B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4004/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Tunesien,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Swiss-Exile, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 19. April 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe
sein Heimatland Tunesien am 22. September 2011 auf dem Luftweg Rich-
tung E._______ verlassen und seine Reise am 30. September 2011 Rich-
tung Bulgarien fortgesetzt,
dass er in Bulgarien festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass man ihn am {…….} aus der Haft entlassen und gleichzeitig aufge-
fordert habe, Bulgarien innert dreissig Tagen zu verlassen,
dass er Ende März 2012 nach F._______ gelangt sei, von wo er nach drei
erfolglosen Einreiseversuchen nach G._______ von der Fremdenpolizei
nach H._______ ausgeschafft worden sei,
dass er H._______ nach einem einwöchigen Aufenthalt verlassen und via
I._______ nach J._______ gelangt sei, seine Reise nach einem zweimo-
natigen Aufenthalt fortgesetzt habe und via K._______ erneut nach
G._______ gelangt sei, worauf er von den L._______ Behörden nach
F._______ ausgeschafft worden sei,
dass ihn die M._______ Behörden wiederum nach G._______ rücküber-
stellt hätten, wo man ihn während dreier Monate in Ausschaffungshaft
genommen habe,
dass er sich nach seiner Haftentlassung noch weitere drei Monate in
G._______ aufgehalten, dort um Asyl ersucht, den Antrag jedoch zurück-
gezogen habe und danach via N._______ und O._______ am 12. April
2013 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl er-
sucht habe,
dass er zu seinen Asylgründen ausführte, er habe während zehn Jahren
nicht mehr in Tunesien gelebt (u.a. drei Jahre Aufenthalt in der
P._______, ein Jahr und drei Monate in Bulgarien und von 2004 bis 2011
in Q._______) und bei seiner Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2011
feststellen müssen, dass sich die Gesellschaft so stark verändert habe,
dass er sich nicht mehr vorstellen könne, dort zu leben,
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dass er über die Disziplin- und Anstandslosigkeit der Menschen scho-
ckiert gewesen sei und er sich als Fremder im eigenen Land empfunden
habe,
dass er sich entwurzelt und unverstanden gefühlt habe, ansonsten aber
keine weiteren Gründe zum Verlassen seines Heimatlandes gehabt habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach O._______ oder Bulgarien auf das Pro-
tokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A 6/14),
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 – eröffnet am 8. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ein
Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach,
dass der Beschwerdeführer am {…….} in Bulgarien um Asyl ersucht ha-
be,
dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 19. April 2013 gewähr-
ten rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, in Bulgarien nie ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben und nur anlässlich seiner illegalen Einreise
daktyloskopiert worden zu sein,
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dass diesen Aussagen entgegenzuhalten sei, dass aufgrund des Finger-
abdruckabgleichs mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei feststehe,
dass er als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei,
dass er sodann aufgrund seiner Reiseschilderungen sinngemäss eine
Ausreise aus dem Dublin-Raum geltend gemacht habe,
dass die vom Beschwerdeführer gelten gemachte Rückkehr ins Heimat-
land als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei,
dass er keine Beweisdokumente vorlegen könne, welche seine Ausreise
aus dem Dublin-Raum und seine angeblichen Aufenthalte in F._______,
J._______, G._______ und H._______ belegen würden,
dass er gemäss Mitteilung der bulgarischen Behörden erst seit dem
{…….} als untergetaucht gelte, womit seine Schilderungen, wonach er
Bulgarien im März 2012 verlassen habe, nicht stimmen könnten,
dass sodann Bulgarien dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zuge-
stimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhalts-
punkte dafür vorlägen, die Zuständigkeit Bulgariens wäre in der Zwi-
schenzeit erloschen,
dass die Überstellung an Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spä-
testens am 24. Dezember 2013 zu erfolgen habe,
dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Bulgarien bestünden, womit der Vollzug der Wegweisung
nach Bulgarien zulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
13. Juli 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einen ärztli-
chen Bericht als 'Annexe 3' aufführte, es jedoch unterliess, diesen der
Beschwerde beizulegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 18. Juli 2013 – eröffnet am 20. Juli 2013 – die Gelegenheit
gab, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung das fehlende Beweis-
mittel nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 das fehlende Beweismittel –
eine {…….} (datiert vom 12. Juli 2013) – nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auf-
grund der fristgerechten Rechtsmitteleingabe als gegenstandslos erweist,
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
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auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
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Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 19. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ er-
klärte, er habe sich vom 30. September 2011 bis Ende März 2012 in Bul-
garien aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer vom 30. Januar
2012 in Bulgarien um Asyl nachsuchte,
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulga-
rien sowohl aktenkundig als auch von diesem unbestritten ist,
dass die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-Verordnung dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am
24. Juni 2013 zustimmten (vgl. A 19/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Bul-
garien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe im Wesentlichen
bestreitet, in Bulgarien jemals um Asyl ersucht zu haben, und in der Folge
Bulgariens Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens in Abrede
stellt,
dass er – entgegen seiner sinngemässen Forderung in seiner Rechtsmit-
teleingabe – den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylver-
fahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Bulgarien explizit bestä-
tigte, weshalb ebenfalls gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung Bul-
garien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, auch wenn er
einwendet, er sei dort lediglich wegen seines illegalen Grenzübertritts
daktyloskopisch erfasst worden,
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dass er zwar zu Protokoll gab, zur Wahrung seiner Rechte im Zusam-
menhang mit einem Unfall, bei dem er {…….}, habe er in G._______ ein
Asylgesuch eingereicht, dieses später allerdings zurückgezogen (vgl.
A 6/14 S. 5 und 7),
dass – laut Einwand in der Beschwerde – ihn die R._______ Behörden
nach Bulgarien hätten zurückschicken müssen, falls er tatsächlich dort
um Asyl nachgesucht hätte,
dass dieses Vorbringen unbehelflich ist, da G._______ erst seit dem
{…….} Mitglied der Europäischen Union und damit des Dublin-
Vertragswerkes ist,
dass deshalb kein Anlass besteht, ein Informationsbegehren gemäss
Art. 21 Dublin-II-Verordnung an die R._______ Behörden zu stellen, um
zu erfahren, ob der Beschwerdeführer dort je um Asyl nachgesucht habe,
oder ihm Frist anzusetzen, um eigene diesbezügliche Nachforschungen
anzustellen,
dass das Vorbringen, die Erwägungen der Vorinstanz würden an Willkür
grenzen und die Art. 3, 7 und 54 AsylG verletzen, nicht nachvollziehbar
ist, da vorliegend diese Bestimmungen gar nicht zur Anwendung gelang-
ten,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gel-
tend macht, wonach Bulgarien, bei welchem es sich um einen Signatar-
staat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn in
seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des
Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es – wie bereits erwähnt – angesichts der Vermutung, wonach jener
Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrecht-
lichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese
Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen
hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem kon-
kreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen
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Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
setzen würden,
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerde-
führer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Bulgarien keine öf-
fentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf
deren Bedürfnisse eingehen können,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Bulgarien gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S. 18) verstösst,
dass die Vermutung, wonach Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der sinngemäss einer Überstellung entgegenstehe,
dass er laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des {…….}
(datiert vom 12. Juli 2013), in der Zeit vom 16. Mai 2013 bis 30. Juni 2013
an einem S._______ teilgenommen hat,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, weil aus der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen ist, in-
wiefern die erfolgten T._______ einer Überstellung nach Bulgarien entge-
genstünden,
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dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versor-
gung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen
werden darf, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Bulgarien, das
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate me-
dizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit
allfälligen Beschwerden im Zusammenhang mit T._______ an die zustän-
digen Behörden vor Ort zu wenden,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) und keine konkreten An-
haltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie oben dargelegt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), namentlich unter dem Blickwinkel
der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur
Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
nach Bulgarien demnach zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass sodann die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: