B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4002/2011
law/bah
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatenlos,
vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 / N (…).
D-4002/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss im April 2010 und
gelangte am 1. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 14. Mai 2010 gab er zu Protokoll, er sei in Syrien seit dem
Jahr 2003 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK). Als er
am 21. März 2010 von der Nevroz-Feier nach Hause gekommen sei, ha-
be er durch das Fernsehen erfahren, dass in Raqqa drei Personen getö-
tet und acht verletzt worden seien. An einer Parteisitzung vom folgenden
Tag seien Flugblätter und Plakate verteilt worden, mit denen sie auf das
diktatorische Regime hätten aufmerksam machen sollen. Am 23. März
2010 habe er mit drei Kollegen beim Bahnhof Plakate angebracht, wobei
sie von der Polizei bemerkt worden seien. Zwei seiner Kameraden seien
festgenommen worden. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt,
der politische Sicherheitsdienst habe zuhause nach ihm gesucht; die
Festgenommenen hätten seinen Namen preisgegeben. Er habe sich zu
einer in C._______ wohnenden Tante begeben, bei der er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Im April 2004 sei er vom politischen Sicherheits-
dienst in C._______ inhaftiert und 15 Tage lang festgehalten worden.
A.c. Das BFM wandte sich am 17. Mai 2010 an die schweizerische Bot-
schaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um Vor-
nahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers.
A.d. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 6. September 2010 das Er-
gebnis ihrer Abklärungen.
A.e. Am 31. Mai 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte er geltend, seine Familie sei vor zirka ei-
nem Monat von Damaskus nach Hause zurückgekehrt. Am 13. Oktober
2010 hätten sich die syrischen Behörden bei seiner Familie gemeldet und
dieser gesagt, er übe seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz weiter-
hin aus. Falls er diese nicht einstelle, müsse seine Familie mit Konse-
quenzen rechnen. Nachdem er in D._______ am (…) an einer Kundge-
bung teilgenommen habe, hätten die Behörden seine Familie erneut auf-
gesucht. Seitdem er in der Schweiz sei, habe er an sechs oder sieben
Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er im Jahr 2004 von den syri-
D-4002/2011
Seite 3
schen Behörden einmal für 15 Tage festgehalten worden sei, habe er bis
zum Zeitpunkt der Aktion, bei der er Plakate angebracht habe, keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Aufgrund seines Status
als Ajanib habe er in Syrien keine Rechte gehabt. Zum Abschluss der Be-
fragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklä-
rungen der Botschaft gewährt. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der
Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der PDK und diverse Flugblätter
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da das
BFM den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar erachtete, ord-
nete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Fotos und Internetbe-
richte (Beilagen 2-8) betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz bei.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2011 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb
angesetzter Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachge-
reicht werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
D.b. Am 10. August 2011 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung
vom 21. Juli 2011 betreffend seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie
weitere Belege betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten einreichen.
D-4002/2011
Seite 4
E.
E.a. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 12. August 2011 zur
Vernehmlassung an das BFM.
E.b. Das BFM beantragte in seiner – dem Beschwerdeführer vom Bun-
desverwaltungsgericht am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestell-
ten – Vernehmlassung vom 16. August 2011 die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4002/2011
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen seien insgesamt
oberflächlich und vage geblieben. Die Vorkommnisse am Bahnhof von
E._______ habe er nicht überzeugend schildern können. Seine Schilde-
rungen seien detailarm und entbehrten jeglicher Realkennzeichen. Auf
die Frage, wie er bemerkt habe, dass die Behörden gekommen seien,
habe er nur geantwortet, er habe die Stimme eines Kollegen gehört, der
gerufen habe, sie sollten wegrennen. Auf wiederholtes Nachfragen habe
er nur geantwortet, er habe nach dem Rufen des Kollegen sofort ge-
wusst, dass die Behörden gekommen seien. Er habe ein Restaurant be-
treten, durch dessen Scheiben er gesehen habe, dass Beamte auf der
Strasse vorbei gegangen seien. Diese Aussagen könnten nicht den Ein-
druck erwecken, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt habe. Zudem ha-
be er widersprüchliche Angaben betreffend die Verhaftung seiner Partei-
kollegen gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er wisse nicht,
wer wo von den Polizisten entdeckt worden sei, in der Anhörung habe er
vorgebracht, die Freunde seien am Eingang zur Garage gestanden, er
selber habe sich in der Mitte der Garage auf der rechten Seite aufgehal-
ten.
D-4002/2011
Seite 6
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Politisch nicht aktive Kurden seien in Syrien
nicht verfolgt; die Diskriminierungen, denen Kurden ohne Nationalität
ausgesetzt seien, seien für sich allein zu wenig intensiv, als dass sie
flüchtlingsrechtlich relevant wären. Die Tatsache, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Ajanib handle, sei nicht asylerheblich.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei
festzuhalten, dass sein politisches Profil blass erscheine, zumal seine
Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es könne
nicht pauschal angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das Er-
lebte in der facettenreichen Art ausführe, wie es im Allgemeinen zu erwar-
ten wäre. Vielmehr sei seine Glaubwürdigkeit anzunehmen, bis das Ge-
genteil offensichtlich belegt sei. Er habe die Situation genauso erlebt, wie
er sie geschildert habe. Sein Kollege F._______ habe ihn und die ande-
ren Aktivisten auf die Ankunft der Behörden aufmerksam gemacht, worauf
sie die Flucht ergriffen hätten. Da er aufgrund seiner Behinderung nicht
zu rennen in der Lage sei, habe er sich in einem Restaurant versteckt. Es
sei realistisch, dass eine Person, die sich vor jemandem verstecke, nicht
in der Lage sei zu verfolgen, was in der Umgebung geschehe. Die von
der Vorinstanz erwähnten Widersprüche erschienen konstruiert. Bei ge-
nauer Durchsicht der Protokolle seien keine Widersprüche feststellbar. Er
habe übereinstimmend angegeben, dass er die Verhaftung seiner Kolle-
gen nicht gesehen habe. Die Aussagen zu den Örtlichkeiten, an denen
seine Kollegen und er sich aufgehalten hätten, hätten sich auf den Zeit-
punkt bezogen, als die Polizei eingetroffen sei. Die Ausführungen zum
Umgang der syrischen Behörden mit der kurdischen Minderheit liessen
darauf schliessen, dass die von ihm geschilderten Tatsachen nicht aus
der Luft gegriffen, sondern tatsächlich geschehen sind.
Der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ankunft in der Schweiz poli-
tisch aktiv. Er habe sich dem Schweizer Ableger der PDK angeschlossen
und nehme regelmässig an Demonstrationen teil. In der Folge werden
sechs Kundgebungen aufgezählt, an denen er zwischen dem 7. Mai 2000
und dem 24. Juni 2011 teilgenommen habe. Über alle Kundgebungen sei
auf den einschlägigen Internetseiten der syrischen Opposition berichtet
worden, wobei auch die eingereichten Fotografien publiziert worden sei-
D-4002/2011
Seite 7
en. Er sei auch über das soziale Netzwerk Facebook bemüht, gegen das
syrische Regime zu kämpfen. So habe er auf seinem Profil verschiedene
Kommentare abgegeben, welche mit Internetseiten der Opposition ver-
linkt seien. Es sei davon auszugehen, dass in der Schweiz ein Netz von
Spitzeln existiere, so dass Personen, die im Rahmen von verbotenen
Parteien aktiv seien, relativ rasch identifiziert würden. Hinzu komme, dass
die syrischen Behörden auch regimekritische Internetforen überwachten.
In diesem Zusammenhang wird auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. August 2008 verwiesen. Das syrische Re-
gime sei bemüht, exilpolitisch aktive Syrer zu identifizieren. So hätten
Botschaftsangestellte in den USA Teilnehmer von friedlichen Demonstra-
tionen fotografiert und gefilmt. Danach seien deren Angehörige in Syrien
Repressionen ausgesetzt worden. Davon habe auch der Beschwerdefüh-
rer berichtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den syri-
schen Behörden als Regimegegner bekannt sei.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Die Folgen der Beweislosigkeit – die sogenannte Beweislast – hat
die asylsuchende Person zu tragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
D-4002/2011
Seite 8
S. 135). Die Behörden müssen der asylsuchenden Person demnach nicht
nachweisen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die in der
Beschwerde vertretene Auffassung, wonach von der Glaubwürdigkeit ei-
nes Asylgesuchstellers – und damit von der Glaubhaftigkeit dessen Aus-
sagen – auszugehen sei, bis das Gegenteil belegt sei, ist nicht zutreffend.
5.3.
5.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimthei-
ten bestehen. So hat er bei der Erstbefragung einerseits gesagt, er habe
während der Aktion am Bahnhof nur gehört, dass seine Kollegen gerufen
hätten, er solle wegrennen (vgl. act. A1/13 S. 6). Bei der gleichen Befra-
gung gab er aber ebenso an, F._______ sei zu ihnen gekommen und ha-
be gesagt, sie sollten wegrennen (vgl. act. A1/13 S. 7). Im Rahmen der
Anhörung machte er wiederum geltend, er habe F._______ Stimme ge-
hört, der sie zum Wegrennen aufgefordert habe (vgl. act. A18/14 S. 8).
Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er kenne
die Nachnamen der drei Kollegen, mit denen er die Plakataktion durchge-
führt habe, nicht (vgl. act. A1/13 S. 7). Dies ist durchaus plausibel, sind
doch auch die kleinen Zellen von Oppositionsparteien oftmals derart auf-
gebaut, dass die Parteikollegen keine Kenntnis von der Identität ihrer Mit-
streiter haben. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Behauptung des
Beschwerdeführers, die beiden verhafteten Kollegen, deren Nachnamen
er nicht kenne, hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben, nicht
überzeugt, denn, wenn diese den Behörden nur seinen Vornamen hätten
angeben können, wäre es jenen kaum möglich gewesen, seine Familie
innerhalb zweier Stunden ausfindig zu machen. Dass die Kollegen seinen
Nachnamen, er aber nicht die ihren gekannt hätte, erscheint wenig wahr-
scheinlich. Angesichts des Hinweises des Beschwerdeführers auf die
verschiedenen in Syrien tätigen Sicherheitsbehörden (vgl. act. A18/14
S. 10) erscheint zudem die von ihm beschriebene Aktion als solche nicht
nachvollziehbar. Er und seine Kollegen sollen in den Morgenstunden,
während derer erfahrungsgemäss viele Leute unterwegs sind, auf einem
Bahnhofsgelände regimekritische Plakate angebracht und gar an Passan-
ten verteilt haben. Bekanntlich sind gerade auf Bahnhofsarealen Sicher-
heitskräfte anwesend, so dass die Entdeckung der Aktivisten zu erwarten
gewesen wäre. Wäre die Aktion wie vom Beschwerdeführer beschrieben
durchgeführt worden, kann nicht angenommen werden, dass die Partei
ihn für eine solche Tätigkeit einsetzen würde. Gemäss seinen Aussagen
leidet er seit seiner Kindheit an einer Gehbehinderung, die ihm ein
schnelles Fortbewegen, geschweige denn ein Wegrennen verunmögli-
D-4002/2011
Seite 9
chen würde (vgl. act. A1/13 S. 8, A18/14 S. 7). Da die Gefahr der Entde-
ckung gross und eine Festnahme auch für die Partei mit Risiken verbun-
den gewesen wäre, ist unrealistisch, dass diese ihn und die Partei bezie-
hungsweise die weiteren Aktivisten einem solchen Risiko ausgesetzt hät-
te. Es ist aufgrund vorstehender Erwägungen deshalb übereinstimmend
mit dem BFM davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich des seine Ausreise auslösenden Vorfalls unglaubhaft
sind und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht ge-
sucht wurde.
5.3.2. Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse der Abklärungen der
Botschaft gestützt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm bei
der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung
zwar zu bedenken, es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden wahrheitsgetreu Auskünfte über gesuchte Personen erteilten
(vgl. act. A18/14 S. 11). Es bestehen indessen keine konkreten Hinweise,
aufgrund derer an der Zuverlässigkeit der Botschaft im Zusammenhang
mit der Person des Beschwerdeführers vorgenommenen Abklärungen
und deren Ergebnissen Zweifel gehegt werden müssten. So konnte die
Botschaft im vorliegenden Fall die Angaben des Beschwerdeführers, er
sei nicht syrischer Staatsangehöriger, er sei Ajanib, besitze keinen Reise-
pass und habe Syrien nicht behördlich kontrolliert verlassen, bestätigen.
5.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermag auch
die von ihm bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigung der PDK, wo-
nach er seit 2003 Parteimitglied sei, nichts zu ändern.
5.4.
5.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
D-4002/2011
Seite 10
D-1536/2011 Seite 11 zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub-
haft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
5.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass – da er im Rahmen des Asylverfah-
rens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlos-
sen werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem er
den Syrien verliess, als regimefeindliche Person im Blickfeld der syri-
schen Behörden gestanden hat. Daran vermag auch die von ihm geltend
gemachte Festnahme im Jahr 2004 nichts zu ändern.
5.4.3. Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit seiner Einrei-
se in die Schweiz an mehreren regimekritischen Kundgebungen in ver-
schiedenen Städten der Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er mit der
Beschwerde und der Eingabe vom 10. August 2011 Ausdrucke von im In-
ternet veröffentlichten Fotos und von ihm verlesene Texte ein, die ihn als
einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Der Be-
schwerdeführer vermochte allerdings kein herausragendes Engagement
für die PDK zu belegen. Auch die eingereichten Beweismittel – mithin
auch die vom Beschwerdeführer verfassten Facebook-Einträge – lassen
nicht auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schlies-
sen, das ihn von der breiten Masse exilpolitisch tätiger Kurden abhebt.
Daran ändert auch nichts, dass er an einer der Demonstrationen als eine
der verantwortlichen Personen bezeichnet worden sei. Bei realistischer
Betrachtung muss indes davon ausgegangen werden, dass Agenten des
syrischen Regimes ihre Tätigkeit auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten
entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei
der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich poli-
tisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktio-
nen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu
erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt wer-
den. Insofern ist für die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung in-
folge exilpolitischer Aktivitäten nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in
D-4002/2011
Seite 11
der Öffentlichkeit massgebend, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsi-
denten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar.
Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage nicht bescheinigt werden. Dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ins Blickfeld syrischer
Agenten gerückt oder gar identifiziert und registriert wurde, ist daher un-
wahrscheinlich. Seine – im Übrigen nicht belegte – Behauptung, seine
Familie sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den syrischen
Sicherheitsbehörden zweimal aufgesucht und bedroht worden, ist vor
diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Im Weiteren lässt sich auch aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt hat, nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
schliessen.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu ge-
nügen vermögen und die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht ge-
eignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in
den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht nicht anerkannt und es hat das Asylgesuch folgerich-
tig abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 26. Juli 2011 unter der Voraussetzung der Nachrei-
chung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht
gestellt und eine entsprechende Bestätigung eingereicht wurde, sind kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4002/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: