B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3999/2014 / wiv
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
alias B._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. März 2009 und gelangte über
(…) und ihm unbekannte Länder am 17. März 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am folgenden Tag erstmals unter der
Identität A._______, geboren (…), beziehungsweise C._______, geboren
am (…), beziehungsweise D._______, geboren am (…), geboren in
E._______ in der Provinz F._______, um Asyl nachsuchte. Er sei bei den
Eltern Z._______ und G._______ an der Adresse E._______, (…)
gemeldet gewesen, habe sich indessen oft in H._______ aufgehalten. Er
gab die Übersetzung eines iranischen Ausweises zu den Akten. Er sei nicht
politisch tätig gewesen, sondern wegen der Diskriminierungen aufgrund
seines sunnitischen Glaubens aus dem Heimatland ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 trat das SEM auf dieses Asylgesuch
in Anwendung von altArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24.
August 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August
2009 ab. Bezüglich des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien
seiner Geburtsurkunde, seines Maturitätszeugnisses der Gewerbeschule
und eines Gerichtsurteils vom 6. Februar 2008 zu den Akten und machte
geltend, er habe diese Dokumente per Email von seinem Vater erhalten.
Das Original der Geburtsurkunde sei von den Behörden beschlagnahmt
worden. Mit Schreiben vom 3. September 2009 retournierte das
Bundesverwaltungsgericht die nachgereichten Beweismittel und wies den
Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Urteil des Gerichts vom
31. August 2009 das Verfahren abgeschlossen worden sei.
D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unter der
Identität B._______, geboren am (…) in E._______ beziehungsweise in
H._______, iranischer Staatsangehöriger, beim SEM ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein und beantragte die Registrierung seiner Person unter sei-
ner richtigen Identität, das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, die
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Feststellung, seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei eine wiederer-
wägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, die
Anerkennung der neu eingereichten Beweismittel, die Aufhebung der Ver-
fügung des SEM vom 14. August 2009 sowie die Feststellung, auf sein
Asylgesuch sei einzutreten, die Anerkennung als Flüchtling und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise eines Ge-
bührenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – stellte das
SEM fest, dass die als Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe
vom 28. Februar 2013 als zweites Asylgesuch zu behandeln sei. Die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde vom SEM verneint,
das zweite Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird
nachfolgend näher einzugehen sein.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Als Beleg seiner nunmehr geltend gemachten Identität
habe er eine iranische Identitätskarte im Original und die Kopie seiner Ge-
burtsurkunde zu den Akten gegeben. Der Beschwerde lag zudem eine un-
datierte Bestätigung des Vereins Islamischen Widerstands bei. Auf die wei-
tere Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner teilte es dem Beschwerde-
führer mit, dass über das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als
Teilgehalt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Klärung der Identität entschie-
den werde. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 4
H.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 stellte das SEM fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnte. Zudem wurde bemerkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Ge-
heimdienst des Irak den Beschwerdeführer und seine Familienangehöri-
gen Verfolgungsmassnahmen aussetze. Im Übrigen verwies es auf seine
Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 11.
August 2014 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
In seiner Replik vom 26. August 2014 legte der Beschwerdeführer dar, dass
es sich natürlich nicht um den irakischen, sondern um den iranischen Ge-
heimdienst handle. Das Versehen sei aufgrund eines Tippfehlers entstan-
den. Der Eingabe lagen ein Stapel von bewilligten Absenzen des (…) in
Kopie, drei CDs, Kopien von Fotoauszügen aus Videos, welche auf den
eingereichten CDs festgehalten seien, die Kopie einer Urgent Action von
Anmesty Internatinal (ai) und die Kopie eines am 25. August 2014 aufge-
suchten Internetartikels mit deutscher Übersetzung bei. Auf die weiteren
Einzelheiten der Begründung sowie die mit der Replik eingereichten weite-
ren Beweismittel ist in den Erwägungen Stellung zu nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
DVD, einen Badge der UNO für eine Veranstaltung vom (…) und Fotos zu
den Akten. Auf der DVD sei er anlässlich des Besuchs von I._______, der
Präsidentin der Volksmudjahedin in J._______ im Jahr (…) zwei Mal beim
Verlesen einer Botschaft in Farsi zu sehen. Der Beschwerdeführer sei von
seiner Rechtsvertretung aufgefordert worden, den Inhalt der Botschaften
von einem professionellen Dolmetscher übersetzen zu lassen.
L.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer die Überset-
zung dessen, was er auf der am 15. Dezember 2014 eingereichten DVD
gesagt habe, zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere im
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Internet veröffentlichte Berichte über Kundgebungen, an welchen er teilge-
nommen habe und fotografiert worden sei, sowie kurze Inhaltsangaben
und Teilnahmekarten auf den Namen A._______ (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
28. Februar 2013 nicht Asyl, sondern die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling. Prüfungsgegenstand bildet somit nicht die Asylgewährung an sich,
sondern die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe (nachfolgend Ziff. 5-8) und die Frage, ob der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist (nachfolgend Ziff.
9).
5.
5.1 In seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
28. Februar 2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass er in E._______
(vgl. S. 3) beziehungsweise in H._______ (vgl. S. 4) geboren und bis zu
seiner Flucht aus dem Iran mehrheitlich dort gelebt und die Schule besucht
habe. Als Angehöriger der sunnitischen Minderheit sei er diskriminiert, ge-
schlagen, erniedrigt und unter Druck gesetzt worden. So habe er beispiels-
weise nicht nach Art der Sunniten in der schiitischen Moschee beten dürfen
und sei ohne weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einem Angriff auf
seine Person als Schuldiger abgeurteilt und während einer Woche inhaf-
tiert worden. Aufgrund des starken Druckes habe er die Flucht ergriffen und
in der Schweiz unter falscher Identität ein erstes Asylgesuch gestellt, dies,
um seine im Iran verbliebenen Angehörigen zu schützen. Er habe Angst
gehabt, die Behörden würden seine Familie verfolgen, weil er in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Während seines Aufenthaltes in
der Schweiz sei er gegen das iranische Regime politisch aktiv geworden
und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, was
schliesslich den iranischen Behörden bekannt geworden sei, obwohl er
sich in der Schweiz unter falscher Identität habe registrieren lassen. Etwa
zwei Jahre nach seiner Flucht hätten die iranischen Behörden seinen Vater
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zum ersten Mal aufgesucht, unter Druck gesetzt und von ihm wissen wol-
len, warum sich sein Sohn in der Schweiz gegen das iranische Regime
stelle. Seither werde sein Vater monatlich unter Druck gesetzt, um ihn (Be-
schwerdeführer) dazu zu bringen, sich nicht mehr gegen das iranische Re-
gime zu stellen. Unter diesen Umständen habe es keine Rolle mehr ge-
spielt, dass er in der Schweiz unter falscher Identität registriert sei, weshalb
er seine richtige Identität offenlegen könne, ohne seine Familie zusätzlich
zu gefährden. Sein Vater habe dank der Bezahlung von Schmiergeld bei
den iranischen Behörden das Original seiner (des Beschwerdeführers)
Identitätskarte beschaffen können. Diese sei nun in die Schweiz geschickt
worden. Darauf stütze sich nun die vorliegende Eingabe. Seit dem Jahr
2010 sei er in der Schweiz politisch aktiv, was aus der beigelegten Liste
der Demonstrationen, an welchen er zwischen (…) und (…) teilgenommen
habe, ersichtlich sei. Fotos dazu könnten indessen nicht eingereicht wer-
den. An weiteren Demonstrationen zwischen (…) und heute habe er eben-
falls teilgenommen, was die beigelegten Fotos dokumentieren würden. Zu-
dem sei aus den zwei Bestätigungen der unterzeichnenden iranischen Mu-
jaheddins vom (…) ersichtlich, dass er an verschiedenen Demonstrationen
aktiv teilgenommen habe. Aufgrund dessen, dass das iranische Regime
die Angehörigen im Heimatland regelmässig unter Druck setze, um ihn
dazu zu bringen, seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz einzustellen,
sei klar, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten von den iranischen Behör-
den als staatsfeindliche Handlungen betrachtet würden. Damit drohe ihm
im Fall einer Rückkehr in den Iran Folter, lebenslange Haft und sogar der
Tod. Aufgrund der Gefährdung seines Lebens sei er als Flüchtling anzuer-
kennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 In seiner Verfügung vom 13. Juni 2014 stellte das SEM zunächst fest,
es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für
exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden; in-
dessen müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich bei der Überwa-
chung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivi-
täten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen
hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahr-
genommen würden. Dabei sei nicht das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennung, sondern eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck
erwecke, die betreffende Person sei eine Gefahr für das politische System
im Iran, massgeblich. Vorliegend seien den Akten keine konkreten Hin-
weise zu entnehmen, gestützt auf welche sich der Beschwerdeführer in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Aus den beiden Schreiben
der Mujaheddins sei ersichtlich, dass er als Mitläufer teilgenommen habe.
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Da der Beschwerdeführer zudem im ersten Asylverfahren erklärt habe, im
Iran nicht politisch tätig gewesen zu sein, sei er den iranischen Behörden
nicht als Regimekritiker bekannt gewesen. Aufgrund der eingereichten Be-
weismittel, so der Fotos von Demonstrationen, könne nicht abgeleitet wer-
den, dass er sich exponiert habe. Unter diesen Umständen erscheine das
Vorbringen, wonach die iranischen Behörden als Folge der Teilnahme des
Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz dessen Angehö-
rige im Heimatland aufgesucht und unter Druck gesetzt hätten, realitäts-
fremd. Zudem könnten den Akten keine behördlichen Massnahmen wie
beispielsweise die Einleitung eines Verfahrens, entnommen werden. Folg-
lich sei das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt
nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken. Aufgrund der fehlenden behördlichen Massnahmen im Heimatland
könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer als konkrete Bedrohung für das iranische System wahrgenommen
und deshalb verfolgt werde. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das
ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
AsylG aussetzen würde, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne.
5.3 In seiner Beschwerde vom 16. Juli 2014 legte der Beschwerdeführer
dar, dass er in E._______ geboren worden sei und dort auch die Schulen
besucht habe. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm verweigert wor-
den, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Entgegen seiner Aus-
sage im ersten Asylverfahren habe er sich im Heimatland sehr wohl poli-
tisch betätigt, indem er gegen den diktatorischen Einfluss der Ayatollahs
auf die iranische Politik agiert habe. Zudem sei er bereits damals ein Sym-
pathisant der Volksmujaheddin gewesen und habe sein Umfeld immer wie-
der auf die Fernsehsendungen der Organisation hingewiesen. In der
Schweiz habe er sich ebenfalls politisch engagiert und sich den Volksmu-
jaheddin angeschlossen, was bereits anlässlich der Eingabe vom 28. Feb-
ruar 2013 vorgebracht worden sei. Eine entsprechende Bestätigung der
Organisation liege vor. Angesichts der mit Fotos belegten Teilnahme an
Demonstrationen sei der irakische (recte: iranische) Auslandgeheimdienst
über seine Aktivitäten in der Schweiz informiert, weshalb die im Heimatland
lebende Familie unter Druck des staatlichen Repressionsapparates gera-
ten sei. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat sei er an Leib und Leben
gefährdet, zumal Angehörige der Volksmujaheddin im Iran mit der Todes-
strafe zu rechnen hätten. Dem SEM könne zwar beigepflichtet werden,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden bemüht seien, Hardcore-Aktivis-
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ten von gelegentlichen Mitläufern zu unterscheiden. Indessen würden Mit-
glieder der Volksmujaheddin als sehr gefährlich betrachtet. Er (Beschwer-
deführer) sei – entgegen der Annahme des SEM – kein Mitläufer, sondern
habe beim monatelangen Hungerstreik vor der UNO in J._______ eine ak-
tive und wichtige Rolle gespielt, wie das beiliegende und – leider – datums-
lose Schreiben der Organisation belege. Dieser Hungerstreik habe sich ge-
gen die gewaltsamen Übergriffe schiitischer Milizen im Irak (recte: Iran) ge-
gen das Lager Ashraf der Volksmujaheddin gerichtet. Über diesen Hunger-
streik sei in der welschen und internationalen Presse viel berichtet worden,
weshalb auch davon auszugehen sei, dass der iranische Sicherheitsdienst
die Aktionen – insbesondere die Aktionen vor dem UNO-Gebäude in
J._______ – mit grosser Aufmerksamkeit verfolgt habe. Er (Beschwerde-
führer) sei mehr oder weniger permanent während des ganzen Sommers
im Protestzelt neben dem UNO-Gebäude anzutreffen gewesen. Dabei
seien zahlreiche Fotografien und Filme entstanden, wobei wohl nicht alle
im Auftrag eines Medienunternehmens gehandelt hätten. Zudem habe er
für den TV-Sender der Volksmujaheddin mehrere Interviews gegeben, wel-
che über Satellit auch im Iran verbreitet worden seien. In den nächsten
zwei bis drei Wochen würden die Aufnahmen dieses Senders, in welchen
er zu sehen sei, nachgereicht. Auch auf Youtube sei ein kurzes Interview
zu sehen, in welchem verschiedene Personen, welche an der Kundgebung
in J._______ teilgenommen haben, so auch er, Statements abgegeben
hätten. Durch seine Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin, wegen seiner
Teilnahme am monatelangen Hungerstreik vor der UNO in J._______ und
aufgrund der zahlreichen Fotos und Fernsehberichte, in welchen er gut
sichtbar sei, habe er sich exponiert. Zudem gehöre er der sunnitischen
Minderheit, welche von der iranischen Regierung diskriminiert werde, an.
Insgesamt müsse er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit grosser Wahr-
scheinlichkeit mit einer Verfolgung durch das iranische Regime rechnen.
6.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit
zur sunnitischen Minderheit ist auf die Verfügung des SEM vom 14. August
2009 anlässlich des ersten Asylverfahrens zu verweisen, da er im zweiten
Asylverfahren diesbezüglich keine neuen konkreten Vorbringen zur Spra-
che brachte.
7.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch geltend ge-
machten Identität wird Folgendes festgehalten:
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Seite 10
7.1 Vorab steht fest, dass diese nicht mit der im ersten Asylverfahren an-
gegebenen Identität übereinstimmt, weshalb grundsätzliche Zweifel an der
nachträglich geltend gemachten Identität bestehen. Gestützt auf Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, ihre Identität von Anfang an
offen zu legen, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben im
Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht tat. Damit hat er die Mitwir-
kungspflicht verletzt, was seine persönliche Glaubwürdigkeit beschlägt.
Seine erst im zweiten Asylverfahren dargelegten Vorbringen – insbeson-
dere diejenigen im Zusammenhang mit der nachträglich geltend gemach-
ten Identität – sind somit grundsätzlich zu bezweifeln.
7.2 Die Zweifel werden ferner dadurch erhärtet, dass sich aus dem Sach-
vortrag des Beschwerdeführers Ungereimtheiten ergeben. So wird in sei-
ner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe (welche als
zweites Asylgesuch gilt) zwei Mal dargelegt, der Beschwerdeführer sei in
H._______ geboren (vgl. Akte B1/7 S. 2 und 4), was sich nicht vereinbaren
lässt mit der Angabe im gleichen Gesuch, sein Geburtsort sei E._______
(vgl. Akte B1/7 S. 3).
7.3 Darüber hinaus soll es dem Vater gelungen sein, die Identitätskarte ge-
gen Schmiergeld zu beschaffen, was indessen weitere Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der neuen Identität bewirkt, zumal bei Identitätsdokumen-
ten, welche mit Schmiergeld erhältlich gemacht wurden, ernsthafte Zweifel
bestehen, dass sie authentisch sind, beziehungsweise zu befürchten ist,
dass sie "erschlichen" worden sind. Die Zweifel könnten nur durch über-
zeugende andere Angaben und plausible Erklärungen für das gewählte
Vorgehen aus dem Weg geräumt werden, was dem Beschwerdeführer –
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – indessen nicht ge-
lingt.
7.4 So ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerde-
führer als Grund für seine neue Identität angab, er könne die richtige Iden-
tität nun offenlegen, weil er damit seiner Familie nicht mehr schaden könne,
da die heimatlichen Behörden etwa zwei Jahre nach seiner Flucht erfahren
hätten, dass er sich unter falscher Identität in der Schweiz befinde und dort
politisch tätig sei, weshalb sie seinen Vater aufgesucht und über ihn bezie-
hungsweise über seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ausge-
fragt hätten. Bei diesen Angaben handelt es sich indessen um blosse un-
belegte Behauptungen, die überdies jeder Substanz entbehren und somit
nicht überzeugen. Auch aus diesem Grund erscheinen die Erklärungen des
Beschwerdeführers betreffend seiner neuen Identität unglaubhaft.
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Seite 11
7.5 Bezeichnenderweise legte er ein zweiseitiges Beweismittel ins Recht,
gemäss welchem verschiedene Personen am (…) schriftlich bezeugen,
dass ein gewisser B._______, geboren am (…), was der neuen und an-
geblich "wahren" Identität des Beschwerdeführers entsprechen soll, an
verschiedenen Vereinigungen und Kundgebungen, welche vom iranischen
Widerstand organisiert worden seien, teilgenommen habe und weiterhin
teilnehmen werde (vgl. Akte B3 Beilage7). Daraus ist der Schluss zu zie-
hen, dass eine Person unter der Identität B._______ in der Schweiz vor
dem (…) mehrfach exilpolitisch tätig gewesen sein muss. Dies ist jedoch
mit den Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren nicht
zu vereinbaren. Danach soll sein Vater erst zwei Jahre nach seiner Aus-
reise am (…) – mithin nicht vor dem (…) – von den iranischen Behörden
aufgesucht und über diesen befragt worden sein. Damit verhält die Begrün-
dung des Beschwerdeführers, er habe zuerst eine falsche Identität ange-
geben, um seine Familie im Heimatland zu schützen, und wolle nun die
"wahre" Identität offenlegen, weil die iranischen Behörden den Vater zwei
Jahre nach seiner Flucht trotzdem wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten
befragt hätten, nicht. Vielmehr ist aus der Kombination der Beweismittel mit
den Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen, dass die nunmehr im
zweiten Asylverfahren angegebene Identität in der Schweiz schon vor der
Kontaktnahme der iranischen Behörden mit seinem Vater – offensichtlich
schon vor (…) – verwendet wurde. Damit sind die Aussagen des Beschwer-
deführers, er habe mit der Angabe einer falschen Identität seine im Iran
verbliebene Familie schützen wollen, weil er in der Schweiz unter falscher
Identität exilpolitisch aktiv gewesen sei, tatsachenwidrig. Sein Verhalten
wirft darüber hinaus die Frage auf, ob es sich bei der unter der Identität
B._______ vor (…) demonstrierenden Person überhaupt um den Be-
schwerdeführer gehandelt haben kann. Auf jeden Fall ergibt die Begrün-
dung des Beschwerdeführers für die nachträglich geltend gemachte
"wahre" Identität unter diesen Umständen keinen Sinn.
7.6 Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerde-
führer die Identität B._______ schon vor (…) im Zusammenhang mit exil-
politischen Aktivitäten benutzt haben will, diese indessen den Asylbehör-
den gegenüber erst mit Eingabe vom (…) Februar 2013 offenlegt. Auch
dieses Verhalten lässt sich mit der in Art. 8 AsylG festgehaltenen Mitwir-
kungspflicht nicht vereinbaren und spricht damit erneut gegen die persön-
liche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
D-3999/2014
Seite 12
7.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den
Jahren (…), mithin nachdem er seine Identität im Jahr (…) gewechselt ha-
ben will, unter seiner – gemäss eigenen Angaben nicht richtigen – Identität
A._______ in der exilpolitischen Szene in der Schweiz aufgetreten ist, wie
die von ihm nachgereichten Badges der UNO für die Teilnahme an Veran-
staltungen vom (…) (vgl. Eingabe vom 15. Dezember 2014 Beweismittel
Nr. 7), vom (…) und vom (…) (vgl. Eingabe vom 14. April 2015) zeigen.
Hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 tatsächlich aufgrund der Tatsa-
che der Entdeckung seiner "wahren" Identität (B._______) durch den ira-
nischen Geheimdienst seine Identität gewechselt, würde es keinen Sinn
ergeben, drei und vier Jahre später wieder unter der alten Identität
(A._______) in der exilpolitischen Szene aufzutreten. Damit werden mit
diesen Beweismitteln die bereits aufgeworfenen Zweifel an der nachträg-
lich geltend gemachten Identität B._______ bestätigt. Es ist nicht plausibel,
nach der angeblichen Entdeckung der "wahren" Identität (B._______)
durch die iranischen Spitzel in der Schweiz zunächst zu dieser "wahren"
Identität zu stehen, unter dieser Identität exilpolitische Tätigkeiten auszu-
führen und entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen, und dann
später – nämlich in den Jahren 2014 und 2015 – doch wieder die alte, ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers unzutreffende Identität für exil-
politische Aktivitäten zu benutzen.
7.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Un-
gereimtheiten nicht geglaubt werden, dass seine Identität B._______, ge-
boren am (…), ist. Unter diesen Umständen wird weiterhin davon auszu-
gehen sein, dass der Beschwerdeführer A._______, geboren am (…), ist,
wobei auch diese Identität nicht durch rechtsgenügliche Identitätspapiere
belegt, sondern nur behauptet ist, weshalb letztendlich die Identität des
Beschwerdeführers überhaupt nicht feststeht. An dieser Einschätzung ver-
mag der nachgereichte Identitätsausweis auf den Namen B._______
nichts zu ändern, zumal dieser gegen Bestechungsgeld erworben worden
sein soll und überdies – gestützt auf die eingereichte Übersetzung des Do-
kumentes – kein Ausstellungsdatum aufweist, was weitere Zweifel aufwirft.
Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater werde wö-
chentlich von den iranischen Behörden seinetwegen aufgesucht, erscheint
es zudem fraglich, ob diesem – auch gegen Bestechungsgeld – die einge-
reichte Identitätskarte auf den Namen B._______ überhaupt ausgehändigt
worden wäre. Die ebenfalls zu den Akten gegebene Kopie eines Ge-
burtszertifikats vermag schon aufgrund der Tatsache der Kopie nicht als
taugliches Beweismittel zu dienen, zumal Kopien von Beweismitteln auf-
grund der leichten Fälschbarkeit grundsätzlich einen geringen Beweiswert
D-3999/2014
Seite 13
aufweisen und somit nicht geeignet sind, einen bereits aus andern Grün-
den unglaubhaften Sachverhalt zu belegen. Unter diesen Umständen kann
die eingereichte Kopie des Geburtsscheins nicht überwiegend zweifelsfrei
der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden.
7.9 Schliesslich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass grundsätzlich nur
Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie
Geburtsurkunden) den Nachweis der Identität zu begründen vermögen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.).
7.10 Im Sinne eines Zwischenfazits kann folglich festgehalten werden,
dass die Identität des Beschwerdeführers mangels glaubhafter Angaben
und mangels überzeugender Beweismittel nach wie vor nicht feststeht und
die von ihm nachträglich angegebene Identität B._______ nicht seiner Per-
son zuzuordnen ist. Dies wirkt sich auch auf die nunmehr von ihm darge-
legten Gründe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei, aus.
8.
8.1 Im Wesentlichen begründet der Beschwerdeführer sein zweites Asyl-
gesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, weshalb im Folgen-
den zu prüfen ist, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich
durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus
diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
8.3 Im Beschwerdeverfahren wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe
sich im Iran politisch betätigt, indem er gegen den diktatorischen Einfluss
der Ayatollahs auf die iranische Politik agiert habe. Zudem sei er schon
damals ein Sympathisant der Volksmujaheddin gewesen. Aufgrund von
Schikanen durch die Polizei habe er sich zur Ausreise entschlossen. Diese
Vorbringen können nicht gehört werden, zumal er anlässlich des ersten
Asylgesuchs überhaupt keine politischen Aktivitäten im Heimatland vor-
brachte. Vielmehr verneinte er eine entsprechende Frage (vgl. Akte A1/9
D-3999/2014
Seite 14
S. 5), und auch aus seinen Aussagen ergeben sich keinerlei politische Tä-
tigkeiten. Mit keinem Wort erwähnte er eine allfällige Zugehörigkeit zu den
Volksmujaheddin oder ein entsprechendes Engagement als deren Sympa-
thisant. Zudem gab er an, sein Heimatland wegen seiner sunnitischen
Glaubenszugehörigkeit und den in diesem Zusammenhang erlittenen Schi-
kanen durch die iranischen Behörden verlassen zu haben. Der Beschwer-
deschrift im ersten Asylverfahren vom 24. August 2007 (recte: 2009) kön-
nen auch nicht ansatzweise politische Tätigkeiten im Heimatland entnom-
men werden. Zudem wird in der Eingabe vom 28. Februar 2013, welche
als zweites Asylgesuch gilt, an mehreren Stellen klar zum Ausdruck ge-
bracht, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die
Schweiz (exil)politisch aktiv geworden ist (vgl. Akte B1/7 S. 4 und 6). Somit
erweist sich die nunmehr in der Beschwerde vom 16. Juli 2014, das zweite
Asylgesuch betreffend, dargelegten politischen Aktivität im Heimatland als
nachgeschoben, weshalb ihr kein Glaube geschenkt werden kann.
8.4 Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische
Regime teilgenommen. Dies sei den iranischen Behörden bekannt gewor-
den. Insbesondere sei er gemäss der beigelegten Liste zwischen (…) und
(…) sowie zwischen (…) und (…) an Demonstrationen aktiv gewesen, wo-
bei Letzteres mit Fotografien belegt werde. In zwei Bestätigungen von ira-
nischen Mujaheddins vom (…) werde die Demonstrationsteilnahme bestä-
tigt. Ferner habe er am monatelangen Hungerstreik gegen die gewaltsa-
men Übergriffe schiitischer Milizen im Iran gegen das Lager Ashraf der
Volksmujaheddin vor der UNO in J._______ eine aktive und wichtige Rolle
gespielt, wie das ebenfalls beigelegte Schreiben der Organisation belege.
Dabei sei er während des ganzen Sommers im Protestzelt neben dem
UNO-Gebäude anzutreffen gewesen, wo auch zahlreiche Filme und Foto-
grafien entstanden seien. Darüber hinaus habe er für den TV-Sender der
Volksmujaheddin mehrere Interviews gegeben, welche über Satellit auch
im Iran ausgestrahlt worden seien. Ein weiteres kurzes Interview mit sei-
nem Statement sei auch auf Youtube zu finden. Wegen seiner Mitglied-
schaft bei den Volksmujaheddin und der Teilnahme am monatelangen Hun-
gerstreik vor der UNO in J._______ sowie aufgrund der zahlreichen Fotos
und Fernsehberichte, in welchen er gut erkennbar sei, habe er sich expo-
niert und müsse im Fall einer Rückkehr in den Iran mit einer Verfolgung
durch das iranische Regime rechnen.
D-3999/2014
Seite 15
8.5 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei trotz anfänglich falsch angegebener Identität in der Schweiz dem irani-
schen Geheimdienst aufgefallen und mit seiner richtigen Identität identifi-
ziert worden, worauf sein Vater im Heimatland von den iranischen Behör-
den behelligt worden sei und immer noch werde, nicht zu überzeugen ver-
mag. Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann,
können die Erklärungen des Beschwerdeführers über seinen Identitäts-
wechsel infolge zahlreicher Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Dar-
aus ergibt sich folgerichtig, dass den iranischen Behörden seine Identität
nicht bekannt geworden sein kann. In Ergänzung dazu ist festzuhalten,
dass seine Aussagen über die angebliche Identifizierung seiner Person
äusserst substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Insbe-
sondere vermochte er keine plausible Erklärung darüber abzugeben, wie
die iranischen Behörden herausgefunden haben sollen, welches seine
Identität sei, wenn er doch unter einer falschen Identität aufgetreten sein
will.
8.6 Der Beschwerdeführer gab mit der Beschwerde ein undatiertes Schrei-
ben des Vereins des Iranischen Widerstandes auf den Namen B._______
zu den Akten (vgl. act. 1 letzte Seite im BVGer-Dossier). Abgesehen davon,
dass dieses Schreiben mangels Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend
gemachten Identität "B._______" (vgl. vorangehende Erwägungen) nicht
der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden kann und somit
schon deshalb grundsätzlich untauglich ist, den geltend gemachten Sach-
verhalt zu belegen, weist es kein Ausstellungsdatum auf, was weitere Zwei-
fel aufwirft. Zudem wird in diesem Schreiben attestiert, B._______ habe
sich im Iran gut eingesetzt für Frieden und Menschenrechte, was indessen
so vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht wurde. Abgesehen
davon sind die erst nachträglich vorgebrachten politischen Aktivitäten im
Heimatland ohnehin nicht glaubhaft, wie bereits unter Ziff. 6.3 festgestellt
wurde. Auch aus diesen Gründen lässt sich das Beweismittel mit den An-
gaben des Beschwerdeführers nicht vereinbaren. Aus den Akten sind –
entgegen der Darstellung in diesem Schreiben – ferner keine Aussagen
des Beschwerdeführers ersichtlich, wonach er für den Verein des Irani-
schen Widerstandes (…) gearbeitet, Einkäufe für Vereinsmitglieder getätigt
oder deren (…) geführt habe. Diese Aktivitäten erwähnt er nie selber. Somit
lässt sich dieses Schreiben auch inhaltlich in wesentlichen Teilen nicht mit
seinen Vorbringen in Einklang bringen. Angesichts dieser zahlreichen Un-
gereimtheiten liegt der Schluss nahe, dass sich das Schreiben des Vereins
nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, sondern eine andere
Person betrifft. Bekanntermassen werden Schreiben dieser Art auch aus
D-3999/2014
Seite 16
Gefälligkeit ausgestellt, was vorliegend angesichts der Ungereimtheiten
naheliegend erscheint. An dieser Einschätzung vermag die Bestätigung im
Schreiben, wonach B._______ regelmässig sowie Tag und Nacht vor dem
UNO-Gebäude in J._______ an Protesten teilgenommen und mehrmals im
iranischen Widerstand-Fernsehen Interviews gegeben habe, nichts zu än-
dern, auch wenn sich dieser Teil des Schreibens inhaltlich mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt. Diese Vorbringen sind näm-
lich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, aus andern Grün-
den nicht glaubhaft.
8.7 Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer drei
und mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 eine vierte DVD zu den Akten,
welche Videoaufnahmen von Protestkundgebungen der Volksmujaheddin
gegen das Camp Ashraf vor dem UNO-Gebäude in J._______ aus den
Jahren (…) zeigen sollen.
8.7.1 Mit diesen Videoaufnahmen will er nicht nur seine praktisch ununter-
brochene Teilnahme an den Protesten, sondern auch das von ihm darge-
legte herausragende politische Engagement gegen das iranische Regime
dokumentieren. Dabei bringt er vor, die Videoaufnahmen seien über Satellit
auf dem Fernsehsender der Volksmujaheddin im Iran verbotenerweise
ausgestrahlt worden und würden eine der wichtigsten Informationsquellen
der regimekritischen Personen im Iran darstellen. Die meisten Videoauf-
nahmen seien auch auf Youtube zu finden. Die DVD 1 und 2 enthielten
einen Film, auf welchem er einen Text spreche. Auf dem ersten Video der
DVD 3 seien Aufnahmen von mehreren Kundgebungen zu sehen. Der Be-
schwerdeführer sei gross im Bild an zwei Kundgebungen abgebildet. Das
zweite und dritte Video dieser DVD zeige je einen Liedvortrag an einer Ver-
anstaltung in J._______ im Jahr (…), wobei der Beschwerdeführer zusam-
men mit anderen Personen das Ashraf-Lied singe. Auf der vierten DVD sei
ein Video aus dem Jahr (…) zu sehen, als die Präsidentin der Volksmu-
jaheddin in J._______ gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer
zweimal eine Videobotschaft verlesen. Dieses Video befinde sich auch auf
Youtube. Es sei damit zu rechnen, dass die lang dauernden Protestveran-
staltungen auch vom iranischen Sicherheitsdienst überwacht worden
seien. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass dieser auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam geworden sei, gross.
8.7.2 Auf dem mit Eingabe vom 26. August 2014 eingereichten und mehr-
heitlich unscharfen Film der DVD 1 sind verschiedene Personen anlässlich
einer Kundgebung mit Plakaten, die sie nach oben halten, zu sehen. Einige
D-3999/2014
Seite 17
– so auch der Beschwerdeführer – sprechen Texte, andere sind in der
Gruppe beim Aufbau von Zelten gefilmt worden. Wieder andere sitzen an
einem Laptop. Auch Kinder mit dem Victory-Zeichen sind zu sehen. Die
DVD 2 zeigt ebenfalls Teile einer Kundgebung, wobei auch diese Aufnah-
men durch eine grosse Unschärfe auffallen. Zahlreiche Personen halten
Plakate, welche indessen nicht lesbar sind, und rufen Parolen. Verschie-
dene Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – geben State-
ments ab. Zudem werden gestellte Szenen von Folterungen und Hinrich-
tungen gefilmt. Auch die Aufnahmen auf der dritten DVD wurden durch-
wegs nicht mit der nötigen Schärfe aufgezeichnet, weshalb keine Personen
zweifelsfrei erkennbar sind. Im ersten Beitrag ist zunächst eine weitere De-
monstration gefilmt worden, wobei die Teilnehmer Fotos und Plakate nach
oben halten. Der Beschwerdeführer ist – sollte er aufgenommen worden
sein – aufgrund der schlechten Bildqualität nicht erkennbar. In den Beiträ-
gen zwei und drei singen mehrere Männer ein Lied. Mangels Bildschärfe
sind auch sie nicht identifizierbar. Zudem tragen einige von ihnen Sonnen-
brillen und Hüte, was die Identifizierbarkeit nochmals reduziert. Im letzten
Video auf der dritten DVD ist die Aufnahmequalität so schlecht, dass kaum
etwas erkennbar ist. Auf der vierten DVD sind der Beschwerdeführer –
wenn auch infolge der schlechten Bildqualität nur schwer erkennbar – und
weitere Personen in – im Fall des Beschwerdeführers zwei – weiteren
Statements zu sehen. Gemäss Eingabe vom 20. Januar 2015 sollen der
Beschwerdeführer und die anderen sprechenden Personen auf der Bühne
hinter dem Mikrophon zu sehen sein. Indessen zeigen die Bilder, dass die
Aufnahmen im Aussenbereich, allenfalls in einem Park, entstanden sind.
Inhaltlich geht aus der am 20. Januar 2015 eingereichten Übersetzung nur
hervor, dass der Beschwerdeführer die Präsidentin des iranischen Wider-
standes lobt.
8.7.3 Auch wenn der Beschwerdeführer (in einzelnen Aufnahmen aller-
dings schlecht) erkennbar ist, Statements abgegeben hat und gemäss der
Übersetzung der Videoaufnahmen in der Eingabe vom 26. August 2014
den Mangel an Freiheit in seinem Heimatland kritisiert sowie zum Wider-
stand und zum Sturz des Khamenei-Regimes aufruft, ist nicht von einer
Exponierung seiner Person auszugehen, welche ihn als Gefahr für das ira-
nische Regime erscheinen lässt. Einerseits gab er sich nicht als die Person
zu erkennen, die er in Wirklichkeit ist, sondern trat unter einem Pseudonym
auf, womit die Identifizierbarkeit seiner Person schon aus diesem Grund
unwahrscheinlich ist. Andererseits legte er in einem der Statements dar, er
verfüge über ein (…)-Diplom, was sich mit seinen Aussagen anlässlich des
ersten Asylverfahrens, wonach er noch keinen Beruf erlernt (vgl. Akte 1/9
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Seite 18
S. 2), sondern erst das Abitur abgeschlossen habe (vgl. Akte A9/12 S. 4),
nicht zu vereinbaren ist. Wie bereits aus den vorangehenden Erwägungen
unter Ziff. 6.3 hervorgeht, sind seine erst nachträglich geltend gemachten
Aussagen, er habe sich bereits im Heimatland politisch engagiert, nicht
glaubhaft; unter diesen Umständen kann ihm auch seine Aussage anläss-
lich eines dieser Interviews, er habe die Volksmujaheddin bereits im Hei-
matland kennengelernt, nicht geglaubt werden. Damit weisen die Inhalts-
angaben der Interviews in wesentlichen Teilen auch Unvereinbarkeiten mit
den Aussagen, welche er im ersten Asylverfahren zu Protokoll gab, auf,
was zu weiteren Zweifeln Anlass gibt. Auch wenn die vom Beschwerdefüh-
rer abgegebenen Statements im Sender der Mujaheddin ausgestrahlt wor-
den wären und allenfalls über Satellit auch im Iran empfangen werden
könnten, sogar auf Youtube zu finden wären, und somit auch dem irani-
schen Geheimdienst zugänglich sein könnten, stellen sie den Beschwer-
deführer nicht erkennbar und identifizierbar in exponierter Weise als Re-
gimegegner dar. Sowohl aus der schlechten Qualität der Aufnahmen als
auch aus deren Inhalt (soweit der Beschwerdeführer diesen zu den Akten
gab) lässt sich nicht der Schluss ziehen, er habe sich aus der Masse der
Mitläufer herausgehoben und ein besonderes Engagement gezeigt.
8.7.4 Damit lässt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten DVD-
Aufnahmen kein herausragendes politisches Profil ableiten, das ihn als re-
gimekritischen exponierten Aktivisten darstellt.
8.8 An dieser Einschätzung vermögen weder die mit Eingabe vom 15. De-
zember 2014 zu den Akten gegebenen Fotos noch die ins Recht gelegten
Farbkopien von Fotos (vgl. Beilage 6 in Akte B3) und die im Internet abge-
druckten Fotos von weiteren Demonstrationen (vgl. Eingabe vom 14. April
2015) etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auch aufgrund dieser
Fotos, auf welchen er manchmal mit einem Pfeil oder farbigen Punkt ge-
kennzeichnet wurde, nur in der Masse der andern Teilnehmer der Kundge-
bung zu sehen ist oder sich vor einer Plakatwand ablichten liess. Damit
sticht er nicht aus der Masse der Teilnehmer heraus, sondern ist als blosser
Mitläufer dieser Veranstaltungen zu sehen. Eine Exponiertheit des Be-
schwerdeführers ist auch aus diesen Fotos nicht ersichtlich.
8.9 Zudem ist aus seiner Aussage, er habe monatelang rund 24 Stunden
am Tag an Protesten in J._______ teilgenommen, ebenfalls nicht auf eine
Exponierung seiner Person als Regimegegner zu schliessen. Zwar wurden
im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren Bestätigungen, wonach ge-
wisse Personen schriftlich erklären, dass eine Person namens B._______
D-3999/2014
Seite 19
an verschiedenen Vereinigungen und Manifestationen, welche von der
"résistance iranienne" organisiert worden seien (vgl. Akte B3, Beilagen 2
und 7), teilgenommen habe und weiterhin teilnehmen werde, eingereicht.
Indessen sind diese Beweismittel untauglich, da die darauf enthaltenen Be-
stätigungen auch aus Gefälligkeit vorgenommen worden sein können und
sich diese Beweismittel auf die vom Beschwerdeführer erst nachträglich
und – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann –
nicht als glaubhaft erachtete Identität beziehen. Die auf Beilage 5 in Akte
B3 enthaltenen Daten und Ereignisse vermögen ebenfalls nicht als Be-
weismittel zu dienen, zumal dieses von Hand geschriebene Blatt von je-
dermann hätte erstellt werden können, unabhängig davon, ob eine Teil-
nahme an den erwähnten Ereignissen stattgefunden hat oder nicht.
8.10 Des Weiteren vermögen die mit Eingabe vom 26. August 2014 nach-
gereichten Kopien von bewilligten Absenzen von mehr als 48 Stunden aus
den Jahren 2010 bis 2013, welche vom Durchgangszentrum K._______
ausgestellt wurden, die vom Beschwerdeführer dargelegte politische Tätig-
keit nicht zu belegen. Die auf den Formularen angegebenen Begründun-
gen für die Abwesenheit sind die Teilnahme an einem Deutschkurs in
L._______, der Besuch von Freunden in L._______ und die Teilnahme am
persischen Frühlingsfest in L._______. Diese Begründungen lassen sich
mit der vom Beschwerdeführer dargelegten politischen Aktivität – insbe-
sondere in J._______ – nicht vereinbaren. Seine Erklärung dafür, nämlich
er habe diese Begründungen nur vorgeschoben, um die tatsächlichen
Gründe für seine Abwesenheit nicht angeben zu müssen, vermag an der
Tatsache, dass die auf den Formularen aufgeführten Gründe für seine Ab-
wesenheit nicht mit seinen Angaben im zweiten Asylverfahren zu vereinba-
ren sind, nichts zu ändern, weshalb diese Beweismittel untauglich sind, den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt im zweiten Asylverfah-
ren zu belegen.
8.11 Die ebenfalls mit Eingabe vom 26. August 2014 zu den Akten gege-
benen Kopien einer Urgent Action durch Amnesty International (ai) sowie
die Kopie aus (…).com mit deutscher Übersetzung weisen keinen Bezug
zur Person des Beschwerdeführers auf und stellen deshalb keine geeigne-
ten Beweismittel für die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers dar.
8.12 Folglich hat sich der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentli-
chen Auftritten im Sinne von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht
D-3999/2014
Seite 20
in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom irani-
schen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und
entsprechend registriert worden zu sein. Zudem sind die geltend gemach-
ten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz nicht als Ausdruck o-
der als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) zu betrachten, da sich seine nachge-
schobenen politischen Aktivitäten im Heimatland als unglaubhaft erwiesen
haben. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen im Beschwerdeverfahren noch die eingereichten Beweismittel etwas
zu ändern, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben.
8.13 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren vorwie-
gend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde
noch die beigelegten Beweismittel oder Internetangaben etwas zu ändern,
weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren
zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3999/2014
Seite 21
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-3999/2014
Seite 22
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung
ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht
problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisun-
gen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich kon-
stanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
10.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individu-
elle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Insbesondere hat der Be-
schwerdeführer bis zur Ausreise im (…) sein ganzes Leben im Iran ver-
bracht und hat dort Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte, welche
ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Er verfügt somit über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat
im Iran eine gute Schulbildung abgeschlossen, weshalb keine plausiblen
Gründe ersichtlich sind, die ihn daran hindern würden, nach seiner Rück-
kehr ins Heimatland eine Arbeit zu suchen, um sich eine eigene Existenz
aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6, S. 591).
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 23
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Nachdem der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten gestellt hat, sind ihm angesichts des Verfahrensausganges die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: