B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4001/2011/was
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N … .
D-4001/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie aus der Nordprovinz – ersuchte am 27. Juli 2010 in der Schweiz
um Asyl, worauf er vom BFM am 5. August 2010 summarisch befragt und
am 9. September 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört
wurde. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, seine
Familie stamme ursprünglich aus einer Ortschaft im X._______-Distrikt,
sie seien jedoch 1992 nach Y._______ im Jaffna-Distrikt umgezogen.
Dort hätten seine Eltern ein Stück Land gekauft, ein Haus gebaut und von
da an auf Pachtland Gemüseanbau betrieben und etwas Vieh gehalten.
Er habe 2005 die Schule abgebrochen und sei ab 2006 in der elterlichen
Landwirtschaft tätig gewesen. Diese habe er von Juni 2006 bis Mai 2010
alleine geführt, da sein Vater während dieser vier Jahre im Vanni-Gebiet
gewesen sei. In diesem Zusammenhang brachte er namentlich das Fol-
gende vor: Im Juni 2006 habe sich sein älterer Bruder B._______ den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen und sei ins Vanni-
Gebiet gegangen. Ihr Vater sei damit nicht einverstanden gewesen, wes-
halb er B._______ nachgereist sei, um ihn aus dem Vanni-Gebiet zurück-
zuholen. Von dieser Reise sei ihr Vater jedoch lange nicht zurückgekehrt,
erst 2008 hätten sie durch einen Brief wieder etwas von ihm gehört.
Nachdem er 2009 im Vanni-Gebiet bei einem Artillerie-Angriff der Armee
schwer verletzt worden sei und einen Arm verloren habe, sei der Vater
erst am 24. Mai 2010 wieder zu ihnen nach Hause zurückgekehrt.
B._______ sei demgegenüber bis heute verschollen.
Kurz nach dem Verschwinden sowohl des Bruders als auch des Vaters im
Jahr 2006 seien seine Mutter und er vom Geheimdienst der Armee zu ei-
nem Verhör vorgeladen worden. Bei dieser Gelegenheit hätten sie be-
hauptet, die beiden seien zu einer Tante ins Vanni-Gebiet gegangen, um
dort Felder zu bewirtschaften, da die Landwirtschaft in Y._______ nicht
mehr rentiere. Vermutlich durch Verrat von Verwandten habe jedoch die
Armee die tatsächlichen Umstände bereits gekannt und ihnen vorgehal-
ten, dass sein Bruder zu den LTTE gegangen sei. Seine Mutter und er
hätten dennoch an ihrer Darstellung festgehalten. Im März 2007 seien sie
zusätzlich vom Nachrichtendienst der EPDP verhört worden, wobei sie
wiederum bestritten hätten, dass sein Bruder zu den LTTE gegangen sei.
Die EPDP habe gemeint, man werde ihnen Glauben schenken, wenn der
Vater zusammen mit B._______ nach Hause zurückkehre. Sollte der Va-
ter jedoch alleine zurückkommen, so werde er (den Beschwerdeführer)
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von der EPDP oder der Armee getötet werden. Nachdem es im Mai 2008
in einem Nachbardorf zu einem Bombenanschlag gekommen sei, sei ih-
nen von Seiten der Armee erneut vorgeworfen worden, dass sie über den
Verbleib ihrer Angehörigen lügen würden, und zudem damit gedroht, ihre
Lügen würden dereinst aufgedeckt. Da ihre Felder nahe beim örtlichen
Armeeposten gelegen seien, habe er faktisch unter ständiger Aufsicht der
Armee gestanden. Zudem habe die EPDP seinen Bewegungskreis auf
vier umliegende Dörfer beschränkt und auf Anweisung der Armee sei sein
Antrag um Ausstellung einer Identitätskarte nicht entgegen genommen
worden. Da sein Vater am 24. Mai 2010 ohne seinen Bruder nach Hause
zurückgekehrt sei, habe er bereits am nächsten Morgen seinen Heimatort
aus Furcht um sein Leben verlassen.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er habe sich am 25. Mai 2010 zu sei-
nem Onkel in die Ortschaft Z._______ bei Jaffna begeben, von wo er
fünfzehn Tage später nach Negombo (nördlich von Colombo) zu einem
Freund des Onkels gebracht worden sei. Er sei zusammen mit anderen in
einem Van gereist, wobei auf dieser Reise nur einmal ihr Gepäck kontrol-
liert worden sei. Eine Ausweiskontrolle habe zum Glück nicht stattgefun-
den, da er keine Identitätskarte gehabt habe. Am 20. Juli 2010 habe er
seine Heimat auf dem Luftweg verlassen, indem er – ausgestattet mit ei-
nem ihm nicht zustehenden srilankischen Reisepass, welcher aber sein
Foto getragen und ein Visum für Italien beinhaltet habe – von Colombo
über Abu Dhabi nach Italien gereist sei. Dort habe er einige Tage bei einer
tamilischen Familie warten müssen, bis sein Schlepper vollständig be-
zahlt worden sei. Danach sei er mit einem Auto in die Schweiz gebracht
worden. Für seine Reise hätten er, seine Mutter und seine jüngere
Schwester 15 Lakh bezahlt (1.5 Millionen Rupien; damals zirka 14'000
Franken), den Rest der Kosten habe sein Onkel übernommen.
Als Beweismittel legte er in Kopie eine Geburtsurkunde sowie in Kopie di-
verse Unterlagen betreffend seinen Vater vor (vgl. dazu die Akten).
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 21. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka an. Dabei erklärte das Bundesamt die vom Beschwerde-
führer für die Jahre 2006 bis 2008 vorgebrachten Ereignisse mangels In-
tensität der beschriebenen Behelligungen als flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant, und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor zukünfti-
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gen Nachstellungen unter Verweis auf die zwischenzeitliche Lageverän-
derung in Sri Lanka als unbegründet. Den Wegweisungsvollzug erkannte
das Bundesamt als zulässig, unter Berücksichtigung der zwischenzeitli-
chen Lageveränderung in Sri Lanka als zumutbar sowie als möglich. Auf
die Entscheidbegründung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 15. Juli 2011 Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter
die Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende 2011. Im Rahmen seiner Be-
schwerdebegründung bekräftigte er das Vorbringen, er sei in seiner Hei-
mat wegen seines Vaters und seines Bruders an Leib und Leben gefähr-
det. Dabei hielt er dem BFM ausdrücklich eine unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts vor. Gleichzeitig revidierte er seine bishe-
rigen Angaben in einzelnen Punkten. Zusätzlich brachte er neue Sach-
verhaltselemente vor. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird –
soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011
wurde unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungs-
pflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das
BFM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen des Bundesamtes wird – soweit wesentlich – nach-
folgend eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnah-
me wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vom Beschwerdeführer wird unter Verweis auf Art. 49 Abs. 1 Bst. b VwVG
ausdrücklich geltend gemacht, vom BFM sei der massgebliche Sachver-
halt unrichtig festgestellt worden, was zur unzutreffenden Feststellung der
mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Gesuchsvorbringen
geführt habe. Die Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung (im Sinne der vorliegend massgeblichen Bestimmung
von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist indes aufgrund der Akten als unbe-
gründet zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer in seinen diesbezügli-
chen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ver-
mengt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Akten ohne
weiteres als vollständig erstellt zu erkennen. Alleine der Umstand, dass
vom Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – gewisse Angaben
modifiziert und zudem neue Sachverhaltselemente geltend gemacht wer-
den, ändert daran nichts. Eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
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weiterer Sachverhaltsabklärungen fällt damit ausser Betracht, womit ein
Entscheid in der Sache zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Entscheides führt
das BFM zur Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer für die Jahre
2006 bis 2008 geltend gemachten Ereignisse – seine mehrmalige Befra-
gung durch die Armee und die EPDP, wobei er seinen Angaben zufolge
mit dem Tod bedroht worden sei – seien als behördliche Massnahmen im
zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges
zu sehen. Die Massnahmen hätten in Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des LTTE-Terrorismus gestanden und keine asylrele-
vante Intensität erreicht. Die Tatsache, dass nach den Verhören gegen
den Beschwerdeführer kein Verfahren wegen LTTE-Unterstützung eröff-
net worden sei, mache deutlich, dass es sich dabei um Routinemass-
nahmen gehandelt habe und gegen den Beschwerdeführer nichts Kon-
kretes vorgelegen sei. Schliesslich liege die letzte Befragung bereits drei
Jahre zurück, wobei sich in der Zwischenzeit die aktuelle Situation in Sri
Lanka massgeblich verändert habe, nachdem der Bürgerkrieg mit der
Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Zwar würden
die srilankischen Sicherheitskräfte nach wie vor gegen ehemalige Füh-
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rungspersonen und Kämpfer der LTTE vorgehen, der Beschwerdeführer
sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. Alleine die Mitgliedschaft sei-
nes Bruders lasse nicht auf eine Gefährdung schliessen. Daneben habe
seit Ende des Krieges der Einfluss von bewaffneten Gruppierungen wie
der EPDP stark abgenommen, zumal diese vom Staat nicht mehr unter-
stützt würden. Zwar komme es vor, dass sich ehemalige Angehörige sol-
cher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölke-
rung unter Druck setzten. Im Falle entsprechender Behelligungen könne
sich der Beschwerdeführer jedoch an die zuständigen lokalen Behörden
wenden, zumal nichts dafür spreche, diese wären in seinem Fall grund-
sätzlich schutzunwillig. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte
zum heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu fürch-
ten, bestehe daher nicht. Seine Vorbringen erfüllten demzufolge die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der Beschwerdefüh-
rer einleitend dafür, die Einvernahmen in den Jahren 2006 bis 2008 seien
wohl zu Recht im zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während
des Bürgerkrieges zu sehen. Daran anschliessend macht er aber geltend,
vom BFM sei nicht den gesamten Umständen seines Falles Rechnung
getragen worden. So habe das letzte Gespräch mit dem Militär eigentlich
nicht 2008, sondern tatsächlich erst 2009 stattgefunden, was nicht lange
zurückliege. Zudem werde von den heimatlichen Behörden nicht nur sein
Bruder als LTTE-Mitglied betrachtet, sondern mittlerweile auch sein Vater,
da dieser erst 2010 aus dem Kriegsgebiet zurückgekehrt sei. Dessen
Vorbringen, er habe nur seinen Sohn zurückholen wollen, werde von den
Behörden sicherlich bloss als Schutzbehauptung angesehen. Da damit
bereits zwei Familienmitglieder LTTE-Kontakte aufweisen würden, gelte
seine gesamte Familie als LTTE-Unterstützer. Vor diesem Hintergrund
dürfte er von der Regierung als Gefahr eingestuft werden, könnte er doch
für seinen mutmasslich toten Bruder und für seinen verletzten Vater Ra-
che üben. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit über den Ver-
bleib seiner Angehörigen gelogen, was als Indiz für seine LTTE-Unter-
stützung angesehen werde. Nach diesen Ausführungen macht der Be-
schwerdeführer neu geltend, sein Vater sei nach seiner Rückkehr gleich
abgeführt worden, weshalb für ihn ein begründeter Anlass für seine Flucht
bestanden habe, hätte doch die EPDP die Drohung seiner Ermordung
wahrmachen können. Zwar hätte wohl alleine die Betrachtung seiner Si-
tuation und das Schicksal seiner Familie noch keinen begründeten Anlass
für eine Flucht dargestellt, jedoch sei es zu jener Zeit zum "Verschwin-
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den" von Personen aus seinem Bekanntenkreis gekommen. Erst nach
seiner Flucht aus Sri Lanka habe er über einen Verwandten erfahren,
dass sein Vater mittlerweile wieder freigelassen worden sei. Sein Vater
sei jedoch schon kurz nach seiner Entlassung mit seiner Familie abge-
taucht. Seither sei der Kontakt zu seiner Familie abgerissen. Gemäss
Auskunft von Verwandten würden sie jedoch aus Furcht vor der Regie-
rung und der EPDP unter anderem Namen in einer anderen Ortschaft le-
ben. Unter Verweis auf den Bericht von Amnesty International (AI) 2011
zu Sri Lanka und Presseberichten aus dem Internet hält er dafür, der
Schluss, alleine wegen seines LTTE-Bruders sei er nicht gefährdet, sei
nicht haltbar. Illusorisch sei zudem auch die Ansicht des BFM, die heimat-
lichen Behörden könnten ihm Schutz vor allfälligen Nachstellungen der
EPDP bieten.
4.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung erklärt das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers über das angebliche Abtauchen seiner Familie
aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben und damit unglaubhaft. So-
dann hält das Bundesamt daran fest, der Beschwerdeführer weise kein
relevantes Gefährdungsprofil auf, zumal es sich bei den geltend gemach-
ten Problemen mit der EPDP bloss um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen von Seiten Dritter handle, vor welchen der sri-
lankische Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten Schutz gewähre. Anlass
zur Annahme, die zu einer politischen Partei umgewandelte EPDP wolle
den Beschwerdeführer als kriegstauglichen Mann auch heute noch aus
präventiven Gründen ausschalten, bestehe nicht. Im Übrigen stehe es
dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort niederzulassen,
sollte er sich lokal oder regional verfolgt fühlen.
4.4. Im Rahmen seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer vor-
ab geltend, nach wie vor setze sich das BFM bloss summarische mit sei-
nem Fall auseinander. Wohl begründet sei einzig der Einwand des Bun-
desamtes betreffend den Aufenthalt seiner Familie. Tatsächlich sei es
aber so, dass er sich mutmasslich aufgrund seines jungen Alters sowie
kultureller Unterschiede anlässlich der Befragung und Anhörung sehr
passiv verhalten habe. In der Tat sei er zur Darlegung seiner vollständi-
gen Gesuchsgründe erst nach einer langen Befragung durch seinen
Rechtsvertreter in der Lage gewesen. Richtig sei schliesslich, dass er
sich anlässlich der Anhörung nur zum Sitz seiner Familie geäussert habe,
nicht jedoch zu deren Aufenthaltsort. Im Weiteren weise er entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl ein Gefährdungsprofil auf, was
vom Bundesamt nicht entkräftet worden sei, zumal sich dessen Lageein-
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schätzung vor dem Hintergrund der vorgelegten Presseberichte, des AI-
Berichts sowie vieler weiterer Quellen als viel zu optimistisch erweise.
5.
5.1. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass sich in der Ver-
gangenheit der Bruder des Beschwerdeführers den LTTE angeschlossen
hat und dass im Sommer 2006 der Vater seine Familie verliess und ins
Vanni-Gebiet ging, von wo er erst vier Jahre später – erst Ende Mai 2010
und zudem kriegsversehrt – zurückkehrte. Ebenfalls nicht auszuschlies-
sen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter in den Jahren 2006
bis 2008 – und damit in der Zeit des Wiederaufflammens des srilanki-
schen Bürgerkrieges – mehrmals von der srilankischen Armee und von
der EPDP über den Verbleib ihrer Angehörigen befragt wurden, wobei es
zu Drohungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zu-
sammenhang jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine asylrele-
vanten Ereignisse geschildert, so sei es seinen Angaben zufolge nie zu
ernsthaften Übergriffen gekommen, vielmehr sei es im Verlauf der Verhö-
re alleine bei verbalen Drohungen geblieben. Da der Beschwerdeführer
seinen Angaben zufolge auch nie verhaftet oder in ein Verfahren verwi-
ckelt wurde, geht das Bundesamt zu Recht davon aus, er sei von den
heimatlichen Sicherheitskräften zu keinem Zeitpunkt als LTTE-Unterstüt-
zer oder gar LTTE-Mitglied betrachtet worden. Vor diesem Hintergrund
besteht kein Anlass zur Annahme, ihm hätten nur wegen der Rückkehr
seines kriegsversehrten Vaters aus dem Vanni-Gebiet asylrelevante
Nachstellungen gedroht, war doch seinen Angaben zufolge den Sicher-
heitskräften schon lange bekannt (angeblich durch Verrat), dass sich sein
Bruder den LTTE angeschlossen hatte und dass sich sein Vater im Vanni-
Gebiet aufhielt.
5.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Vorbringen auf
Beschwerdeebene, der Vater des Beschwerdeführers sei kurz nach sei-
ner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet verhaftet worden, worauf der Be-
schwerdeführer die Flucht ergriffen habe, nicht überzeugen kann. Das
Vorbringen steht in klarem Widerspruch zur Aktenlage und ist als un-
glaubhaft zu erkennen. Das Gleiche hat für die Behauptung zu gelten, die
Familie des Beschwerdeführers sei nach der Entlassung des Vaters aus
Furcht vor Nachstellungen abgetaucht und seither nicht mehr in
Y._______ ansässig respektive seither unbekannten Aufenthalts. Das
Vorliegen eines relevanten Gefährdungsprofils wird mit diesen offenkun-
dig nachgeschobenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Ein sol-
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ches Profil weist der Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt –
weder aufgrund seiner Person noch seiner Familie auf.
5.3. Das BFM weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin,
dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im
Sommer 2009 massgeblich verändert hat. Aufgrund der geänderten Ver-
hältnisse im Land nahm das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24
(Grundsatzurteil) zur Frage der Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri
Lanka eine Lageanalyse vor, wobei das Gericht Personenkreise definier-
te, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger
des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der
Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter
von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kri-
tisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene
Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso-
nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Ein-
schätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass
zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Ri-
sikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen
müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden
hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie ei-
ne frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die
Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines
Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant
der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach
Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
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Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise
keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Den-
mark, a.a.O., § 93,° S. 28).
Gerade unter Berücksichtigung der vorerwähnten Risikofaktoren besteht
kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im Visier der Sicherheitskräfte gestanden oder er könnte heute im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Interesse der heimatlichen Si-
cherheitsbehörden auf sich ziehen. Auch wenn davon ausgegangen wird,
sein älterer Bruder sei bei den LTTE gewesen, so lässt sich allein daraus
keine Gefährdungssituation ableiten, zumal dieser Umstand den Sicher-
heitskräften schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers be-
kannt war, was aber lediglich zu einigen Befragungen geführt hat. In glei-
cher Weise vermag auch das Vorbringen, seit der Rückkehr des Vaters
werde nun die ganze Familie als LTTE-Anhänger betrachtet, nicht zu
überzeugen. Alleine von daher ergibt sich keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers. Der Beschwerdeführer – welcher stets als Landwirt tätig
war und sich in keiner Weise regimekritisch exponiert hat – weist auch in
keiner anderen Hinsicht ein Risikoprofil auf.
Da schliesslich auch kein Anlass zur Annahme besteht, zum heutigen
Zeitpunkt würde von Seiten der EPDP noch irgend ein Interesse am Be-
schwerdeführer bestehen, kann auf Erwägungen zu den an sich wenig
überzeugenden Ausführungen des BFM über die angebliche Schutzwillig-
keit der srilankischen Behörden im Falle von Nachstellungen von Seiten
ehemaliger Paramilitärs verzichtet werden.
5.4. Nach vorstehenden Erwägungen ist eine flüchtlingsrechtlich relevan-
te Gefährdungslage weder für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft ge-
macht, noch besteht Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde
im heutigen Zeitpunkt eine solche drohen. Bei dieser Sachlage ist die Ab-
lehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei-
sungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
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SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, besteht mangels Profil
kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte das Interesse
der heimatlichen Sicherheitsbehörden oder anderer Gruppierungen auf
sich ziehen, womit keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung zu erkennen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er gehöre zu
einer der Hauptrisikogruppen, da er unter den Verdacht der Verbindung
zu den LTTE fallen könnte, kann vor dem Hintergrund der vorstehenden
Erwägungen nicht überzeugen. Auch seine Hinweise auf die allgemeine
Situation in Sri Lanka respektive auf diverse Publikationen vermögen zu
keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.3.2. Im angefochtenen Entscheid führt das BFM im Wesentlichen aus,
weder die allgemeine Lage im Jaffna-Distrikt noch die individuelle Situati-
on des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Da in Y._______ weiterhin seine Eltern und zwei
Geschwister lebten, verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, seine Familie sei kurz nach
seiner Ausreise aus Y._______ geflüchtet und er habe seither den Kon-
takt zu ihnen verloren. Ihm stehe daher kein Beziehungsnetz in der Hei-
mat zur Verfügung, da seine Familie aus Furcht vor Übergriffen weiterhin
versteckt lebe und nicht einmal zu ihm Kontakt aufnehme. Auf der ande-
ren Seite hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdevor-
bringen dafür, ohne Gefährdungslage wären die Lebensbedingungen in
seiner Heimat nicht zu bemängeln, da ihm wohl bewusst sei, dass sich
dort mit ihrem Grundstück und der Bestellung der Felder eine angenehme
Lebenssituation einrichten lasse.
7.3.3. Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist das Gericht im We-
sentlichen zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – grundsätz-
lich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der Nordpro-
vinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren, die aktu-
ellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind (vgl. für
die Einschätzung der verschiedenen Landesteile a.a.O. E. 13).
7.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wo er von frü-
her Kindheit an und bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka stets in
der Ortschaft Y._______ wohnhaft war. Dieser Ort liegt im Jaffna-Distrikt
und befand sich schon Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers
unter Regierungskontrolle. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten zu schlies-
sen, der Beschwerdeführer sei in Y._______ bestens integriert gewesen,
zumal er dort während mehrerer Jahre selbständig den elterlichen Land-
wirtschaftsbetrieb geführt hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, seine
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Eltern und seine jüngeren Geschwister seien weiterhin dort ansässig, da
– wie vorstehend aufgezeigt – die anders lautenden Vorbringen auf Be-
schwerdeebene nicht überzeugen können. Die damit erkennbaren per-
sönlichen Umstände des Beschwerdeführers – seine Herkunft aus einer
Ortschaft im Jaffna-Distrikt, seine Verwurzelung in der örtlichen Landwirt-
schaft und das Vorhandensein persönlicher Anknüpfungspunkte (zumal in
der Heimat noch weitere Verwandte leben sollen) – sprechen zweifelsoh-
ne für die Möglichkeit einer Reintegration am bisherigen Heimatort und
damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal der Be-
schwerdeführer seine Heimat auch erst ein Jahr nach Ende des Bürger-
krieges verlassen hat (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1).
7.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu erkennen.
7.4. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.).
7.5. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.6. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Abschluss des vor-
liegenden Verfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen hat, bedarf es
keiner Erwägungen zum Subeventualantrag betreffend eine Erstreckung
der ursprünglich vom BFM angesetzten Ausreisefrist.
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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