Dritter
zur Bezahlung des Vorschusses im Stande gewesen sei, ohne jedoch ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Registrierung eines Motor-
fahrzeuges vom (…), einen Inspektionsbericht für die Fahrzeugprüfung sei-
nes ersten Busses vom (…), ein Foto von ihm mit seinem ersten Bus und
zwei Fotos von exilpolitischen Kundgebungen ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 teilte das Gericht dem
Beschwerdeführer den Namen des SEM-Mitarbeitenden mit, während der
Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes abge-
wiesen wurde.
H.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies das SEM das Asylgesuch der Ehefrau
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4602/2018 vom 6. März 2019 bestätigt.
D-3997/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eth-
nischer Tamile sei und aus B._______, Distrikt C._______ (Sri Lanka)
stamme. Etwa fünf bis sechs Monate nach dem Friedensabkommen von
2002 habe er unter Zwang damit begonnen, für die LTTE Flugblätter und
Pistolen vom Vanni-Gebiet nach C._______ zu bringen. Zudem habe er
Leute mit seinem Bus zum Training ins Gebiet der LTTE (Vanni) und zurück
transportieren müssen. Dies habe er bis 2006 gemacht, als der Krieg er-
neut begonnen habe. Nach Beendigung der Feuerpause habe die sri-lan-
kische Armee damit begonnen, Sympathisanten und Mitglieder der LTTE
zu entführen und ums Leben zu bringen. Aus Angst habe er sich in dieser
Zeit immer wieder bei Verwandten versteckt. Mitte 2007 sei er schliesslich
nach D._______ gezogen. Dort sei er am (…) 2008 festgenommen wor-
den. Die Verhaftung sei auf einen Verdacht erfolgt, (…). Bis zum (…) 2008
sei er auf dem Polizeiposten (…) festgehalten worden. Dann habe man ihn
ins (…)-Gefängnis überführt. Er sei beschuldigt worden, in C._______ und
in D._______ (…) und er sei auch auf seine früheren Tätigkeiten für die
LTTE angesprochen worden. Er habe bestritten, etwas mit den LTTE zu
tun zu haben. In Haft sei er geschlagen und misshandelt worden, wovon er
auch heute noch körperliche Spuren trage. Während seiner Haft sei sein
Vater von Angehörigen der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) im
Jahre 2009 für zwei Tage festgehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert
worden, sein Sohn (Beschwerdeführer) habe früher mit seinen Busfahrten
die LTTE unterstützt. Der Bus sei beschlagnahmt worden. Als seine Mutter
ihn im Gefängnis habe besuchen wollen, sei sie erniedrigt und geschlagen
worden. Am (…) 2009 sei er nach D._______ (…) verlegt worden und zwei
Tage später ins Gefängnis (…), ebenfalls in D._______, gebracht worden.
Bei dieser Gelegenheit habe man ihm gesagt, man werde ihn in Zukunft
bei Bedarf wieder vorladen und befragen. Am (…) 2009 habe er vor dem
(…)-Gericht erscheinen müssen. Der Richter habe ihn freigesprochen und
er sei freigelassen worden. Bis 2010 sei er in D._______ geblieben, wo er
keine Probleme gehabt habe. Danach sei er zu seinen Eltern nach
B._______ zurückgekehrt. 2011 habe er einen neuen Bus gekauft, um
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Seite 6
seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt
sei er immer wieder von Leuten des Criminal Investigation Department
(CID) und von anderen Personen befragt worden und ihm sei mit einer er-
neuten Inhaftierung gedroht worden. Deshalb habe er immer wieder bei
Freunden und Bekannten übernachtet. Wenn er jeweils nicht zur Arbeit er-
schienen sei, seien Beamte des CID zu ihm nach Hause gekommen, wes-
halb er (…) 2015 ins Dorf seiner Frau nach E._______ gezogen sei und
sich dort versteckt gehalten habe. Er habe einen weiteren Bus gekauft und
das CID habe wissen wollen, woher er das Geld dafür genommen habe.
Aus diesem Grund habe er die Busfahrten nicht mehr persönlich durchge-
führt, sondern durch Angestellte durchführen lassen. Daraufhin habe das
CID diese Angestellten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er sei zweimal
vom CID zuhause bei seinen Eltern gesucht worden. Nachdem die Beam-
ten von seiner Mutter die Adresse seiner Frau erfahren hätten, hätten sie
ihn auch dort mehrfach gesucht. Seine Ehefrau und sein Schwiegervater
seien dabei befragt und bedroht worden, weshalb er (der Beschwerdefüh-
rer) nicht mehr im Haus seiner Frau, sondern bei deren Verwandten über-
nachtet habe. Am (…) 2015 sei er nach D._______ gegangen und habe Sri
Lanka sechs Tage später illegal verlassen. In dieser Zeit sei er erneut bei
seiner Frau gesucht worden. Auch nach seiner Ausreise sei er dreimal ge-
sucht worden, weshalb seine Ehefrau nach B._______ umgezogen sei.
Sein Schwiegervater sei infolge der Drangsalierungen im (…) 2015 an ei-
nem (…) gestorben.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Regist-
rierungskarte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) als
Häftling, eine Haftbestätigung des IKRK, drei weitere Haftbestätigungen,
einen Antrag auf Besuchsbewilligung sowie eine Besuchsbewilligung im
Gefängnis, Kopien von Gerichtsakten, eine Bestätigung der Menschen-
rechtskommission von Sri Lanka sowie ein weiteres Bestätigungsschrei-
ben ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung mit Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers, wobei dieser in der BzP behauptet habe,
nach seiner Freilassung sei der Geheimdienst – in seiner Abwesenheit –
unzählige Male bei ihm zuhause erschienen und habe seine Familie nach
ihm und seiner LTTE-Tätigkeit gefragt. Während der Anhörung habe er
ausgeführt, nach dem Kauf des Busses im Jahre 2011 sei er vom CID und
anderen Personen mindestens einmal pro Monat jeweils kurz nach seinem
Aufenthalt und seiner Tätigkeit in den vergangenen Jahren gefragt worden.
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Er habe deshalb nach seinen Angaben immer wieder auswärts übernach-
tet. Im April 2013 hätten die Probleme erneut begonnen. Das CID bezie-
hungsweise Personen der EPDP hätten ihn regelmässig zu seinen LTTE-
Tätigkeiten befragt und auch seine Angestellten seien nach ihm gefragt
worden. Er sei deshalb 2015 umgezogen. In seiner Abwesenheit sei er
zweimal am früheren Wohnort gesucht worden. Später habe man bei sei-
ner Ehefrau vier- bis fünfmal nach ihm gesucht. Dort habe man ihn bis auf
das letzte Mal nicht angetroffen, da er sich jeweils bei Verwandten ver-
steckt gehalten habe. Als man ihn beim letzten Mal angetroffen habe, habe
man ihn gefragt, wieso er sich verstecke. Auf seine Erwiderung, er verste-
cke sich nicht, seien die Beamten wieder gegangen. Ein solches Verhalten
der Behörden sei nicht nachvollziehbar. Denn wenn die Beamten tatsäch-
lich neue Beweise in Bezug auf seine LTTE-Tätigkeit erlangt hätten, hätte
man ihn nicht über vier Jahre hinweg gesucht und sich nach seinen Ant-
worten zufrieden gegeben, sondern ihn spätestens beim letzten Besuch
festgenommen, zumal er sich durch sein Verhalten, das heisst das wieder-
holte Untertauchen, in den Augen der Behörden zusätzlich verdächtig ge-
macht hätte.
Zu den Problemen nach dem Kauf des zweiten Busses habe er unter-
schiedliche Angaben gemacht. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt,
diesen nach der Heirat (2013) gekauft zu haben. Anschliessend sei er und
seine Angestellten deshalb mehrfach befragt worden. Im weiteren Verlauf
der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, den Bus erst nach dem Umzug
nach E._______ anfangs 2015 gekauft zu haben und nach dem Umzug sei
er nur einmal und zwar etwa einen Monat vor der Ausreise befragt worden.
Hinsichtlich des Todes des Schwiegervaters habe er zuerst ausgesagt, die-
ser sei im (…) 2014, also vor der Ausreise gestorben, und (…) 2015 sei er
nach E._______ gezogen. Darauf angesprochen, dass dies nicht möglich
sei, da die CID-Beamten gemäss seinen Aussagen erst 2015 dorthin ge-
kommen seien, habe er korrigierend ausgeführt, der Schwiegervater sei
nach der Ausreise im (…) 2015 gestorben. Der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage gewesen, zeitliche Angaben zu den beiden Fahndungen bei
seinen Eltern im Jahre 2015 zu machen.
Die eingereichten Beweismittel seien zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit
authentisch, würden sich aber mit einer Ausnahme auf Ereignisse bis 2009
beziehen. Das Bestätigungsschreiben der (…) enthalte lediglich Aussagen,
welche er gegenüber Dritten gemacht habe, weshalb ihm keine Beweis-
kraft zukomme.
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Zusammenfassend sei daher nicht glaubhaft, dass er nach seiner Haftent-
lassung im Jahre 2009 noch Probleme mit den Behörden gehabt habe.
Die Inhaftierung und Misshandlung in den Jahren 2008/2009 hätten im
Zeitpunkt der Ausreise sechs Jahre zurückgelegen. Sie seien daher weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise, da die Prob-
leme ab 2009 nicht glaubhaft seien.
Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Recht-
sprechung Risikofaktoren ermittelt. Rückkehrer, die illegal ausgereist
seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein
Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden
am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und
das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wür-
den keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig
würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Er-
fassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person
befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asyl-
relevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe bis (…) 2015
in Sri Lanka gelebt. Er sei im Jahre 2009 ohne Auflagen aus der Haft ent-
lassen worden. Gemäss seinen Aussagen sowie den eingereichten Be-
weismitteln sei er freigesprochen worden. Allfällige im Zeitpunkt der Aus-
reise bestandene Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse
auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.
Daran vermöge der Umstand, dass er vor 2008 unter Zwang für die LTTE
gearbeitet habe, nichts zu ändern.
4.3 Der angefochtenen Verfügung wurde in der Beschwerdeschrift entgeg-
net, dass die Verfügung aufgrund formeller Mängel aufzuheben sei. Die
Verfügung enthalte nur das Kürzel des entsprechenden Sachbearbeiters
und es sei daher nicht klar, wer sie verfasst habe. Dies verletze den An-
spruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefan-
gene Behörde. Die Verfügung sei deshalb nichtig.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM mehrfach erwähnt, dass
er sich in einem labilen psychischen Zustand befinde. Trotzdem habe das
SEM keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. Der Gesundheits-
zustand sei jedoch sowohl betreffend die Beurteilung des Aussageverhal-
tens als auch betreffend mögliche Vollzugshindernisse ausschlaggebend.
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Durch das Unterlassen von Abklärungen habe das SEM den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Das SEM habe die LTTE-Verbindung und die Inhaftierung des Beschwer-
deführers zu Unrecht für nicht asylrelevant taxiert und dabei aktuelle Län-
derinformationen unberücksichtigt gelassen. Das SEM orientiere sich an
einem unrichtigen Lagebild, welches von einer Verbesserung der Men-
schenrechtssituation ausgehe. Ferner habe das SEM den Gesundheitszu-
stand, die familiären Verbindungen zu den LTTE, die Herkunft aus einer
wohlhabenden Familie und das exilpolitische Engagement unzureichend
abgeklärt. Das SEM habe ferner die Gefährdung, welche sich aus der zu
erwartenden Vorsprache auf dem Generalkonsulat zwecks Beschaffung
von Ersatzreisepapieren ergebe, nicht thematisiert. In den Jahren 2016
und 2017 seien Rückkehrer aus der Schweiz verfolgt worden. Dieses Vor-
gehen des SEM stelle eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung dar.
Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben
und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so sei das SEM anzuwei-
sen, in sämtliche nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August
2016 Einsicht zu gewähren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers sei von Amtes wegen abzuklären oder zumindest sei eine Frist zur
Einreichung eines Arztberichts anzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei
eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen
familiären Verbindungen zu den LTTE und den exilpolitischen Aktivitäten
zu gewähren.
Das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vor-
kommnissen bis 2009 (Zwangsrekrutierung und Hilfstätigkeiten für die
LTTE, Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Einschüchterung bei
der Freilassung, Misshandlung der Mutter, Festnahme des Vaters, regel-
mässige Ortswechsel nach Freilassung) für glaubhaft, während diejenigen
zwischen 2013 und 2015 (Ankauf eines zweiten Busses, regelmässige Be-
suche und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, Fahndung bei den El-
tern) für unglaubhaft befunden worden seien. Die Argumentation des SEM
hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit sei unzutreffend. Das SEM führe aus,
das Verhalten der Behörden sei nicht nachvollziehbar, da sie ihn rund vier
Jahre nach der Freilassung aufgesucht und befragt hätten. Das Verhalten
der Sicherheitsbehörden sei jedoch durch Willkür und Unberechenbarkeit
geprägt, und die geschilderten Übergriffe nach der Haftentlassung würden
allgemeinen Überwachungsmassnahmen entsprechen. Weiter werde ar-
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Seite 10
gumentiert, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich des Kauf-
datums des zweiten Busses. Dabei werde übersehen, dass er sich nur ein-
mal explizit zum Kaufdatum geäussert habe, während die andere Aussage
aus der freien Erzählung zu den Asylgründen stamme. Dort habe er aus-
geführt, er habe den Bus erst nach der Hochzeit gekauft. Das in diesem
Zusammenhang genannte Datum ([…] 2013) beziehe sich auf die Heirat
und nicht auf den Kauf. Die freie Erzählung sei im Übrigen über mehr als
zwei Seiten und nicht immer chronologisch erfolgt, was für die Glaubhaf-
tigkeit spreche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der freien Schilde-
rung mehrmals geweint, weshalb nachvollziehbar sei, dass er das genaue
Kaufdatum nicht erwähnt habe, zumal das SEM auch nicht nachgefragt
habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten hin-
sichtlich des Todes des Schwiegervaters vor und schliesse daraus, dass
die Behelligung durch das CID nicht glaubhaft sei. Beim Todesdatum
handle es sich jedoch um ein belangloses Detail, von welchem nicht auf
die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung geschlossen werden könne. Ferner
habe er selbst auf die Verwirrung mit dem Todesdatum hingewiesen und
angefügt, dass er dieses bei der Rückübersetzung korrigieren wolle. Das
SEM werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe zu den Fahndungen
bei den Eltern im Jahre 2015 keine genauen Angaben machen können.
Dem sei entgegenzuhalten, dass er zwar keine exakten Daten, sehr wohl
aber einen Zeitraum der beiden Fahndungen anzugeben vermocht habe.
Dass er sich nicht auf den Tag genau zu erinnern vermöge, sei bei einem
rund zwei Jahre zurückliegenden Ereignis gut nachvollziehbar. Die vom
SEM angesprochenen Unstimmigkeiten würden sich somit auflösen las-
sen. Im Übrigen seien die Vorbringen weitestgehend widerspruchsfrei, ko-
härent und substanziiert. Berücksichtige man das reduzierte Beweismass
der Glaubhaftigkeit, so sei bei einer Gesamtwürdigung dieser Elemente
von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit respektive der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen auszugehen. Das SEM ziehe die Ereignisse zwi-
schen der Entlassung im Jahre 2009 und der Flucht daher zu Unrecht in
Zweifel. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines unauffälligen
Verhaltens nach seiner Entlassung für längere Zeit vor den Sicherheitsbe-
hörden verstecken können. Erst als er seinen zweiten Bus gekauft habe,
seien die Behörden wieder auf ihn aufmerksam geworden und hätten an-
gefangen, ihn routinemässig zu befragen. Dem Beschwerdeführer, welcher
tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE aufweise, sei bewusst gewesen,
dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Behörden einen Beweis für
seine Tätigkeiten finden würden.
D-3997/2017
Seite 11
Das SEM argumentiere ebenfalls unzutreffend, dass die LTTE-Verbindung
und die Haft nicht asylrelevant seien, da kein zeitlicher oder sachlicher
Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe.
Diese Argumentation widerspreche sowohl gesicherten Länderinformatio-
nen als auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts. Auch nach Ende des Bürgerkrieges würden Tamilen immer noch
aufgrund ihrer vergangenen, vermeintlichen oder aktuellen LTTE-Verbin-
dungen verfolgt. Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, dass
zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Gefährdung bestanden
habe, so sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seines
Profils gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang Risikofak-
toren definiert. Die stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer
Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden
für sich allein genommen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung ausreichen. Das Gericht definiere zudem schwach risikobegrün-
dende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr
und Narben), welche in aller Regel für sich allein keine relevante Furcht
begründen könnten.
Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. So verfüge er
über familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Sein Onkel
sei als (…) für die LTTE tätig gewesen und mehrere Cousins seien als
LTTE-Mitglieder im Krieg gefallen. Mehrere seiner Verwandten würden
heute im Exil leben. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen 2002 und
2006 für die LTTE Hilfeleistungen vorgenommen und sein Fahrzeug, mit
welchem er die Tätigkeiten ausgeführt habe, sei nach Ende des Krieges
2009 beschlagnahmt und registriert worden. Zudem sei er im Rahmen ei-
nes zehnmonatigen Gefängnisaufenthalts behördlich registriert worden,
lebe seit 2015 in der Schweiz und sei exilpolitisch tätig.
Der Beschwerdeführer habe die LTTE zwei Jahre unterstützt und sei des-
halb fast ein Jahr inhaftiert worden. Es sei mit Sicherheit davon auszuge-
hen, dass sein Name nach der Haftentlassung auf einer Watch-List ver-
merkt worden sei. Tauche eine Person, welche auf einer Watch-List ver-
merkt sei, unter oder fliehe sie, so werde ihr Name automatisch in einer
Stop-List vermerkt. Gemäss Rechtsprechung seien auf einer Stop-List ver-
merkte Personen bei einer Rückkehr asylrelevant gefährdet. Der Be-
schwerdeführer habe ein Beleg für einen Strafregistereintrag respektive
eine behördliche Registrierung, indem er eine Haftbestätigung des IKRK
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Seite 12
eingereicht habe. Er sei daher zunächst auf einer Watch- und nach seiner
Ausreise auf einer Stop-List vermerkt worden.
Ein weiteres Gefährdungselement ergebe sich aus dem Reichtum des Be-
schwerdeführers und seiner Familie.
4.4 In der Eingabe vom 9. August 2017 wurde ergänzt, dass durch die nun
eingereichten Dokumente belegt sei, dass der Beschwerdeführer zwei un-
terschiedliche Fahrzeuge erworben habe und ein wesentlicher Teil seiner
Vorbringen, welche vom SEM für nicht glaubhaft erachtet worden seien,
dadurch belegt werde. Ferner habe er an zwei Kundgebungen in
F._______ in den Jahren 2016 respektive 2017 teilgenommen, was sich
aus den eingereichten Fotos ergebe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat
eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und ge-
rechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammen-
gesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die
Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wo-
bei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn
deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden,
diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem
amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht
der Behörde entnommen werden können.
Hinsichtlich des Kürzels „(…)“ erschliesst sich der Name aus allgemein zu-
gänglichen Quellen nicht. Somit verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29
Abs. 1 BV.
Dem Beschwerdeführer wurde der Name des entsprechenden Mitarbeiters
durch das Gericht am 13. September 2018 mitgeteilt, ohne dass vom Be-
schwerdeführer in der Folge substanziierte Einwände gegen die betref-
fende Person geltend gemacht wurden. Der Mangel ist somit als geheilt zu
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Seite 13
erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
5.2 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Das
rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29
ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1).
Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit nach aktuellen gesund-
heitlichen Problemen gefragt. Dabei sagte er zum einen aus, aus medizi-
nischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka (vgl.
act. A4 Ziff. 8.01). Zum andern trage er aufgrund der Folterungen körperli-
che Spuren und sei depressiv (vgl. act. A4 Ziff. 8.02). Ferner gab er an,
sich im Zentrum Hilfe zu holen (vgl. act. A4 Ziff. 7.03). Weitere Konkretisie-
rungen erfolgten nicht, wobei anzumerken ist, dass auch keine diesbezüg-
lichen Nachfragen seitens des SEM gemacht wurden. Aus den Befra-
gungsprotokollen ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass seine Aussa-
gefähigkeit derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass von Amtes wegen
medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Ferner hat das
SEM die Aussagen betreffend die Vorkommnisse, welche möglicherweise
mit traumatisierenden Erlebnissen verbunden sein könnten (d.h. die Folte-
rungen), für glaubhaft erachtet, weshalb eine diesbezügliche medizinische
Abklärung ebenfalls nicht angezeigt gewesen ist. Folglich kann dem SEM
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine mangel-
hafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Der Antrag auf fachärzt-
liche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch
das Gericht ist abzuweisen. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ist
festzuhalten, dass zur Beibringung eines Arztberichts genügend Möglich-
keit bestanden hat.
5.3 Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinrei-
chend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Bei-
bringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen und
der exilpolitischen Aktivitäten abzuweisen ist, zumal hierzu bereits genü-
gend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich
liquid ist.
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Seite 14
5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden
Sachverhalt andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Er-
stellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft.
6.
6.1 Das SEM hat das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint.
Es ist zwar aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der einge-
reichten Dokumente für glaubhaft zu erachten, dass er im Jahre 2008 fest-
genommen worden war und sich anschliessend in Untersuchungshaft be-
fand, er schliesslich aber ohne Auflagen aus der Haft entlassen wurde.
6.2 Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass er nach der Haftentlassung
noch Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewe-
sen ist. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
Hinsichtlich der Schilderungen betreffend die Vorkommnisse in den Jahren
nach der Haftentlassung fällt auf, dass diese sehr pauschal gehalten sind.
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So beschränken sich seine Aussagen im Wesentlichen darauf, dass er re-
gelmässig von Behördenvertretern gesucht worden sei, und bleiben dabei
sehr allgemein (vgl. act. A12 F67 f.; F81; F89 f.; F92). Die Schilderungen,
wie er die jeweiligen Ansprachen erlebt habe, sind ebenfalls allgemein und
weisen keine persönliche Färbung auf (vgl. act. A12 F69 bis F74; F82 bis
F85; F88, F91, F94 bis F96). Aufgrund dieser Substanzlosigkeit vermitteln
diese Erzählungen nicht den Eindruck, dass sie auf persönlichen Erlebnis-
sen beruhen würden, weshalb eine behördliche Suche nach seiner Entlas-
sung aus der Haft für nicht glaubhaft zu erachten ist. Doch selbst wenn
man davon ausgehen würde, dass er tatsächlich auch weiterhin behördli-
chen Kontakt gehabt hätte, so hätten sich diese im Wesentlichen auf
blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib beschränkt und wären man-
gels Intensität somit ohnehin nicht asylrelevant gewesen.
Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine asylrelevante Vorfluchtgründe
ersichtlich sind.
6.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungs-
risiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausge-
setzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016).
6.5 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschie-
dene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-
list“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wur-
den als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
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kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh-
rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in D._______ abrufbaren
"Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten.
6.6 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu
den LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer
macht lediglich untergeordnete Hilfeleistungen für die LTTE geltend. Fer-
ner weist er, soweit aus seinen Aussagen geschlossen werden kann, keine
familiären Verbindungen zu namhaften (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern auf.
Er selbst wurde zwar aufgrund eines Verdachts in den Jahre 2008/2009 in
Untersuchungshaft genommen, jedoch ohne weitere Konsequenzen wie-
der entlassen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er heute einem ernst-
zunehmenden LTTE-Verdacht ausgesetzt wäre, welcher mit Massnahmen
einherginge, die über blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib hinaus-
gingen. Eine Schärfung des Verdachts ergibt sich auch nicht aus seinen
exilpolitischen Aktivitäten, zumal sich aus den Beschwerdeeingaben sowie
den eingereichten Fotos kein exponiertes Wirken erschliesst. Abschlies-
send ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Pro-
fils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten
Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich
bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich ei-
ner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Schliesslich ergibt sich aus dem angeblichen Reichtum des Beschwerde-
führers keine Gefährdung. Diese Behauptung ist ohnehin als unsubstanzi-
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Seite 17
iert zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich selbst wi-
derspricht, indem er hinsichtlich des Kostenvorschusses ausführte, diesen
nur mit Hilfe Dritter habe leisten zu können.
6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz)
stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach seinem
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Schulabschluss zuerst als Hilfsmaurer und dann als Busunternehmer ge-
arbeitet. In seiner Heimat verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz
und verschiedene nahe Verwandte würden im Ausland leben. Auf deren
Hilfe könne er im Bedarfsfall zurückgreifen.
8.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. In Ergänzung wird
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück und sein
Busunternehmen verloren habe und sich drei seiner Geschwister in
G._______ respektive der Schweiz aufhalten würden. Ferner habe er unter
den Folgen der Misshandlung zu leiden.
8.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist. Die ebenfalls geltend gemach-
ten, jedoch nicht weiter substanziierten medizinischen Probleme stehen ei-
nem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen praxisgemäss auf
Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung
des Namens des SEM-Fachspezialisten, auch wenn er diesbezüglich mit
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seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu reduzieren (vgl. Art. 63
Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 7. August 2017 bezahlte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1‘500.– ist den Verfahrenskosten anzurechnen und im
Umfang von Fr. 100.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: Mo-
ser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens des
SEM-Mitarbeiters hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als ihm die-
ser mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 genannt wurde. Mit
allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfah-
ren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-
Mitarbeiters als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb von
einer Parteientschädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1‘500.– wird diesem Betrag angerechnet. Im Umfang von Fr. 100.– wird
er dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Linus Sonderegger
Versand: