Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4004/2011/wif
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Georgien,
wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige, am
28. Juli 2010 in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche einreichten, in
welchen sie im Wesentlichen geltend machten, zuletzt in E._______
(Bezirk Gori) gelebt zu haben, wo der Beschwerdeführer eine
Apfelplantage bewirtschaftet habe,
dass am 10. April 2007 russische Militärangehörige die Eltern des
Beschwerdeführers erschossen hätten, weil der Vater ihnen kein Geld
habe geben wollen,
dass es im August 2008 zum Krieg um Südossetien gekommen und die
Behausung der Beschwerdeführenden dabei beschädigt worden sei,
dass die Situation im Dorf nach Kriegsende sehr angespannt geblieben
sei, die russischen Streitkräfte ihnen die Existenz erschwert und sie
darüber hinaus gezwungen hätten, bestimmte Arbeiten für sie zu
verrichten,
dass sie dennoch bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 in E._______
geblieben seien, da sie davon ausgegangen seien, die Situation dort
werde sich zum Besseren wenden,
dass es ihnen erst im Jahre 2010 mit Hilfe eines Schleppers gelungen
sei, Georgien unkontrolliert zu verlassen,
dass das BFM auf die Gesuche mit Verfügung vom 27. August 2010 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2010 (D6290/2010)
abwies,
dass die Beschwerdeführenden sich – wie sich aus ihren Angaben und
dem EurodacTreffer vom 6. Oktober 2010 ergibt – zwischenzeitlich in
Frankreich aufhielten,
dass sie gemäss eigenen Aussagen am 5. April 2011 respektive am
11. April 2011 im Rahmen eines DublinRückübernahmeverfahrens
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zwischen der Schweiz und Frankreich erneut in die Schweiz eingereist
sind und am 6. April 2011 beziehungsweise am 20. April 2011 ihre
zweiten Asylgesuche in der Schweiz einreichten,
dass die Beschwerdeführenden in ihren zweiten Asylgesuchen im
Wesentlichen die bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen wiederholten,
dass der Beschwerdeführer dem hinzufügte, er leide an Hämorrhoiden,
dass das BFM – nach der Anhörung der Beschwerdeführenden – mit
Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden machten keine neuen asylrechtlich relevanten
Ereignisse geltend und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche
einzutreten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG
berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses der Antrag, es seien die
Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuhalten, von
allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, hinfällig ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Her
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM die ersten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. Juli 2010 mit
Verfügung vom 27. August 2010 ablehnte und dieser Entscheid mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213;
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführenden würden in ihrem zweiten
Asylgesuch nur Vorbringen geltend machen, die bereits Gegenstand des
ersten Asylverfahrens gewesen und somit rechtskräftig beurteilt worden
seien,
dass das BFM diesbezüglich auf die Erwägungen in seiner Verfügung
vom 27. August 2010 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. September 2010 verwies, wonach es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen
beziehungsweise glaubhaft zu machen,
dass somit keine Hinweise vorlägen, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten und
folglich auf das Gesuch nicht eingetreten werde,
dass diese Einschätzung des Bundesamtes zu bestätigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer asylrelevanten
Verfolgung im Rahmen des ersten Asylverfahrens mit Urteil vom 14.
September 2011 rechtskräftig verneinte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der vorinstanzlichen
Befragungen zu ihren zweiten Asylgesuchen angaben, sie hätten keine
neuen Asylgründe vorzubringen (vgl. C 5/10 S. 5; C 10/7 S. 3; B 5/9 S. 4),
dass die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe, sie hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sehr wohl neue asylrelevante Ereignisse geltend gemacht, in keiner
Weise belegt wird und sich als aktenwidrig erweist,
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dass das Vorbringen, unter Hämorrhoiden zu leiden (vgl. C 5/10 S. 5),
offensichtlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass somit die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung,
aus den aktuellen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu bestätigen und das BFM
daher zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nicht aus
Südossetien stammen, sondern vor ihrer Ausreise im Bezirk Gori gelebt
haben, weshalb ein Wegweisungsvollzug in diese Region zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die vorinstanzlich geltend gemachten gesundheitlichen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, an Hämorrhoiden zu leiden,
kein Vollzugshindernis bilden, da dieses Leiden keinen schwerwiegenden
oder gar existenzbedrohenden Charakter hat und überdies – wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte – im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden behandelbar ist,
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dass der vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom
28. Juli 2010 nicht geeignet ist, diese Einschätzung in Frage zu stellen,
zumal darin lediglich festgestellt wird, dass er zwar von Hämorrhoiden
betroffen ist, zur Zeit jedoch keine Komplikationen erleidet,
dass die geltend gemachte schwierige Situation der Familie in Georgien
keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83. Abs. 4 AuG darstellt
und daher dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht,
dass im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 verwiesen werden
kann,
dass deshalb der Wegweisungsvollzug den Beschwerdeführenden
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: