B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4000/2014
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
D-4000/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und ge-
langte gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2012 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 13. Februar 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 21. Okto-
ber 2013 statt.
C.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien regelmässig an Demonstrationen teilgenommen
habe. (…) 2011 habe er Demonstranten in seinem Restaurant Zuflucht ge-
währt und anlässlich der Stürmung der Lokalität sei sein Geschäftspartner
verhaftet worden, welcher den Beschwerdeführer anschliessend verraten
habe. Zudem sei er zum Militärdienst aufgeboten worden.
D.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Februar 2014 unter Anordnung der Wegweisung ab, schob den Voll-
zug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1342/2014 vom 15. April 2014 hinsichtlich
der Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 (Asyl- und Wegweisungs-
punkt) gutgeheissen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 (Eröffnung am 16. Juni 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und stellte fest, dass diese wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
D-4000/2014
Seite 3
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 16. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 28. Juli 2014
eingereicht wurde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wurde Rechtsanwältin Géraldine
Walker als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2014 hielt das BFM an seinen bishe-
rigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2014
zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines Marschbefehls zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
D-4000/2014
Seite 4
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4000/2014
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. Er habe Leute zu De-
monstrationen aufgestachelt und Protestkundgebungen unterstützt, indem
er etwa Parolen auf Stoff geschrieben habe. In B._______ habe er ein Res-
taurant geführt. (…) 2011 hätten sich Demonstranten im Restaurant ver-
schanzt. Dieses sei jedoch durch die Polizei gestürmt worden und sein Ge-
schäftspartner sei festgenommen worden. Er nehme an, dass dieser ihn
bei den Behörden verraten habe. Er habe sich anschliessend für etwa 15
Tage in B._______ versteckt und sei dann nach C._______ gegangen, wo
er sein Leben normal weitergeführt habe und an Demonstrationen teilge-
nommen habe. (…) 2011 sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst
einzurücken. Hier in der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv und nehme an
Demonstrationen teil.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Fotos,
welche seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien und in der Schweiz do-
kumentieren würden, eine Passkopie sowie kopierte Auszüge aus einem
syrischen Dienstbüchlein ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderung der
Stürmung des Restaurants nicht logisch sei, zumal zu erwarten wäre, dass
die Behörden bei dieser Gelegenheit nicht nur seinen Geschäftspartner,
sondern auch ihn verhaftet hätten, wäre er denn im Visier der Behörden
gestanden. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er sich,
nachdem sein Geschäftspartner festgenommen worden sei und ihn angeb-
lich verraten habe, unbehelligt habe zuhause aufhalten können, da zu er-
warten wäre, dass man ihn dort gesucht hätte. Hinsichtlich der militärischen
Einberufung wären verbindliche terminliche Anweisungen zu erwarten, was
im Falle des Beschwerdeführers nicht geschehen sei. Überdies habe er
angegeben, die Nichtbefolgung des Marschbefehls habe keine Folgen
nach sich gezogen, was ebenfalls unwahrscheinlich sei. Es wäre ferner zu
erwarten, die Einberufung erfolge schriftlich, und der Beschwerdeführer
habe selbst ausgeführt, eine bloss mündliche Vorladung sei nicht üblich.
Seine Ausführungen seien somit nicht nachvollziehbar und daher unglaub-
haft. Schliesslich lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer
D-4000/2014
Seite 6
tatsächlich behördlich gesucht werde. Seine diesbezüglichen Befürchtun-
gen seien reine Mutmassungen, zumal er erklärt habe, er gehe davon aus,
gesucht zu werden. Hinsichtlich der Einberufung habe er nicht anzugeben
vermocht, von welcher Behörde diese Einberufung erfolgt sei, was auf-
grund mangelnder Substanziiertheit unglaubhaft sei. Die Vorbringen wür-
den daher Art. 7 AsylG nicht standhalten, woran auch die eingereichten
Fotos von Demonstrationen nichts zu ändern vermöchten.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer habe in der BzP erklärt, dass bei der Stürmung des Res-
taurants sämtliche Anwesenden, die keine Arbeitskleidung getragen hät-
ten, festgenommen worden seien, so auch sein Geschäftspartner, der an
diesem Tag in ziviler Kleidung im Restaurant gewesen sei. Auch in der An-
hörung habe er bei Frage 33 den Vorfall detailliert geschildert. Der Be-
schwerdeführer wie auch sein Geschäftspartner hätten bereits in der Ver-
gangenheit die Demonstranten unterstützt. Anlässlich der Befragungen der
Demonstrationsteilnehmer sowie des Geschäftspartners durch die Polizei
hätten diese die Tätigkeiten des Beschwerdeführers preisgegeben. Dies
sei jedoch erst nach der Stürmung des Restaurants geschehen, so dass
die Polizei damals noch keinen Grund für eine Festnahme des Beschwer-
deführers gehabt habe. Das BFM habe zu Unrecht ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sich zuhause in B._______ versteckt. Vielmehr habe
er sich nicht in seinem eigenen Haus aufgehalten. Auch in C._______ habe
er sich nicht bei seinen nahen Verwandten, sondern bei seinem Onkel auf-
gehalten. Die Bestätigung seiner Befürchtung, gesucht zu werden, habe er
erhalten, als ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, ihnen sei mündlich eröffnet
worden, dass der Beschwerdeführer einzurücken habe. Solche Marschbe-
fehle seien ein gängiger Vorwand, der Leute habhaft zu werden. Ob tat-
sächlich eine Einberufung erfolgt sei oder ob es sich vielmehr um eine be-
hördliche List handle, um den Beschwerdeführer festzunehmen, sei unklar,
da eine Einberufung an seine Wohnadresse in B._______ gesendet wor-
den wäre. An dieser Adresse sei er jedoch seit dem Zwischenfall im Res-
taurant nicht mehr gewesen. Der Beschwerdeführer werde in Syrien ge-
sucht, sei es wegen der Nichtbefolgung des Marschbefehls oder wegen
der Unterstützung der Demonstranten. Dass er die behördliche Suche nicht
persönlich erlebt habe und nur Auskunft vom Hörensagen geben könne,
könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurde schliesslich eine Kopie eines
Marschbefehls nachgereicht.
D-4000/2014
Seite 7
4.4 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für
unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publi-
ziert). Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahmen ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, in C._______ an regimefeindlichen Demonstrationen
teilgenommen zu haben, für glaubhaft zu erachten. Ebenfalls als glaubhaft
zu erachten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in B._______
Demonstrationsteilnehmenden in seinem Restaurant einen Zufluchtsort
geboten habe respektive, dass das Restaurant als Zufluchts- und Vorbe-
reitungsort genutzt wurde. Gleiches gilt für die Erstürmung des Restaurants
anlässlich einer Freitagsdemonstration, obwohl diesbezüglich zu bemer-
ken ist, dass das angegebene Datum (…) nicht zutreffend sein kann, zumal
es sich dabei um einen Sonntag und nicht um einen Freitag handelte. Die-
ser Ungereimtheit ist jedoch kein derart grosses Gewicht beizumessen, als
dass sie die Glaubhaftigkeitsmomente in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu überwiegen vermöchte. So wurden die im Restaurant
vorgenommenen Vorbereitungshandlungen der Demonstration, die eigent-
liche Erstürmung sowie die Festnahme des Geschäftspartners vom Be-
D-4000/2014
Seite 8
schwerdeführer in der BzP sowie der Anhörung übereinstimmend und sub-
stanziiert zu Protokoll gebracht. Die Erklärung des Beschwerdeführers,
wieso der Geschäftspartner, nicht aber er selbst festgenommen worden
sei, ist plausibel, während der Einwand in der angefochtenen Verfügung
unter Hinweis auf das Gegenargument in der Beschwerdeschrift nicht über-
zeugt. In Anbetracht der Demonstrationsteilnahmen sowie der Vorkomm-
nisse im vom Beschwerdeführer geführten Restaurant kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner be-
trachten.
4.5 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syri-
schen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regime-
gegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert),
sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter
Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ob das zweite
Kernvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des militärischen Auf-
gebots glaubhaft ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Ebenso erübrigt
sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
D-4000/2014
Seite 9
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeschrift inhaltlich na-
hezu identisch mit derjenigen des Verfahrens D-1342/2014 ist. Der Auf-
wand für Letztere wurde mit der im Kassationsentscheid D-1342/2014 vom
15. April 2014 zugesprochenen Parteientschädigung bereits abgegolten
und ist somit im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu entschädigen. Ge-
stützt auf diese Überlegungen und die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten daher auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich-
ten. Der Honoraranspruch der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten
Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4000/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
11. Juni 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: