Abtei lung IV
D-4005/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4005/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie aus Z._______ und ihr Sohn – eigenen Angaben
zufolge am 14. Mai 2009 die Türkei auf dem Luftweg verliessen und
am 19. Mai 2009 mit dem Zug in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. Mai 2009 sowie der di-
rekten Anhörung vom 10. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem Ehe-
mann und ihrem damals vierjährigen Sohn im April 2007 Z._______
verlassen und sei in die Berge im Nordirak gegangen, um die dort
stationierte PKK zu unterstützen,
dass die Beschwerdeführerin für eine Gruppe von 30 Personen ge-
kocht und gewaschen habe, während ihr Mann an Gefechten gegen
die türkische Armee teilgenommen habe,
dass ihr Aufenthaltsort in letzter Zeit von der türkischen Armee immer
häufiger bombardiert worden sei und sie deshalb in ständiger Todes-
angst gelebt hätten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den PKK-Kommandanten
gebeten habe, mit seiner schwangeren Frau und dem Sohn die Berge
verlassen zu dürfen,
dass der Kommandant gedroht habe, im Falle einer Flucht die ganze
Familie umzubringen,
dass der Mann der Beschwerdeführerin beschlossen habe, sie und
das Kind alleine weggehen zu lassen,
dass sie am 1. Mai 2009, als ihr Mann Wache geschoben habe, zu-
sammen mit dem Kind nach Y._______ habe fliehen können,
dass sie von dort aus mit dem Bus nach Istanbul gefahren seien, wo
sie nach einer Woche einen Schlepper gefunden hätten, in dessen Be-
gleitung sie am 14. Mai 2009 auf dem Luftweg ausgereist seien,
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dass sie nicht in der Türkei habe bleiben können, weil die türkischen
Behörden von ihrem Aufenthalt bei der PKK im Nordirak erfahren hät-
ten und ihr deshalb in der Türkei eine längere Gefängnisstrafe oder
gar die Todesstrafe drohe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 – an diesem Datum
persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden
hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldba-
re Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Fax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
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dass es nämlich die Beschwerdeführenden unterliessen, im Zeitpunkt
der Einreichung ihres Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezügli-
chen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu ih-
rer zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.)
abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführenden sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin angab, ihre Identitätskarte auf der Flucht
aus Angst, damit festgenommen zu werden, zerrissen und weggewor-
fen habe (A8 S. 14 Fragen 118 f.),
dass sie nicht erklären konnte, warum sie die Identitätskarte überhaupt
erst mitgenommen habe, als sie die PKK im Irak verlassen habe (A8
S. 14 Frage 120),
dass sie ihre Untätigkeit bei der Beschaffung von Reise- oder Identi-
tätspapieren damit begründete, sich in den letzten zwei Jahren in den
irakischen Bergen aufgehalten und mit der Türkei keinen Kontakt mehr
gehabt zu haben (A1 S. 4),
dass sie seit ihrer Flucht aus den Bergen ihre Mutter nicht kontaktiert
habe, weil sie keine Telefonnummer von ihr habe und nicht wisse, ob
sie noch am Leben sei (A8 S. 8 f. Fragen 55 ff.),
dass sie in der Türkei vermutlich gesucht werde, weshalb sie nicht wis-
se, wen sie kontaktieren solle,
dass auch in der Beschwerde vom 22. Juni 2009 die Untätigkeit der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschaffung von Identitätspapie-
ren mit ihrer behaupteten Verfolgung begründet wird, gleichzeitig aber
angegeben wird, sie habe alles versucht und werde auch weiterhin al-
les daran setzen, Identitätspapiere zu beschaffen und nachzureichen,
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dass diese Argumentation einerseits widersprüchlich ist und anderer-
seits die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Ver-
folgung – wie nachfolgend gezeigt wird – nicht glaubhaft sind, weshalb
die Vorinstanz zu Recht ausführt, auch die Begründung der Untätigkeit
bezüglich der Papierbeschaffung sei nicht glaubhaft,
dass daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nicht-
einreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf
entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, bereits aufgrund der
unrealistischen Angaben bezüglich des Reiseweges in die Schweiz an
der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Zweifel an-
zubringen sind,
dass sodann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgrün-
de in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitäts-
kennzeichen geprägt sind,
dass die Beschwerdeführerin über die PKK, deren Mitglied (A1 S. 5,
A8 S. 18 Frage 154) bzw. Anhängerin (A8 S. 18 Frage 155) sie zu sein
behauptet, keine substanziierten Angaben machen kann (A 1 S. 5),
dass nach Angaben der Beschwerdeführerin weder sie selbst noch ihr
Mann je Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten (A 1
S. 5 f.), abgesehen davon, dass sie bei Newroz-Feiern von der Polizei
manchmal mit Knüppeln geschlagen worden seien (A8 S. 16 Fragen
133 ff.),
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dass ihr persönliches Engagement für die PKK in der Türkei sich nach
eigenen Angaben darauf beschränkt habe, an Newroz-Feiern und an
Begräbnissen teilzunehmen, bei Kundgebungen zu marschieren und
"den Leuten in den Bergen" Geld zu spenden (A8 S. 18 Frage 156),
dass aufgrund dieses als minim zu bezeichnenden Engagements für
die PKK in der Türkei nicht nachvollziehbar ist, wie sich ein Ehepaar
dazu entscheiden kann, die Heimat in der Türkei zu verlassen und mit
einem vierjährigen Kind für die PKK in die irakischen Berge in den
Krieg zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin über die Aufenthaltsorte in den Bergen
keine substanziierten Angaben machen konnte (A8 S. 4 ff. Fragen
23 ff.),
dass sie zudem die Lebensumstände und ihren Alltag während des
zweijährigen Aufenthalts in den Bergen mit ihrem Mann und einem
Kleinkind nicht konkret und detailliert zu beschreiben vermochte,
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe
nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb ihr Mann nicht zusam-
men mit ihr geflohen sei, obschon er bereit gewesen sei, den Tod in
Kauf zu nehmen,
das die Angaben zur Flucht aus den Bergen tatsächlich zu wenig
substanziiert sind und schliesslich auch nicht glaubhaft ist, dass ein
Ehemann und Vater seine Frau und sein Kind alleine auf eine gefährli-
che Reise über Minenfelder und durch Zäune aus Stacheldraht über
die irakisch-türkische Grenze schicken sollte,
dass demnach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asyl-
gründe in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift weitge-
hend darauf beschränken, die Ausführungen aus den Anhörungen zu
wiederholen und mangels substanzieller Einwände die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich nicht entkräftet werden,
dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
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sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
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handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte schwere Trau-
matisierung der Beschwerdeführenden nicht weiter substanziiert wird
und zudem den Angaben der Beschwerdeführerin in der direkten An-
hörung, wonach sie ausser niederem Blutdruck keine Beschwerden
habe, widerspricht (A8 S. 21 Frage 185),
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben an ihrem Heimat-
ort Z._______ über ein familiäres Beziehungsnetz sowohl zu ihrer Her-
kunftsfamilie (Mutter, drei Tanten, ein Onkel, zehn bis fünfzehn Cousi-
nen und Cousins) als auch zur Familie ihres Ehemannes (drei Schwä-
gerinnen und zwei Schwager) verfügt (vgl. A8 S. 9 f.),
dass somit die schwangere Beschwerdeführerin und ihr fünfjähriges
Kind auf die Unterstützung eines grossen Beziehungsnetzes zurück-
greifen können und auch ihre Betreuung bei und nach der Geburt in ei-
ner vertrauten Umgebung gewährleistet ist,
dass überdies aufgrund der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen
ohnehin erheblich zu bezweifeln ist, dass sich der Ehemann und Vater
der Beschwerdeführenden bei der PKK in den irakischen Bergen auf-
hält,
dass die Beschwerdeführerin überdies nach eigenen Angaben zusam-
men mit ihrem Mann in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet hat
(A8 S. 12 Frage 95),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine Existenz
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bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für sich und ihr Kind mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. [...])
- [...] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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