B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4000/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 4. Mai 2012 auf dem Luftweg via B._______ verliess und von dort
über C._______ schliesslich am 26. Mai 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ vom 8. Juni 2012 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 21. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsbürger und habe
zusammen mit der Mutter und 12 Brüdern in einem gemeinsamen Haus-
halt in E._______ gewohnt,
dass er im Februar 2012 von den drei älteren Brüdern, welche mit Stö-
cken und Messer bewaffnet gewesen seien, angegriffen worden sei,
dass er das Haus habe verlassen müssen, weil er nicht gearbeitet habe,
dass er die Folgezeit bei Nachbarn, einem Freund, der ihm die Reise be-
zahlt habe, oder im Freien übernachtet habe,
dass er aufgrund dieser familiären Probleme Algerien verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juni 2013 – eröffnet am 13. Juni 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemach-
ten Übergriffe durch Dritte fielen nicht unter Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass sich der Beschwerdeführer nicht um Hilfe an die heimatlichen Be-
hörden gewandt habe, obschon Algerien über eine funktionierende Admi-
nistration verfüge, welche Strafverfolgungen vornehme und den Bürgern
mit einem funktionierenden und allgemein zugänglichen Gerichtswesen
den nötigen Schutz gewähre,
dass die algerischen Behörden im Falle einer Anzeige gegen seine Brü-
der die begangenen Taten untersuchen und ahnden würde, weshalb vom
Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen
sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht, Poststempel unleserlich) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013
dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG)
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbe-
züglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventu-
albegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein-
zutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die geltend gemachten
Übergriffe seitens der Brüder des Beschwerdeführers nicht unter Artikel 3
AsylG fallen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen, nicht zu
beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass im Sinne einer Ergänzung respektive Untermauerung der zutreffen-
den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere auf die Aussagen des
Beschwerdeführers bei der Bundesbefragung hinzuweisen ist (A 13 Frage
63 f. S. 6), wo er ausführte, dass er bei einer Anzeige bei der Polizei ver-
lieren werde, da er derjenige sei, der alles verliere,
dass er sich wegen seiner (familiären) Probleme nicht an die Behörden
gewandt habe, weil dies nichts gebracht hätte,
dass es bloss ein Gerichtsverfahren geben würde, das eine Versöhnung
herbeizuführen versuche, was bedeute, dass die Probleme nach seiner
allfälligen Rückkehr nach Hause wieder von vorne anfangen würden,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der
angefochtenen Verfügung bewirken,
dass der festgestellte Sachverhalt unverändert bleibt, der Beschwerde-
führer den Erwägungen des BFM argumentativ nichts entgegengesetzt,
sondern bloss um eine nochmalige Überprüfung seines Gesuchs ersucht,
dass abschliessend und der Vollständigkeit halber noch festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer konkret und gezielt gegen ihn gerichtete
nachteilige Massnahmen staatlicher Organe anlässlich der Erstbefragung
ausdrücklich in Abrede stellte (A 5 S. 8) und irgendwelche Schwierigkei-
ten mit den heimatlichen Behörden bei der Bundesanhörung mit keinem
Wort erwähnte,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
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ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerde-
führer über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise
unter anderem jahrelang wiederholt einer Erwerbstätigkeit als (Be-
rufsausübung) oder Gelegenheitsarbeiter auf dem Bau nachging,
dass in Anbetracht dieser begünstigenden Faktoren der Vollzug der Weg-
eisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: