Abtei lung IV
D-4004/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4004/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2010 illegal in die
Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. Mai 2010 im EVZ H._______ die Personalien
der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2010 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Anhörungen im
Wesentlichen geltend machte, aufgrund ihrer Homosexualität und da
ihr Vater für die Serben gekämpft habe, sei sie in ihrem Heimatland
ständig beschimpft und diskriminiert worden, indem sie etwa keinen
Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe, nach einer Anzeige wegen
versuchter Vergewaltigung im Februar 2010 durch die Polizei bloss
verhöhnt worden und ihr anschliessend durch einen Arzt die nötige
medizinische Hilfe verweigert worden sei,
dass sie deshalb ihren letzten Wohnsitz, B.___________, am 12. Mai
2010 verlassen habe und mit dem Bus zunächst nach X.______, an-
schliessend nach Y.______ und danach nach Z._______ (Serbien) ge-
langt sei, von wo sie schliesslich mit einem Reisbus via Ungarn nach
Zürich gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – mündlich eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2010 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte, feststellte, die Beschwerdeführerin
habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
den Kanton C._________ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das Bundesamt seinen Entscheid im Wesentlichen damit be-
gründete, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, innerhalb der
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Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen
können,
dass ihre Schilderung, von Serbien aus ohne Reisedokumente in
einem Reisebus in die Schweiz gelangt zu sein, höchst realitätsfremd
erscheine, da sie weder darlegen könne, durch welche Länder sie ge-
reist sei, noch wisse, ob sie unterwegs kontrolliert worden sei,
dass deshalb davon auszugehen sei, sie habe für die Reise in die
Schweiz gültige Reisepapiere verwendet, die sie den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalte,
dass das BFM im Übrigen die von der Beschwerdeführerin geschil-
derten Diskriminierungen mangels Intensität als nicht asylrelevant
erachtete und feststellte, der Vollzug ihrer Wegweisung in ihr Heimat-
land sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mittels Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Prüfung
des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
rerin habe bereits anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2010 darauf
hingewiesen, sie werde ihre Mutter zwecks Beibringung ihrer Identi -
tätskarte anrufen und sie habe im Rahmen der Anhörung vom 27. Mai
2010 bestätigt, ihre Mutter kontaktiert zu haben, woraufhin diese ihr
mitgeteilt habe, ihr den Identitätsausweis zuzusenden,
dass sich zu jener Zeit gerade eine Schwester eines guten Freundes
in Bosnien befunden habe, weshalb die Mutter dieser die Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin mitgegeben habe, was durch das bei-
liegende Bestätigungsschreiben belegt werde,
dass sie sich daher – entgegen der Ansicht des BFM – um die Bei-
bringung eines rechtsgenüglichen Ausweises bemüht habe,
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dass zudem der Vorwurf, die genaue Reiseroute nicht gekannt zu
haben, nicht stichhaltig erscheine, da Flüchtlinge aus Balkanländern
oftmals direkt, ohne umsteigen zu müssen, in einem Bus nach West -
europa fahren würden,
dass der Beschwerde eine Identitätskarte im Original sowie ein hand-
schriftliches Schreiben vom 2. Juni 2010 beilagen, in dem Frau
D.__________ erklärt, am 21. Mai 2010 von U._______ nach Bosnien
gereist und am 30. Mai 2010 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, wo
sie der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 ihre Identitätskarte am
Bahnhof V._______ übergeben habe,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und dem BFM die Gelegenheit ein-
räumte, sich innert Frist zur Beschwerde vom 3. Juni 2010 vernehmen
zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und dabei ausführte, die von der Be-
schwerdeführerin nachgereichte Identitätskarte vermöge an den bis-
herigen Erwägungen nichts zu ändern,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig er-
achtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
grundsätzlich dann vorliegen, wenn dem Umstand, dass die asyl-
suchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde
liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl.
BVGE 2010/2 E.5.6),
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dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann ausgeschlossen ist, wenn die asyl-
suchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in
der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder
Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich um-
gehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist
zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E.6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, auf-
grund ihrer Homosexualität in ihrem Heimatland diskriminiert worden
zu sein, nicht in Zweifel zog, demgegenüber die Umstände ihrer Reise
in die Schweiz und die von ihr vorgebrachten Gründe für die Nicht-
abgabe von Reisepapieren als nicht glaubhaft erachtete,
dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstbefragung vom
19. Mai 2010 versicherte, sie werde ihre Mutter kontaktieren, damit
diese ihr ihre im Jahre 2005 ausgestellte Identitätskarte, die sie zu
Hause gelassen habe, zukommen lassen könne (vgl. act. A1/11 S. 4
f.),
dass sie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2010
erneut bestätigte, dass sich ihre Identitätskarte zu Hause befinde und
ergänzte, sie habe die Identitätskarte in einer Jackentasche gehabt,
für ihre Reise jedoch eine andere Jacke angezogen (vgl. act. A8/15
S. 2),
dass sie zudem versicherte, vor zwei Tagen ihre Mutter kontaktiert zu
haben, die ihr die Identitätskarte per Post zusenden würde und es ihr
früher nicht möglich gewesen sei, ihre Mutter zu erreichen, da sie
diese zwar angerufen, sich jedoch niemand gemeldet habe (vgl. act.
A8/15 S. 2),
dass als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin gemachten Ausführungen zum Verbleib ihrer Papiere
die von ihr am 3. Juni 2010 auf Beschwerdeebene nachgereichte –
und mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Ausstellungs-
datum und ihrer Person (vgl. act. A1/11 S. 1) übereinstimmende –
Identitätskarte im Original spricht,
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dass die in der Beschwerde angeführte Argumentation, die Identitäts-
karte sei ihr durch eine in der Schweiz wohnhafte Schwester eines
guten bosnischen Freundes, welche in Bosnien zu Besuch gewesen
sei, überbracht worden, durch das eingereichte Bestätigungsschreiben
von D.__________ vom 30. Mai 2010 gestützt wird,
dass zudem – entgegen der Auffassung des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung – eine Reise von Serbien in die Schweiz tatsäch-
lich wie von der Beschwerdeführerin beschrieben ohne kontrolliert zu
werden zurückgelegt werden kann,
dass verschiedene Reisebusunternehmen direkte Reisen von
Z._______ in die Schweiz anbieten, wobei eine solche Fahrt, wie von
der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. act. A1/11 S. 8), zirka 18
Stunden dauert und wie von ihr beschrieben (vgl. act. A1/11 S. 7) auch
via Ungarn erfolgen kann, wobei ein Bus nicht zwingend in jedem Fall
einer Kontrolle unterzogen wird, zumal Korruptionsfälle an der unga-
rischen Grenze in Form von Bestechungsgeldern an die Grenzbe-
hörden zwecks Vermeidung von Kontrollen in der Vergangenheit kein
unbekanntes Phänomen darstellen,
dass demzufolge im Gesamtkontext überwiegend glaubhaft erscheint,
dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte – wie von ihr im EVZ
geltend gemacht – in Bosnien zurückgelassen hat, und ohne (andere)
Reise- oder Identitätspapiere mit sich zu führen und ohne kontrolliert
zu werden in die Schweiz gereist ist,
dass sie folglich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches
respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in
der Lage war, ihre Identitätskarte abzugeben,
dass die Beschwerdeführerin sich umgehend darum bemühte, die zu-
rückgelassene Identitätskarte zu beschaffen und diese – drei Wochen
nachdem sie um Asyl nachsuchte – mit der Beschwerde vom 3. Juni
2010 einreichte, nachdem sie am 1. Juni 2010 in deren Besitz gelangt
ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dem Unvermögen
der Beschwerdeführerin Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern,
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dass die Beschwerdeführerin demnach aufgrund ihrer glaubhaften An-
gaben zum Reiseweg und zum Verbleib ihrer Identitätskarte sowie des
Umstandes, dass sie ihre Identitätskarte umgehend nachgereicht hat,
gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG glaubhaft zu machen
dass das BFM somit zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist, weshalb offen bleiben kann, ob diese – wie vom BFM
angenommen – die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht
wurde, indes auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden
kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vorliegend zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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