B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-400/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger aus
M._______, reichte am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch ein. Am 11. Oktober 2012 wur-
de er summarisch befragt, bei welcher Gelegenheit ihm das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 23. Januar 2013 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Frankreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies
beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, teilte mit, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 28. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Es sei die ange-
fochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Ferner sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen. Für den Fall, dass die Vorin-
stanz bereits Daten weitergegeben habe, sei der Beschwerdeführer hier-
über in einem Entscheid zu informieren. Schliesslich sei dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Bestätigungsschreiben vom 15. November 2012 eines Koordinators
des Lokalkomitees zum Schutze der Revolution in M._______ nebst
Übersetzung in eine Amtssprache, ein Blatt mit dem Text "Free Political
Prisoners in Tunisia", eine Entlassungsbestätigung vom 22. August 2012
des Kapitäns eines maltesischen Kreuzfahrtschiffs sowie ein Arztzeugnis
vom 26. Dezember 2012 zu den Akten.
C.c. Mit Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2012 stellte der Be-
schwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerdeergänzung machte er zusätzlich insbe-
sondere geltend, er habe die Revolution in Tunesien unterstützt, und
Frankreich habe sich von Anfang an gegen diese gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständi-
gen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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4.2. Dementsprechend ist auf die Gesuche, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz
zu gewähren, nicht einzutreten. Ebensowenig sind der Wegweisungsvoll-
zug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers oder die Datenweiterga-
be an die Behörden seines Heimatstaats Gegenstand dieses Verfahrens,
weshalb auf die entsprechenden Anträge gleichfalls nicht einzutreten ist.
5.
5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
5.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der
Beschwerdeführer mit einem französischen Visum nach Frankreich ge-
reist sei. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gutgeheissen
und seien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig.
5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle nicht
nach Frankreich zurückkehren, weil dort Freunde seines Vaters leben
würden und er Angst habe, diese könnten ihm etwas antun oder sich im
Namen seines Vaters an ihm rächen wollen. Darüber hinaus befürchte er,
die französische Regierung könnte ihn in seinen Heimatstaat zurückschi-
cken, wo er gewiss umgebracht werde. Schliesslich sei auch zu beden-
ken, dass sich Frankreich wieder im Krieg befinde, weshalb sich auch für
ihn eine grosse Gefahr seitens islamistischer Fanatiker, die in Frankreich
lebten, ergebe. Darüber hinaus stelle sich Frankreich gegen die Revoluti-
on in Tunesien.
6.
6.1. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
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gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzu-
wenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu
bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen,
auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem na-
tionalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zustän-
dig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behör-
den einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (BVGE a.a.O. E. 8.2.2.). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus in-
ternationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
6.2. Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend einzig zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen ist. Frankreich ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK.
Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaa-
ten bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK ga-
rantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Er-
gebnis liefert. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Frank-
reich sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält und es ist
grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der französischen Behörden aus-
zugehen. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer nicht nur in
seinem Heimatland verfolgt ist, sondern dass es auch in Frankreich Per-
sonen gibt, die ihn bedrohen oder ihm gar nach dem Leben trachten, be-
steht kein Anlass anzunehmen, die zuständigen französischen Behörden
würden ihm auf sein Ersuchen hin den erforderlichen Schutz versagen.
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Der Beschwerdeführer ist im Übrigen ein junger Mann und es liegen kei-
ne Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme physischer Natur
vor. Allfällige psychiatrische Probleme, wie sie im Arztzeugnis vom
26. Dezember 2012 angedeutet werden, können auch in Frankreich the-
rapiert werden. Der Zugang zur Psychotherapie steht ihm dort offen und
er kann sich darüber hinaus noch in einer ihm einigermassen geläufigen
Sprache (A5/11 Ziff. 1.17.03 S. 3) und ohne Übersetzer mit einem Thera-
peuten unterhalten. Er ist daher gehalten, sein Asylgesuch in Frankreich
einzureichen. Darüber hinaus bringt er nichts vor, was geeignet wäre, das
Bundesamt aus humanitären Gründen zu veranlassen, auf das Asylge-
such einzutreten (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
6.3. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
klären, sind somit abzuweisen.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). In Verfahren nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an die-
ser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des
Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder
in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammenge-
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führt werden sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: