B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4004/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, , Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 23. März 2015 im
Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Sri Lanka am
9. März 2015 unter Benützung seines Reisepasses auf dem Luftweg in
Richtung B._______ verlassen, von wo er nach Italien weitergeflogen sei,
und habe bei der Einreise in C._______ seinen mit einem entsprechenden
Visum versehenen Reisepass vorgewiesen,
dass er am 13. März 2015 von Italien auf dem Landweg illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 23. März 2015 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er wolle nicht nach Italien, weil sich dort
viele D._______ aufhielten und Probleme zwischen diesen und Tamilen
bestünden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl.
vorinstanzliche Akten […]),
dass das SEM die italienischen Behörden am 13. April 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stel-
lung zur Übernahmeanfrage nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, verbunden
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mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2015 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwer-
deverfahrens zu gestatten sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, wobei auf die
Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sei, und er in diesem Zusammenhang eine Für-
sorgebestätigung einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
trotz seiner legalen Einreise nach Italien erachte er diesen Staat nicht als
zuständig für die Durchführung seines Asylverfahrens, da er dort weder die
Absicht geäussert habe, Asyl zu beantragen, noch registriert worden sei,
dass er überdies bereits im Jahr (...) bei der Schweizer Vertretung in Sri
Lanka um Asyl nachgesucht habe, was ungeachtet der Abschreibung des
damaligen Asylgesuchs für die Zuständigkeit der Schweiz spreche, wobei
unter diesen Umständen ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehr-
fachgesuch vorliege, dessen Prüfung durch das SEM und keinesfalls durch
die italienischen Behörden zu erfolgen habe,
dass angesichts der gegenwärtigen Lage in Italien eine Überstellung dort-
hin verantwortungslos und unzumutbar wäre, zumal dieser Staat ange-
sichts der grossen Flüchtlingsströme nicht in der Lage sei, das Wohl und
die Grundrechte von asylsuchenden Personen zu gewährleisten, und er
schliesslich auch wegen seiner Tätigkeit in Sri Lanka vor Verfolgung durch
D._______ in Italien nicht sicher wäre,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass, wie bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaats in Kapitel III der Dublin-III-VO abschliessend geregelt sind,
dass bezüglich der Zuständigkeit namentlich Art. 12 Dublin-III-VO an die
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa und Art. 13 Dublin-III-VO an die
Einreise und/oder den Aufenthalt anknüpfen,
dass die Dublin-III-VO indessen kein Zuständigkeitskriterium enthält, wel-
ches auf das Einreichen eines Asylgesuchs aus dem Ausland Bezug
nimmt,
dass mithin der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund bezüglich der
Zuständigkeit aus dem Umstand, dass er im Jahr (...) bei der Schweizer
Vertretung in Sri Lanka um Asyl nachgesucht hat, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass in Bezug auf seinen Einwand in der Beschwerde, die Schweiz sei
zuständig weil es sich in casu um ein Wiedererwägungs- beziehungsweise
Mehrfachgesuch handle, festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO auch in
dieser Hinsicht kein Zuständigkeitskriterium enthält,
dass abgesehen davon das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen
nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet
beim Staatssekretariat einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG,
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dass indessen in casu, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers da-
von ausgegangen würde, dass dieser einen Wiedererwägungsgrund dar-
gelegt hätte, welcher einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
würde, zum einen das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt
worden und zum andern die 30-tägige Frist offensichtlich abgelaufen wäre,
weshalb auf ein solches Gesuch nicht einzutreten beziehungsweise dieses
formlos abzuschreiben gewesen wäre (Art. 111b Abs. 4 AsylG),
dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Asyl- und Wegweisungsentscheiden eingereicht werden, die Eingabe
schriftlich und begründet zu erfolgen hat, wobei die Nichteintretensgründe
nach Art. 31a Absätze 1–3 AsylG Anwendung finden (Art. 111c [Mehrfach-
gesuche] AsylG),
dass das vom Beschwerdeführer am (...) bei der Schweizer Vertretung in
Sri Lanka eingereichte Asylgesuch vom BFM am (...) als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde,
dass demnach das vorliegende Asylgesuch vom 13. März 2015 mehr als
fünf Jahre nach Abschluss des früheren Asylgesuchs eingereicht worden
ist, weshalb es im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist, indessen die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt hatte, wie bereits vorstehend erwähnt keinen Anknüp-
fungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Dublin-
Verfahren darstellt,
dass der Beschwerdeführer demzufolge auch mit seinem diesbezüglichen
Einwand in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des
EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde
Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit min-
derjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschät-
zung führt,
dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass
Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen
seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden
müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit
daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen ent-
stehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zu-
sicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenleben ermögliche,
dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
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Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung
und Betreuung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf welche in
der Beschwerde sinngemäss Bezug genommen wird, nicht direkt, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 (Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5) ist,
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hält, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukomme,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletze,
dass in der angefochtenen Verfügung die Aktenlage ausdrücklich unter Be-
zugnahme auf den Ermessenspielraum von auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gewürdigt wurde, wobei im Zu-
sammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedro-
hungen beziehungsweise der Furcht vor Übergriffen durch D._______ in
Italien darauf hingewiesen wurde, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher
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über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutz-
willig als auch als schutzfähig gelte, weshalb sich der Beschwerdeführer
gegebenenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
dass mithin in casu von einer Unter- beziehungsweise Überschreitung des
dem Staatsekretariat eingeräumten Ermessens keine Rede sein kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem sinngemäss eine mangelhafte Un-
terbringung der Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien vor-
gebracht wird,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den
notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Aufnahme verweigern, den Zugang zum Asyl-
verfahren versperren oder dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfah-
rens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten würden,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzi-
elle Not geraten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle darauf hin-
zuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die sinngemässen Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (bezüg-
lich Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens) sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachge-
wiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: