Abtei lung IV
D-4001/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______ geboren (...),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4001/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer erstmals am 8. Dezember 2007 um Asyl in
der Schweiz nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2008
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2008 auf
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (...) nicht eintrat,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 9. April 2008
eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde
und dieser in der Folge als verschwunden galt,
dass er eigenen Angaben zufolge nach Ablehnung seines Asylgesuchs
nicht nach Guinea zurückgekehrt, sondern nach B._______ (...)
gereist sei, sich dort bis (...) aufgehalten und sich anschliessend
wieder in die Schweiz zurückbegeben hat,
II.
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 zum zweiten Mal in
der Schweiz um Asyl nachsuchte, und am 3. Februar 2009 durch das
BFM summarisch zu seinen Personalien, zu den Gesuchsgründen so-
wie zum Reiseweg befragt wurde,
dass er zur Begründung seines erneuten Asylgesuches im Wesentli-
chen die Ablehnung seines ersten Gesuchs, die weiterhin bestehen-
den Probleme in seiner Heimat sowie die Unmöglichkeit, der ihm durch
das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenpflicht nachzukom-
men, vorbrachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 8. De-
zember 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 8. April 2008
rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hin-
weise ergeben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien,
dass sich die Vorbringen auf denselben, bereits im ersten Asylgesuch
dargelegten Sachverhalt - welcher als unglaubhaft erachtet worden sei
- beschränkten, weshalb diese keine Änderung des Standpunktes des
BFM zu rechtfertigen vermöchten,
dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Ablehnung
des ersten Asylgesuches keine neuen Ereignisse eingetreten seien,
weshalb auf die Erwägungen in der Verfügung vom 12. Februar 2008
zu verweisen sei,
dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen
nach summarischer Durchsicht der Akten in seiner Zwischenverfügung
vom 5. März 2008 als zutreffend erachtet habe,
dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers dort-
hin sprechen würden, zumal die allgemeine Sicherheitslage nach dem
Putsch vom 23. Dezember 2008 stabil geblieben sei und in Guinea kei-
ne Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in der Hauptsache beantragte, die Beschwerde sei formgetreu an-
zunehmen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2009 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
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einer zweiten Richterin als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wurde, soweit darauf eingetreten wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Vollzug
der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich,
dass zwar - namentlich nachdem der Präsident Guineas, Lansana
Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben sei - am 23. Dezember 2008
ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et
le Développement" die Auflösung der Regierung und der republika-
nischen Institutionen beschlossen, sich selbst an die Macht geputscht
und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernom-
men habe,
dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben sei und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden könne, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre,
dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge keine ge-
sundheitlichen Beschwerden habe und eigenen Angaben zufolge in
seiner Heimat weiterhin über ein familiäres und soziales Beziehungs-
netz sowie über eine gute Schulbildung (...) verfüge, um sich im Falle
der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu
können,
III.
dass der Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsgesuch vom 7. April
2009 (Eingang BFM: 15. April 2009) beantragte, das Gesuch sei form-
getreu anzunehmen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde (recte: dem Gesuch)
die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei respektive vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, bis zum Entscheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen,
dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und
zusätzlich ausführte, obwohl sich die Situation im Heimatstaat geän-
dert habe, würde er dort immer noch durch das Militär gesucht und
hätte Repressalien zu befürchten, zumal ihn seine Familienangehöri-
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gen mehrmals darauf aufmerksam gemacht hätten, dass ein Haftbe-
fehl ausgestellt worden sei und er immer noch gesucht würde,
dass es ihm aufgrund der knappen Zeit und der Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von Dokumenten im Heimatstaat noch nicht möglich
gewesen sei, solche beizubringen und damit seine Aussagen zu be-
stätigen beziehungsweise zu beweisen, weshalb er diesbezüglich um
Gewährung einer angemessenen Frist ersuche,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
24. April 2009 - eröffnet am 29. April 2009 - Frist bis zum 15. Mai
2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte, mit der Andro-
hung verbunden, im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe nicht ein-
getreten,
dass zur Begründung zunächst auf Art. 112 AsylG hingewiesen wurde,
wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechts-
behelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung
zuständige Behörde entscheide anders, und in materieller Hinsicht
ausgeführt wurde, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als aus-
sichtslos, zumal diesem keine Hinweise auf eine nachträglich eingetre-
tene Veränderung der Sachlage zu entnehmen sei,
dass der Beschwerdeführer vielmehr darauf hinweise, „immer noch ge-
sucht“ zu werden, insofern nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich die
Sachlage in Guinea verändert haben soll und demnach davon aus-
zugehen sei, dass er im Wiedererwägungsgesuch nach wie vor auf
denselben, im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfah-
rens bereits geprüften Sachverhalt verweise, weshalb auch die im Wie-
dererwägungsgesuch in Aussicht gestellten, nicht näher bezeichneten
Beweismittel nicht geeignet seien, an der ursprünglichen Verfügung
etwas zu ändern,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni
2009 - auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Februar 2009 bestätigte
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Kostenvor-
schuss sei innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2009 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und in der Hauptsache beantragte, die Be-
schwerde sei formgetreu anzunehmen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuord-
nen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid
keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen,
dass ihm zudem die Verfahrenskosten zu erlassen seien,
dass er zur Begründung die im Wiedererwägungsgesuch enthaltene
Begründung wiederholte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. Juni 2009 den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aussetzte,
dass die Vorakten am 24. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31
- 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 29. Mai 2009 - mit welchem auf
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2009 um Wiederer-
wägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009
beziehungsweise um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme
nicht eingetreten wurde - eine Verfügung des BFM im Bereich des
Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und da-
her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 29. Mai 2009 legitimiert ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 2. Juli 2009 läuft, das Urteil je-
doch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Be-
schwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachver-
halt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13
Erw. 1, S. 95 ff.)
dass das BFM das Gesuch vom 7. April 2009 gestützt auf dessen Be-
gründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 11. Februar 2009 behandelt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
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oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.;
BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150
ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 24. April 2009 darge-
legt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht ge-
eignet sind, an der der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung vom
24. April 2009 verwiesen werden kann,
dass es sich bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lediglich
um eine Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch
vom 7. April 2009 handelt, weshalb auch diese nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass sich mithin die Ausführungen in der Beschwerde nicht als erheb-
lich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erwei-
sen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
7. April 2009 zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat und in der Folge
nicht darauf eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, es sei der der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, gegenstandlos geworden ist,
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dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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