Abtei lung IV
D-4003/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Thomas Wespi, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, Kamerun,
zur Zeit B._______,
vertreten durch Jeanette Vögeli Turay, (Adresse),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 13. Oktober 2004 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 22.
Oktober 2004 das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der damals geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 21. Januar 2005 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem die Beschwerdeführerin ihr
Rechtsmittel mit der Begründung zurückgezogen hatte, sie wolle definitiv in ihren
Heimatstaat zurückkehren,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 8. März 2005 kontrolliert nach Kamerun
zurückreiste,
dass die Beschwerdeführerin am 17. April 2007 zum zweiten Mal in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Anhörungen vom 23. April 2007 und 10. Mai 2007 (jeweils im
B._______) im Wesentlichen geltend machte, sie sei damals wegen einer Erkrankung
ihrer Mutter nach Kamerun zurückgekehrt und habe ihren Heimatstaat teilweise aus
denselben wie den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründen am 15. April
2007 wiederum auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen, wo sie am 16. April
2007 angekommen sei,
dass sie eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu C._______ gepflegt habe, weshalb
deren damaliger Verlobter und heutiger Ehemann D._______ veranlasst habe, dass sie
vor ihrer ersten Ausreise während dreier Wochen inhaftiert worden sei,
dass sie sich nach der Rückkehr aus der Schweiz im März 2005 während eines Monats
in E.______ aufgehalten, D._______ jedoch von ihrer Rückkehr erfahren habe, weshalb
sie sich zu ihrer Mutter nach F._______ begeben habe, bei der sie von April 2005 bis
März 2006 wohnhaft gewesen sei,
dass sie, da der Lebensunterhalt dort schwierig gewesen sei, sie HIV-positiv sei und die
medizinische Versorgung in F._______ nicht gewährleistet gewesen sei, nicht länger
dort habe bleiben können und nach E._______ zurückgekehrt sei, wo sie hauptsächlich
bei ihrer Cousine G._______ und manchmal bei einer Freundin gewohnt habe,
dass sie sich regelmässig mit ihrer Freundin H._______ (recte: C._______) getroffen
habe, wovon D._______ jedoch nichts gewusst habe, und F._______ ihr erzählt habe,
dass D._______ - manchmal zusammen mit der Polizei - mehrmals nach ihr gesucht
habe,
dass H._______ aus diesen Gründen entschieden habe, die Ausreise der
Beschwerdeführerin zu organisieren, welche diese schliesslich im Besitz von
Reisepapieren der Ehefrau eines Freundes von H._______ vollzogen habe,
dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden weder im ersten noch im zweiten
Asylverfahren Ausweispapiere einreichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2007 gestützt auf
3Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen habe,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 13. Oktober 2004
eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 21. Januar 2005 rechtskräftig abgeschlossen,
und die für den darauf folgenden Zeitraum geltend gemachten Ereignisse weder
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2000 Nr. 14
veröffentlichte Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der
gesuchstellenden Person voraussetze, aus der sich das offensichtliche Fehlen von
Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergeben würde,
dass die von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Verfolgungen durch D._______ und die kamerunischen Behörden gemäss der
Verfügung des BFF vom 22. Oktober 2004 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügt hätten und die nunmehr erneut geltend gemachten Behelligungen durch
dieselben Verfolger, da in jeglicher Hinsicht substanzlos, nicht glaubhaft seien,
dass die angebliche Suche von D._______ und der Polizei nach der Beschwerdeführerin
von dieser insgesamt unpräzis und äusserst vage geschildert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise auf die Frage, wann sie seit März 2006 in
E._______ gesucht worden sei, pauschal geantwortet habe, die Polizei habe sie
gesucht, sie sei jedoch nie dort gewesen, wo man sie gesucht habe, und zudem, da sie
ständig unterwegs gewesen sei, auch nicht wisse, wann sie bei ihrer Cousine
E._______ gesucht worden sei,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich noch weiterhin bei der Cousine
G._______ aufgehalten haben wolle, obwohl sie gewusst habe, dass sie dort gesucht
worden sei, wobei ihre Erklärung, wonach sie nur nachts zu G._______ zurückgekehrt
sei, nicht zu überzeugen vermöchte,
dass dasselbe für die Erklärung der Beschwerdeführerin gelte, wonach sie sich trotz
Suche nach ihr etwa während eines Jahres in E._______ aufgehalten haben wolle und
nicht in Betracht gezogen habe, zu ihrer Mutter nach F._______ zurückzukehren,
dass sie dies zum einen mit dem schlechten Gesundheitszustand ihrer Mutter begründet
habe, was aber fraglich sei, zumal sie exakt aus diesem Grund ihr erstes Asylgesuch
zurückgezogen habe und nach Kamerun zurückgekehrt sei,
dass auch ihre weitere diesbezügliche Begründung, nämlich die in F._______ bei einem
für die Beschwerdeführerin allfällig erforderlichen Spitalaufenthalt fehlenden
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, zweifelhaft sei, zumal für sie akut keine
Notwendigkeit bestanden habe, in E._______ ein Spital aufzusuchen,
dass der Vollzug der Wegweisung, auch in Berücksichtigung der HIV-Infektion der
Beschwerdeführerin, zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2007 beim
4Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin
unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFM
vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die Sache mit der verbindlichen Anweisung, auf das
Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2007 (jetziges Asylverfahren)
beziehungsweise 15. Juni 2007 (erstes Asylverfahren) vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
5kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle
Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen
vorliegend - wie eine Prüfung der Akten ergibt - vom BFM in korrekter Weise
vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Asylgesuch zurückgezogen
hat,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, die Vorinstanz habe den
Nichteintretensentscheid namentlich damit begründet, dass zum Teil dieselben
Verfolgungsvorbringen wie im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden seien,
weshalb dies im Umkehrschluss bedeute, dass zum anderen Teil neue Gründe vorliegen
würden, aus welchen auf das zweite Asylgesuch hätte eingetreten werden müssen,
dass dieser Einwand nur insoweit zutrifft, dass nebst den bereits aus dem ersten
Asylverfahren bekannten Verfolgungsvorbringen noch zusätzliche geltend gemacht
werden, Letztere jedoch nicht notwendigerweise geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass eine Prüfung der vorliegenden Akten vielmehr ergibt, dass die Vorinstanz
diesbezüglich die Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht geeignet
beziehungsweise nicht relevant qualifiziert hat (vgl. oben),
dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, die Beschwerdeführerin habe das
erste Asylverfahren aus eigenem Willen, aber im Zustand eingeschränkter
Zurechnungsfähigkeit beendet, weshalb vorliegend nicht von einem bereits erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren ausgegangen werden könne, derweil Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG die Unterbindung unbegründeter Mehrfachgesuche bezwecke, wogegen die
Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat aus neuen Gründen verlassen habe, indem sie
bei der ersten Ausreise nichts von ihrer Erkrankung gewusst habe und nun erneuten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei,
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nebst einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren insbesondere den Rückzug des
Asylgesuchs als alternatives Tatbestandselement enthält, welches vorliegend
unbestrittenermassen erfüllt ist, und die Prüfung allfälliger Willensmängel im
Zusammenhang mit dem Rückzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet, umso weniger, als diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden,
dass im Übrigen der Beschwerdeführerin ihre Erkrankung (HIV-Infektion) bereits zum
6Zeitpunkt des Rückzugs des ersten Asylgesuchs bekannt war, sie mithin in Kenntnis der
Erkrankung ihren Heimatstaat erneut verliess, und die auf den erwähnten Gründen
beruhende Verfolgung durch D._______ und die kamerunischen Behörden von ihr
bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend gemacht und
damals als nicht glaubhaft qualifiziert wurde,
dass nach dem Gesagten die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an
den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen
und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass die Beschwerdeführerin mithin klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte,
dass seit dem Rückzug ihres ersten Asylgesuchs Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass in Bezug auf die Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung einer HIV-infizierten
Person Art. 3 EMRK verletze, auf EMARK 2004 Nr. 6 und Nr. 7 zu verweisen ist,
wonach die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen
kann, sich die Wegweisung einer HIV-infizierten Person jedoch als zulässig erweist, so-
lange die terminale Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, welche
Beurteilung im Übrigen der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) in Strassburg entspricht,
dass sich gemäss den ärztlichen Unterlagen in den Akten die bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierte HIV-Infektion im Stadium A2 befindet, mithin die
terminale Phase der AIDS-Krankheit nicht ausgebrochen ist,
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
7dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass bei einer diagnostizierten HIV-Infektion nebst deren Stadium bei der Beurteilung
der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- und
Herkunftsland dee betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die
Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation,
finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen ist,
dass mithin je nach den konkreten Umständen bereits ein früheres Stadium der HIV-
Infektion den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen kann, während
umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des
Stadiums C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen
lässt und Letzteres insbesondere dann gilt, wenn der Standard der medizinischen
Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar
ist und sich die persönliche Situation der Beschwerde führenden Person so darstellt,
dass davon ausgegangen werden kann, sie habe dort ohne weiteres Zugang zu den
vorhandenen medizinischen Infrastrukturen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 S. 44 ff.).
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2007 den Wegweisungsvollzug auch
unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar erachtete, wobei sie auf die
Massnahmen der kamerunischen Regierung zur Bekämpfung von AIDS, die
diesbezüglich in Kamerun erhältlichen Medikamente, die stark gesunkenen Preise für
die Tritherapie sowie die im Regelfall erhältlichen und erschwinglichen regelmässigen
ärztlichen Kontrollen und Labortests hinwies und weiter ausführte, dass HIV-infizierte
Personen, deren Allgemeinzustand eine Behandlung notwendig mache, der Zugang zum
nationalen HIV/AIDS-Programm offenstünde,
dass sich diese Ausführungen der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle zu verweisen
ist, als zutreffend erweisen und gemäss den ärztlichen Unterlagen in den Akten für die
Beschwerdeführerin zurzeit keine antiretrovirale Therapie indiziert ist,
dass mithin entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde eine
allfällig notwendig werdende medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin
gewährleistet erscheint und vor diesem Hintergrund deren Rückkehr in den Heimatstaat
auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Übrigen über ein
verwandtschaftliches (Mutter, Onkel, Tante, Cousine) und soziales Beziehungsnetz
(Freunde) verfügt, durch welches ihr beispielsweise die für sie kostenlose Reise in die
Schweiz ermöglicht wurde,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG)
erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
8unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das
vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechsvertreterin, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
10
Eingeschrieben
Frau
Jeanette Vögeli Turay
(Adresse)