B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4002/2015/was
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung durch das BFM vom 28. Januar 2014 im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Heimatland schon zweimal wegen
seines Vaters von der Polizei mitgenommen, befragt und misshandelt wor-
den, worauf er aus Angst vor weiteren Behelligungen ausgereist sei,
dass er Sri Lanka am 16. Januar 2014 unter Verwendung eines vom
Schlepper beschafften Reisepasses auf dem Luftweg verlassen habe und
zunächst via Dubai nach Italien gereist sei,
dass er anschliessend von Italien her kommend am 22. Januar 2014 in die
Schweiz eingereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
wobei dieser erklärte, er habe sich entschieden, in der Schweiz Schutz zu
beantragen,
dass das BFM den Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton B._______ zuwies,
dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Februar 2014 um Informa-
tionen ersuchte (vgl. Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist [Dublin-II-VO]),
dass die italienischen Behörden auf diese Anfrage nicht reagierten,
dass das BFM die italienischen Behörden daraufhin am 27. März 2014 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 oder 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
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dass die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers
mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2014 mit der Begründung ablehnten, der
Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. Juni 2014 im Rahmen ei-
nes Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) erneut um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss Mitteilung der italieni-
schen Botschaft in Sri Lanka habe diese dem Beschwerdeführer ein Ar-
beitsvisum Nr. ITA (…) für einen Arbeitgeber in Lecce, gültig vom 5. De-
zember 2013 bis am 17. Juni 2014, ausgestellt, weshalb nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass die italienischen Dublin-Behörden den Beschwerdeführer
als "nicht bekannt" bezeichnet hätten,
dass das BFM die italienischen Behörden für den Fall, dass sie sich wei-
terhin als nicht zuständig erachteten, um Mitteilung ersuchten, inwiefern
ihnen der Beschwerdeführer bekannt sei und ob das erwähnte Visum für
eine andere Person ausgestellt worden sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 in schriftlicher
Form das rechtliche Gehör zum Ergebnis der getroffenen Visums-Abklä-
rungen gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich innert Frist zur beabsich-
tigten Wegweisung nach Italien zu äussern,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 2. Juni
2014 am 15. Mai 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrück-
lich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2015 ausführte,
das Visum sei vom Schlepper beantragt worden, er habe davon nichts ge-
wusst,
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dass die Fristen für eine Überstellung nach Italien zudem abgelaufen seien,
weshalb er die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs als zustän-
dig erachte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 17. Juni
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung vom
11. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
eventuell sei das SEM anzuweisen, aus humanitären Gründen auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung einer Nachfrist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten
ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und
es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 22. Juni 2015 (Kopie) sowie eine
Kopie der angefochtenen Verfügung beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei aufgrund fehlender Akten-
einsicht eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen,
dass dem Beschwerdeführer indes zusammen mit der vorinstanzlichen
Verfügung die editionspflichten Akten samt Aktenverzeichnis ausgehändigt
wurden, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde zudem davon aus-
zugehen ist, er habe diese seiner Rechtsvertretung übergeben (vgl. Be-
schwerde S. 6 Rz. 23) und ausserdem nicht konkret gerügt wird, es seien
bestimmte Aktenstücke zu Unrecht nicht ediert worden,
dass die Beschwerde im Übrigen rechtsgenüglich ist,
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dass der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens er-
klärte, er sei mit einem sri-lankischen Reisepass, welcher ihm vom Schlep-
per ausgehändigt worden sei, nach Italien geflogen,
dass Abklärungen des BFM via die Schweizerische Vertretung in Colombo
ergaben, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdefüh-
rer ein Arbeitsvisum mit Gültigkeit vom 5. Dezember 2013 bis zum 17. Juni
2014 ausgestellt hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden im Rahmen des am 2. Juni 2014
eingeleiteten Remonstrationsverfahrens auf diesen Tatbestand aufmerk-
sam machten, worauf die italienischen Behörden dem gleichzeitig gestell-
ten erneuten Übernahmeersuchen am 15. Mai 2015 ausdrücklich zustimm-
ten,
dass die italienischen Behörden damit die Zuständigkeit Italiens explizit an-
erkannten,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, das Visum des Beschwerde-
führers sei schon über ein halbes Jahr vor der Zustimmungserklärung Ita-
liens abgelaufen, es sei zudem in betrügerischer Art und Weise eingeholt
worden, und ohnehin sei die Zustimmung Italiens massiv verspätet erfolgt,
weshalb die Zuständigkeit Italiens nicht gegeben sei und vielmehr die
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden kann,
dass davon auszugehen ist, die italienischen Behörden hätten sich vor Er-
teilung ihrer Zustimmung bei ihrer Vertretung in Colombo über die Um-
stände der Visumserteilung an den Beschwerdeführer informiert und ge-
stützt darauf ihren Übernahmeentscheid getroffen,
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dass sie sodann offensichtlich in Kenntnis der bereits länger abgelaufenen
Gültigkeitsfrist des ausgestellten Visums einer Übernahme des Beschwer-
deführers ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens damit ohne
weiteres auf Italien übergegangen ist,
dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, das Ausbleiben einer
Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der zweiwöchigen Frist ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren bewirke zwar eine
Verletzung des Unionsrechts, habe jedoch mangels diesbezüglicher
Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang
zur Folge (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, Wein/Graz 2014, K4 zu Art. 5 DVO, S. 287),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das in der
Dublin-III-VO festgelegte System dem Umstand, dass sich ein gemäss den
in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zustän-
dig erklärt, nicht entgegensteht, solange andere personenbezogene
Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt
werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2),
dass im vorliegenden Fall Italien am 15. Mai 2015 einer Übernahme des
Beschwerdeführers wie erwähnt gestützt auf die Dublin-III-VO zustimmte
und damit seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigte,
dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien die Familieneinheit verletzt
würde, zumal seine in der Schweiz wohnhaften Verwandten (angeblich
zwei Brüder sowie Cousins) nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. G Dublin-III-VO gelten,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens gegeben ist,
dass die Überstellungsfrist nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
15. November 2015 läuft,
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Italien)
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass in der Beschwerde eventualiter vorgebracht wird, es sei im vorliegen-
den Fall ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1
und 2 Dublin-III-VO angezeigt,
dass Italien bekanntlich mit der grossen Anzahl von Schutzsuchenden
überfordert sei, die Unterkünfte überbelegt seien und daher zahlreiche
Menschen ohne Unterkunft und Verpflegung sowie ohne Gesundheitsver-
sorgung auf der Strasse leben müssten,
dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien aus diesen
Gründen menschenrechtswidrig und daher unzumutbar sei,
dass ausserdem zwei Brüder sowie verschiedene Cousins und Cousinen
des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und der Beschwerdeführer
diese Kontakte pflege und benötige,
dass indessen die vom Beschwerdeführer angerufene, in Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel nur auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K19 zu Art. 17), was vorliegend offensichtlich
nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass das SEM sodann zu Recht und mit gesetzeskonformer Begründung
einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
ablehnte,
dass der Beschwerdeführer nämlich nicht konkret und glaubhaft dargetan
hat, dass die ihn bei einer Rückführung in Italien erwartenden Bedingun-
gen, insbesondere betreffend Unterbringung, Verpflegung und Gesund-
heitsversorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen könnten,
dass zudem keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien dem
Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde,
dass Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Nieder-
lande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und
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EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. No-
vember 2014 §§ 111–115),
dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf jedoch zugemutet werden kann,
sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die
ihm (als Dublin-Rückkehrer) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einzufordern, wobei ihm allenfalls private Hilfsorganisationen
behilflich sein können,
dass das SEM demnach insgesamt mit zutreffender Begründung ein
Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt und das
ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskon-
form ausgeübt hat,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keine Par-
teientschädigung (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeanträge) auszurichten ist (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird
abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: