B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4001/2013/mel
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Maître Raymond de Morawitz, Avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (…).
D-4001/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Februar 2012 und reiste nach B._______, wo er mit seiner Familie bis
im März 2012 geblieben sei. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schlep-
pers unter Verwendung eines Reisepasses in C._______ geflogen und
habe sich dort während sieben Tagen aufgehalten. Über ihm unbekannte
Länder und Orte sei er nach D._______ gekommen, von wo aus er im
Zug am 24. März 2013 in die Schweiz gereist sei. An der Grenze sei er
kontrolliert und von der Polizei mitgenommen worden. Am folgenden Tag
hat er das Asylgesuch gestellt. Am 12. April 2013 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 30. Mai 2013 führte
das BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöri-
ger, ethnischer F._______ und stamme aus G._______ in der Provinz
H._______ des Distrikts G._______. Dort habe er seit seiner Geburt bis
ins Jahr 2007 oder 2008 gelebt. Er habe nie eine Schule besucht, sei po-
litisch nicht aktiv gewesen und habe als Landwirt gearbeitet. Im Jahr 2006
habe er gemäss Brauchtum geheiratet. Bei Unruhen in H._______ im
Jahr 2005 seien sein Vater und seine Schwägerin umgekommen; sein
Bruder sei verletzt worden. Ende 2007 oder anfangs 2008 sei seine Fami-
lie nach I._______ gezogen und habe mitgeholfen, die Felder ihres Füh-
rers, des Präsidenten der Balutsch Republican Party (BRP), J._______,
zu bewirtschaften. Im Februar 2012 sei der Bruder des Beschwerdefüh-
rers vom pakistanischen Militär bei einem Bombenangriff getötet worden.
Solche Angriffe würden immer wieder stattfinden, weil die pakistanische
Regierung eine Gas-Pipeline durch das Land, das dem Clan, welchem
auch der Beschwerdeführer angehöre, ziehen und dazu die Mitglieder
des Clans zur Aufgabe ihres Landes zwingen wolle. Zudem sei seine
Familie von den Pakistanis belästigt worden und die Situation im Gebiet
sei nicht mehr sicher. Viele Balutschi seien umgebracht oder vertrieben
worden. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie wenige Tage nach
dem Tod des Bruders nach B._______ gereist und habe sich dort im
Flüchtlingslager K._______ aufgehalten. Man habe sie nicht registriert,
ihnen indessen eine Unterkunft zugeteilt. Die beiden älteren und die bei-
den jüngeren Brüder hätten für den Lebensunterhalt der Familie gearbei-
tet, während der Beschwerdeführer lesen und schreiben gelernt habe.
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Der Beschwerdeführer reichte eine pakistanische Identitätskarte zu den
Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er einen Auszug aus
einem Internetartikel mit englischer Übersetzung ab.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weshalb
darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
einzugehen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht-
gründen handle es sich um die allgemein herrschende Unsicherheit und
um lokal beschränkte Unruhen, weshalb es ihm möglich gewesen wäre,
in einem andern Teil von Pakistan eine Fluchtalternative zu finden. Zudem
würden die vorgebrachten Fluchtgründe keine gezielt gegen die Person
des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne
des Gesetzes darstellen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr würden sie den im Zuge
der allgemeinen Zustände erlittenen Tod seines Bruders noch untermau-
ern. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darge-
legt, dass er nicht in einer Sprache angehört worden sei, welche er gut
verstehe, womit das Recht, angehört zu werden, verletzt worden sei. Er
verstehe Urdu, die offizielle Sprache Pakistans, nur sehr schlecht, da er
keine Schule besucht habe und Analphabet sei. Lesen und Schreiben
habe er erst in B._______ gelernt. Unter diesen Umständen habe er die
ihm gestellten Fragen nicht richtig verstanden und habe sich in seinen
Antworten nicht richtig ausdrücken können. Damit habe er seine Asylvor-
bringen nicht in einer adäquaten Weise vortragen können. Nicht berück-
sichtigt worden sei in der angefochtenen Verfügung ferner die Situation,
in welcher sich die F._______ und speziell die Mitglieder oder Sympathi-
santen der "Parti Républicain Baloutche" (BRP) in Pakistan befänden, de-
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ren Führer der in der Schweiz als Asylsuchender lebende L._______ sei.
Ebenso wenig sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Namens und seiner Tätigkeit als Bauer für L._______ in
M._______ gefährdet sei, in die Beurteilung miteingeflossen. Somit sei
der Sachverhalt nur unvollständig erhoben und Bundesrecht verletzt wor-
den, obwohl die Asylbehörden den Untersuchungsgrundsatz zu befolgen
hätten. Mangels Kenntnisse in seinem Heimatland aufgrund der dort
herrschenden Zensur, mangels Schulbildung und mangels Anhörung in
seiner Muttersprache habe er seine Situation nicht ausreichend schildern
können. In M._______ herrsche nach wie vor Krieg, welcher an Genozid
grenze, die Menschenrechte insbesondere gegenüber der (…) Bevölke-
rung würden verletzt, und allein die ethnische Zugehörigkeit genüge, um
von der pakistanischen Armee belangt zu werden. Diese mache keinen
Unterschied, ob jemand politisch aktiv sei oder nicht. Die Familie
N._______ nehme in M._______ eine privilegierte Stellung ein, kämpfe
friedlich gegen die pakistanische Armee, welche ihr Stammesgebiet be-
setzt habe, und für ihre Unabhängigkeit. Wegen dieses Engagements
werde sie verfolgt. Der frühere General Pervez Musharraf habe im natio-
nalen Fernsehen ausdrücklich mit dem Tod L._______s gedroht. Dieser
sei denn auch eingetreten, nachdem die Gegend im Jahr 2005 von der
pakistanischen Armee bombardiert worden sei. Gestützt auf seine Aussa-
gen habe der Beschwerdeführer im Rahmen von bewaffneten Aktionen
seinen Vater, seine Schwägerin und einen Bruder verloren. Der neue
Führer des N._______-Clans habe die BRP gegründet und habe wegen
der Verfolgungen mit seiner Familie in die Schweiz fliehen müssen, wo ih-
re Asylverfahren hängig seien. Da nun der Chef der Familie N._______
für die pakistanische Armee nicht mehr greifbar sei, gehe diese gegen die
Zivilbevölkerung vor. Nachdem am 22. März 2013 die BRP vor dem Sitz
der vereinten Nationen in O._______ gegen den Genozid gegen die
F._______ demonstriert habe, sei einige Tage später in H._______ der
Sohn eines der Aktivisten gefoltert und getötet worden. Der Beschwerde-
führer selber sei drei oder vier Mal von der Armee aufgefordert worden,
die Ländereien von L._______, auf welchen er gearbeitet habe, zu ver-
lassen. Im Februar 2012 sei sein Haus bombardiert worden, wobei der
Bruder getötet worden sei. Im Februar 2013 sei ebenfalls ein Bruder getö-
tet worden. Danach hätten der Beschwerdeführer und seine Familie nach
B._______ fliehen müssen. Das BFM habe die vorgebrachten Flucht-
gründe weder richtig festgestellt noch genügend gewürdigt. Der Eingabe
lagen zahlreiche Kopien aus dem Internet und von Fotos bei.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit,
dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Mit Faxeingabe vom 26. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer dar, bei
dem von ihm in der Anhörung erwähnten Platz mit der Bezeichnung
P._______ handle es sich um den Q._______-Platz in R._______, wo er
sich aufgehalten habe. Der Eingabe lag ein weiterer Auszug aus dem In-
ternet bei.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-4001/2013
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
Recht auf Anhörung verletzt worden sei, indem die Vorinstanz ihn nicht in
seiner Muttersprache angehört habe. Ausserdem sei sie in Verletzung
des von den Behörden anzuwendenden Untersuchungsgrundsatzes der
gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekom-
men und habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abge-
klärt. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge
Verletzung des Grundsatzes von formellen Vorschriften an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Daraus wieder ist der Grund-
satz, dass sie in einer ihnen verständlichen Sprache anzuhören sind, ab-
zuleiten (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Ausserdem haben die verfügenden Be-
hörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukom-
men.
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Seite 7
4.4 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobe-
nen Rügen, das BFM habe mehrfach gegen formelles Recht verstossen,
gerechtfertigt sind.
4.4.1 Dabei stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob die Anhörung
des Beschwerdeführers in Urdu, welches nicht seine Muttersprache sei,
gegen formelles Recht verstösst. Der Beschwerdeführer legte von Anfang
an offen, dass seine Muttersprache Belutschi sei und nicht Urdu, die für
Befragung zur Person und für die Anhörung verwendete Sprache (vgl. Ak-
te A5/12 S. 2 und 4). Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er die dol-
metschende Person in Urdu verstehe, wenn sie langsam spreche (vgl.
Akte A5/12 S. 2) und dass Urdu für die Anhörung genüge (vgl. Akte A5/12
S. 4). Am Schluss der Befragung bestätigte er, die dolmetschende Person
gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/12 S. 9), weshalb das BFM davon
ausgehen durfte, die Anhörung könne in dieser Sprache stattfinden. An-
lässlich der Anhörung brachte er dann vor, sein Urdu sei nicht so gut (vgl.
Akte A18/17 S. 1), er bitte deshalb darum, dass etwas wiederholt werde,
wenn er es nicht verstanden habe, was ihm von der befragenden Person
ohne Weiteres zugestanden wurde (vgl. Akte A18/17 S. 2). Am Ende der
Anhörung unterzeichnete der Beschwerdeführer beide ihm rückübersetz-
ten Protokolle vorbehaltlos (vgl. Akte A18/17 S. 16), womit er zum Aus-
druck brachte, dass er mit dem darin enthaltenen Sachverhalt einver-
standen ist. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass er ihn auch ver-
standen haben muss, da er andernfalls Einwände oder Fragen hätte an-
bringen müssen, was indessen nicht der Fall ist. Weder machte er
sprachliche oder Verständigungsschwierigkeiten geltend noch ergeben
sich aus den beiden Protokollen auf andere Art Missverständnisse oder
sprachliche Probleme, welche auf Verständigungsschwierigkeiten zurück-
zuführen wären. Dass das BFM eine dolmetschende Person in Urdu und
nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers einsetzte, weil eine
solche nicht zur Verfügung stand, ist somit nicht zu beanstanden, auch
wenn sich der Beschwerdeführer möglicherweise in seiner Muttersprache
differenzierter oder genauer hätte ausdrücken können, da der für die Be-
urteilung notwendige Sachverhalt – entgegen der Argumentation in der
Beschwerde – auch mit einer dolmetschenden Person in Urdu festgestellt
werden konnte. Folglich hat das BFM mit der Anhörung in Urdu das Recht
auf Anhörung in einer verständlichen Sprache, das aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst, nicht verletzt.
4.4.2 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Asylbe-
hörden hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht wei-
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Seite 8
ter instruiert und damit den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hät-
ten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken. Insbesondere liegt es gestützt auf diese Norm an ihm,
allfällige Beweismittel von sich aus unaufgefordert einzureichen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde ist es nicht Aufgabe der Behörden, vom Beschwerdeführer in
einem Instruktionsverfahren irgendwelche Beweismittel zu verlangen, es
sei denn, dies dränge sich aufgrund der bestehenden Sachlage aus ei-
nem konkreten Grund auf. Vorliegend indessen ergibt sich aus den Akten
keine solche Notwendigkeit und die vom Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Beweismittelkopien sind grösstenteils
Kopien aus dem Internet, in welche die Behörden bei Bedarf ohnehin sel-
ber Einsicht nehmen können, da ihnen am Arbeitsplatz der Zugang zum
Internet gewährleistet ist. Somit vermag auch dieser gerügte formelle
Mangel nicht zu überzeugen.
4.4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend materiel-
ler Beurteilung der Asylvorbringen und der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse) überdies ergibt, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz in
rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einer Entscheidung zuführen zu können, womit der Untersuchungs-
grundsatz nicht verletzt worden ist. Auch wenn das BFM in seiner knap-
pen – aber vorliegend durchaus genügenden – Begründung die Vorbrin-
gen, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der (…) Ethnie und habe für
einen der Führer aus M._______ gearbeitet, der in der Schweiz um Asyl
ersuche, nicht ausdrücklich in seinen Erwägungen erwähnt hat, vermag
die Begründung des BFM zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwä-
gungen zeigen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
liegt somit auch in dieser Beziehung nicht vor.
4.5 Insgesamt sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden
Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM
habe den Untersuchungsgrundsatz und seine Begründungspflicht bezie-
hungsweise den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-
letzt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Ver-
letzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen.
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Seite 9
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Wie
das BFM zutreffend feststellte, verliess der Beschwerdeführer mit seinen
Angehörigen sein Herkunftsgebiet infolge der dort herrschenden Unsi-
cherheit.
6.2 Für die Begründetheit eines Asylgesuchs muss das Erfordernis einer
gezielten und genügend intensiven Verfolgung bestehen; es genügt nicht,
auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder
die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuwei-
sen.
6.3 Nachfolgend ist – zumal sich der Beschwerdeführer primär auf solche
Gründe bezieht – zu prüfen, ob die allgemeine Situation der F._______ in
M._______ beziehungsweise in Pakistan zur Annahme einer Kollektivver-
folgung führt. Dabei sind die Anforderungen an die Feststellung einer Kol-
lektivverfolgung gemäss geltender Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Januar 2009 i.S. E-4581/2008, mit Hinweis auf die
bisherige Praxis) sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht al-
lein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen
Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus,
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Seite 10
um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei
geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu ei-
nem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind
dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen
Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeu-
gen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben
im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschwe-
ren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch
durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen
das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppen-
mitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müs-
sen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der
Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden kön-
nen. Es ist allgemein bekannt und wird auch in öffentlich zugänglichen
Medien festgehalten (vgl. beispielsweise die eingereichten Beweismittel-
kopien), dass es in M._______ zu Spannungen, Angriffen und Anschlä-
gen unter den verschiedenen Ethnien sowie zwischen Regierungstruppen
und den verschiedenen ethnischen Gruppierungen kommt, wobei in vie-
len Fällen auch die Zivilbevölkerung betroffen ist. In diesem Zusammen-
hang sind auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tod seines
Vaters, seiner Schwägerin und seines Bruders zu sehen. Indessen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der F._______ in
ganz Pakistan grundsätzlich verfolgt werden, auch wenn dies in der Be-
schwerde mit der Behauptung, allein die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur (…) Ethnie stelle einen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar,
sinngemäss vorgebracht wurde. Vielmehr ist dem BFM beizupflichten,
dass dem Beschwerdeführer – wie seinen Angehörigen, welche sich an-
geblich in B._______ aufhalten sollen – eine Wohnsitznahme in einem
andern Gebiet Pakistans offenstehen, wo es weniger Spannungen unter
den Ethnien und damit weniger offen ausgetragene Konflikte gibt. Dem
gemäss Aktenlage jungen und gesunden Beschwerdeführer ist es zuzu-
muten, sich mit seinen Angehörigen in einem andern Teil seines Heimat-
landes niederzulassen und sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen,
zumal in Pakistan die Niederlassungsfreiheit gilt und bereits zahlreiche
Familien von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, um weiteren drohen-
den Nachteilen ausweichen zu können. Als Landwirt wird er auch an ei-
nem andern als seinem angestammten Ort Verdienstmöglichkeiten fin-
den. Die Furcht des Beschwerdeführers, von der pakistanischen Armee
D-4001/2013
Seite 11
umgebracht zu werden, weil er ein Angehöriger der F._______ sei, ist
somit nicht begründet.
6.4 Darüber hinaus kann den Akten nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer individuell und gezielt gegen ihn gerichtete asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. An dieser Einschät-
zung vermögen seine Einwände in der Beschwerde, er habe für
L._______, der in der Schweiz Asylbewerber sei, auf dessen Ländereien
gearbeitet und befürchte auch aus diesem Grund Nachteile im Sinne des
Gesetzes, nichts zu ändern. Einerseits ist nicht jede Person, welche für
eine andere Person gearbeitet hat, die um Asyl ersucht, allein aufgrund
der gleichen Stammeszugehörigkeit einer asylerheblichen Gefährdung
ausgesetzt, zumal in diesem Fall primär Kollektivverfolgung geltend ge-
macht würde, welche indessen – wie bereits erwähnt – aufgrund der
Möglichkeit, in einem andern Teil des Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen,
zu verneinen ist. Andererseits machte der Beschwerdeführer keine nahe
Beziehung zu L._______ geltend. Er sagt aus, dieser Mann gehöre nicht
zur Familie (vgl. Akte A5/12 S. 8), und brachte im Übrigen keine nähere
Verbindung ausser der Bearbeitung des Landes zwischen seiner Familie
und L._______ zum Ausdruck. Im Übrigen legte er dar, er sei politisch
nicht aktiv und auch nie im Gefängnis gewesen (vgl. Akte A5/12 S. 8). Un-
ter diesen Umständen erscheint die in der Beschwerde dargestellte politi-
sche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und L._______ und
die darauf basierende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht über-
zeugend und kann nicht geglaubt werden.
6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer – insbe-
sondere unter Inanspruchnahme der ihm zuzumutenden innerstaatlichen
Fluchtalternative – aufgrund seiner blossen Volkszugehörigkeit, aufgrund
seiner Zugehörigkeit zum Clan der N._______ und aufgrund seiner beruf-
lichen Dienste für L._______ in absehbarer Zukunft und mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hat.
6.6 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigen sich Zeugenaussagen, wes-
halb die Anträge, es seien Zeugen anzuhören beziehungsweise näher auf
die der Beschwerde beigelegten Akten einzugehen, abzuweisen sind. Die
eingereichten Beweismittel haben – mit Ausnahme der kopierten Fotos –
keinen speziellen Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern
beschränken sich auf die allgemeine Situation in seinem Heimatland,
weshalb sie in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
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Seite 12
aussagekräftig noch geeignet sind, zu einer andern Einschätzung zu füh-
ren. Bezüglich der kopierten Fotos ist darauf hinzuweisen, dass blosse
Kopien infolge der Möglichkeit, Manipulationen anzubringen, ebenfalls
nicht beweistauglich sind und überdies nicht erkennbar ist, was der Be-
schwerdeführer mit diesen kopierten Fotos belegen möchte. Auch sie
vermögen somit an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 13
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt vor.
8.4.2 Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Pakistan sprechen würden, können den Ak-
ten nicht entnommen werden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde
Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in diesem Land
verbracht, ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut, und es ist davon
auszugehen, dass er – selbst wenn sich seine Angehörigen nach wie vor
in B._______ befinden sollten – über ein Beziehungsnetz im weiteren
Sinn verfügt, zumal aus seinen Aussagen hervorgeht, dass in seinem
Heimatland Tanten und Onkel verblieben sind (vgl. Akte A5/12 S 5). Da
insbesondere im ländlichen Pakistan die sozialen Strukturen in Clange-
sellschaften geregelt sind, dürften sich dort noch zahlreiche weitere, al-
lenfalls entferntere Verwandte aufhalten, welche dem Beschwerdeführer
indessen bei der Wiedereingliederung im Heimatland ebenfalls behilflich
sein können. Hinsichtlich seiner nächsten Verwandten hat er im Übrigen
weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass sich diese nach wie vor im
benachbarten B._______ aufhalten. Folglich ist es dem Beschwerdefüh-
rer zuzumuten, sich in sein Heimatland zurückzubegeben, um sich dort
um Arbeit zu bemühen und damit für sich und seine Familie eine Exis-
tenzgrundlage zu schaffen. Angesichts seines Alters sollte die Wieder-
eingliederung in seinem Heimatland auch an einem andern Landesteil
möglich sein.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 7. August 2013 bezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 7. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: