Abtei lung IV
D-3998/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai
2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3998/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 15. November 2008 und gelangte über ihm
unbekannte Länder am 20. November 2008 in die Schweiz zu seinem
hier lebenden Vater. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am
4. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
befragt und mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 6. April 2009 hörte
ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der
Türkei, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus
(...), wo er bis am 15. Oktober 2009 bei seiner Familie gelebt habe. Als
Kurde werde er benachteiligt und unter Druck gesetzt. Kurden hätten
keine Freiheiten und würden als Terroristen betrachtet. Er sei von
Schulkollegen und auf der Strasse beschimpft worden. Als er sich
einmal mit seinen Freunden in einem Park in (...) aufgehalten habe,
sei er von der Polizei kontrolliert und zum Weggehen aufgefordert
worden. Zudem seien sie geschlagen worden, weil sie sich nach dem
Grund erkundigt hätten. Er habe auch an Versammlungen der
Demokratik Toplum Partisi (DTP) und an Demonstrationen
teilgenommen. Dabei sei es zu Zusammenstössen gekommen und
Teilnehmer seien geschlagen worden. Er selber sei Tränengas
ausgesetzt gewesen. Am 15. Oktober 2009 habe er zusammen mit
seinem Bruder (...) verlassen und sich in der Folge bei einem Cousin
in (...) aufgehalten. Auch dort habe er an einer Kundgebung
teilgenommen. Zudem wolle er keinen Militärdienst leisten, weil er
diesfalls gegen seine eigenen Leute eingesetzt würde.
Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu
den Akten. Den Reisepass habe er seinem Bruder gegeben, der ihn
dem Schlepper weitergereicht habe.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den
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Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Behelligungen
würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen,
welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem habe sich die Situation für
Kurden in der Türkei im Zuge verschiedener Reformen seit dem Jahr
2001 merklich verbessert, indem beispielsweise rein kulturelle
Betätigungen nicht mehr verfolgt würden, die kurdische Sprache im
öffentlichen Raum toleriert werde und das türkische Fernsehen auch
Sendungen in kurdischer Sprache anbiete. Des Weiteren herrsche in
der Türkei allgemeine Wehrpflicht, weshalb ein Aufgebot in die
türkische Armee nicht aus einem im Asylgesetz festgehaltenen Grund
erfolge, sondern vielmehr einem legitimen Recht des türkischen
Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine
Bürger aufzubieten, entspreche. Da eine mögliche Stationierung des
Beschwerdeführers im Osten der Türkei im Rahmen einer
Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolge und sich ein
Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie nicht
herstellen lasse, stelle ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers
im Osten der Türkei keine asylbeachtliche Massnahme dar. Auch eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers infolge der Verweigerung
des Militärdienstes sei nicht asylrelevant, weil sie nicht aus einem im
Asylgesetz festgehaltenen Grund, sondern gestützt auf das
Militärstrafrecht erfolgen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten
Teilnahme an Versammlungen der DTP habe der Beschwerderführer
keine begründete Furcht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, weil
gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in aller Regel nur
Führungspersönlichkeiten der DTP unter Umständen von behördlichen
Übergriffen betroffen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2009
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling
anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die DTP zwar eine
legale politische Partei sei, indessen vom türkischen Staat mit allen
Mitteln bekämpft werde, indem vermehrt Mitglieder und
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Sympathisanten verhaftet würden. Am 31. März 2009 seien in 13
verschiedenen Städten über 80 Vertreter der DTP grundlos von den
türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Deshalb sei
auch der Beschwerdeführer gefährdet, weil die Türkei nicht als
demokratischer Staat, der die Menschenrechte respektiere, zu sehen
sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde eine
Strafe, die gestützt auf die Menschenrechtskonvention verboten sei,
nach sich ziehen. Es würden nicht nur Führungspersönlichkeiten der
DTP, sondern auch Mitglieder und Sympathisanten verfolgt. Zudem
würden Militärdienstverweigerer einvernommen, schikaniert und
gefoltert. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
angeklagt und in ein langwieriges Strafverfahren involviert werde.
Dabei würde er eingeschüchtert, gefoltert und geschlagen, auch wenn
gegen ihn keine Anklage erhoben würde. Den Kurden werde nichts
einfach gemacht; sie würden überall unterdrückt und misshandelt. Auf
den Beschwerdeführer warte in der Türkei der sichere Tod. Gegen den
Beschwerdeführer als Kurden mit einem internationalen kurdischen
Netzwerk würde der türkische Repressionsapparat noch stärker
auffahren. Aus türkischer Sicht würden er und seine Familie als
gefährlich eingeschätzt, da er für längere Zeit in der Schweiz gewesen
sei, wo die DTP gut organisiert sei. Der türkische Sicherheitsapparat
gehe davon aus, dass ein Kurde im Ausland in erster Linie damit
beschäftigt sei, die Türkei mit allen Mitteln zu bekämpfen.
Mit der Beschwerde wurden zwei Texte mit dem Titel „Turkey“
beziehungsweise „Turqie“ zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch
um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen
Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG), zumal im Empfangszentrum festgestellt
worden ist, seine Urteilsfähigkeit sei sehr wahrscheinlich gegeben. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da-
her vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wur-
de bereits mit Zwischenverfügung vom 30.Juni 2009 dargelegt, dass
seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren
sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu
bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher
ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung
verwiesen werden kann.
5.2 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht geltend machte, es sei gegen ihn in seinem Heimatland ein
Strafverfahren im Gang, weshalb die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten entsprechenden Befürchtungen als nachgeschoben und
somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Vielmehr brachte der
Beschwerdeführer anlässlich der ersten kurzen Befragung zum
Ausdruck, dass er in die Schweiz gekommen sei, um bei seinem Vater
zu sein (Akte A1/7 S. 4). Seine Eltern seien geschieden (Akte A9/13 S.
4) und seine Mutter sei böse, weil sie gegangen seien. Sie wolle
wissen, warum sie weggegangen seien (Akte A9/13 S. 5). Aus diesen
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Angaben des Beschwerdeführers wird deutlich, dass die Gründe,
welche ihn zur Reise in die Schweiz motivierten, familiärer Natur und
nicht auf eine erlittene oder drohende Verfolgung zurückzuführen sind.
Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung wäre zu erwarten, dass die
Mutter des Beschwerdeführers glücklich und nicht böse wäre, ihren
Sohn in Sicherheit vor der drohenden Verfolgung bei seinem Vater zu
wissen, und dass sie über die Gründe des Weggangs zumindest
rudimentär im Bild wäre.
5.3 Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement
seines in der Schweiz lebenden Vaters für die DTP vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal – wie das BFM zutreffend
darlegte – insbesondere Führungspersönlichkeiten ins Visier der
türkischen Sicherheitskräfte geraten. Der Beschwerdeführer machte
indessen nicht geltend, sein Vater weise ein politisches Profil auf, das
die türkischen Behörden zu Verfolgungsmassnahmen veranlassen
könnte.
5.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle keinen Militärdienst
leisten, weil er nicht gegen seine Leute eingesetzt werden wolle.
Sinngemäss macht er damit einerseits einen bevorstehenden Einsatz
im Osten der Türkei und andererseits eine drohende Verfolgung seiner
Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes geltend.
5.4.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – der im Zeitpunkt
der Ausreise noch nicht ganz 17 Jahre alt war – kann ausgeschlossen
werden, dass er in seinem Heimatland bereits zur Einberufung in den
Militärdienst aufgeboten worden ist, da die ordentliche
Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres beginnt, in
welchem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht, was beim
Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist nicht
davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland bereits infolge der
Nichtleistung des Militärdienstes in ein Strafverfahren verwickelt ist.
Indessen ist es absehbar, dass er – nach seiner Rückkehr in die Türkei
– den Militärdienst in seinem Heimatland unter den dafür
vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten haben wird. Würde er
einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten, müsste er mit
einer Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des
Militärdienstes in der Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre jedoch
gestützt auf die bisherige Praxis der Schweizerischen
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Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht
geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl.
EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der
Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig
strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im
Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte
oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der
Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle
und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen,
wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde,
gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich
erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu
assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung
auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die
Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn
die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte
oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa
S. 17).
5.4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer
später drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus
militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen
auszugehen. Der Militärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen
Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder
Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch
wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK
im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem generell
völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen
werden. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Malus
oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom
Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen
somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da
alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten
werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante
Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zudem nach
dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten
zugeteilt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, er
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müsse mit einem Einsatz, bei welchem er gegen seine Leute vorgehen
müsse, nicht verhält. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige,
später zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und
damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche
Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hiematstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
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décisions 2001-I, S. 327 ff.), was dem Beschwerdeführer indessen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus (...), wo er bis einen Monat
vor der Ausreise im Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach geltender
Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu
erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden
der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der
Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr.
8).
7.4.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde
Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann.
Zudem hat er gemäss seinen Angaben das Gymnasium besucht,
womit er sich erste Voraussetzungen für die Erlernung eines Berufes
oder – falls er das Gymnasium noch abschliesst – den Beginn eines
Studiums geschaffen hat. Im Übrigen verfügt er über erste
Berufserfahrungen in der Textilbranche. Unter diesen Umständen
dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein.
Eine Rückkehr in die Türkei ist somit zumutbar. Mit Blick auf das
bestehende Beziehungsnetz vermag auch die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
14. Juli 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 13