Abtei lung IV
D-400/2007 / law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Hans Schürch, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Libanon,
vertreten durch Christian Koch, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-400/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber schiitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in Beirut, verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 28. Oktober 2006 und gelangte am 16. November
2006 in die Schweiz, wo er am 20. November 2006 um Asyl nachsuch-
te. Am 29. November 2006 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ zu den Personalien, zu den Aus-
reisegründen und zum Reiseweg befragt. Dabei gab er unter anderem
zu Protokoll, er habe seit zirka einem Jahr für die Israelis gearbeitet,
indem er Informationen über die Hisbollah gesammelt habe. Diese
habe er an B._______ weitergegeben, der von der Hisbollah am
13. Oktober 2006 festgenommen worden sei. Er habe am 14. Oktober
2006 vergeblich versucht, B._______ anzurufen; danach habe er sei-
nen Freund C._______ kontaktiert, der ihm gesagt habe, er müsse ihn
sofort sehen. Als sie sich getroffen hätten, habe er von der Festnahme
erfahren. Danach sei er sofort zu D._______ nach B._______ gegan-
gen. B._______ habe Dokumente von ihm gehabt, die von der Hisbol-
lah beschlagnahmt worden seien.
Am 15. Dezember 2006 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer
im EVZ A._______ zu seinen Asylgründen an. Dieser machte im We-
sentlichen geltend, sein Freund C._______ habe ihm am 14. Oktober
2006 mitgeteilt, die Frau von B._______ habe ihn angerufen und ge-
sagt, die Hisbollah habe ihren Mann festgenommen. Die Frau habe
auch gesagt, die Hisbollah habe alle Papiere mitgenommen;
B._______ habe einen Reisepass von ihm, Grundrisse von Gebäuden,
auf denen er handschriftlich Notizen angebracht habe, und Fotografi-
en, auf denen sie abgebildet gewesen seien, bei sich aufbewahrt. Er
(der Beschwerdeführer) sei sofort zu einem Freund geflohen und nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt. Dort sei er am 17. Oktober 2006 von
seiner Schwester angerufen worden, die ihm gesagt habe, dass am
Vortag das Haus von der Hisbollah durchsucht worden sei. Die Hisbol-
lah habe alle seine Papiere mitgenommen und seinen Vater festge-
nommen. B._______ habe ihn und C._______ nach Zypern begleiten
wollen, um sie mit einem israelischen Offizier bekannt zu machen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
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Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2007
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und das Asylgesuch
sei entsprechend gutzuheissen. Eventuell sei die Streitsache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Wegweisung
sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Of-
fizialverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde sei mittels umge-
hendem, prozessleitendem Zwischenentscheid die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 bestätigte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer
von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 1. März 2007 eine Fürsorgebestätigung nachzurei-
chen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbun-
den mit der Androhung, auf die Beschwerde werden nicht eingetreten,
wenn innert Frist die Fürsorgebestätigung nicht eingereicht oder der
Kostenvorschuss nicht bezahlt werde. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgeabhängigkeits-Bestätigung vom 22. Februar 2007 ein.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 2. April 2007 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs.
2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung
betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42
Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb der Beschwerdeführer - wie in der Zwi-
schenverfügung vom 14. Februar 2007 festgestellt - berechtigt ist, den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art.
42 Abs. 1 AsylG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei mit prozesslei-
tendem Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist
deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbe-
gehren ist der Beschwerdeführer legitimiert, weshalb auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab mit
der Begründung, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzel-
nen führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei
der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt, er hätte zusammen mit
B._______ und C._______ nach Zypern reisen sollen, um dort einen
israelischen Offizier zu treffen. Bei der Erstbefragung habe er hinge-
gen gesagt, B._______ habe beabsichtigt, ihn und eine weitere Person
nach Zypern zu schicken, um dort mit einem Mann Kontakt aufzuneh-
men. Er habe diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht auflösen kön-
nen. Bei der Erstbefragung habe er konkrete Angaben über seine In-
formantentätigkeit gemacht. Seine Antworten auf entsprechende Fra-
gen seien bei der Anhörung indessen sehr vage ausgefallen. Ange-
sichts der aufgezeigten Ungereimtheiten seien seine Vorbringen hin-
sichtlich seiner Informantentätigkeit und Kollaboration erheblich zu be-
zweifeln, weshalb die abgeleiteten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft
seien. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, woher er wisse, dass
B._______ in seiner Wohnung Dokumente gehabt habe, die für ihn
hätten verhängnisvoll sein können. Es sei davon auszugehen, dass
B._______ aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung als Informant mit
Bestimmtheit keine verräterischen Urkunden bei sich aufbewahrt hätte,
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zumal er wegen des Erstarkens der Hisbollah zur Zeit der
kriegerischen Auseinandersetzungen von Sommer/Herbst 2006 mit
den Israelis gewarnt gewesen wäre. Zudem sei anzunehmen, dass
C._______ den Beschwerdeführer sofort, nachdem er von der
Festnahme von B._______ erfahren habe, angerufen und nicht dessen
Anruf abgewartet hätte. Bei der Erstbefragung habe er das wichtige
Vorbringen, wonach er von seiner Schwester von der Festnahme
seines Vaters erfahren habe, nicht erwähnt, was ein weiterer Hinweis
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen hinsichtlich
der geltend gemachten Verfolgungssituation glaubhaft darzutun.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aus den
Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich nur der Schluss ziehen,
dass es sich bei dem Mann, mit dem ein Treffen in Zypern vereinbart
worden sei, um einen Geheimdienstoffizier handeln müsse. Anders
wäre nicht zu erklären, dass B._______ falsche Identitätspapiere für
die Reise nach Zypern beschafft hätte. Dieser Umstand gehe bereits
aus dem Protokoll der Erstbefragung hervor. Dieser Offizier sei der
Kontaktmann von B._______ gewesen. Der Beschwerdeführer wisse
nicht, was ihn dort erwartet hätte, B._______ hätte lediglich den Kon-
takt herstellen sollen. Aus dem Protokoll der Erstbefragung gehe nicht
hervor, dass C._______ und er alleine hätten nach Zypern reisen sol-
len; offensichtlich sei diesbezüglich keine Frage gestellt worden. Es sei
undenkbar, dass der Kontakt hätte geschlossen werden können, ohne
dass B._______ selbst anwesend gewesen wäre. Er habe bereits bei
der ersten Befragung gesagt, welche Leistungen er für den Mossad er-
bracht habe. So sei nachzulesen, dass er Informationen über die His-
bollah, ihre Leute und Lokalitäten gesammelt habe, indem er die Fahr-
zeuge observiert und beobachtet habe, was die Personen gemacht
hätten. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er auch nament-
lich eine Person erwähnt, die er observiert habe. Er habe gesagt, er
sei überzeugt, dass sich die Kriegsführenden auf solche Informationen
gestützt hätten. Seine Antworten seien nicht vage und ausweichend,
sondern konkret gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass er als Infor-
mant seinen nächsten Auftrag nicht gekannt habe. Die Instruktion hät-
te er in Zypern vom Führungsoffizier direkt erhalten. So sei auch seine
Aussage, so sei seine Arbeit halt gewesen, zu verstehen. Es sei sehr
glaubwürdig, dass ein einfacher Informant keine weitergehenden
Kenntnisse über die nächsten nachrichtendienstlichen Schritte habe,
bevor er einen konkreten Auftrag erhalte. Die Vorinstanz lege nicht dar,
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weshalb sie es als unglaubhaft erachte, dass B._______ bei sich zu
Hause Dokumente und Fotografien aufbewahrt habe. B._______ habe
falsche Papiere organisiert, was für die Enttarnung des
Beschwerdeführers bereits genügt habe. Es sei durchaus
nachvollziehbar, dass verräterische Dokumente zu Hause und nicht an
einem anderen Ort, an welchem Dritte Zugriff haben könnten,
aufbewahrt würden. Da der Beschwerdeführer kein Telefon besitze,
habe M A. ihn nicht direkt kontaktieren können. C._______ habe nicht
gewusst, ob er bereits von der Hisbollah verfolgt werde, weshalb auch
nachvollziehbar sei, dass er ihn nicht persönlich aufgesucht habe. Es
sei nicht klar, wann C._______ von der Festnahme von B._______
erfahren habe. Er sei bei der Erstbefragung darauf hingewiesen
worden, einzig auf die gestellten Fragen zu antworten. Dem Protokoll
sei zu entnehmen, dass er nicht gefragt worden sei, ob er
Informationen über Geschehnisse nach seiner Flucht habe. Er sei
auch nicht zu seiner Familie befragt worden, weshalb nachvollziehbar
sei, dass er diese Ausführungen erst bei der zweiten Befragung
gemacht habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien über weite
Strecken deckungsgleich, weshalb sie als glaubhaft erschienen.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer über kein Telefon verfügt habe. So
seien Mobiltelefone in Beirut unter Leuten, die es sich leisten könnten,
weit verbreitet. Zudem wäre er aufgrund seiner konspirativen Tätigkeit
in besonderem Mass auf eine schnelle, zum Teil verschlüsselte Kom-
munikation angewiesen gewesen. Es sei zu schliessen, dass er sehr
wohl mit modernsten technischen Hilfsmitteln ausgerüstet gewesen
sei. Dies gehe überdies aus dem Umstand hervor, wonach er wieder-
holt angegeben habe, häufig Telefonate mit Leuten aus seinem Bezie-
hungsnetz geführt zu haben.
4.4 In der Replik wird entgegnet, aus den Akten gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer jeweils von einem öffentlichen Telefon aus telefo-
niert habe. Insofern die Vorinstanz von der Notwendigkeit einer schnel-
len und teilweise verschlüsselten Kommunikation ausgehe, gehe sie
von der Vorgehensweise eines Spions aus. Beim Beschwerdeführer
handle es sich aber um einen untergeordneten Informanten. Er sei bei
einem Gespräch instruiert worden, welche Aufgaben er wahrzuneh-
men habe. Die Resultate habe er mündlich wiedergegeben, er habe le-
diglich über eine Kontaktperson verfügt. Somit sei nicht ersichtlich, mit
wem er schnell und verschlüsselt hätte kommunizieren müssen. Der
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Gebrauch von Mobiltelefonen stelle keineswegs ein geringeres Risiko
dar als derjenige von öffentlichen Telefonen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr.
27 S. 263 f. E. 3c.aa; Nr. 28 S. 270 E. 3a).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht
und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, stimmen
die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich vorgesehenen Rei-
se nach Zypern nicht überein. So sagte er bei der Erstbefragung,
B._______ habe ihn und seinen Freund C._______ nach Zypern schi-
cken wollen, damit sie dort einen Mann träfen. Aus diesen Aussagen
geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder
hervor, dass B._______ die Reisenden begleitet hätte, noch, dass die-
se sich mit einem Geheimdienstoffizier hätten treffen sollen. Dass sie
einen Geheimdienstoffizier hätten treffen sollen, erklärte er zudem erst
bei der Anhörung zu den Asylgründen und entgegen der Darstellung in
der Beschwerde, lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers in der Erstbefragung keineswegs von selbst der Schluss zie-
hen, dass es sich bei dem Mann, mit dem ein Treffen in Zypern verein-
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bart worden sei, um einen Geheimdienstoffizier handeln müsse. Der
Beschwerdeführer muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er
nicht in der Lage ist, vermeintlich tragende Teile seiner Gesuchsbe-
gründung mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und
subjektiver Färbung auszustatten, durch welches Tatsachenberichte
Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Dieses Unvermö-
gen zeigt sich - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung unter
Hinweis auf die Fundstellen in den Protokollen - überzeugend aufzeigt,
insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Spitzeldienste zuguns-
ten der Israelis. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang
etwa auch, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung zu den
Asylgründen, nicht aber schon in der Erstbefragung erwähnte, dass
sein Vater von der Hisbollah anlässlich deren Hausdurchsuchung am
16. Oktober 2006 festgenommen worden sei. Nachteile, die nahe An-
gehörige wegen des Verhaltens der asylsuchenden Person erlitten ha-
ben, werden infolge der erhöhten persönlichen Betroffenheit in den
Befragungen erfahrungsgemäss in aller Regel bei erster Gelegenheit
und spontan erwähnt. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe die Festnahme seines Vaters nicht erwähnt,
weil er nicht danach gefragt worden sei, vermag deshalb nicht zu über-
zeugen. Schliesslich ist etwa auch die Behauptung des Beschwerde-
führers, er sei nicht im Besitz eines Telefons gewesen, wenig plausibel.
Einerseits ist schwer vorstellbar, dass ein selbständiger Plattenleger,
der mitunter auch Arbeiter eingestellt und drei Jahre lang als selbstän-
diger Taxifahrer seinen Lebensunterhalt verdient hat, über kein Telefon
verfügen soll. Andererseits hätte der Beschwerdeführer angesichts sei-
ner angeblichen Tätigkeit als Informant gerade deshalb telefonisch er-
reichbar sein müssen, damit man ihn bei einem Notfall vor Gefahr hät-
te warnen können. So erscheint denn auch seine Schilderung, er
habe, nachdem er B._______ telefonisch nicht habe erreichen können,
seinen Freund C._______ angerufen, der ihm gesagt habe, sie müss-
ten sich sofort treffen, reichlich umständlich. Wären er und C._______
tatsächlich Informanten gewesen, hätten zumindest schnellere Kom-
munikationsmöglichkeiten zwischen ihnen und zu ihren Kontaktperso-
nen zur Verfügung stehen müssen. Ungeachtet dessen machte der Be-
schwerdeführer zudem unterschiedliche Angaben zu dem mit
C._______ vereinbarten Treffpunkt. Bei der Erstbefragung sagte er, sie
hätten sich auf der Autobahn "Said Hadi" getroffen, wo sie auf der
Strassenseite angehalten hätten. Bei der Anhörung zu den Asylgrün-
den machte er hingegen geltend, er habe sich mit C._______ in der
Ortschaft Ruwes getroffen.
Seite 9
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine ihm seitens der Hisbollah drohende Ge-
fährdung glaubhaft zu machen. Die von ihm geäusserte Furcht vor ei-
ner Rückkehr in den Libanon erscheint somit als unter asylrechtlichen
Gesichtspunkten unbegründet.
5.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Detail einzuge-
hen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihm nicht
gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Libanon begründete Furcht hatte, im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
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6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm angesichts der
obigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelun-
gen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
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sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer ge-
rate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, zumal er über reichlich Berufserfahrung
und ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt.
Auch die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des
Krieges wieder stabilisiert und viele Schäden sind bereits behoben
worden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenver-
fügung vom 14. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen
Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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