B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3999/2012/sps
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
G._______, Mazedonien, eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2012 ihren
Heimatstaat verliessen und am 13. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ vom 21. Mai 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. Juli 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland
aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, Arbeit zu finden und für den Unterhalt seiner Familie
aufzukommen,
dass er während Jahren nicht in der Lage gewesen sei, die Stromrech-
nungen zu bezahlen, weshalb die Elektrizitätsgesellschaft die Stromzu-
fuhr unterbrochen habe,
dass der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführenden von einer Lehre-
rin suspendiert worden sei, da er nicht über ein notwendiges Lehrmittel
verfügt habe, weil sie ihm dieses nicht hätten kaufen können,
dass sie aufgrund eines Gesetzes Anspruch auf finanzielle Unterstützung
gehabt hätten, da sie Eltern von vier Kindern seien, man ihnen auf den
zuständigen Ämtern indessen gesagt habe, ein solches Gesetz existiere
nicht,
dass ihre Kinder in Mazedonien keine Zukunft hätten und sie als Roma in
diesem Land allgemein diskriminiert würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2012 – eröffnet am 23. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der schweize-
rische Bundesrat habe Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 ge-
stützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat (safe
country) bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche mazedonischer
Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfol-
gung,
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dass solche Hinweise, die die Vermutung der Verfolgungssicherheit wi-
derlegen könnten, vorliegend nicht vorlägen, zumal die Beschwerdefüh-
renden erklärt hätten, ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen
zu haben,
dass Nachteile, die durch die vorherrschende soziale und wirtschaftliche
Situation eines Landes bedingt seien, keine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG darstellten, weshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2012 durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf ihr Asylgesuch sei
einzutreten, es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzugeben und ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum
verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Einschätzung im
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Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
abgewichen ist,
dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrät-
lichen Liste stehenden verfolgungssicheren Staat erkannt hat und somit
die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentschei-
des auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass das BFM berechtigterweise erwogen hat, aus den Akten würden
sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien be-
stehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, mit-
hin keine Hinweise auf Verfolgung bestehen würden,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdefüh-
renden hätten ihre Heimat nicht wegen den in Mazedonien generell herr-
schenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern aufgrund
ethnischer Diskriminierung und Verfolgung verlassen, in den Akten keine
Stütze findet,
dass der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der Erstbefragung angab,
er habe Mazedonien einzig aufgrund ökonomischer Gründe verlassen,
dass er seine Heimat nicht verlassen hätte, falls er Arbeit gehabt hätte
(act. B3/12 S. 8),
dass er auf die Frage, ob er mit irgendjemandem Probleme habe, antwor-
tete, er habe weder mit Nachbarn noch mit anderen Personen Probleme,
er benötige nur Arbeit, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu kön-
nen (act. B3/12 S. 9),
dass auch die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung bestätig-
te, die Familie habe die Heimat verlassen, weil ihr Ehemann keine Arbeit
habe,
dass sie in Mazedonien mit niemandem Probleme gehabt habe (act.
B4/10 S. 7),
dass – wie in der Beschwerde korrekt ausgeführt wird – Angehörige der
Roma in Mazedonien Diskriminierungen und Benachteiligungen ausge-
setzt sein können,
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dass sie beispielsweise bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig be-
rücksichtigt werden, die Gründe dafür jedoch eher sozialer als ethnischer
Natur sein dürften,
dass Roma von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Mazedoniens
insbesondere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Grup-
pen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen sind,
dass insgesamt jedoch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im
Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung dar-
stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-144/2011 vom
16. Juni 2011 E. 6.4 und E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 5.3),
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und die Probleme ih-
res Sohnes in der Schule kein ausreichend intensives Ausmass ange-
nommen haben, um als Hinweis für eine Verfolgung gelten zu können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunfts-
land droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen auf gesundheitliche
Probleme ihres Sohnes hinwiesen und auch der Beschwerdeführer auf-
grund von Nervosität mit Beruhigungsmitteln behandelt werde,
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ma-
zedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf
das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger ab-
stellt, da die Versicherung auch nicht versicherte Kinder deckt und die
medizinische Versorgung flächendeckend in ganz Mazedonien zugäng-
lich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom
22. August 2011 E. 7.4.2. mit weiteren Hinweisen),
dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre
gesundheitlichen Probleme auch in Mazedonien behandeln lassen kön-
nen, sollte dies erforderlich sein, wobei festzuhalten ist, dass die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedenfalls dann noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifel-
los schwierig sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass An-
gehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benach-
teiligt werden können,
dass die möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach
Mazedonien auszugehen wäre,
dass nach Erkenntnissen des Gerichts Roma aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit nicht von – wenn auch bescheidenen – sozialen Leistun-
gen ausgeschlossen sind,
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dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Heimat über familiäre
Anknüpfungspunkte verfügen (act. B3/12 S. 5, B4/10 S. 5), womit es ih-
nen insgesamt gelingen dürfte, sich im Heimatland wieder zurechtzufin-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und sie über gültige Reisepässe verfügen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären, indessen aufgrund der Akten-
lage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde im
Vollzugspunkt nicht als aussichtslos darstellte, weshalb in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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