B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3998/2011
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N_______.
D-3998/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
29. April 2011 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am
3. Mai 2011 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch, wo
am 18. Mai 2011 die Kurzbefragung stattfand. Am 7. Juni 2011 wurde der
Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson vom BFM direkt
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er habe am (...) an einer von C._______ organisierten
Veranstaltung teilgenommen, um den Geburtstag ihres Präsidenten Ab-
dullah Öcalan zu feiern, weil er von Kameraden dazu eingeladen worden
sei. Im Fahrzeug seiner Freunde sei er nach D._______ gefahren wor-
den, wo sie sich an der Kundgebung, welche die allererste in seinem Le-
ben gewesen sei, beteiligt hätten. Die Kundgebungsteilnehmer hätten die
Freilassung von Öcalan gefordert, wobei es zu Ausschreitungen gekom-
men sei, weshalb die Polizei eingegriffen habe. Dabei seien zwei Kame-
raden getötet worden. Er selber habe die Flucht ergreifen können, sei je-
doch von Kameras der Polizei aufgenommen worden. Einige festgenom-
mene Kameraden habe man über ihn ausgefragt. Ein Kamerad namens
E._______ sei über Nacht von der Polizei festgehalten und danach wie-
der freigelassen worden. Dieser habe ihm dann berichtet, dass die ande-
ren verhafteten Kameraden mit bis zu (...) Monaten Haft bestraft worden
seien. Auch habe E._______ der Polizei auf Nachfrage berichtet, dass er
ihn nicht kenne. In der Folge habe er sich nur noch im Dunkeln nach
draussen gewagt und sich ansonsten im Elternhaus versteckt. Obwohl er
politisch nicht tätig gewesen sei und auch an der erwähnten Demonstrati-
on nichts gemacht habe, sondern einfach nur dort gewesen beziehungs-
weise neben seinen Kameraden gestanden sei, habe er den psychischen
Druck nicht mehr ausgehalten und sich zur Ausreise entschlossen. Auch
seine Eltern hätten ihm geraten zu fliehen, falls ein Haftbefehl gegen ihn
vorliegen sollte. Er selber wisse jedoch nicht, ob ein solcher Haftbefehl
tatsächlich bestehe. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen, sei da-
nach aber trotzdem illegal aus seiner Heimat ausgereist. Der Pass sei
ihm vom Schlepper bereits bei Antritt der Ausreise in F._______ abge-
nommen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
A.b. Mit Entscheid des BFM vom 9. Juni 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erscheine als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin ([...]) vom 15. Juli 2011
(Faxeingang und Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessu-
aler Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2011 – eröff-
net am 26. Juli 2011 – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde
aufgefordert, innert sieben Tagen bezüglich der Anerkennung als Flücht-
ling einen konkreten Antrag mit rechtsgenüglicher Begründung zu stellen,
wobei im Falle ungenutzter Frist lediglich über die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung und eventualiter über die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die vor-
läufige Aufnahme befunden werde. Weiter wurde er aufgefordert, innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Be-
weismittel (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache des Bundes
übersetzt einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit ge-
währt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seine geltend
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gemachten psychischen Schwierigkeiten zu belegen, wobei bei ungenutz-
ter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei
ihm die Anerkennung als Flüchtling zu gewähren. Er wies zudem auf sei-
ne Bemühungen hin, das (Nennung Beweismittel) innerhalb der gesetz-
ten Frist von 30 Tagen nachzureichen.
F.
Mit Telefax-Schreiben vom 26. August 2011 teilte die damalige Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers mit, aufgrund eines Fehlers der Admi-
nistration innerhalb der (...) sei die fristgerechte Eingabe betreffend das in
der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beweismittel um einen Tag
verspätet aufgegeben worden, und es werde ersucht, die Beweismit-
teleingabe dennoch zu akzeptieren.
G.
Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer das Original seines Telefax-Schreibens gleichen Datums
sowie das in Aussicht gestellte Beweismittel (Nennung Beweismittel) in-
klusive Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 30. September 2011 teilte die damalige Rechtsvertre-
terin mit, dass sie das Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe,
da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und ihre Funktion als Ver-
trauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG somit hinfällig geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So seien
sie unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die genauen Umstände
seiner Teilnahme an der Demonstration sowie seine Flucht detailliert und
überzeugend zu schildern. Die diesbezüglichen Aussagen seien auch auf
mehrmalige Nachfragen äusserst dürftig und stereotyp geblieben. Dies
gelte umso mehr, als er eigenen Angaben zufolge das erste Mal an einer
solchen Kundgebung teilgenommen habe. Weiter habe er nicht nachvoll-
ziehbar zu erklären vermocht, weshalb genau er von den Behörden hätte
gesucht werden sollen. So habe es sich um seine erste Teilnahme an ei-
ner Kundgebung gehandelt, an welcher er sich in keiner Art und Weise
exponiert habe, zumal er einfach neben Freunden und Kameraden ge-
standen sei und sich vor dieser Kundgebung nie in irgendeiner Form poli-
tisch betätigt habe. Er habe ferner auch nicht überzeugend darzulegen
vermocht, weshalb der eine Freund nach nur einer Nacht freigelassen,
die anderen Kameraden jedoch zu (...) Monaten Haft verurteilt worden
seien. Zudem habe er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben,
er habe von Freunden seiner Freunde gehört, dass seine Kameraden (...)
Monate in Haft gewesen seien. Auf den Umstand hingewiesen, dass die
Kundgebung am (...) stattgefunden habe und sich demzufolge die dabei
verhafteten Freunde folglich nicht (...) Monate in Haft hätten befinden
können, habe der Beschwerdeführer in nicht überzeugender Weise er-
klärt, er habe sich falsch ausgedrückt, da er gehört habe, dass diese
Freunde für (...) Monate in Haft bleiben müssten. Weiter habe er einer-
seits erklärt, er habe seinen Pass vor einigen Monaten ausstellen lassen,
weil er habe ausreisen wollen, und er befinde sich andererseits schon seit
zirka drei Monaten in der Schweiz. Auf den Umstand hingewiesen, dass
er sich somit zum Zeitpunkt der geltend gemachten Probleme anlässlich
dieser Kundgebung in der Schweiz und nicht in D._______ aufgehalten
hätte, habe er lediglich in nicht überzeugender Weise erklärt, er habe sich
nach diesem Vorfall vom (...) verstecken müssen und sei dann am
29. April 2011 ausgereist. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des
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Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer dem-
gegenüber im Wesentlichen ein, bei ihm handle es sich um einen minder-
jährigen Jungen mit wenig Schulbildung aus einem ärmlichen familiären
Umfeld. Während der Anhörung habe er sich in einer grossen Stresssi-
tuation befunden. Bei der Beurteilung seiner Aussagen müsse daher auch
Rücksicht auf sein Alter und seinen sozialen Hintergrund genommen
werden. Diese Umstände habe die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid in keiner Weise berücksichtigt. Weiter sei das BFM gemäss seiner
Untersuchungsmaxime verpflichtet, alle relevanten Fakten zu untersu-
chen und zu berücksichtigen. Der angefochtenen Verfügung seien jedoch
keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es die Umstände in der Türkei
hinsichtlich der kulturellen Rechte von Kurden abgeklärt habe. So sei es
erwiesen, dass es in D._______ mehrfach zu Zusammenstössen zwi-
schen der Polizei und kurdischen Demonstranten gekommen sei. An sol-
chen Demonstrationen seien bereits Kundgebungsteilnehmer erschossen
sowie etliche Personen auf unzimperliche Weise in Gewahrsam genom-
men worden. Hinsichtlich des Vorwurfs, er könne nicht nachvollziehbar
den Grund für die behördliche Suche erklären, sei ihm selber nicht ver-
ständlich, weshalb er als Kurde für die Teilnahme an den Feierlichkeiten
für Öcalan Nachteile erleiden müsse. Er habe nämlich keine Gründe, sich
politisch zu betätigen, so sei er einfach Kurde. Öffentlichen Berichten zu-
folge würden aber in der Türkei auch blosse friedliche Teilnahmen an ille-
galen Kundgebungen terroristischen Akten gleichgesetzt und entspre-
chend geahndet. Ob er nun bewusst politisch motiviert oder einfach als
Kurde oder als Mitläufer die Kundgebung vom (...) besucht habe, sei in
den Augen der türkischen Behörden unwesentlich. Dass er sich die Um-
stände für seine Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften
nicht erklären könne, erscheine in Anbetracht seines Alters, seiner Schul-
bildung, seiner Sozialisation und der türkischen gesetzlichen Grundlagen
als verständlich. Zudem habe er selber keinen Zugang zu Polizei- oder
Gerichtsakten, weshalb er keine Erklärungen abzugeben vermöge, wieso
man den einen Kameraden nur eine Nacht festgehalten habe und die an-
deren Kameraden zu einer (...)monatigen Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den seien. Die Argumente der Vorinstanz seien nicht geeignet, Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ziehen und er habe
offensichtlich begründete Furcht vor Verfolgung. Auch wenn er bislang
keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt habe, sei nicht auszuschlies-
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sen, dass er nun aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration in
D._______ mit erheblichen Nachteilen zu rechnen habe.
Er sei von seinem Bruder H._______, der in F._______ lebe, informiert
worden, dass dort die Polizei (...) aufgehängt habe, worin mit Foto nach
seiner Person gesucht werde. Sollte die Beschwerdeinstanz aufgrund
seiner Ausführungen wider Erwarten immer noch von der Unglaubhaftig-
keit seiner Aussagen ausgehen, werde die Erstellung eines Privatgutach-
tens durch einen Psychiater beantragt.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine
Grundlage entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe sowie die weiteren Ergänzungen auf Beschwer-
deebene und die mit diesen eingereichten Beweismittel vermögen die
angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.
4.2. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Be-
schwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung
seiner Aussagen sein Alter und seinen sozialen Hintergrund nicht oder
nur in ungenügender Weise berücksichtigt, weshalb sinngemäss die Be-
gründungspflicht verletzt sei.
4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
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Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Weiter ist anzuführen, dass die Vorin-
stanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nach-
frage anlässlich der direkten Anhörung beim BFM führte der Beschwerde-
führer an, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was ihm
wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen
hätten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift –
so auch anlässlich der Befragung im EVZ Kreuzlingen – die Vollständig-
keit und Korrektheit des Protokolles (vgl. act. A11/9, S. 7 f.; act. A3/8,
S. 6). Dass der Beschwerdeführer, auch wenn er als Minderjähriger Aus-
kunft zu geben hatte, anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit
Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, kann
vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend
als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, son-
dern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert
ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie
vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche
Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des einge-
schränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachver-
haltselemente noch weiter zu vertiefen. Ferner sind keine Hinweise er-
sichtlich, welche der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
bei der Beurteilung seiner Aussagen sein Alter und seinen sozialen Hin-
tergrund nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt, Substanz
verleihen würden. Aus dem angefochtenen Entscheid wird unschwer er-
sichtlich, dass sich die Vorinstanz der im damaligen Zeitpunkt noch be-
stehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchaus bewusst
war und dementsprechend in die Beurteilung des Asylgesuchs mit einbe-
zog. So hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer sei im Beisein einer
Vertrauensperson am 7. Juni 2011 vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört worden, und prüfte überdies im Rahmen des Wegweisungsvollzugs,
inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beru-
fen könne. Ferner kann aus der nicht expliziten Erwähnung des sozialen
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Hintergrundes im angefochtenen Entscheid noch keine ungenügende
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz erkannt werden. So wird aus
den wenigen Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammen-
hang lediglich ersichtlich, dass die Familie eigene Felder besessen habe
und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und er während neun Jahren
die Schule besucht respektive im Widerspruch dazu diese vor zirka (...)
Jahren, d.h. etwa als (...)-jähriger, aus eigenem Willen abgebrochen habe
(vgl. act. A11/9, S. 3; A3/8, S. 2). Von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht aus-
gegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivor-
bringen und der aktuellen Situation in der Türkei, die im Übrigen durch
das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem ande-
ren Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich
auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.
4.2.2. Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausfüh-
rungen des BFM verdeutlichten auf den ersten Blick, dass deren Argu-
mente kaum respektive nicht geeignet seien, Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ziehen, und er offensichtlich begrün-
dete Furcht vor Verfolgung habe, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung
der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt
von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der
gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ha-
ben (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht,
auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftma-
chung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logi-
scherweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen
noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
4.2.3. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes und der
Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der
Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.2.4. In materieller Hinsicht weist der Beschwerdeführer zunächst auf
sein jugendliches Alter und die Stresssituation anlässlich der Anhörung
hin, das bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Die-
se Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. Zunächst ist
bezüglich des vorgebrachten jugendlichen Alters im Zeitpunkt der BFM-
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Anhörung festzustellen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeit-
punkt kurz vor Erreichen der Volljährigkeit stand. Es ist einzuräumen,
dass Asylbewerber zwar eine gewisse Nervosität in den für sie zweifellos
wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten
Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität
erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu
schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erör-
terungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf
erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wie-
derholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Widersprüche
und Ungereimtheiten deuten daraufhin, dass versucht wird, einen asylbe-
gründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen
Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten Geschehnissen
(erstmalige Teilnahme an einer Kundgebung, in deren Verlauf es zu ge-
walttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Kundgebungs-
teilnehmern gekommen sei; Flucht des Beschwerdeführers infolge poli-
zeilicher Nachforschungen nach seiner Person) um einschneidende Er-
eignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis
haften bleiben. Der Hinweis auf die Stresssituation bei der Anhörung
vermag die entstandenen Ungereimtheiten auch deshalb nicht plausibel
zu erklären, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung
dem Protokoll zufolge offensichtlich problemlos in der Lage war, der An-
hörung zu folgen und nach der Schilderung seiner Asylgründe in freier
Erzählform die weiteren Fragen zu beantworten. Zudem machte er selber
während der BFM-Anhörung keinen solchen Vorbehalt geltend.
Der Beschwerdeführer führt eine Teilnahme an den Feierlichkeiten zum
Geburtstag von Öcalan vom (...) an, wobei er bei diesem Ereignis zwei
Kameraden verloren habe und etliche Kameraden verhaftet und zu Ge-
fängnisstrafen verurteilt worden sein sollen. Ausser dem Hinweis, er sei
selber schockiert gewesen, was da alles passiert sei, und es sei ihm nach
der Flucht psychisch sehr schlecht gegangen, weshalb er sogar zum Arzt
gegangen sei, lassen die diesbezüglichen Schilderungen ein persönliches
Erleben der Aktion oder eine persönliche Betroffenheit vom Tod der zwei
angeblichen Kameraden und der Verhaftung diverser weiterer Kamera-
den vermissen. Die offenkundig mangelnde Vertiefung lässt lediglich auf
ein blosses Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen schliessen (vgl.
act. A11/9, S. 4 ff.). Dementsprechend sind – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – die Aussagen des Beschwerde-
führers betreffend die Vorkommnisse um den Vorfall vom (...) vage, wenig
detailliert und teilweise realitätsfremd ausgefallen und enthalten auch kei-
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ne Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten), was jedoch mit Blick auf die geltend gemachten Sach-
verhaltselemente erwartet werden dürfte. Insbesondere erscheinen die in
diesem Zusammenhang angeführten Umstände der Flucht logisch nicht
nachvollziehbar, will doch der Beschwerdeführer zusammen mit einem
Kameraden "mitten durch die Menge" geflüchtet sein (vgl. act. A11/9), ein
Unterfangen, das angesichts der geschilderten gewaltsamen Auseinan-
dersetzung und des fehlenden Platzes innerhalb der Menschenmenge als
kaum durchführbar und daher als nicht glaubhaft zu erachten ist. Ausser-
dem entspricht es nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten, dass
sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht bis zu seiner (...) Wochen
späteren Flucht ausschliesslich zu Hause versteckt haben will, ist doch
das Risiko, dort von den Sicherheitskräften gesucht und allenfalls aufge-
spürt zu werden, am grössten. Angesichts seiner Aussage, die Polizisten
hätten sich bei seinen verhafteten Kollegen nach ihm erkundigt, wäre zu
erwarten gewesen, dass die Behörden ihn auch zu Hause gesucht hät-
ten. Sein Verhalten im Anschluss an die angebliche Flucht vom Ort der
Kundgebung ist daher ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang ist überdies anzuführen, dass der Beschwer-
deführer beim BFM vorbrachte, es sei ihm nach der Flucht psychisch sehr
schlecht gegangen, und nun auf Beschwerdeebene die Erstellung eines
Privatgutachtens durch einen Psychiater beantragt, sollte wider Erwarten
noch immer von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen
werden. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2011 wurde
er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, seine geltend
gemachten psychischen Schwierigkeiten mit geeigneten Beweismitteln zu
belegen. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist jedoch un-
genutzt verstreichen und reichte auch bis zum Erlass des vorliegenden
Urteils keinerlei medizinische Unterlagen ein, weshalb gestützt auf die
derzeitige Aktenlage zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer kann so-
mit weder eine Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustan-
des wegen des angeblichen Vorfalls vom (...) nachweisen, noch ist davon
auszugehen, die von der Vorinstanz zu Recht gerügten Unstimmigkeiten
im Sachverhaltsvortrag seien auf solche gesundheitlichen Probleme zu-
rückzuführen.
Diese Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereich-
te (...), gemäss welchem der Beschwerdeführer ein Mitglied der
I._______ sei und sich an zahlreichen Taten beteiligt habe, nichts zu än-
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Seite 13
dern. Zunächst ist hinsichtlich der Form des eingereichten Beweismittels
festzustellen, dass dieses lediglich als Kopie vorliegt. Solchen Kopien
kann jedoch aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur ein
äusserst geringer Beweiswert eingeräumt werden. Weiter lässt ein Foto-
Vergleich nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass es sich bei dem im
(Nennung Beweismittel) abgebildeten Mann tatsächlich um den Be-
schwerdeführer handelt. Zudem wird nicht ersichtlich, wer der Aussteller
dieser Fahndungsmeldung ist, und auch deren Inhalt steht in krassem
Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
BFM-Anhörung. Dem Beweismittel kann daher insgesamt keine rechtser-
hebliche Beweiskraft beigemessen werden und es vermag daher die vor-
gebrachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht als
glaubhaft erscheinen zu lassen.
4.2.5. Ferner kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach es in
den Augen der türkischen Behörden unwesentlich sei, ob er selber be-
wusst politisch motiviert oder einfach als Kurde oder als Mitläufer die
Kundgebung vom (...) besucht habe, und er nun wegen seiner Teilnahme
an der Kundgebung begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen ha-
be, nicht gefolgt werden. Zunächst einmal blieb der Beschwerdeführer
substanziierte Angaben zum vorgebrachten Engagement schuldig und
seine Teilnahme am fluchtauslösenden Ereignis ist angesichts obiger
Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Doch selbst wenn
von der Glaubhaftigkeit einer Kundgebungsteilnahme ausgegangen wür-
de, erschiene sein Engagement insgesamt als geringfügig und klarerwei-
se als nicht exponiert. Angesichts dessen wäre mit Bezug auf Repressio-
nen durch den türkischen Staat wegen der Teilnahme an einer Ge-
burtstagsfeier für Öcalan – welche im Übrigen nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts in zahlreichen Städten und Dörfern in der
Türkei durchgeführt wurde – eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare
Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Ver-
ständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu ver-
neinen. Der Beschwerdeführer weist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit kein solches politisches Profil auf, das die türkischen Behörden zu
Verfolgungsmassnahmen veranlassen könnte.
4.3. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Ak-
ten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusammen-
fassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weite-
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Seite 14
ren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen oder Be-
weisanordnungen zu treffen, da sie an dieser Beurteilung nichts zu än-
dern vermögen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21)
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
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0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser
Einschätzung steht auch die – nicht weiter belegte – Beeinträchtigung
des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht
entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen;
hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände klarerweise auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen ei-
ner allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht
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für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 S. 504 f.).
6.3.3. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage
als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit
Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend
abstützen. Die im Heimatland durchlaufene Schulbildung und seine
Kenntnisse der türkischen Sprache werden dem Beschwerdeführer beim
Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Fer-
ner kann er in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort
verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstüt-
zung seiner im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen ([...]) –
zumindest in finanzieller Hinsicht – rechnen (vgl. act. A3/8, S. 2 f.). Hin-
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sichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im All-
gemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter
diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer trotz
seiner ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht auch nach Ein-
räumung der Gelegenheit zur Beschaffung von Beweismitteln keine aus-
sagekräftigen ärztlichen Unterlagen einreichte, ist nicht davon auszuge-
hen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
ein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes
Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt die Türkei nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizini-
sches Versorgungsnetz, das selbst schwere psychische Beeinträchtigun-
gen adäquat zu behandeln vermag. Dem Beschwerdeführer ist es somit
möglich und zumutbar, im Bedarfsfall eine medizinische Behandlung in
seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Es ist bei dieser Sachlage jeden-
falls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 18
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beein-
trächtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht
zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor-
liegend seine Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich ge-
ringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: